Personelle Standards Musterklauseln

Personelle Standards. Der fachliche Leiter muss über einen in den Empfehlungen gemäß § 126 Abs. 1 Satz 3 SGB V des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen aufgeführten Berufsabschluss (Qualifikationen) verfügen. Die Abgabe von Hilfsmitteln zur Kompressionstherapie nach diesem Vertrag setzt medizinische Kenntnisse und regelmäßige Weiterbildungen (Nachweis sowohl medizinischer als auch produkt- spezifischer Grundlagen) voraus. Im Rahmen der fachgerechten Versorgung wird sich der Leis- tungserbringer zudem an bestehenden Versorgungsleitlinien anerkannter Fachgesellschaften (wie z. B. der Arbeitsgemeinschaft der Wissenschaftlichen Medizinischen Fachgesellschaften – AWMF und/oder dem Weißbuch der Orthopädie-Technik) orientieren. Voraussetzung für die Abgabe von Flachstrick- und Narbenkompressionsartikeln ist über die all- gemeinen medizinischen Kenntnisse und die regelmäßige Fortbildung hinaus der Nachweis einer zertifizierten Fortbildung im Bereich Maßanfertigung der PG 17 zur lymphati- schen Versorgung (zertifiziert nach IQZ - Institut für Qualitätssicherung und Zertifizierung, Xxxxxxxxxx. 0-0, 00000 Xxxxxxxx). Die Fortbildungsmaßnahme muss allgemein anerkannt sein (z.B. Bundesfachschule für Orthopädietechnik, Dortmund) und ist mind. alle 3 Jahre zu erneu- ern (z.B. anhand von sog. Refresher-Kursen). Der Leistungserbringer erklärt, dass die Personen, die zur Versorgung, Beratung und Betreuung im Zusammenhang mit den vertragsgegenständlichen Produkten eingesetzt werden, fachlich qualifiziert sind. Ferner stellt er sicher, dass das eingesetzte Personal regelmäßig an den oben genannten fachlichen Fortbildungsmaßnahmen teilnimmt. Der Leistungserbringer stellt sicher, dass die Anspruchsberechtigten ausschließlich durch Mitar- beiter beraten und betreut werden, die im Umgang mit den in Betracht kommenden Erkrankun- gen geeignet und fortgebildet sind. Auf Wunsch des Anspruchsberechtigten ist eine geschlech- terspezifische Versorgung sicherzustellen. Im Übrigen erklärt der Leistungserbringer, dass er keine Kenntnis darüber hat, dass eine der versorgenden Personen im Hinblick auf deren persönliche Eignung und deren Zuverlässigkeit im Rahmen der Ausübung der Versorgungstätigkeiten rechtskräftig verurteilt ist.
Personelle Standards. Zur hilfsmittelbezogenen Beratung, Betreuung und Versorgung der Versicherten beschäftigt der Leistungserbringer ab Vertragsabschluss eine und bis zum Juni 2007 eine weitere Person, die eine der folgenden drei Qualifikationen hat. Sobald zwei Personen mit den im folgenden geforderten Qualifikationen beim Leistungserbringer beschäftigt sind, vertreten sich diese gegenseitig, so dass sich die geplanten Abwesenheitszeiten nicht überschneiden und die anderen Mitarbeiter sich jederzeit in fachlichen Dingen an mindestens eine der beiden Personen wenden können. Der Leistungserbringer stellt zudem durch Personalentwicklungsmaßnahmen sicher, dass die Mindestanzahl von zwei zu keinem Zeitpunkt unterschritten wird. 🗸 Staatlich anerkannte Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger/-in 🗸 Gesundheits- und Krankenpfleger/-in zur/-m Stomatherapeuten/-in 🗸 staatlich anerkannte Altenpfleger/-in mit dreijähriger Ausbildung und einer nachgewiesenen Weiterbildung von mindestens drei Monaten nach den Richtlinien des WCET (World Council of Enterostoma Therapy) oder mit einer nachgewiesenen Weiterbildung als Enterostomatherapeut/ -in mit einem vom WCET anerkannten Abschluss 🗸 Staatlich anerkannte Gesundheits- bzw. Kinderkrankenpfleger/ -in oder Gesundheits- bzw. Krankenpfleger/ -in oder staatlich anerkannte Altenpfleger/ -in mit dreijähriger Ausbildung und - mindestens zwei Jahre Berufserfahrung im klinischen Bereich und - Fortbildung zum Medizinprodukteberater für Stomaartikel und - jährlich mindestens 40 Stunden erfolgreiche Teilnahme an fachspezifischen Fortbildungen Die anderen, vom Leistungserbringer zur hilfsmittelbezogenen Beratung, Betreuung und Versorgung der Versicherten eingesetzten, Mitarbeiter erfüllen mindestens die folgenden Voraussetzungen: 🗸 Staatlich anerkannte Gesundheits- bzw. Kinderkrankenpfleger/-in oder Gesundheits- bzw. Krankenpfleger/-in oder staatlich anerkannte Altenpfleger/-in mit dreijähriger Ausbildung, 🗸 mindestens zwei Jahre Berufserfahrung im klinischen Bereich, Die aufgeführten Personen werden mindestens 40 Stunden im Jahr fachspezifisch fort- und weitergebildet. Schwerpunkte liegen dabei in den aufgeführten Schulungsinhalten: • Medizinisch-wissenschaftliche Grundlagenlehre • Inhalte und Standards der Stomaversorgung • Handhabung der Produkte im Bereich der Stomaversorgung • Fachbereich Pflegewissenschaft • Fachliche Informationsvermittlung Die Qualifikationsnachweise des Personals werden der AOK auf Anfrage mittels beglaubigter Kopien nachgewies...
Personelle Standards. Zur persönlichen, hilfsmittelbezogenen Beratung, Betreuung und Versorgung der Kunden setzt der Leistungserbringer nur Mitarbeiter ein, die mindestens die Qualifi- kationen und Fortbildungen nach § 3 Abs. 1 und 2 dieses Vertrages erfüllen. Alle Mitarbeiter werden ständig fort- und weitergebildet: • Sie erhalten jährlich fachspezifische Fortbildungen. • Neue Mitarbeiter erhalten ein vom Leistungserbringer vorzuhaltendes Einar- beitungskonzept. • Die ersten Schulungen und Beratungen durch die neue Pflegefachkraft (mit dem Kunden / mit einem Angehörigen / mit Pflegefachkräften des ambulan- ten Pflegedienstes / mit Pflegefachkräften in der vollstationären Einrichtung) sind unter Beteiligung der anlernenden Pflegefachkraft durchzuführen und zu dokumentieren. • Die Qualifikationsnachweise des Personals werden dem Kostenträger auf An- forderung nachgewiesen. Änderungen hinsichtlich der Qualifikation und die Nachweise über die Fort- und Weiterbildung werden dem Kostenträger eben- falls auf Anforderung mittels Kopie auf elektronischem Wege übersandt. • Auf Anforderung des Kostenträgers ist eine Namensliste sowie ein Anstel- lungsnachweis einzureichen. Personelle Änderungen, die dazu führen, dass die personellen Anforderungen des Vertrages nicht mehr eingehalten werden, sind unverzüglich mitzuteilen.

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  • Verarbeitung personenbezogener Daten 15.1. Verisure nimmt die Sicherheit der personenbezogenen Daten des Kunden ernst und verarbeitet die Daten des Kun- den gemäß den Anweisungen des Kunden (Aktionsplan) und den anwendbaren Vorschriften, indem solide interne Sicher- heitsvorkehrungen zum Schutz der personenbezogenen Daten des Kunden vorgenommen und dem Kunden Maßnahmen in Bezug auf die Rechte von personenbezogenen Daten zur Verfügung gestellt werden. 15.2. Die Datenschutzerklärung und die Videoüberwachungsrichtlinie von Verisure, sowie Anhang 5.3. dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen, beschreiben wie personenbezogene Daten des Kunden erhoben, verwendet, verarbeitet, über- tragen und gespeichert werden. Die Datenschutzerklärung von Verisure ist in einem separaten Dokument enthalten, wel- ches unter xxxx://xxx.xxxxxxxx.xx/xxxxxxxxxxxxxxxxxxxx abrufbar ist. Die Videoüberwachungsrichtlinie finden Sie unter xxxx://xxx.xxxxxxxx.xx/xxxxxx-xxxxxxxxxxx. Falls die Bestimmungen der Datenschutzerklärung und die Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht miteinander vereinbar sein sollten, haben die Bestimmungen der Daten- schutzerklärung Vorrang. 15.3. Der Kunde ist damit einverstanden, dass seine personenbezogenen Daten und die Informationen, die er von seinen registrierten Kontakten zur Verfügung gestellt hat, wie personenbezogene Daten / Fotos / Videos / Tonaufnahmen, Daten die vom Alarmsystem stammen oder zwischen dem Alarmsystem und dem Kunden (über Verisure Mobilanwendungen) ausgetauscht werden, sowie alle aufgezeichneten Telefongespräche zwischen Verisure und dem Kunden, sowie seiner registrierten Kontakte, die im Aktionsplan angegebene Adresse und Angaben zum Grundstück sowie Gespräche, die über eine der Komponenten des Alarmsystems geführt werden (sofern das System dies zulässt), registriert, verarbeitet und verwendet werden, soweit dies zur Erfüllung des Vertrages erforderlich ist. Der Kunde verpflichtet sich die von ihm ange- gebenen registrierten Kontakte selbstständig und eigenverantwortlich über diese Verarbeitung zu informieren und die Einwilligung dieser Kontakte einzuholen, soweit dies rechtlich erforderlich ist. 15.4. Verisure gewährleistet sowohl für sich als auch für seine Mitarbeiter und Beauftragten die Vertraulichkeit der vom Kunden zur Verfügung gestellten personenbezogenen Daten, insbesondere der Alarmdienste, und schützt diese durch geeignete Sicherheitsmaßnahmen vor Dritten. Der Kunde ermächtigt Verisure, seine personenbezogenen Daten nach Ein- satz angemessener technischer und organisatorischer Maßnahmen (gemäß 28 DSGVO) an jedes Unternehmen weiterzu- geben, das zu derselben Unternehmensgruppe wie Verisure gehört, und an andere Dritte, die für Verisure den Vertrag ausführen. 15.5. Mit der Unterzeichnung dieses Vertrags erteilt der Kunde sein Einverständnis (gemäß 6.1. DSGVO), dass Verisure Video-, Bild- oder Tonaufnahmen an Strafverfolgungsbehörden (z. B. Polizei oder Justiz) oder an Versicherungsgesellschaf- ten weitergibt, um Schadensfälle zu klären oder die Straftäter zu ermitteln, soweit der Kunde und Verisure eine solche Dienstleistung vereinbart haben. 15.6. Mit der Unterzeichnung dieses Vertrags erteilt der Kunde sein Einverständnis (gemäß 6.1. DSGVO), dass Verisure einige Telefongespräche mit dem Kunden und/oder seinen registrierten Kontakten zu Trainings- und Qualitätszwecken aufzeichnen wird. Sollte der Kunde telefonisch die Aufzeichnung ablehnen, wird die Aufzeichnung gelöscht.

  • Schutz personenbezogener Daten Die Vertragsparteien kommen überein zusammenzuarbeiten, um ein angemessenes Schutzniveau für personenbezogene Daten im Einklang mit den höchsten europäischen und internationalen Standards, einschließlich der einschlägigen Übereinkünfte des Europarats, zu gewährleisten. Die Zusammenarbeit beim Schutz personenbezogener Daten kann unter anderem den Austausch von Informationen und von Experten umfassen.

  • Neu hinzukommende Risiken (Vorsorgeversicherung) 9.1 Im Umfang des bestehenden Vertrags ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungs- nehmers aus Risiken, die nach Abschluss des Versicherungsvertrags neu entstehen, sofort versichert. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, nach Aufforderung des Versicherers jedes neue Risiko innerhalb eines Monats anzuzeigen. Die Aufforderung kann auch mit der Beitrags- rechnung erfolgen. Unterlässt der Versicherungsnehmer die rechtzeitige Anzeige, entfällt der Versicherungsschutz für das neue Risiko rückwirkend ab dessen Entstehung. Tritt der Versicherungsfall ein, bevor das neue Risiko angezeigt wurde, so hat der Versi- cherungsnehmer zu beweisen, dass das neue Risiko erst nach Abschluss der Versicherung und zu einem Zeitpunkt hinzugekommen ist, zu dem die Anzeigefrist noch nicht verstrichen war. Der Versicherer ist berechtigt, für das neue Risiko einen angemessenen Beitrag zu verlangen. Kommt eine Einigung über die Höhe des Beitrags innerhalb einer Frist von einem Monat nach Eingang der Anzeige nicht zustande, entfällt der Versicherungsschutz für das neue Risiko rückwirkend ab dessen Entstehung. 9.2 Der Versicherungsschutz für neue Risiken ist von ihrer Entstehung bis zur Einigung im Sinne von Abschnitt A1 Ziff. 9.1 bis zu den vereinbarten Versicherungssummen begrenzt. 9.3 Die Regelung der Vorsorgeversicherung gilt nicht für (1) Risiken aus dem Eigentum, Besitz, Halten oder Führen eines Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugs, soweit diese Fahrzeuge der Zulassungs-, Führerschein- oder Versicherungspflicht unterliegen; (2) Risiken aus dem Eigentum, Besitz, Betrieb oder Führen von Bahnen; (3) Risiken, die der Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht unterliegen; (4) Risiken, die kürzer als ein Jahr bestehen werden und deshalb im Rahmen von kurzfristigen Versicherungsverträgen zu versichern sind; (5) Risiken aus betrieblicher, beruflicher, dienstlicher und amtlicher Tätigkeit.

  • Leistungsvorbehalt Die Bank ist nicht verpflichtet, einen Vermögensverwaltungsauftrag des Anlegers anzunehmen.

  • Vorschüsse Steht die Leistungspflicht zunächst nur dem Grunde nach fest, zahlen wir - auf Ihren Wunsch - angemessene Vorschüsse. Vor Abschluss des Heilverfahrens kann eine Invaliditätsleistung innerhalb eines Jahres nach dem Unfall nur bis zur Höhe einer vereinbarten Todesfallsumme beansprucht werden.

  • Schadloshaltung Sie müssen PayPal von Handlungen im Zusammenhang mit Ihrem PayPal -Konto und Ihrer Nutzung der PayPal-Dienste schadlos halten. Sie erklären sich damit einverstanden, PayPal zu verteidigen und schad - und klaglos von allen Ansprüchen oder Forderungen zu halten (einschließlich angemessener Anwaltskosten), die uns durch Dritte entstanden sind aufgrund: • Ihrer Verletzung dieser Nutzungsbedingungen, • Ihrer unzulässigen Nutzung der PayPal -Dienste, • Ihres Verstoßes gegen Gesetze oder Rechte eines Dritten oder • von Handlungen oder Unterlassungen von Dritten, denen Sie die Berechtigung erteilen, Ihr PayPal-Konto zu nutzen oder auf unsere Websites, Software, Systeme (einschließlich aller Netzwerke und Server, mit denen ein PayPal -Dienst bereitgestellt wird) zuzugreifen, die von uns oder in unserem Namen oder einem der PayPal-Dienste in Ihrem Namen betrieben werden.

  • Frist für die Ausübung der Rechte des Versicherers Die Rechte zur Vertragsänderung (Nr. 2 a), zum Rücktritt (Nr. 2 b) oder zur Kündigung (Nr. 2 c) muss der Versicherer innerhalb eines Monats schriftlich geltend machen und dabei die Umstände angeben, auf die er seine Erklärung stützt; zur Begründung kann er nachträglich weitere Umstände innerhalb eines Monats nach deren Kenntniserlangung angeben. Die Monatsfrist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem der Versicherer von der Verletzung der Anzeigepflicht und der Umstände Kenntnis erlangt, die das von ihm jeweils geltend gemachte Recht begründen.

  • Personenbezogene Daten Personenbezogene Daten sind alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person (im Folgenden „betroffene Person“) beziehen. Als identifizierbar wird eine natürliche Person angesehen, die direkt oder indirekt, insbesondere mittels Zuordnung zu einer Kennung wie einem Namen, zu einer Kennnummer, zu Standortdaten, zu einer Online-Kennung oder zu einem oder mehreren besonderen Merkmalen, die Ausdruck der physischen, physiologischen, genetischen, psychischen, wirtschaftlichen, kulturellen oder sozialen Identität dieser natürlichen Person sind, identifiziert werden kann.

  • Technisch-organisatorische Maßnahmen (1) Der Auftragnehmer hat die Umsetzung der im Vorfeld der Auftragsvergabe dargelegten und erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen vor Beginn der Verarbeitung, insbesondere hinsichtlich der konkreten Auftragsdurchführung zu dokumentieren und dem Auftraggeber zur Prüfung zu übergeben. Bei Akzeptanz durch den Auftraggeber werden die dokumentierten Maßnahmen Grundlage des Auftrags. Soweit die Prüfung/ein Audit des Auftraggebers einen Anpassungsbedarf ergibt, ist dieser einvernehmlich umzusetzen. (2) Der Auftragnehmer hat die Sicherheit gem. Artt. 28 Abs. 3 lit. c, 32 DS-GVO insbesondere in Verbindung mit Art. 5 Abs. 1, Abs. 2 DS-GVO herzustellen. Insgesamt handelt es sich bei den zu treffenden Maßnahmen um Maßnahmen der Datensicherheit und zur Gewährleistung eines dem Risiko angemessenen Schutzniveaus hinsichtlich der Vertraulichkeit, der Integrität, der Verfügbarkeit sowie der Belastbarkeit der Systeme. Dabei sind der Stand der Technik, die Implementierungskosten und die Art, der Umfang und die Zwecke der Verarbeitung sowie die unterschiedliche Eintrittswahrscheinlichkeit und Schwere des Risikos für die Rechte und Freiheiten natürlicher Personen im Sinne von Art. 32 Abs. 1 DS-GVO zu berücksichtigen [Einzelheiten in Anlage 1]. (3) Die technischen und organisatorischen Maßnahmen unterliegen dem technischen Fortschritt und der Weiterentwicklung. Insoweit ist es dem Auftragnehmer gestattet, alternative adäquate Maßnahmen umzusetzen. Dabei darf das Sicherheitsniveau der festgelegten Maßnahmen nicht unterschritten werden. Wesentliche Änderungen sind zu dokumentieren.

  • Schriftformerfordernis Die Ausübung des Rechts auf Rücktritt, Kündigung, Anfechtung oder Vertragsänderung bedarf der Schriftform. Die Ausübung des Rechts per Fax oder per E-Mail erfüllt die Schriftform nicht.