Nutzungsrechte Musterklauseln

Nutzungsrechte. Der Auftragnehmer räumt Creos auf Dauer ein nicht ausschließliches sowie räumlich, zeitlich oder inhaltlich uneingeschränktes, übertragbares und nicht widerrufliches Nutzungsrecht an den Lieferungen und Leistungen ein. Die Rechteeinräumung gilt auch für Schutzrechte, die mit den Lieferungen und Leistungen im Zusammenhang stehen. Das Nutzungsrecht wird für alle zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses bekannten und unbekannten Nutzungsarten eingeräumt und gilt im selben Umfang für spätere Versionen (z. B. Updates, Upgrades, Releases, Patches, Bugfixes) der Lieferungen bzw. Leistungen. Creos ist berechtigt, das Nutzungsrecht an die mit Creos i.S.d. §§ 15 ff. AktG verbundenen Unternehmen (Konzerngesellschaften) zu übertragen. Der Auftragnehmer räumt Creos an den Arbeitsergebnissen im Zeitpunkt ihrer Entstehung das räumlich, zeitlich und inhaltlich unbeschränkte, ausschließliche und unwiderrufliche Recht an sämtlichen bekannten und unbekannten Nutzungsarten ein, außerdem das alleinige und unbeschränkte Eigentumsrecht an denjenigen Arbeitsergebnissen, an denen ein solches begründet und übertragen werden kann. Insbesondere ist Creos ohne Einschränkung berechtigt, die Arbeitsergebnisse zu vervielfältigen, zu bearbeiten (auch Software mit anderen Programmen zu verbinden, umzugestalten, in andere Programmiersprachen und für andere Betriebssysteme zu konvertieren), in andere Darstellungsformen zu übertragen und auf sonstige Art und Weise zu verändern, fortzusetzen und zu ergänzen, in unveränderter und veränderter Form zu verbreiten, drahtgebunden und drahtlos öffentlich wiederzugeben, Unterlizenzen zu vergeben sowie alle im Rahmen dieses Vertrags eingeräumten Nutzungsrechte entgeltlich und unentgeltlich zu übertragen. Soweit Arbeitsergebnisse entstehen, die durch gewerbliche Schutzrechte geschützt werden können, ist der Auftragnehmer verpflichtet, dies Creos unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Creos steht es frei, diese Schutzrechte auf ihren Namen eintragen zu lassen. Der Auftragnehmer wird Creos hierbei umfassend unterstützen, insbesondere unverzüglich die hierfür benötigten Informationen überlassen sowie alle erforderlichen Erklärungen abgeben und Maßnahmen ergreifen. Dem Auftragnehmer ist es untersagt, eine entsprechende Eintragung auf seinen Namen oder den eines Dritten durchzuführen oder Dritte direkt oder indirekt dabei zu unterstützen. Bei Erfindungen und technischen Verbesserungen gelten die Vorschriften des Arbeitnehmererfindungsgesetzes.
Nutzungsrechte. Sofern im Einzelvertrag nicht ausdrücklich anders vereinbart, erteilt TA dem Kunden das nicht übertragbare, nicht ausschliessliche, nicht unterlizenzierbare, entziehbare und für die Dauer des Vertrags beschränkte Recht zur vertragsgemässen Nutzung der von TA überlassenen Software (in maschinenlesbarem Code) für interne Zwecke. Verbundene Gesellschaften des Kunden sind nicht berechtigt, die Software zu nutzen. Dieselben Nutzungsrechte gelten für das Vertragsmaterial. Als Vertragsmaterial gelten die von TA überlassenen oder zugänglich gemachten Materialien, wie Handbücher, Organisationsabläufe, Programme, Beschreibungen, Formulare, Darstellungen, Pläne, Spezifikationen usw., soweit solche im Einzelvertrag vereinbart sind. Der Kunde darf das Vertragsmaterial nur im Rahmen der vertragsgemässen Nutzung für interne Zwecke kopieren und verwenden. An Sicherungskopien des Kunden bestehen dieselben Urheberrechte wie an den Originalen. Der Kunde sichert zu, keine Handlungen vorzunehmen oder in seinem Verantwortungsbereich zuzulassen, welche die gewerblichen Schutzrechte der TA und der Dritten gefährden oder verletzen könnten. Dazu gehört insbesondere das Verbot der De-Kompilierung, des Reverse Engineering von Software und des sonstigen Zugriffs auf den Source-Code, es sei denn, das anwendbare Urheberrecht lasse solche Massnahmen ausdrücklich zu. Für die Standard-Software Dritter, welche TA vermittelt, gelten ausschliesslich die im EULA enthaltenen Nutzungsrechte und deren Beschränkung. Der Kunde ist selbst für deren Befolgung verantwortlich. Er ist insbesondere für die Einhaltung allfälliger Export-, resp. Importbeschränkungen verantwortlich. Die dem Kunden eingeräumten Rechte zur Nutzung der Software sowie das damit verbundene Vertragsmaterial dürfen vom Kunden unabhängig von der Form der Überlassung nur für seinen eigenen Bedarf eingesetzt werden. Soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, darf er sie Dritten weder gesamthaft noch teilweise zur Verfügung stellen, sie von Dritten betreiben lassen oder damit Outsourcing- oder Service-Leistungen anbieten oder erbringen. Eine Überschreitung der vereinbarten Lizenzmetriken durch den Kunden hat zur Folge, dass der Kunde nachlizenzieren muss, d.h. sowohl Nutzungsrechte zu den dann gültigen Konditionen beschaffen muss als auch eine Erhöhung der Pflege- und Supportgebühren bezahlen muss (rückwirkend und für die Zukunft).
Nutzungsrechte. 5.1 Der Auftraggeber erwirbt an den Bildern nur Nutzungsrechte in dem vertraglich festgelegten Umfang. Eigentumsrechte werden nicht übertragen. Ungeachtet des Umfangs der im Einzelfall eingeräumten Nutzungsrechte bleibt der Fotograf berechtigt, die Bilder im Rahmen seiner Eigenwerbung zu verwenden.
Nutzungsrechte. 1. Der Kunde erwirbt grundsätzlich nur ein einfaches Nutzungsrecht zur einmaligen Verwendung. Veröffentlichungen im Internet oder die Einstellung in digitale Datenbanken sind vorbehaltlich anderweitiger Vereinbarungen zeitlich begrenzt auf die Dauer der Veröffentlichungszeiträume des entsprechenden bzw. eines vergleichbaren Printobjektes.
Nutzungsrechte. 2.1 Der Auftragnehmer gewährt dem Besteller das nicht-ausschließliche, übertragbare, weltweite und zeitlich unbegrenzte Recht,
Nutzungsrechte. 2.1 Sämtliche Rechte am geistigen Eigentum und (gewerbliche) Schutzrechte an den Serviceleistungen, an allen von Siemens Energy in Verbindung mit diesem Vertrag zur Verfügung gestellten Dokumenten („Dokumente“) und der gesamten Software, Hardware, dem gesamten Know-how („geistige s Eigentum“) und sonstigen in Verbindung mit den Serviceleistungen und den Dokumenten zur Verfügung gestellten Gegenstände sind und verbleiben ausschließliches Eigentum von Siemens Energy, soweit nicht etwas anderes vereinbart wird. Soweit zwingendes Recht nachfolgende Beschränkung nicht verbietet, darf der Kunde die Serviceleistungen oder Teile davon nicht zurückentwickeln, dekompilieren oder reproduzieren, und muss sicherstellen, dass Dritte die Serviceleistungen oder Teile davon nicht zurückentwickeln, dekompilieren oder reproduzieren
Nutzungsrechte. 6.1 Die urheberrechtlichen Nutzungsrechte stehen ausschließlich der Krankenkasse zu. Die Krankenkasse räumt dem Nutzer ein nicht ausschließliches, nicht übertragbares, nicht unterlizenzierbares, widerrufliches, auf die Laufzeit dieses Nutzungsvertrages beschränktes Recht ein, das IAM für private, nicht kommerzielle Zwecke für die Registrierung und Identifikation seiner Person zu nutzen.
Nutzungsrechte. Der:Die Auftragnehmer:in räumt dem Auftraggeber das sowohl zeitlich, sachlich und ört- lich unbeschränkte, übertragbare, ausschließliche Werknutzungsrecht gemäß § 24 Abs. 1 Urheberrechtsgesetz, BGBl. Nr. 111/1936 in der jeweils geltenden Fassung, an sämtlichen im Zuge des Werkvertrages erbrachten Leistungen, Arbeitsergebnissen und Schöpfungen ohne gesondertes Entgelt ein. Der Auftraggeber ist daher insbesondere berechtigt – allerdings nicht verpflichtet – sämt- liche derartige Leistungen und Schöpfungen auf welche Art auch immer uneingeschränkt zu nutzen und zu verwenden, zu vervielfältigen, zu verbreiten und (auch auszugsweise) in elektronischen oder Printmedien zu veröffentlichen oder sonst wie auch immer zu nutzen. Soweit der:die Auftragnehmer:in Leistungen an eine:n Dritte:n beauftragt oder von ei- ner:einem Dritten bezieht, verpflichtet sich der:die Auftragnehmer:in, auf seine:ihre Kos- ten mit dieser:diesem Dritten entsprechenden Vereinbarungen zu treffen, so dass der Auf- traggeber die Rechte an den jeweiligen Arbeitsergebnissen und Schöpfungen im Sinne die- ses Produktes erwirbt. Der Auftraggeber erklärt, die Übertragung sämtlicher Rechte anzunehmen. Eine Auflösung oder Beendigung des Werkvertrages, aus welchen Gründen auch immer, lässt die wech- selseitigen Rechte und Pflichten dieses Punktes unberührt.
Nutzungsrechte. 20.1. Mit der Lieferung / Leistung überträgt der Auftragnehmer dem Besteller die uneingeschränkte Verfügungsgewalt und Nutzungsmöglichkeit an den Ergebnissen der Lieferung / Leistung (einschließlich der Ideen, Entwürfe, Zeichnungen, Spezifikationen, Unterlagen und Gestaltungen) und der Software. Der Besteller kann hierüber – unter Beachtung fremder Persönlichkeitsrechte – wie ein Eigentümer verfügen, sei es im eigenen Unternehmen, in verbundenen Unternehmen oder durch Dritte. Zu diesem Zweck räumt der Auftragnehmer dem Besteller ohne gesonderte Vergü- tung das unwiderrufliche, zeitlich, örtlich und sachlich unbeschränkte Recht, insbesondere alle urheberrechtlichen Nutzungsrechte und Ansprüche, an den für den Besteller erbrachten Leistungen, Leistungsergebnissen, Software und Werken ein. Dazu gehört auch die Zurverfügungstellung des Quellcodes bezüglich der Software, die speziell vom Auftragnehmer für den Besteller entwickelt wurde (Individualsoftware). Der Besteller hat das Recht, die Leistungser- gebnisse, Werke und Software auf alle bekannte und unbekannte Nutzungsarten zu nutzen, insbesondere zu ändern und in der geänderten Form im gleichen Umfang wie der ursprünglichen zu nutzen. Der Besteller ist zur Weiterüber- tragung der Rechte sowie zur Gewährung von Lizenzen hieran an Dritte befugt. Diese vorstehenden Rechteinräumun- gen bestehen auch nach Beendigung des Vertrages unbefristet fort. Zieht der Auftragnehmer zur Vertragserfüllung Dritte heran, wird er deren Nutzungsrechte erwerben und in gleichem Umfang an den Besteller übertragen.
Nutzungsrechte. 3.5.1. Die Verpflichtung zur Lieferung von Programmkorrekturen umfasst auch die Verpflichtung zur Einräumung von Nutzungsrechten in Art und Umfang, wie sie für die im Angebot aufgeführte Software bestehen, soweit nichts anderes vereinbart ist.