Fort- und Weiterbildung Musterklauseln

Fort- und Weiterbildung. 1 Die Mitarbeitenden sind verpflichtet, die zur Aufgabenerfüllung notwen- digen Kenntnisse und Fähigkeiten weiter zu entwickeln und auf neue Er- kenntnisse und Methoden auszurichten. Die Spital Thurgau AG fördert die Fort- und Weiterbildung der Mitarbeitenden durch interne und die Teil- nahme an externen Veranstaltungen (Kurse, Seminare, Kongresse etc.). 2 Liegt die Fort- und Weiterbildung im Interesse der Spital Thurgau AG, so haben die Mitarbeitenden Anspruch auf angemessenen Urlaub und auf die vollständige oder teilweise Vergütung der Kosten. Die Höhe der Kostenbe- teiligung richtet sich nach dem Fort- und Weiterbildungsreglement der Spital Thurgau AG (Anhang). 3 Assistenz- und Oberärzte haben innerhalb der Arbeitszeit Anspruch auf Gewährung der für das Erreichen des vereinbarten Weiterbildungsziels üb- lichen Zeit. Es gelten die Weiterbildungsrichtlinien (WBO, FBO) der FMH und das bisherige Vorgehen in Absprache mit dem zuständigen Chefarzt. Bei FMH Titelträgern werden für die externe Fortbildung im Sinne der FMH- Vorschriften mindestens zehn Arbeitstage pro Jahr gewährt. Für die Supervision in den Psychiatrischen und Psychosomatischen Diens- ten besteht eine separate Regelung.
Fort- und Weiterbildung. Zur Förderung der beruflichen Weiterentwicklung sind schwer­ behinderte Beschäftigte bei geeigneten Fortbildungsmaßnahmen bevorzugt zu berücksichtigen. Die Teilnahme an schwerbehin­ dertenspezifischen Fortbildungsveranstaltungen, die 1m Zusammenhang mit der beruflichen Integration stehen, wird unterstützt. Nehmen schwerbehinderte Beschäftigte an berufsbe­ gleitenden Weiterbildungen teil, so ist ihnen vom Leiter des Staatlichen Seminars am Anfang der Ausbildung ein Gespräch über die Arbeitsbedingungen (analog Nr. 4.1) anzubieten.
Fort- und Weiterbildung a. Das EMR führt einmal jährlich eine Fort- und Weiterbildungskont- rolle bei den registrierten Therapeuten durch. x. Xxxxx seine Registrierung nach Ablauf der einjährigen Registrie- rungsperiode erneuert werden kann, muss der Therapeut den Fort- und Weiterbildungsnachweis fristgerecht erbringen und weiterhin sämtliche Bedingungen des EMR-Reglements erfüllen. c. Das EMR fordert die für die Fort- und Weiterbildungskontrolle notwendigen Unterlagen aktiv ein, indem es dem Therapeuten frühzeitig das erforderliche Antragsformular zuschickt oder ihm online einen Zugang dazu ermöglicht. d. Die Vorgaben für die Fort- und Weiterbildung sind in der Fort- und Weiterbildungsordnung des EMR geregelt.
Fort- und Weiterbildung. Zur Erneuerung der EMR-Registrierung ist eine regelmässige Fort- und Weiterbildung notwendig. Diese dient dazu, die beruflichen Kompe- tenzen des Therapeuten zu erhalten, zu vertiefen und zu erweitern. Die Fort- und Weiterbildung wird einmal jährlich anlässlich der Erneue- rung der EMR-Registrierung geprüft. Inhalt, Umfang und alle weiteren Details der geforderten Fort- und Weiterbildung sind aus der Fort- und Weiterbildungsordnung des EMR (FWBO) ersichtlich.
Fort- und Weiterbildung. Der Arbeitgeber hat für die Fort- und Weiterbildung seiner Dienstnehmer Sorge zu tragen und diesbezüg- lich geeignete Maßnahmen vorzuschlagen. Diese Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen müssen geeig- net sein, zu einer tatsächlichen Verbesserung oder Vertiefung der Qualifikation der Dienstnehmer zu füh- ren. Keinesfalls ist damit das Erlernen eines anderen als des gegenwärtigen Berufes zu verstehen. Aus die- ser Bestimmung entsteht kein persönlicher Rechtsan- spruch auf Fort- und Weiterbildung. Bei angeordneten Fort- und Weiterbildungsmaßnah- men sind alle anfallenden Kosten vom Arbeitgeber zu bezahlen. Der Besuch der Bildungsveranstaltung ist Arbeitszeit inklusive der Wegzeit, soweit diese die tägliche An- und Abfahrtszeit überschreitet. Bei Bil- dungsveranstaltungen, die länger als 8 Stunden pro Tag dauern, ist vor Beginn Einvernehmen über die Ab- geltung der 8 Stunden überschreitenden Zeit herzu- stellen. Bei Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen, die zwi- schen Arbeitgeber und Dienstnehmer vereinbart wer- den, ist vor Antritt der Bildungsmaßnahme Einverneh- men hinsichtlich der Kostentragung und hinsichtlich einer etwaigen Abgeltung der Zeit der Bildungsmaß- nahme herzustellen. Für einen derartigen Veranstal- tungsbesuch werden jedenfalls keine Mehr- oder Überstunden vergütet.
Fort- und Weiterbildung. 25 Fortbildung
Fort- und Weiterbildung. 1 Die Mitarbeitenden sind verpflichtet, die zur Aufgabenerfüllung notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten weiter zu entwickeln und auf neue Erkenntnisse und Methoden auszurichten. Die Wäscherei Bodensee AG fördert die Fort- und Weiterbildung der Mitarbeitenden durch interne und die Teilnahme an externen Veranstaltungen (Kurse, Seminare, Kongresse etc.) 2 Liegt die Fort- und Weiterbildung im Interesse der Wäscherei Bodensee AG, so haben die Mitarbeitenden Anspruch auf angemessenen Urlaub und auf die vollständige oder teilweise Vergütung der Kosten. Die Höhe der Kostenbeteili- gung richtet sich nach dem Fort- und Weiterbildungsreglement der Wäscherei Bodensee AG (Anhang).
Fort- und Weiterbildung. Im Rahmen von Fortbildungsveranstaltungen für an der Übernahme einer Funktionsstelle interes- sierte Lehrkräfte sowie für schulische Führungskräfte soll an geeigneter Stelle über die Durchfüh- rung des SGB IX, die vorliegende Integrationsvereinbarung und die Anwendungsleitlinien zur In- tegration und Betreuung schwerbehinderter Menschen im öffentlichen Dienst des Landes vom 1. Dezember 2006 (Anwendungsleitlinien) angemessen informiert werden.
Fort- und Weiterbildung. Bei Bedarf (Definition s. Kapitel 2) wird die Wahrnehmung einer Fort- bzw. Weiterbildungsmaßnahme geför- dert, individuell oder im Team. Im ersten Schritt erfolgt eine Erörterung des Bedarfs zwischen Beschäftigten und der jeweiligen Person mit Personalverantwortung und die Konkretisierung der Maßnahme (mögliche Vari- anten s. Kapitel 2). Die Hochschulleitung und die Fortbildungsbeauftragte stehen bei Bedarf beratend zur Verfügung. Die Seminarorganisation erfolgt grundsätzlich durch die Fortbildungsbeauftragte (Kostenprüfung, Anmeldung, Rechnung u.ä.). Sofern Kosten anfallen, werden diese je nach Gegebenheit und der im Haushalt eingestellten Mittel teilweise oder vollständig zentral oder aus Fachgebietsetats der Hochschule übernommen. Die Teilnahme erfolgt teilweise oder vollständig während der Arbeitszeit. Entsprechend der zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel der Hochschule kann es ggf. eine Priorisierung der unterschiedlichen Bedarfe geben. Den Beteiligten werden die angestrebten Ergebnisse, der Prozess und die jeweilige Begründung von der jeweiligen Person mit Personalverantwortung transparent kommuniziert. Unter bestimmten Umständen kann Fortbildung nicht nur für Einzelpersonen, sondern für eine größere Anzahl von Beschäftigten erforderlich werden (z.B. Kenntnisse einer neuen Verwaltungssoftware, Sprach- oder Digitali- sierungskompetenzen). In diesen Fällen wird der Schulungsbedarf von den jeweiligen Projektverantwortlichen bei der Konzept- und Projektplanung übergreifend für alle betroffenen Beschäftigtengruppen konkretisiert und eingeplant. Die Fortbildungsbeauftragte steht bei Bedarf beratend zur Verfügung. Die Angebote des Berliner Zentrums für Hochschullehre (BZHL) werden semesterweise für alle Berliner Hoch - schulen entwickelt und für Lehrende an öffentlich geförderten Hochschuleinrichtungen in Berlin angeboten. Die Lehrenden werden zu Semesterbeginn auf Veranstaltungen des BZHL hingewiesen. Der Kunsthochschule steht ein kontingentierter Umfang, den sie pauschaliert finanziert, zur Verfügung. Eine Teilnahme wird bei der Fortbildungsbeauftragten beantragt. Ein entsprechendes Antragsformular steht im Info-Portal Verwaltung auf der Website der Kunsthochschule zur Verfügung. Der Erwerb von und die Weiterbildung in Diversity-Kompetenz einschießlich der antidiskriminierungsrecht- lichen Grundlagen wird gem. Berliner Landesantidiskriminierungsgesetz (LADG) für alle Beschäftigten der weißensee kunsthochschule sichergestellt. Anträge gem. Berliner ...

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  • Vertraulichkeit und Schutz personenbezogener Daten 5.1 Die Parteien gewährleisten, dass EDI-Nachrichten mit Informationen, die vom Sender oder im beiderseitigen Einvernehmen der Parteien als vertraulich eingestuft werden, vertraulich gehandhabt und weder an unbefugte Personen weitergegeben oder gesendet, noch zu anderen als von den Parteien vorgesehenen Zwecken verwendet werden. Das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) ist zu beachten. Mit entsprechender Berechtigung unterliegt die weitere Übertragung derartiger vertraulicher Informationen demselben Vertraulichkeitsgrad. 5.2 EDI-Nachrichten werden nicht als Xxxxxx vertraulicher Informationen betrachtet, soweit die Informationen allgemein zugänglich sind.

  • Beitrag oder Geschäftsgebühr bei Widerruf, Rücktritt, Anfechtung und fehlendem versicherten Interesse B1-6.2.1 Widerruft der Versicherungsnehmer seine Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen, hat der Versicherer nur den auf die Zeit nach Zugang der Widerrufserklärung entfallenden Teil der Beiträge zu erstatten. Voraussetzung ist, dass der Versicherer in der Widerrufsbelehrung auf das Widerrufsrecht, die Rechtsfolgen des Widerrufs und den zu zahlenden Betrag hingewiesen und der Versicherungsnehmer zugestimmt hat, dass der Versicherungsschutz vor Ende der Widerrufsfrist beginnt. Ist die Widerrufsbelehrung nach Satz 2 unterblieben, hat der Versicherer zusätzlich den für das erste Versicherungsjahr gezahlten Beitrag zu erstatten. Dies gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer Leistungen aus dem Versicherungsvertrag in Anspruch genommen hat. B1-6.2.2 Tritt der Versicherer wegen Verletzung einer vorvertraglichen Anzeigepflicht vom Versicherungsvertrag zurück, so steht ihm der Beitrag bis zum Zugang der Rücktrittserklärung zu. Wird der Versicherungsvertrag durch Rücktritt des Versicherers beendet, weil der einmalige oder der erste Beitrag nicht rechtzeitig gezahlt worden ist, so steht dem Versicherer eine angemessene Geschäftsgebühr zu. B1-6.2.3 Wird der Versicherungsvertrag durch Anfechtung des Versicherers wegen arglistiger Täuschung beendet, so steht dem Versicherer der Beitrag bis zum Zugang der Anfechtungserklärung zu. B1-6.2.4 Fällt das versicherte Interesse nach dem Beginn der Versicherung vollständig und dauerhaft weg, steht dem Versicherer der Beitrag zu, den er hätte beanspruchen können, wenn die Versicherung nur bis zu dem Zeitpunkt beantragt worden wäre, zu dem der Versicherer vom Wegfall des Interesses Kenntnis erlangt hat. B1-6.2.5 Der Versicherungsnehmer ist nicht zur Zahlung des Beitrags verpflichtet, wenn das versicherte Interesse bei Beginn der Versicherung nicht besteht, oder wenn das Interesse bei einer Versicherung, die für ein künftiges Unternehmen oder für ein anderes künftiges Interesse genommen ist, nicht entsteht. Der Versicherer kann jedoch eine angemessene Geschäftsgebühr verlangen. Hat der Versicherungsnehmer ein nicht bestehendes Interesse in der Absicht versichert, sich dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist der Vertrag nichtig. Dem Versicherer steht in diesem Fall der Beitrag bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem er von den die Nichtigkeit begründenden Umständen Kenntnis erlangt.

  • Rücktritt des Kunden (Abbestellung, Stornierung)/ Nichtinanspruchnahme der Leistungen des Hotels (No Show) 4.1 Ein Rücktritt des Kunden von dem mit dem Hotel geschlossenen Vertrag ist nur möglich, wenn ein Rücktrittsrecht im Vertrag ausdrücklich vereinbart wurde, ein gesetzliches Rücktrittsrecht besteht oder wenn das Hotel der Vertragsaufhebung ausdrücklich zustimmt. 4.2 Sofern zwischen dem Hotel und dem Kunden ein Termin zum kostenfreien Rücktritt vom Vertrag vereinbart wurde, kann der Kunde bis dahin vom Vertrag zurücktreten, ohne Zahlungs- oder Schadensersatzansprüche des Hotels auszulösen. 4.3 Ist ein Rücktrittsrecht nicht vereinbart oder bereits erloschen, besteht auch kein gesetzliches Rücktritts- oder Kündigungsrecht und stimmt das Hotel einer Vertragsaufhebung nicht zu, behält das Hotel den Anspruch auf die vereinbarte Vergütung trotz Nichtinanspruchnahme der Leistung. Das Hotel hat die Einnahmen aus anderweitiger Vermietung der Zimmer sowie die ersparten Aufwendungen anzurechnen. Werden die Zimmer nicht anderweitig vermietet, so kann das Hotel den Abzug für ersparte Aufwendungen pauschalieren. Der Kunde ist in diesem Fall verpflichtet, 90% des vertraglich vereinbarten Preises für Übernachtung mit oder ohne Frühstück sowie für Pauschalarrangements mit Fremdleistungen, 70% für Halbpensions- und 60% für Vollpensionsarrangements zu zahlen. Dem Kunden steht der Nachweis frei, dass der vorgenannte Anspruch nicht oder nicht in der geforderten Höhe entstanden ist.

  • Befristung und Beendigung des Arbeitsverhältnisses 30 Befristete Arbeitsverträge § 31 Führung auf Probe § 32 Führung auf Zeit § 33 Beendigung des Arbeitsverhältnisses ohne Kündigung § 34 Kündigung des Arbeitsverhältnisses § 35 Zeugnis

  • Weiterbildung 1. Arbeitnehmer haben beim Antritt zu einer Lehrabschlussprüfung gemäß § 23 BAG (Berufsausbildungsgesetz) Anspruch auf Freistellung unter Fortzahlung des Entgelts im Ausmaß von einem Arbeitstag, sofern die Lehrabschlussprüfung an zwei Kalendertagen (Teilprüfungen) abgelegt wird, im Ausmaß von zwei Arbeitstagen. Ausbildungsmaßnahmen für Pflege- und Betreuungsberufe 2. Soweit für Pflege- und Betreuungsberufe zur Aufrechterhaltung der Berufsausübungsberechtigung Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen gesetzlich vorgeschrieben sind, besteht nach einer Dauer der Betriebszugehörigkeit von mindestens 3 Monaten für deren Besuch, Anspruch auf eine Freistellung von der Arbeit von 8 Stunden pro Arbeitsjahr unter Fortzahlung des Entgeltes.

  • Konkretisierung des Auftragsinhalts (1) Art und Zweck der vorgesehenen Verarbeitung von Daten (2) Art der Daten (3) Kategorien betroffener Personen

  • Vertraulichkeit und Datenschutz 1.7.1 Der Kunde und NCS verpflichten sich gegenseitig zur Vertraulichkeit gem. der nachfolgenden Bestimmungen. 1.7.2 Der Empfänger hat die Geschäftsgeheimnisse der offenbarenden Partei im Sinne des § 2 Nr. 1 GeschGehG sowie sonstige vertrauliche Informationen, insbesondere wirtschaftlich, rechtlich, steuerlich und technisch sensible Daten (gemeinsam nicht - geheim zu halten, nicht bekannt zu geben oder offenzulegen. Keine Vertraulichen Informationen sind solche Informationen, die der Öffentlichkeit vor der Mitteilung oder Übergabe an den Empfänger bekannt oder allgemein zugänglich waren oder dies zu einem späteren Zeitpunkt ohne Verstoß gegen eine Geheimhaltungspflicht werden; die dem Empfänger bereits vor der Offenlegung und ohne Verstoß gegen eine Geheimhaltungspflicht nachweislich bekannt waren; die vom Empfänger ohne Nutzung oder Bezugnahme auf die Vertrauliche Informationen selbst gewonnen wurden oder die dem Empfänger von einem berechtigten Dritten ohne Verstoß gegen eine Geheimhaltungspflicht übergeben oder zugänglich gemacht werden. Diese Verpflichtung gilt auch für einen Zeitraum von fünf (5) Jahren nach Beendigung des Vertrages. Auch der Inhalt des Vertrages selbst ist von dieser Verpflichtung erfasst. 1.7.3 Der Empfänger darf Vertrauliche Informationen intern nur beschränkt auf das erforderliche Maß und den erforderlichen Personenkreis („need-to-know“) offenlegen. Vertrauliche Informationen dürfen vom Empfänger insbesondere nur dessen zur Verschwiegenheit verpflichteten Mitarbeitern oder seinen der beruflichen Verschwiegenheit unterliegenden Beratern zugänglich gemacht werden, soweit diese mit den vertraglichen Beziehungen befasst sind und die Informationen vernünftigerweise benötigen. Die Mitarbeiter sind vorab auf diese Vereinbarung hinzuweisen. Der Empfänger wird alle notwendigen Maßnahmen ergreifen, um zu gewährleisten, dass alle Personen, denen Vertrauliche Informationen mitgeteilt oder zugänglich gemacht werden, mit diesen in gleicher Weise verfahren, wie der Empfänger dies zu tun verpflichtet ist. 1.7.4 Der Empfänger ist nicht berechtigt, die Vertraulichen Informationen für andere als die vertraglich vereinbarten Zwecke selbst oder durch Dritte zu nutzen, zu verwerten oder sich anzueignen. Insbesondere bei Produkten und Gegenständen ist der Empfänger nicht berechtigt, Vertrauliche Informationen im Wege des sog. „reverse engineering“ durch Beobachten, Untersuchen, Rückbauen oder Testen zu erlangen. 1.7.5 Auf Aufforderung der offenbarenden Partei sowie ohne Aufforderung spätestens nach Beendigung des Vertrages verpflichtet sich der Empfänger, alle ihm zur Verfügung gestellten Vertraulichen Informationen sowie alle davon angefertigten Kopien und Abschriften unverzüglich an die offenbarende Partei zurückzugeben oder in Abstimmung mit ihr zu vernichten. Soweit Unterlagen, die Vertrauliche Informationen spätestens bei Beendigung dieses Vertrages zu löschen oder – soweit dies technisch nicht möglich ist – dauerhaft zu sperren. 1.7.6 Der Empfänger wird die Vertraulichen Informationen ebenfalls durch angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen gegen den unbefugten Zugriff durch Dritte sichern und bei der Verarbeitung der Vertraulichen Informationen die gesetzlichen und vertraglichen Vorschriften zum Datenschutz einhalten. Dies beinhaltet auch dem aktuellen Stand der Technik angepasste technische Sicherheitsmaßnahmen (Art. 32 DS-GVO) und die Verpflichtung der Mitarbeiter auf die Vertraulichkeit und die Beachtung des Datenschutzes (Art. 28 Abs. 3 lit. b DS-GVO). 1.7.7 Verstößt der Empfänger vorsätzlich oder fahrlässig gegen die vorgenannten Pflichten zur Geheimhaltung, verpflichtet er sich zur Zahlung einer angemessenen Vertragsstrafe, deren Höhe durch die offenbarende Partei nach billigem Ermessen festzusetzen und im Streitfall vom zuständigen Gericht zu überprüfen ist. Die Höhe der konkret verwirkten Vertragsstrafe richtet sich insbesondere nach dem Grad der Vertraulichkeit des betroffenen Geschäftsgeheimnisses oder der sonstigen vertraulichen Information, dem Grad des Verschuldens, dem Umfang der offengelegten Information sowie der Anzahl der unberechtigten Personen, deren gegenüber die Information pflichtwidrig offengelegt wird. 1.7.8 Weitergehende Schadensersatzansprüche bleiben hiervon unberührt. Eine gezahlte Vertragsstrafe wird auf etwaige Schadensersatzansprüche angerechnet. Die Vertragsstrafe stellt den Mindestschaden dar.

  • Wie lange werden meine Daten gespeichert? Wir verarbeiten und speichern wir Ihre personenbezogenen Daten, solange es für die Erfüllung unserer vertraglichen und gesetzlichen Pflichten erfor- derlich ist. Dabei ist zu beachten, dass unsere Geschäftsbeziehung ein Dauerschuldverhältnis ist, welches auf Jahre angelegt ist. Sind die Daten für die Erfüllung vertraglicher oder gesetzlicher Pflichten nicht mehr erforder- lich, werden diese regelmäßig gelöscht, es sei denn, deren – befristete – Weiterverarbeitung ist erforderlich zu folgenden Zwecken: • Erfüllung handels- und steuerrechtlicher Aufbewahrungsfristen: Zu nennen sind das Handelsgesetzbuch (HGB), die Abgabenordnung (AO), das Kreditwesengesetz (KWG) und das Geldwäschegesetz (GwG). Die dort vorgegebenen Fristen zur Aufbewahrung bzw. Dokumentation betragen zwei bis zehn Jahre. • Erhaltung von Beweismitteln im Rahmen der gesetzlichen Verjährungs- vorschriften. Nach den §§ 195ff. des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) können diese Verjährungsfristen bis zu 30 Jahre betragen, wobei die regelmäßige Verjährungsfrist 3 Jahre beträgt.

  • Währung, Emissionsvolumen und Laufzeit der Wertpapiere Die Abwicklungswährung der Wertpapiere ist Euro ("EUR"). Emissionsvolumen: 500.000 Wertpapiere Die Wertpapiere haben eine festgelegte Laufzeit. Mit den Wertpapieren verbundene Rechte Form und Inhalt der Wertpapiere sowie alle Rechte und Pflichten der Emittentin und der Wertpapierinhaber bestimmen sich nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Form und Inhalt der Garantie und alle Rechte und Pflichten hieraus bestimmen sich nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Wertpapiere berechtigen jeden Inhaber von Wertpapieren zum Erhalt eines potenziellen Ertrags aus den Wertpapieren.

  • Erteilung der Rechnungsabschlüsse Die Bank erteilt bei einem Kontokorrentkonto, sofern nicht etwas anderes vereinbart ist, jeweils zum Ende eines Kalenderquartals einen Rechnungsabschluss; dabei werden die in diesem Zeitraum entstandenen beiderseitigen Ansprüche (einschließlich der Zinsen und Entgelte der Bank) verrechnet. Die Bank kann auf den Saldo, der sich aus der Verrechnung ergibt, nach Nummer 12 dieser Geschäftsbedingungen oder nach der mit dem Kunden anderweitig getroffenen Vereinbarung Zinsen berechnen.