Versicherungsleistungen Musterklauseln

Versicherungsleistungen. Der Versicherungsschutz wird im Rahmen der beantragten Einheitsversicherungssumme (gleichgültig, ob Personen-, Sach- oder Vermögensschäden) je Versicherungsfall gewährt. Die Gesamtleistung für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres (Personen-, Sach- und Vermögensschäden) beträgt das Doppelte dieser Einheitsversicherungssumme.
Versicherungsleistungen. Bei einer medizinisch notwendigen stationären Heilbehandlung - einschließlich stationärer Psychotherapie - sowie Entbindung und Fehlgeburt ersetzt der Versicherer die nachfolgenden erstattungsfähigen Aufwendungen - soweit nicht anders geregelt - entsprechend den jeweils versicherten Prozentsätzen.
Versicherungsleistungen. Wir zahlen die vereinbarte Versicherungssumme bei Tod der versicherten Person während der Versicherungsdauer. Der Versicherungsschutz gilt weltweit.
Versicherungsleistungen. Der Versicherer ersetzt die erstattungsfähigen Aufwendungen entsprechend den jeweils versicherten Prozentsätzen.
Versicherungsleistungen. Die Höchstersatzleistung oder Selbstbeteiligung je Versicherungsfall ist dem Versicherungsschein oder Nachtrag zu entnehmen.
Versicherungsleistungen. Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer im Versicherungs- fall zur Abwendung oder Minderung des Schadens für geboten halten durfte (Ret- tungskosten), sowie außergerichtliche Gutachterkosten, werden vom Versicherer insoweit übernommen, als sie zusammen mit der Entschädigungsleistung die Versicherungssumme für Sachschäden nicht übersteigen. Für Gerichts- und An- waltskosten bleibt es bei der Regelung der Allgemeinen Versicherungsbedingun- gen für die Haftpflichtversicherung. Auf Weisung des Versicherers aufgewendete Rettungs- und außergerichtliche Gutachterkosten sind auch insoweit zu ersetzen, als sie zusammen mit der Ent- schädigung die Versicherungssumme für Sachschäden übersteigen. Eine Billi- gung des Versicherers von Maßnahmen des Versicherungsnehmers oder Dritter zur Abwendung oder Minderung des Schadens gilt nicht als Weisung des Versi- cherers.
Versicherungsleistungen. Wir können nicht tätig werden, wenn Ihre Versicherungs- oder Dienstleistungsanprüche die Folge von Schäden sind und sich aus Folgendem ergeben:
Versicherungsleistungen. Die Versicherungsleistung für das Gewässerschaden-Anlagenrisiko ist im Rahmen der vereinbarten Versicherungssumme begrenzt auf 5.000.000 EUR pauschal für Personen-, Sach- und Vermögensschäden je Versicherungsfall. Die Gesamtleistung für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres beträgt höchstens das Zweifache dieser Summe.
Versicherungsleistungen. Der Versicherer erbringt die in den Nrn. 2.1.1 bis 2.1.8 genannten Leistungen sowie Nr. 2.2 nach den folgenden Maßgaben. Erstattet werden die nach Anrechnung von Leistungen nach öffentlich-rechtlichen Beihilfevorschriften (Beihilfeleistungen), den Leistungen aus dem Grundtarif und einem etwaig vereinbarten Wahlleistungstarif verbleibenden Aufwendungen. Diese Leistungen sind vorrangig in Anspruch zu nehmen. Über die Beihilfeleistung ist ein Nachweis vorzulegen, siehe auch Nr. 3. Sofern nicht anders bestimmt, ist Leistungsvoraussetzung, dass für die jeweiligen Aufwendungen nach den Bestimmungen des Grundtarifs eine Vorleistung erbracht wird. Wird für eine Leistung vorausgesetzt, dass die Aufwendungen beihilfefähig sein müssen, bedeutet dies, dass hierfür nachweislich Beihilfeleistungen erbracht werden. Nicht erstattungsfähig sind - in den gültigen Beihilfevorschriften festgelegte Zuzahlungen und Kostendämpfungspauschalen, - Aufwendungen, für die nach den Bestimmungen des vereinbarten Grundtarifs kein Leistungsanspruch besteht, es sei denn, es ist etwas anderes bestimmt.
Versicherungsleistungen. Grundsätzliche Voraussetzung für Leistungen aus diesem Tarif ist, dass die GKV Leistungen erbracht hat. Diese sind vorrangig in Anspruch zu nehmen und ein entsprechender Nachweis ist dem Versicherer vorzulegen. Bei den Nrn. 2.1 und 2.4 sind Erstattungen auch ohne Vorleistung der GKV vorgesehen.