Nutzungsrechte. 5.1 Die Entwürfe und Reinzeichnungen dürfen nur für den vereinbarten Nutzungsumfang (zeitlich, räumlich und inhaltlich) verwendet werden. Jede Nutzung über den vereinbarten Nutzungsumfang (zeitlich, räumlich und inhaltlich) hinaus ist in jedem Fall durch ein Nutzungshonorar gesondert zu vergüten. Sie ist bei rechtlich geschützten Leistungen nicht gestattet und berechtigt den Kommunikationsdesigner neben der Forderung eines ergänzenden Nutzungshonorar zur Geltendmachung von Unterlassungs- und Schadensersatzansprüchen. Jede auch nur teilweise Nachahmung eines rechtlich geschützten Entwurfs oder einer rechtlich geschützten Reinzeichnung ist unzulässig. Sämtliche Entwürfe, Reinzeichnungen, Konzeptionen und sonstige Leistungen des Kommunikationsdesigners werden dem Auftraggeber im Sinne des § 18 Abs. 1 UWG anvertraut. Eine unbefugte Verwertung oder Mitteilung an Dritte außerhalb der vertraglichen Vereinbarung der Parteien ist unzulässig.
5.2 Der Kommunikationsdesigner räumt dem Auftraggeber die für den jeweiligen Vertragszweck erforderlichen Nutzungsrechte ein. Soweit nichts anderes vereinbart ist, wird im Zweifel jeweils nur das einfache Nutzungsrecht eingeräumt.
5.3 Jede Übertragung oder Teilübertragung von Nutzungsrechten und jede Einräumung von Unterlizenzen bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Kommunikationsdesigners.
5.4 Die Nutzungsrechte gehen Zug um Zug mit der vollständigen Bezahlung der Vergütung auf den Auftraggeber über.
5.5 Geschützte Entwürfe und Reinzeichnungen dürfen ohne ausdrückliche Einwilligung des Kommunikationsdesigners weder im Original noch bei der Reproduktion verändert werden. Der Kommunikationsdesigner hat das Recht eine Entstellung oder eine andere Beeinträchtigung seiner geschützten Entwürfe und Reinzeichnungen zu verbieten, die geeignet ist, seine berechtigten geistigen oder persönlichen Interessen an den vorgenannten Werkleistungen zu gefährden.
Nutzungsrechte. 13.1. Xxxxxxx räumt dem Kunden mit vollständiger Bezahlung der vereinbarten Lizenzgebühren das nicht ausschließli- che, zeitlich unbeschränkte Recht ein, den Lizenzgegen- stand in dem vertraglich vereinbarten Umfang gemäß der nachfolgenden Bestimmungen zu nutzen. Das Nutzungs- recht umfasst das Recht, (i) den Lizenzgegenstand zu in- stallieren und (ii) die Software mit der erworbenen An- zahl von Arbeitsplatzlizenzen („per seat license“) zu regist- rieren und zu nutzen. Die Software darf nur von maximal der Anzahl an Arbeitsplätzen gleichzeitig genutzt wer- den, die vertraglich vereinbart sind. Der Kunde hat das Recht, das überlassene Benutzerhandbuch auszudrucken, sofern es ihm auf einem Datenträger übermittelt wurde.
13.2. Das Nutzungsrecht gemäß Artikel 13.1 ist beschränkt auf die bestimmungsgemäße Nutzung des Lizenzgegenstan- des zum Zwecke der Unterstützung des internen Ge- schäftsbetriebs des Kunden und der mit ihm verbunde- nen Konzernunternehmen. Die Nutzung zum Zwecke der Unterstützung des Geschäftsbetriebs eines Dritten sind von dem eingeräumten Nutzungsrecht nicht umfasst und bedarf einer gesonderten Vereinbarung. Weitergehende Rechte werden nicht eingeräumt. Insbesondere umfasst das eingeräumte Nutzungsrecht nicht das Recht zur Ver- breitung oder öffentlichen Zugänglichmachung des Li- zenzgegenstandes.
13.3. Die Rechtseinräumung gemäß Artikel 13.1 bezieht sich nicht auf den Quellcode des Lizenzgegenstandes. Eine Umwandlung der überlassenen Objekt Code Version des Lizenzgegenstandes in Quellsprache (Source Code) und/oder deren Bearbeitung ist nicht zulässig. Der Kunde ist ausschließlich dazu berechtigt, den maschinenlesbaren Lizenzgegenstand zu dekompilieren und zu vervielfälti- gen, soweit dies gesetzlich im Rahmen des zwingenden Urheberrechts notwendig ist, um die Interoperabilität mit andern Programmen herzustellen; dies gilt jedoch nur un- ter der Voraussetzung, dass Gebauer dem Kunden die hierzu notwendigen Informationen auf Anforderung nicht innerhalb angemessener Frist zugänglich gemacht hat.
13.4. Der Kunde ist berechtigt, eine Kopie des Lizenzgegen- standes ausschließlich für Sicherungszwecke oder Archi- vierungszwecke zu erstellen oder die Software auf eine Festplatte zu übertragen, sofern er das Original aus- schließlich für Sicherungs- oder Archivierungszwecke aufbewahrt. Der Kunde ist verpflichtet, auf der erstellten Sicherungskopie den Vermerk „Sicherungskopie“ sowie einen Urheberrechtsvermerk von Gebauer sichtbar anzu- bringen.
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Nutzungsrechte. 1.1 Der LN erhält das einfache, nicht ausschließliche, zeitlich auf die Vertragslaufzeit des Leasingvertrags (nachfolgend „Vertragslaufzeit“) beschränkte, nicht übertragbare und nicht unterlizenzierbare Recht zur Nutzung der Vertragssoftware und der dazugehörigen Beschreibung der technischen Funktionalität, des Betriebs, der Installation und der Nutzung der Vertragssoftware in Papier-, elektronischer oder sonstiger Form (nachfolgend „Dokumentation“).
1.2 Sofern es sich bei der Vertragssoftware um TA Cockpit handelt, ist das Nutzungsrecht gemäß Ziffer II.1.1 je TA Cockpit-System auf die vereinbarte zulässige Höchstanzahl der vom jeweiligen TA Cockpit-System erfassbaren Output-Systemgeräte beschränkt. Die Nutzung eines TA Cockpit-Systems für eine über diese Höchstanzahl hinausgehende Anzahl an Output-Systemgeräten ist dem LN ohne Erweiterung des Nutzungsrechts unter Entrichtung einer zusätzlichen Vergütung nicht gestattet.
1.3 Der LN ist in keiner Weise berechtigt, die Vertragssoftware während der Vertragslaufzeit an Dritte zu vermieten, zu verpachten, zu verleihen oder die Vertragssoftware öffentlich wiederzugeben oder zugänglich zu machen.
1.4 Der LN ist berechtigt, die Vertragssoftware zu vervielfältigen, soweit dies für ihre vertragsgemäße Benutzung notwendig ist. Zu den notwendigen Vervielfältigungen zählt die Installation der Vertragssoftware vom Datenträger auf die Festplatte oder einen anderen Datenträger sowie das Laden der Vertragssoftware in den Arbeitsspeicher oder Cache. Darüber hinausgehende Vervielfältigungshandlungen sind untersagt; hiervon ausgenommen sind Handlungen nach §§ 69 d Abs. 2, Abs. 3, 69 e UrhG.
1.5 Soweit die Vertragssoftware Softwarebestandteile eines Drittanbieters enthält, gelten hierfür neben den Regelungen dieser „Allgemeinen Vertragsbedingungen Softwarelizenz“ die Lizenzbestimmungen des Drittanbieters, die unter xxx.xxxxxxx-xxxxx.xx abrufbar sind. Der LN verpflichtet sich in diesem Fall, diese Lizenzbedingungen des Drittanbieters zu beachten.
1.6 Die Vertragssoftware wird zur vertragsgemäßen Nutzung als Hardcopy auf einem geeigneten Datenträger (CD/DVD) überlassen. Ist die Dokumentation als elektronische Version online oder offline verfügbar, ist die Übergabe einer Printversion nicht geschuldet. Urhebervermerke, Seriennummern sowie sonstige der Identifikation dienende Merkmale dürfen weder verändert noch von der Hardcopy oder der Dokumentation entfernt werden.
Nutzungsrechte. Sofern im Einzelvertrag nicht ausdrücklich anders vereinbart, erteilt TA dem Kunden das nicht übertragbare, nicht ausschliessliche, nicht unterlizenzierbare, entziehbare und für die Dauer des Vertrags beschränkte Recht zur vertragsgemässen Nutzung der von TA überlassenen Software (in maschinenlesbarem Code) für interne Zwecke. Verbundene Gesellschaften des Kunden sind nicht berechtigt, die Software zu nutzen. Dieselben Nutzungsrechte gelten für das Vertragsmaterial. Als Vertragsmaterial gelten die von TA überlassenen oder zugänglich gemachten Materialien, wie Handbücher, Organisationsabläufe, Programme, Beschreibungen, Formulare, Darstellungen, Pläne, Spezifikationen usw., soweit solche im Einzelvertrag vereinbart sind. Der Kunde darf das Vertragsmaterial nur im Rahmen der vertragsgemässen Nutzung für interne Zwecke kopieren und verwenden. An Sicherungskopien des Kunden bestehen dieselben Urheberrechte wie an den Originalen. Der Kunde sichert zu, keine Handlungen vorzunehmen oder in seinem Verantwortungsbereich zuzulassen, welche die gewerblichen Schutzrechte der TA und der Dritten gefährden oder verletzen könnten. Dazu gehört insbesondere das Verbot der De-Kompilierung, des Reverse Engineering von Software und des sonstigen Zugriffs auf den Source-Code, es sei denn, das anwendbare Urheberrecht lasse solche Massnahmen ausdrücklich zu. Für die Standard-Software Dritter, welche TA vermittelt, gelten ausschliesslich die im EULA enthaltenen Nutzungsrechte und deren Beschränkung. Der Kunde ist selbst für deren Befolgung verantwortlich. Er ist insbesondere für die Einhaltung allfälliger Export-, resp. Importbeschränkungen verantwortlich. Die dem Kunden eingeräumten Rechte zur Nutzung der Software sowie das damit verbundene Vertragsmaterial dürfen vom Kunden unabhängig von der Form der Überlassung nur für seinen eigenen Bedarf eingesetzt werden. Soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, darf er sie Dritten weder gesamthaft noch teilweise zur Verfügung stellen, sie von Dritten betreiben lassen oder damit Outsourcing- oder Service-Leistungen anbieten oder erbringen. Eine Überschreitung der vereinbarten Lizenzmetriken durch den Kunden hat zur Folge, dass der Kunde nachlizenzieren muss, d.h. sowohl Nutzungsrechte zu den dann gültigen Konditionen beschaffen muss als auch eine Erhöhung der Pflege- und Supportgebühren bezahlen muss (rückwirkend und für die Zukunft).
Nutzungsrechte. 4.2.1 Dem Kunden steht das nicht ausschließliche, zeitlich auf die Laufzeit des Mietvertrags beschränkte, nicht übertragbare und nicht unterlizenzierbare Recht zu, die Software in unveränderter Form im Umfang der vereinbarten Nutzungsart auf den Geräten zu nutzen, für die sie bestimmt ist. Die Software darf nur durch maximal die Art und Anzahl berechtigter Benutzer (sog. Clients) entsprechend der vom Kunden erworbenen Lizenzen der Software genutzt werden.
4.2.2 Die vertragsgemäße Nutzung umfasst die Installation sowie das Laden, Anzeigen und Ablaufenlassen der installierten Software.
4.2.3 Der Kunde ist ausschließlich dann berechtigt, die Software zu vervielfältigen, zu bearbeiten oder zu dekompilieren, wenn dies gesetzlich zulässig ist und nur dann, sofern die hierzu notwendigen Informationen nicht auf Anfrage des Kunden durch
4.2.4 Über die in den § 4 Ziffern 4.2.1. und 4.2.2. genannten Fälle hinaus ist der Kunde nicht zur Vervielfältigung der Software berechtigt.
4.2.5 Der Kunde ist nicht berechtigt, die ihm übergebene Kopie der Software oder gegebenenfalls erstellte Sicherungskopien Dritten zu überlassen. Insbesondere ist es ihm nicht gestattet, die Software zu veräußern, zu verleihen, zu vermieten oder in sonstiger Weise unterzulizenzieren oder die Software öffentlich wiederzugeben oder zugänglich zu machen.
4.2.6 Verstößt der Kunde gegen eine der vorstehenden Bestimmungen, werden sämtliche im Rahmen dieses Vertrags erteilten Nutzungsrechte sofort unwirksam und fallen automatisch an NCS zurück. In diesem Fall hat der Kunde die Nutzung der Software unverzüglich und vollständig einzustellen, sämtliche auf seinen Systemen installierten Kopien der Software zu löschen sowie die gegebenenfalls erstellte Sicherungskopie zu löschen oder NCS auszuhändigen.
4.2.7 Die Rückübersetzung des Programmcodes in andere Codeformen sowie sonstige Arten der Rückerschließung der verschiedenen Herstellungsstufen der Software einschließlich einer Programmänderung für den eigenen Gebrauch ist grundsätzlich unzulässig.
4.2.8 NCS kann die Rechte nach § 4 Ziffer 4.2 aus wichtigem Grund beenden. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn NCS das weitere Festhalten am Vertrag nicht zuzumuten ist, insbesondere wenn der Kunde die Vergütung nicht zahlt oder in erheblicher Weise gegen § 4 Ziffer 4.2 verstößt.
4.2.9 Wenn die Rechte nach § 4 Ziffer 4.2 entstehen oder wenn sie enden, kann NCS vom Kunden die Rückgabe der überlassenen Gegenstände verlangen oder die schriftliche Versic...
Nutzungsrechte. (1) Die anaptis GmbH räumt dem Vertragspartner an der erstellten Software, einschließlich der von ihm erstellten Dokumentation, auch für alle zukünftigen Nutzungsarten, räumlich, zeitlich und inhaltlich unbeschränkte und übertragbare ausschließliche Nutzungsrechte ein.
(2) Der Vertragspartner ist berechtigt, die vorstehenden Rechte ohne weitere Zustimmung durch die anaptis GmbH ganz oder teilweise, befristet oder unbefristet, bedingt oder unbedingt, auf Dritte zu übertragen oder einfache Rechte hiervon abzuspalten und Dritten einzuräumen.
(3) Die vorstehende Einräumung von Rechten gilt sowohl für den erstellten oder umgearbeiteten Quellcode, Schnittstellen wie für jedwede Form von Software, gleich ob selbständig ablauffähig oder nicht, die dazugehörige Dokumentation und etwaige schutzfähige Benutzeroberflächen, Grafiken, Ein- und Ausgabemasken und Ähnliches.
(4) Die eingeräumten Rechte gelten nur zur Nutzung im Konzern (§ 15 AktG) des Vertragspartners.
(5) Die vorstehenden Regelungen binden die Parteien auch schuldrechtlich, insbesondere für den Fall, dass keine urheberrechtliche Position geschaffen oder in der vorbenannten Weise übertragen werden kann.
(6) Die anaptis GmbH ist verpflichtet, dem Vertragspartner den der überlassenen Software zugrundeliegenden Quellcode zu übergeben.
(7) Die Übertragung der Nutzungsrechte erfolgt nach Erstellung und Übergabe der Software und erst in dem Zeitpunkt der vollständigen Vergütungszahlung. Bis zur vollständigen Vergütungszahlung duldet die anaptis GmbH die Nutzung der Software durch den Vertragspartner widerruflich. Die anaptis GmbH kann den Einsatz solcher Software, mit deren Vergütungszahlung sich der Vertragspartner in Verzug befindet, für die Dauer des Verzuges widerrufen.
Nutzungsrechte. 3.1 Die Standardsoftware* ist urheberrechtlich geschützt.
3.2 Die Standardsoftware* wird dem Auftraggeber zur bestimmungsgemäßen Nutzung für den im Vertrag vereinbarten Zeitraum überlassen. Der Umfang der bestimmungsgemäßen Nutzung sowie Art und Umfang der Nutzungsrechte* ergeben sich aus dem Vertrag. Werden im Vertrag keine anderweitigen Nutzungsrechtsvereinbarungen getroffen, räumt der Auftragnehmer dem Auf- traggeber folgende Nutzungsrechte* an der Standardsoftware* ein: – das nicht ausschließliche Nutzungsrecht*, – das Nutzungsrecht* in der im Vertrag vereinbarten Systemumgebung*, – das nicht übertragbare Nutzungsrecht*, – das zeitlich befristete und kündbare Nutzungsrecht*.
3.3 Der Auftraggeber verpflichtet sich, durch angemessene technische und organisatorische Maßnahmen dafür zu sorgen, dass die bestimmungsgemäße Nutzung der Standardsoftware* sichergestellt ist.
3.4 Der Auftraggeber ist berechtigt, von der Standardsoftware* eine Kopie zu Sicherungszwecken herzustellen. Die einer ord- nungsgemäßen Datensicherung* dienenden Vervielfältigungen der Standardsoftware* sind Teil des bestimmungsgemäßen Ge- brauchs.
3.5 Die Nutzung in einer anderen als der vereinbarten Systemumgebung* bedarf der Zustimmung des Auftragnehmers. Ist eine im Vertrag definierte Systemumgebung* nicht einsatzfähig, ist die Nutzung vorübergehend bis zur Störungsbehebung in einer an- deren geeigneten Systemumgebung* zulässig; hierdurch entsteht kein Anspruch des Auftragnehmers auf zusätzliche Vergü- tung.
3.6 Der Auftraggeber verpflichtet sich, die Standardsoftware* nicht in eine andere Codeform zu bringen, es sei denn, dass dies nach den urheberrechtlichen Vorschriften zulässig ist.
3.7 Der Auftragnehmer teilt dem Auftraggeber in der Standardsoftware* enthaltene Kopier- und Nutzungssperren mit, soweit sie ihm bekannt sind.
Nutzungsrechte. (1) Mit vollständiger Bezahlung des Entgelts erhält der Auftraggeber ein nicht ausschließliches, zeitlich und örtlich beschränktes, unübertragba- res und jederzeit widerrufliches Recht zur Nutzung der Software. Die Vertragssoftware darf nur durch maximal die Anzahl Arbeitsplät- zen gleichzeitig genutzt werden, die der vom Auftraggeber erworbenen Lizenzen entspricht. Die zulässige Nutzung umfasst die Installation der Vertragssoftware, das Laden in den Arbeitsspeicher sowie den bestim- mungsgemäßen Gebrauch durch den Auftraggeber. Die Anzahl der Li- zenzen sowie Art und Umfang der Nutzung bestimmen sich im Übrigen nach dem Lizenzschein. In keinem Fall hat der Auftraggeber das Recht, die erworbene Vertragssoftware zu vermieten oder in sonstiger Weise unter zu lizenzieren, sie drahtgebunden oder drahtlos öffentlich wieder- zugeben oder zugänglich zu machen oder sie Dritten entgeltlich oder unentgeltlich zur Verfügung zu stellen, z.B. im Wege des Application Service Providing oder als „Software as a Service“. Der Verfasser bleibt Eigentümer der Software.
(2) Nutzt der Auftraggeber die Software in einem Umfang, der die erwor- benen Nutzungsrechte qualitativ (Art der gestatteten Nutzung) oder quantitativ (Anzahl der erworbenen Nutzung) überschreitet, so ist die- ser verpflichtet, unverzüglich die notwendigen Nutzungsrechte gegen Entgeltzahlung zu erwerben. Unterlässt er dies, so wird der Verfasser die ihm zustehenden Rechte geltend machen.
(3) Alle Rechte an der Software – insbesondere das Urheberrecht, die Rechte an Erfindungen sowie technische Schutzrechte – stehen aus- schließlich dem Verfasser zu, auch soweit Software durch Vorgaben oder Mitarbeit des Auftraggebers entstanden ist. Der Auftraggeber hat an der Software nur die in Abs. (1) und (4) genannten nicht ausschließ- lichen Befugnisse.
(4) Der Auftraggeber darf eine Sicherungskopie erstellen, soweit dies zur Sicherung der eigenen Nutzung erforderlich ist. Notwendig dabei ist die dauerhafte Anbringung des Vermerks als „Sicherungskopie“ so- wie des Urheberrechtsvermerks mit dem Namen des Verfassers.
(5) Die zur Softwareidentifikation dienende Merkmale, wie z.B. Urhe- bervermerke und Seriennummern dürfen nicht entfernt oder verän- dert werden.
(6) Der Auftraggeber ist zu keinerlei Änderungen am Programmcode befugt, auch nicht zu Zwecken der Fehlerbeseitigung. Ein Dekompi- lieren der Software ist nicht zulässig.
(7) Die Kosten für den Einsatz von verbesserten Versionen der Software und deren Installation trä...
Nutzungsrechte. B20.002.09.018.07.F 02/22 Seite 3/7 7.1 Eigentum und ausschließliche Nutzungsrechte des Auftrag- gebers Das Eigentum an allen Ergebnissen und Zwischenergebnissen der vertraglichen Leistungen des Auftragnehmers, z.B. Leis- tungsbeschreibungen, Spezifikationen, Studien, Konzepte, Dokumentationen einschließlich Installations-, Nutzungs- und Betriebshandbücher sowie Dokumentationen zur Pflege und Weiterentwicklung, Berichte, Referate, Beratungsunterlagen, Schaubilder, Diagramme, Bilder sowie Individualsoftware, Pro- gramme, Software-Anpassungen und Parametrisierungen ein- schließlich des kommentierten Quell- und Objektcodes sowie sämtliche hierbei entstehenden Zwischenergebnisse und hier- für erstellte Hilfsmittel und/oder sonstige Leistungsergebnis- se (zusammen: „Arbeitsergebnisse“) geht, soweit es sich um verkörperte Gegenstände handelt, mit Übergabe dieser Gegenstände auf den Auftraggeber über. Im Übrigen räumt der Auftragnehmer dem Auftraggeber hiermit an diesen Arbeitsergebnissen mit deren Entstehung, spätestens mit deren Übergabe, das ausschließliche, abge- goltene dauerhaf- te, unwiderrufliche und unterlizenzierba- re sowie übertragbare Recht zur räumlich, zeitlich und inhaltlich unbeschränkten Nutzung und Verwertung ein. Die- ses Nutzungsrecht umfasst sämtliche Nutzungsarten, ins- besondere das Speichern, das Laden, die Ausführung, die Verarbeitung von Daten, die Bearbeitung auch durch Dritte einschließlich der festen Verbindung mit Leistungen des Auftragnehmers, das Vervielfältigungs- und Verbreitungs- recht, das Aufführungs- und Vorführungsrecht auch in der Öffentlichkeit, das Weitervermarktungsrecht sowie das Recht der Vornahme von Änderungen, Umgestaltungen, Übersetzungen, Ergänzungen und Weiterentwicklungen. Der Quellcode sämtlicher Leistungsergebnisse und Zwischener- gebnisse ist dem Auftraggeber vollständig zusammen mit der Entwicklungsdokumentation zu übergeben. Der Auftraggeber ist berechtigt, entgeltlich und unentgelt- lich Unterlizenzen und weitere Nutzungsrechte an diesen Nutzungsrechten einzuräumen sowie Nutzungsrechte auf Dritte zu übertragen und dabei die Originale wie auch Kopien und abgeänderte Versionen ohne Urheberbezeich- nung zu verwenden.
Nutzungsrechte. 5.1 Der Auftraggeber erwirbt an den Bildern nur Nutzungsrechte in dem vertraglich festgelegten Umfang. Eigentumsrechte werden nicht übertragen. Ungeachtet des Umfangs der im Einzelfall eingeräumten Nutzungsrechte bleibt der Fotograf berechtigt, die Bilder im Rahmen seiner Eigenwerbung zu verwenden.
5.2 Die Einräumung und Übertragung der vom Auftraggeber erworbenen Nutzungsrechte an Dritte, auch an andere Redaktionen eines Verlags, bedarf der schriftlichen Zustimmung des Fotografen.
5.3 Eine Nutzung der Bilder ist grundsätzlich nur in der Originalfassung zulässig. Jede Änderung oder Umgestaltung (z.B. Montage, fototechnische Verfremdung, Colorierung) und jede Veränderung bei der Bildwiedergabe (z.B. Veröffentlichung in Ausschnitten) bedarf der vorherigen Zustimmung des Fotografen. Hiervon ausgenommen ist lediglich die Beseitigung ungewollter Unschärfen oder farblicher Schwächen mittels elektronischer Retusche.
5.4 Bei jeder Bildveröffentlichung ist der Fotograf als Urheber zu benennen. Die Benennung muss beim Bild erfolgen.