Pflegetagegeld Musterklauseln
Pflegetagegeld. Mit Eintritt der Leistungspflicht wird:
1.1 für häusliche und teilstationäre Pflege das vereinbarte Tagegeld - im Pflegegrad 1 zu 10 % - im Pflegegrad 2 zu 30 % - im Pflegegrad 3 zu 60 % - im Pflegegrad 4 zu 100 % - im Pflegegrad 5 zu 100 %
1.2 für vollstationäre Pflege in zugelassenen stationären Pflegeein- richtungen (Pflegeheimen) und für Kurzzeitpflege wird das vereinbarte Tagegeld - im Pflegegrad 1 zu 10 % - im Pflegegrad 2 zu 100 % - im Pflegegrad 3 zu 100 % - im Pflegegrad 4 zu 100 % - im Pflegegrad 5 zu 100 % gezahlt.
Pflegetagegeld. Das Pflegetagegeld wird ohne Kostennachweis und ohne zeitliche Begrenzung für jeden Tag der Pflege- bedürftigkeit in den Pflegegraden 1 bis 5 gezahlt. Maßgeblich für die Einordnung in einen der nach- stehend genannten Pflegegrade einschließlich der Pflegebedürftigkeit in häuslicher, teilstationärer oder vollstationärer Pflege ist die vorgenommene Ein- stufung durch die SPV oder PPV (siehe II.2. des Tarifs) bzw. durch einen gemäß § 6 (4) TB/EPV 2013 beauftragten Gutachter. Alternativ kann auf Antrag die Begutachtung gemäß II.3. des Tarifs gewählt werden. Das Pflegetagegeld beträgt abhängig vom Pflege- grad ◼ in häuslicher oder teilstationärer Pflege: ◼ in vollstationärer Pflege: Häusliche Pflege liegt vor, wenn die versicherte Person zu Hause entweder durch eine erwerbsmäßig tätige Pflegefachkraft oder durch andere Personen (z.B. Familienangehörige, Freunde, Nachbarn, sonstige ehrenamtliche Helfer) gepflegt wird. Teilstationäre Pflege liegt vor, wenn sich die versi- cherte Person tagsüber oder nachts in einer stationä- ren Pflegeeinrichtung (Pflegeheim) der Tages- oder Nachtpflege befindet. Vollstationäre Pflege liegt vor, wenn sich die versi- cherte Person ganztägig in einer stationären Pflege- einrichtung (Pflegeheim) befindet. Stationäre Pflegeeinrichtungen sind selbstständig wirtschaftende Einrichtungen, in denen Pflegebe- dürftige unter ständiger Verantwortung einer ausge- bildeten Pflegefachkraft gepflegt werden und ganz- tägig untergebracht und verpflegt werden können. Stationäre Einrichtungen, in denen die Leistungen zur medizinischen Vorsorge, zur medizinischen Re- habilitation, zur Teilhabe am Arbeitsleben oder am Leben in der Gemeinschaft, die schulische Ausbil- dung oder die Erziehung kranker oder behinderter Menschen im Vordergrund des Zweckes der Ein- richtung stehen, sowie Krankenhäuser sind keine Pflegeeinrichtungen im Sinne des Abs. 2.
Pflegetagegeld. Wir zahlen vom Unfalltag an gerechnet ein Tagegeld für jeden Kalendertag, an dem für die versicherte Per- son aufgrund des Unfalls mindestens der Pflegegrad 2 im Sinne der gesetzlichen Pflegeversicherung aner- kannt ist. Dieses zahlen wir längstens für drei Jahre ab dem Tag des Unfalls in Höhe von 30 Euro pro Tag.
Pflegetagegeld. 1.1 Tarifstufen QC 1 bis QC 5
1.2 Tarifstufen QCS 2 bis QCS 4 - Erweiterung bei vollstationärer Pflege
Pflegetagegeld. ✓ ✓ Rooming-in ✓ ✓ Vorsorgeversicherung für Neugeborene/Adoptivkinder ✓ ✓
Pflegetagegeld. 17.1 Wir zahlen innerhalb eines Jahres vom Unfalltag an ge- rechnet ein Tagegeld für jeden Kalendertag, an dem für die versicherte Person aufgrund des Unfalles mindestens der Pflegegrad 2 im Sinne der gesetzlichen Pflegeversiche- rung anerkannt ist.
17.2 Das Tagegeld beträgt: • 20 € bei Pflegegrad 2, • 40 € bei Pflegegrad 3, • 60 € ab Pflegegrad 4.
17.3 Sofern die Pflegehilfe nach Nr. 16 in Anspruch genommen wird, beginnt der Anspruch auf Pflegetagegeld erst nach Ende unserer Pflegehilfe.
Pflegetagegeld. Das Pflegetagegeld wird ohne Kostennachweis und ohne zeitli- che Begrenzung für jeden Tag der Pflegebedürftigkeit gezahlt. Das Pflegetagegeld beträgt in Abhängigkeit des Pflegegrades und der gewählten Tarifstufe Tarif- stufe Pflege- grad 1 Pflege- grad 2 Pflege- grad 3 Pflege- grad 4 Pflege- grad 5 FPS.0 10% 30% 60% 80% 100% FPS.1 - 30% 60% 80% 100% FPS.2 - - 60% 80% 100% FPS. - - - 50% 100% des versicherten Tagessatzes. Maßgeblich für die Einordnung in einen der oben genannten Pflegegrade ist die vorgenommene Einordnung durch die SPV oder PPV bzw. durch einen gemäß § 6 der MB/EPV 2017 (Teil II) beauftragten Gutachter. Ändert sich die gesetzliche Grundlage des Elften Buches Sozi- algesetzbuch (SGB XI, Fassung vom 05.12.2006) für die Einstu- fung in die Pflegestufen der SPV/PPV, hat die versicherte Per- son Anspruch auf Einstufung in die Pflegestufe, die sich aus § 1 Abs. 6 MB/EPV 2009 ergibt. Demzufolge haben versicherte Personen, deren ursprünglicher Versicherungsbeginn in Tarif FPS vor dem 01.01.2017 liegt, bei Eintritt der Pflegebedürftigkeit oder im Laufe der Pflegebedürftigkeit einmalig das Recht, Einstufungen auf Grundlage der bis zum 31.12.2016 geltenden Gesetzeslage zu wählen. Das Pflegetagegeld beträgt in Abhängigkeit der Pflegestufe und gewählter Tarifstufe Tarif- stufe Pflege- stufe III Pflege- stufe II Pflege- stufe I Pflege- stufe 0 FPS.0 100% 70% 30% 20% FPS.1 100% 70% 30% - FPS.2 100% 70% - - FPS. 100% - - - des versicherten Tagessatzes.
