Versicherungsfähigkeit Musterklauseln
Versicherungsfähigkeit. Eine in den Tarifbedingungen (Teil A Ziffer 2) geregelte, personen- gebundene Eigenschaft. Sie muss von der versicherten Person während der Versicherung erfüllt werden. Ihr Wegfall führt dazu, dass die versicherte Person nicht mehr in dem Tarif versichert blei- ben kann.
Versicherungsfähigkeit. Versicherungsfähig sind Personen, die in der deutschen gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) versichert sind.
Versicherungsfähigkeit. Versicherungsfähig sind Personen, die • bei einer GKV versichert sind oder dort einen Anspruch auf Familienversicherung haben oder • einen Anspruch auf Heilfürsorge haben. Fällt eine der Voraussetzungen der Versicherungsfähigkeit weg, endet zu diesem Zeitpunkt der Tarif ZP. Im Folgenden ist die Heilfürsorge der GKV hinsichtlich der Regelungen zu den Versicherungsleistungen des Tarifs gleichgestellt.
Versicherungsfähigkeit. Nach Tarif EZ können Personen versichert werden, die bei einer gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) versichert sind und ihren ständigen Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland haben. EZ 01.15 Entfällt eine dieser Voraussetzungen, so endet die Versicherung für die betreffende versicherte Person zum Ende des Monats, in dem der Wegfall der Voraussetzung eingetreten ist.
Versicherungsfähigkeit. Versicherungsfähig sind Personen, für die eine Krankheitskosten- vollversicherung nach dem Tarif uni-intro|Privat-Spezial besteht.
Versicherungsfähigkeit. Im Rahmen von Zahnersatzmaßnahmen ist die Erstattung während der Vertragslaufzeit auf insgesamt 4 Implantate oder Teleskop-Kronen begrenzt. Kosten für kieferorthopädische Behandlungen sind erstattungsfähig, wenn die Maßnahme vor Vollendung des 18. Lebens- jahres des Versicherten geplant und begonnen wurde oder ein Unfall Anlass für die Behandlung ist. Rechtzeitig vor Beginn von Maßnahmen für Zahnersatz, Inlays oder Kieferregulierung ist dem Versicherer ein Heil- und Kostenplan mit der Begründung der medizinischen Notwendigkeit der Maßnahmen einschließlich detaillierter Kosten- aufstellung des zahntechnischen Labors vorzulegen. Der Versicherer verpflichtet sich, den vertraglichen Leistungsumfang kurzfristig verbindlich bekanntzugeben. Wird ein Heil- und Kostenplan vor Behandlungsbeginn nicht vorgelegt, so ermäßigt sich die Leistungsquote um 50 % gegenüber der normalen tariflichen Leistung (s. A. 1. und A. 2.). Damit Erhöhungen des Erstattungssatzes ab dem 01.01. des Folgejahres wirksam werden können, sind dem Versicherer Nachweise oder Rechnungen über Individual-Prophylaxe bis zum 31.12. des Jahres der Durchführung einzureichen. Versicherte Personen dieses Tarifes können durch Ausübung dieser Option bei den unter Punkt 2) genannten Ereignissen ohne erneute Gesundheitsprüfung und ohne Wartezeiten sowohl die Umstellung in einen bestehenden Tarif des Versiche- rers mit höheren als auch mit umfassenderen Leistungen verlangen, wenn in dem gewünschten Krankheitskostenvollkosten- tarif oder der beihilfekonformen Krankheitskostenvollversicherung Versicherungsfähigkeit besteht. Der vom Beginn des neuen Versicherungsschutzes an zu zahlende Beitrag richtet sich nach dem erreichten Alter der versicherten Person unter Berücksichtigung erworbener Rechte aus der Alterungsrückstellung. Wurde für diesen Tarif eine Erschwerung in Form eines versicherungsmedizinischen Zuschlags, eines Leistungsausschlusses oder einer Leistungs- einschränkung vereinbart, so gilt bei Wahrnehmung der Option für den neuen Versicherungsschutz Folgendes: Eine Erschwerung wird nur aufgrund der Diagnosen vereinbart, die auch Ursache für die Erschwerung in diesem Tarif waren. Zwischenzeitlich neu aufgetretene Krankheiten usw. führen nicht zu weiteren Erschwerungen. Folgende Ereignisse können einen Wechsel ermöglichen: a) Einmalig bei Abschluss einer Berufsausbildung bzw. -qualifikation (z. B. Hochschulstudium, Steuerberaterprüfung) der versicherten Person. b) Einmalig bei Eheschließung der versicherte...
Versicherungsfähigkeit. C Besondere Bedingungen für Personen in Berufsausbildung
2. Ereignisse für die Inanspruchnahme einer Option auf eine höherwertige Krankheitskostenvollversicherung Erstattungsfähig sind die gemäß der jeweils gültigen Gebührenordnung berechneten Aufwendungen für folgende Leistungen der Zahnärzte zu 100 % für Zahnbehandlung 90 % für Kieferorthopädie 80 % für Zahnersatz. a) Zahnbehandlung Als Zahnbehandlung gelten prophylaktische, konservierende und chirurgische Leistungen sowie Leistungen bei Erkran- kung der Mundschleimhaut und des Parodontiums, soweit sie nicht unter b) oder c) aufgeführt sind. Hierzu gehören auch vom Zahnarzt verordnete Arzneien zur Behandlung von Schmerzzuständen und Erkrankungen im Mund- und Kiefer- bereich. b) Zahnersatz Als Zahnersatz gelten prothetische Leistungen einschließlich Versorgung mit Kronen jeder Art, Inlays, Onlays und gehäm- merten Füllungen, Reparaturen, die Eingliederung von Aufbissbehelfen und Schienen sowie implantologische Leistungen. c) Funktionsanalytische und funktionstherapeutische Leistungen Funktionsanalytische und funktionstherapeutische Leistungen sind nur insoweit erstattungsfähig, als sie im Gebühren- verzeichnis der in der Bundesrepublik Deutschland gültigen Gebührenordnung aufgeführt sind. Aufwendungen für gesondert berechnungsfähige zahntechnische Material- und Laborkosten erstattet der Versicherer bis zu den in der Sachkostenliste I aufgeführten Höchstbeträgen. 100 % der Transportkosten zur oder von der nächsterreichbaren geeigneten ambulanten zahnärztlichen Heilbehandlung bei ärztlich bestätigter Gehunfähigkeit. Die gesondert berechnungsfähigen Aufwendungen für zahntechnische Material- und Laborkosten erstattet der Versicherer bis zur Höhe der in der Sachkostenliste I angegebenen Beträge. Serviceleistungen Zahnleistungen: Rufen Sie unser medizinisches Serviceteam an, wir informieren Sie über Behandlungsmethoden, nennen Ihnen Behandler und sind bei Terminvereinbarungen behilflich. Dieser Tarif kann nur zur Ergänzung von Versicherungen in einem Tarif für ambulante Heilbehandlungen (ohne zahnärztliche Behandlung) und einem Tarif für stationäre Heilbehandlungen abgeschlossen und weitergeführt werden. Die Erstattungsfä- higkeit dieser Versicherungen darf nicht auf Kosten beschränkt sein, die von einer gesetzlichen Krankenversicherung nicht übernommen werden. Mit dem Wegfall einer Versicherung in den vorstehend bezeichneten Tarifen endet auch die Versiche- rung in diesem Tarif. Versicherungsfähig zu diesen Be...
Versicherungsfähigkeit. 1.1 Versicherungsfähig im Tarif uni-AM sind Ärztinnen und Ärzte mit Aus- nahme von Tierärztinnen und Tierärzten, die ihren ständigen Wohnsitz im Tätigkeitsgebiet des Versicherers haben sowie
1.2 Fällt die Versicherungsfähigkeit einer versicherten Person gem. Zif- fer 1.1 weg, wird insoweit der Vertrag nach Tarif uni-A ohne neue War- tezeiten und ohne neue Gesundheitsprüfung fortgeführt. Der Versiche- rungsnehmer ist verpflichtet, den Wegfall der Versicherungsfähigkeit unverzüglich, spätestens innerhalb von zwei Monaten, anzuzeigen. Die Tarifänderung erfolgt zum Ende des Monats, in dem die Versicherungs- fähigkeit weggefallen ist.
Versicherungsfähigkeit. Versicherungsfähig im Tarif uni-B|Start ST sind Personen, die das 16., aber noch nicht das 34. Lebensjahr vollendet haben und
Versicherungsfähigkeit. Nach dem Tarif proMEZAplus können nur Personen versichert werden, die in einer deutschen gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) versichert sind. Endet die Versicherung bei der GKV, so endet auch die Versicherung nach Tarif proMEZAplus.