Leistungsvorbehalt Musterklauseln

Leistungsvorbehalt. Die Bank ist nicht verpflichtet, einen Vermögensverwaltungsauftrag des Anlegers anzunehmen.
Leistungsvorbehalt. Der Vermögensverwalter ist nicht verpflichtet, einen Vermögensverwaltungsauftrag des Anlegers anzunehmen oder eine Rahmenvereinbarung mit dem Anleger abzuschließen.
Leistungsvorbehalt. Es gibt keinen Leistungsvorbehalt, außer dieser ist ausdrücklich vereinbart.
Leistungsvorbehalt. Bei Fremdwährungskonten gilt der in Nr. 10 Abs. 3 der „Allgemeinen Geschäftsbedingungen“ genannte Vorbehalt.
Leistungsvorbehalt. Voraussetzung für die Anlage von Festgeldern sind entwe- der ein Verrechnungskonto oder ein Tagesgeldkonto sowie ein als Unterkonto eröffnetes Festgeldkonto. Ferner ist Vor- aussetzung, dass der gewünschte Anlagebetrag rechtzeitig zum Anlagebeginn auf dem Verrechnungs- bzw. Tagesgeld- konto von der Bank vorliegt. Die Bank bucht den anzulegen- den Festgeldbetrag automatisch auf das Festgeldkonto um.
Leistungsvorbehalt. Bei Fremdwährungszahlungen kann sich aus Nr. 10 Abs. 3 der Allge- meinen Geschäftsbedingungen eine Beschränkung der Verpflichtung der Bank zur Ausführung von Verfügungen zu Lasten eines Fremdwährungs- guthabens oder zur Erfüllung einer Fremdwährungsverbindlichkeit ergeben. Die Bank leitet den Auftrag des Kunden an den Handelspartner (in der Regel UBS AG, Zürich) weiter. Die Ausführungsgeschäfte unter- liegen den am Ausführungsort geltenden Rechtsvorschriften und Geschäftsbedingungen (Usancen); daneben gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Handelspartners der Bank. Xxxxxx ein Ausführungsgeschäft zustande gekommen ist, wird es dem Kunden im Handelssystem angezeigt und die Edelmetalle dem Depot gutge- schrieben (Kauf) bzw. belastet (Verkauf). Entsprechend wird der zu zahlende Betrag dem zugehörigen Verrechnungskonto belastet oder gutgeschrieben. Soweit nicht im Einzelfall etwas anderes vereinbart ist, erfolgt die Lieferung der Edelmetalle und die Zahlung des geschuldeten Kaufpreises im Rahmen der für das jeweilige Edelmetall geltenden Erfüllungsfristen.
Leistungsvorbehalt. Die DekaBank ist nicht verpflichtet, eine Geschäftsbeziehung einzugehen oder aufrechtzuerhalten sowie während der Dauer der Geschäftsbeziehung einzelne Aufträge des Kunden nach pflichtgemäßem Ermessen auszuführen, wenn dies aus gesetzlichen oder aufsichtsrechtlichen Gesichtspunkten nicht zulässig ist. Weitere Leistungsvorbehalte können sich aus den jeweils gültigen Sonderbedingungen ergeben.
Leistungsvorbehalt. Der Handel in Edelmetallen findet ausschließlich in Euro statt. Eine Abrechnung über Währungskonten ist nicht möglich. Darüber hin- aus ist die Bank berechtigt, die Weiterleitung eines Auftrages man- gels Deckung abzuweisen. Das Gleiche gilt, wenn die vom Kunden georderten Edelmetallbestände bei dem Dienstleister nicht vor- handen oder nicht lieferbar sind.
Leistungsvorbehalt. Hinsichtlich einzelner im Zusammenhang mit dem Konto stehender Dienstleistungen (z.B. Gutschrift bei Scheckeinlösung) gelten die Vorbehalte, wie sie mit dem Kunden über die hierfür maßgeblichen Geschäftsbedingungen und Sonderbedingungen vereinbart wurden (z.B. Vorbehalt der Einlösung und des Eingangs des Gegenwertes).
Leistungsvorbehalt. Die Bank ist gesetzlich verpflichtet, interne Bonitätsprüfungen durchzuführen und erstellt aufgrund dessen einen Dispositionsrahmen für jeden Kunden. Bei Überschreitung des internen Dispositionsrahmens ist die Bank berechtigt, die Ausführung der Order des Kunden ganz oder teilweise abzulehnen.