Personelle Standards Musterklauseln

Personelle Standards. Zur persönlichen, hilfsmittelbezogenen Beratung, Betreuung und Versorgung der Kunden setzt der Leistungserbringer nur Mitarbeiter ein, die mindestens die Qualifi- kationen und Fortbildungen nach § 3 Abs. 1 und 2 dieses Vertrages erfüllen. Alle Mitarbeiter werden ständig fort- und weitergebildet: • Sie erhalten jährlich fachspezifische Fortbildungen. • Neue Mitarbeiter erhalten ein vom Leistungserbringer vorzuhaltendes Einar- beitungskonzept. • Die ersten Schulungen und Beratungen durch die neue Pflegefachkraft (mit dem Kunden / mit einem Angehörigen / mit Pflegefachkräften des ambulan- ten Pflegedienstes / mit Pflegefachkräften in der vollstationären Einrichtung) sind unter Beteiligung der anlernenden Pflegefachkraft durchzuführen und zu dokumentieren. • Die Qualifikationsnachweise des Personals werden dem Kostenträger auf An- forderung nachgewiesen. Änderungen hinsichtlich der Qualifikation und die Nachweise über die Fort- und Weiterbildung werden dem Kostenträger eben- falls auf Anforderung mittels Kopie auf elektronischem Wege übersandt. • Auf Anforderung des Kostenträgers ist eine Namensliste sowie ein Anstel- lungsnachweis einzureichen. Personelle Änderungen, die dazu führen, dass die personellen Anforderungen des Vertrages nicht mehr eingehalten werden, sind unverzüglich mitzuteilen.
Personelle Standards. Der fachliche Leiter muss über einen in den Empfehlungen gemäß § 126 Abs. 1 Satz 3 SGB V des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen aufgeführten Berufsabschluss (Qualifikationen) verfügen. Die Abgabe von Hilfsmitteln zur Kompressionstherapie nach diesem Vertrag setzt medizinische Kenntnisse und regelmäßige Weiterbildungen (Nachweis sowohl medizinischer als auch produkt- spezifischer Grundlagen) voraus. Im Rahmen der fachgerechten Versorgung wird sich der Leis- tungserbringer zudem an bestehenden Versorgungsleitlinien anerkannter Fachgesellschaften (wie z. B. der Arbeitsgemeinschaft der Wissenschaftlichen Medizinischen Fachgesellschaften – AWMF und/oder dem Weißbuch der Orthopädie-Technik) orientieren. Voraussetzung für die Abgabe von Flachstrick- und Narbenkompressionsartikeln ist über die all- gemeinen medizinischen Kenntnisse und die regelmäßige Fortbildung hinaus der Nachweis einer zertifizierten Fortbildung im Bereich Maßanfertigung der PG 17 zur lymphati- schen Versorgung (zertifiziert nach IQZ - Institut für Qualitätssicherung und Zertifizierung, Xxxxxxxxxx. 0-0, 00000 Xxxxxxxx). Die Fortbildungsmaßnahme muss allgemein anerkannt sein (z.B. Bundesfachschule für Orthopädietechnik, Dortmund) und ist mind. alle 3 Jahre zu erneu- ern (z.B. anhand von sog. Refresher-Kursen). Der Leistungserbringer erklärt, dass die Personen, die zur Versorgung, Beratung und Betreuung im Zusammenhang mit den vertragsgegenständlichen Produkten eingesetzt werden, fachlich qualifiziert sind. Ferner stellt er sicher, dass das eingesetzte Personal regelmäßig an den oben genannten fachlichen Fortbildungsmaßnahmen teilnimmt. Der Leistungserbringer stellt sicher, dass die Anspruchsberechtigten ausschließlich durch Mitar- beiter beraten und betreut werden, die im Umgang mit den in Betracht kommenden Erkrankun- gen geeignet und fortgebildet sind. Auf Wunsch des Anspruchsberechtigten ist eine geschlech- terspezifische Versorgung sicherzustellen. Im Übrigen erklärt der Leistungserbringer, dass er keine Kenntnis darüber hat, dass eine der versorgenden Personen im Hinblick auf deren persönliche Eignung und deren Zuverlässigkeit im Rahmen der Ausübung der Versorgungstätigkeiten rechtskräftig verurteilt ist.
Personelle Standards. Zur hilfsmittelbezogenen Beratung, Betreuung und Versorgung der Versicherten beschäftigt der Leistungserbringer ab Vertragsabschluss eine und bis zum Juni 2007 eine weitere Person, die eine der folgenden drei Qualifikationen hat. Sobald zwei Personen mit den im folgenden geforderten Qualifikationen beim Leistungserbringer beschäftigt sind, vertreten sich diese gegenseitig, so dass sich die geplanten Abwesenheitszeiten nicht überschneiden und die anderen Mitarbeiter sich jederzeit in fachlichen Dingen an mindestens eine der beiden Personen wenden können. Der Leistungserbringer stellt zudem durch Personalentwicklungsmaßnahmen sicher, dass die Mindestanzahl von zwei zu keinem Zeitpunkt unterschritten wird. 🗸 Staatlich anerkannte Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger/-in 🗸 Gesundheits- und Krankenpfleger/-in zur/-m Stomatherapeuten/-in 🗸 staatlich anerkannte Altenpfleger/-in mit dreijähriger Ausbildung und einer nachgewiesenen Weiterbildung von mindestens drei Monaten nach den Richtlinien des WCET (World Council of Enterostoma Therapy) oder mit einer nachgewiesenen Weiterbildung als Enterostomatherapeut/ -in mit einem vom WCET anerkannten Abschluss 🗸 Staatlich anerkannte Gesundheits- bzw. Kinderkrankenpfleger/ -in oder Gesundheits- bzw. Krankenpfleger/ -in oder staatlich anerkannte Altenpfleger/ -in mit dreijähriger Ausbildung und - mindestens zwei Jahre Berufserfahrung im klinischen Bereich und - Fortbildung zum Medizinprodukteberater für Stomaartikel und - jährlich mindestens 40 Stunden erfolgreiche Teilnahme an fachspezifischen Fortbildungen Die anderen, vom Leistungserbringer zur hilfsmittelbezogenen Beratung, Betreuung und Versorgung der Versicherten eingesetzten, Mitarbeiter erfüllen mindestens die folgenden Voraussetzungen: 🗸 Staatlich anerkannte Gesundheits- bzw. Kinderkrankenpfleger/-in oder Gesundheits- bzw. Krankenpfleger/-in oder staatlich anerkannte Altenpfleger/-in mit dreijähriger Ausbildung, 🗸 mindestens zwei Jahre Berufserfahrung im klinischen Bereich, Die aufgeführten Personen werden mindestens 40 Stunden im Jahr fachspezifisch fort- und weitergebildet. Schwerpunkte liegen dabei in den aufgeführten Schulungsinhalten: • Medizinisch-wissenschaftliche Grundlagenlehre • Inhalte und Standards der Stomaversorgung • Handhabung der Produkte im Bereich der Stomaversorgung • Fachbereich Pflegewissenschaft • Fachliche Informationsvermittlung Die Qualifikationsnachweise des Personals werden der AOK auf Anfrage mittels beglaubigter Kopien nachgewies...

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  • Verarbeitung personenbezogener Daten 17.1. Datenverarbeitung durch bioMérieux als verantwortliche Stelle im Sinne von Art. 4 Nr. 7 DSGVO Betr. Kundendaten Im Rahmen der Vertragsbeziehung zwischen den Parteien verarbeitet bioMérieux als Verantwortlicher im Sinne von Art. 4 Nr. 7 DSGVO die zur Vertragsanbahnung, -durchführung und -beendigung erforderlichen personenbezogenen Daten des Kunden bzw. von dessen Mitarbeitern. bioMérieux verarbeitet diese Daten ausschließlich im Einklang mit den anwendbaren Datenschutzgesetzen, insbesondere unter Einhaltung der Vorgaben der DSGVO. Weitergehende Informationen über die Datenverarbeitung können den Datenschutzhinweisen für Kunden entnommen werden, die dem Kunden zusammen mit dem Vertrag und diesen AGB zur Verfügung gestellt werden. 17.2. Datenverarbeitung durch bioMérieux als Auftragsverarbeiter im Sinne von Art. 4 Nr. 8 DSGVO – Betr. Kunden- und Patientendaten Im Rahmen von Serviceleistungen am Gerät oder einer Fernwartung besteht theoretisch die Möglichkeit, dass Mitarbeiter von bioMérieux Patientendaten unverschlüsselt einsehen können - im Regelfall tritt dies nicht ein. Sofern der Kunde ein Risiko sieht, dass Patientendaten für bioMérieux einsehbar werden können, dann wird bioMérieux sofort als Auftragsdatenverarbeiter wie im Folgenden beschrieben und in der Auftragsform „Datenverarbeitung im Auftrag“ fixiert tätig; diese Auftragsform ist dann von den Parteien ergänzend zu unterzeichnen. Sofern bioMérieux innerhalb der zum Kunden bestehenden Vertragsbeziehung, z. B. im Rahmen der Leistungsbeziehung, Wahrnehmung von Garantien, Wartungen oder Qualitätskontrollen verkaufter Systeme als Auftragsverarbeiter im Sinne von Art. 4 Nr. 8 DSGVO personenbezogene Daten des Kunden bzw. von den Patienten des Kunden verarbeitet, werden die Parteien die nach Art. 28 DSGVO erforderlichen Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung abschließen. bioMérieux wird die im Auftrag zu verarbeitenden personenbezogenen Daten des Kunden ausschließlich nach den für Auftragsverarbeiter geltenden Vorschriften der DSGVO verarbeiten. Die Einzelheiten der Auftragsverarbeitung durch bioMérieux, insbesondere die Rechte und Pflichten der Parteien werden in der abzuschließenden Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung nach Maßgabe des Art. 28 DSGVO geregelt.

  • Schutz personenbezogener Daten Die Vertragsparteien kommen überein zusammenzuarbeiten, um einen hohen Schutz personen- bezogener Daten im Einklang mit den in Anhang I genannten Rechtsinstrumenten und -normen der EU, des Europarats und des Völkerrechts zu gewährleisten.

  • Schutz des geistigen Eigentums 6.1 Die Urheberrechte an den vom Auftragnehmer (Unternehmensberater) und seinen Mitarbeitern und beauftragten Dritten geschaffenen Werke (insbesondere Anbote, Berichte, Analysen, Gutachten, Organisationspläne, Programme, Leistungsbeschreibungen, Entwürfe, Berechnungen, Zeichnungen, Datenträger etc.) verbleiben beim Auftragnehmer (Unternehmensberater). Sie dürfen vom Auftraggeber während und nach Beendigung des Vertragsverhältnisses ausschließlich für vom Vertrag umfasste Zwecke verwendet werden. Der Auftraggeber ist insofern nicht berechtigt, das Werk (die Werke) ohne ausdrückliche Zustimmung des Auftragnehmers (Unternehmensberaters) zu vervielfältigen und/oder zu verbreiten. Keinesfalls entsteht durch eine unberechtigte Vervielfältigung/Verbreitung des Werkes eine Haftung des Auftragnehmers (Unternehmensberaters) – insbesondere etwa für die Richtigkeit des Werkes – gegenüber Dritten. 6.2 Der Verstoß des Auftraggebers gegen diese Bestimmungen berechtigt den Auftragnehmer (Unternehmensberater) zur sofortigen vorzeitigen Beendigung des Vertragsverhältnisses und zur Geltendmachung anderer gesetzlicher Ansprüche, insbesondere auf Unterlassung und/oder Schadenersatz.

  • Neu hinzukommende Risiken (Vorsorgeversicherung) A1-9.1 Im Umfang des bestehenden Vertrags ist Ihre gesetzliche Haftpflicht aus Risiken, die nach Abschluss des Versicherungsvertrags neu entstehen, sofort versichert. Sie sind verpflichtet, nach unserer Aufforderung jedes neue Risiko innerhalb eines Monats anzuzeigen. Die Aufforderung kann auch mit der Beitragsrechnung erfolgen. Unterlassen Sie die rechtzeitige Anzeige, entfällt der Versicherungsschutz für das neue Risiko rückwirkend ab dessen Entstehung. Tritt der Versicherungsfall ein, bevor das neue Risiko angezeigt wurde, so haben Sie zu beweisen, dass das neue Risiko erst nach Abschluss der Versicherung und zu einem Zeitpunkt hinzugekommen ist, zu dem die Anzeigefrist noch nicht verstrichen war. Wir sind berechtigt, für das neue Risiko einen angemessenen Beitrag zu verlangen. Kommt eine Einigung über die Höhe des Beitrags innerhalb einer Frist von einem Monat nach Eingang der Anzeige nicht zustande, entfällt der Versicherungsschutz für das neue Risiko rückwirkend ab dessen Entstehung. A1-9.2 Der Versicherungsschutz für neue Risiken besteht von ihrer Entstehung bis zur Einigung im Sinne von A1-9.1 Abs. 4 in Höhe der für die für diesen Vertrag vereinbarten Versicherungssumme. A1-9.3 Die Regelung der Vorsorgeversicherung gilt nicht für a) Risiken aus dem Eigentum, Besitz, Halten oder Führen eines Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugs, soweit diese Fahrzeuge der Zulassungs-, Führerschein- oder Versicherungspflicht unterliegen; b) Risiken aus dem Eigentum, Besitz, Betrieb oder Führen von Bahnen; c) Risiken, die der Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht unterliegen; d) Risiken, die kürzer als ein Jahr bestehen werden und deshalb im Rahmen von kurzfristigen Versicherungsverträgen zu versichern sind; e) Risiken aus betrieblicher, beruflicher, dienstlicher und amtlicher Tätigkeit.

  • Leistungsvorbehalt Die Bank ist nicht verpflichtet, einen Vermögensverwaltungsauftrag des Anlegers anzunehmen.

  • Vorschüsse Steht die Leistungspflicht zunächst nur dem Grunde nach fest, zahlen wir - auf Ihren Wunsch - angemessene Vorschüsse. Vor Abschluss des Heilverfahrens kann eine Invaliditätsleistung innerhalb eines Jahres nach dem Unfall nur bis zur Höhe einer vereinbarten Todesfallsumme beansprucht werden.

  • Schadloshaltung Sie müssen PayPal von Handlungen im Zusammenhang mit Ihrem PayPal -Konto und Ihrer Nutzung der PayPal-Dienste schadlos halten. Sie erklären sich damit einverstanden, PayPal zu verteidigen und schad - und klaglos von allen Ansprüchen oder Forderungen zu halt en (einschließlich angemessener Anwaltskosten), die uns durch Dritte entstanden sind aufgrund: • Ihrer Verletzung dieser Nutzungsbedingungen, • Ihrer unzulässigen Nutzung der PayPal -Dienste, • Ihres Verstoßes gegen Gesetze oder Rechte eines Dritten oder • von Handlungen oder Unterlassungen von Dritten, denen Sie die Berechtigung erteilen, Ihr PayPal-Konto zu nutzen oder auf unsere Websites, Software, Systeme (einschließlich aller Netzwerke und Server, mit denen ein PayPal -Dienst bereitgestellt wird) zuzugreifen, die von uns oder in unserem Namen oder einem der PayPal-Dienste in Ihrem Namen betrieben werden.

  • Allgemeine Informationen nach dem Energiedienstleistungsgesetz Im Zusammenhang mit einer effizienteren Energienutzung durch Endkunden wird bei der Bundesstelle für Energieeffizienz eine Liste geführt, in der Energiedienstleister, Anbieter von Energieaudits und Anbieter von Energieeffizienzmaßnahmen aufgeführt sind. Weiterführende Informationen zu der so genannten Anbieterliste und den Anbietern selbst erhalten Sie unter xxx.xxxx-xxxxxx.xx. Sie können sich zudem bei der Deutschen Energieagentur über das Thema Energieeffizienz umfassend informieren. Weitere Informationen erhalten Sie unter xxx.xxxxxxxxxxxxxxxx-xxxxxx.xxxx.

  • Personenbezogene Daten Personenbezogene Daten sind alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person (im Folgenden „betroffene Person“) beziehen. Als identifizierbar wird eine natürliche Person angesehen, die direkt oder indirekt, insbesondere mittels Zuordnung zu einer Kennung wie einem Namen, zu einer Kennnummer, zu Standortdaten, zu einer Online-Kennung oder zu einem oder mehreren besonderen Merkmalen, die Ausdruck der physischen, physiologischen, genetischen, psychischen, wirtschaftlichen, kulturellen oder sozialen Identität dieser natürlichen Person sind, identifiziert werden kann.

  • Technisch-organisatorische Maßnahmen (1) Der Auftragnehmer hat die Umsetzung der im Vorfeld der Auftragsvergabe dargelegten und erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen vor Beginn der Verarbeitung, insbesondere hinsichtlich der konkreten Auftragsdurchführung zu dokumentieren und dem Auftraggeber zur Prüfung zu übergeben. Bei Akzeptanz durch den Auftraggeber werden die dokumentierten Maßnahmen Grundlage des Auftrags. Soweit die Prüfung/ein Audit des Auftraggebers einen Anpassungsbedarf ergibt, ist dieser einvernehmlich umzusetzen. (2) Der Auftragnehmer hat die Sicherheit gem. Artt. 28 Abs. 3 lit. c, 32 DS-GVO insbesondere in Verbindung mit Art. 5 Abs. 1, Abs. 2 DS-GVO herzustellen. Insgesamt handelt es sich bei den zu treffenden Maßnahmen um Maßnahmen der Datensicherheit und zur Gewährleistung eines dem Risiko angemessenen Schutzniveaus hinsichtlich der Vertraulichkeit, der Integrität, der Verfügbarkeit sowie der Belastbarkeit der Systeme. Dabei sind der Stand der Technik, die Implementierungskosten und die Art, der Umfang und die Zwecke der Verarbeitung sowie die unterschiedliche Eintrittswahrscheinlichkeit und Schwere des Risikos für die Rechte und Freiheiten natürlicher Personen im Sinne von Art. 32 Abs. 1 DS-GVO zu berücksichtigen [Einzelheiten in Anlage 1]. (3) Die technischen und organisatorischen Maßnahmen unterliegen dem technischen Fortschritt und der Weiterentwicklung. Insoweit ist es dem Auftragnehmer gestattet, alternative adäquate Maßnahmen umzusetzen. Dabei darf das Sicherheitsniveau der festgelegten Maßnahmen nicht unterschritten werden. Wesentliche Änderungen sind zu dokumentieren.