Porto und Verpackung Musterklauseln

Porto und Verpackung. Für Rechnungsbeträge < CHF 2'500.00, exkl. MWST: ⮚ Porto und Verpackung < 5 kg CHF 30.00 ⮚ Porto und Verpackung < 15 kg CHF 35.00 ⮚ Porto und Verpackung < 31,5 kg CHF 45.00 ⮚ Porto und Verpackung Säulen pauschal CHF 315.00 ⮚ Porto und Verpackung Palette Nach Aufwand ⮚ EXPRESS ganze Schweiz < 30 kg CHF 65.00 ⮚ Express-Lizenzbestellung CHF 50.00 pro Lizenzbestellung
Porto und Verpackung a) Der Lieferant hat für den Versand zu sorgen und die hierfür günstigste und geeignetste Transportmöglichkeit zu wählen, sofern nichts Abweichendes vereinbart ist. Der Lieferant hat gefährliche Produkte nach den einschlägigen nationalen und internationalen Vorschriften zu verpacken, zu kennzeichnen und zu versenden. b) In jedem Fall erfolgt erst nach Ablieferung der Ware bei der vereinbarten Abladestelle der Gefahrenübergang. Das gilt auch, wenn aufgrund besonderer Vereinbarung die Frachtkosten durch VIPACO Industries GmbH zu tragen sind. c) Auf jegliche Korrespondenz, sowie Lieferscheine und Rechnungen ist unsere Bestell- und Artikelnummer aufzuführen. d) Die Rücknahmeverpflichtung für Verpackungen richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen. e) Bei Rohstofflieferungen ist der Lieferung ein Analysezertifikat gemäß gültiger Spezifikationsvereinbarung beizufügen. f) Der Lieferung sind Lieferschein in zweifacher Ausfertigung und Packzettel beizufügen. In allen Versandunterlagen und auf der äußeren Verpackung sind Bestell-Nr., Materialbezeichnung und Material-Nr., Chargen-Nr., Umsatzsteuer- Identifikations -Nr., Brutto- und Netto-Gewicht, Anzahl und Art der Verpackung (Einweg-/Mehrweg) sowie Abladestelle und Warenempfänger anzugeben. Einzelgebinde sind mit Materialbezeichnung, Material-Nr., Chargen-Nr., Fertigungsdatum und Nettogewicht zu kennzeichnen. Unterlässt der Lieferant die genannten Angaben, so sind Verzögerungen in der Bearbeitung nicht von uns zu vertreten.

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  • Verpackung und Versand Verpackungen werden Eigentum des Bestellers und von uns berechnet. Porto- und Verpackungsspesen werden gesondert in Rechnung gestellt. Die Xxxx der Versandart erfolgt nach bestem Ermessen.

  • Verpackung Die Ware wird in handelsüblicher Weise auf Kosten des Unternehmers verpackt. Leihverpackungen sind vom Vertragspartner unverzüglich zu entleeren und in einwandfreiem Zustand zurückzugeben – vom Unternehmer frachtfrei. Sie dürfen nicht mit anderen Waren gefüllt oder anderweitig verwendet werden.

  • Rücktritt und Wegfall des Versicherungsschutzes Verletzen Sie die vorvertragliche Anzeigepflicht, können wir vom Vertrag zurücktreten. Dies gilt nicht, wenn Sie nachweisen, dass weder Vorsatz noch grobe Fahrlässigkeit vorliegt. Bei grob fahrlässiger Verletzung der Anzeigepflicht haben wir kein Rücktrittsrecht, wenn wir den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlossen hätten. Im Fall des Rücktritts besteht kein Versicherungsschutz. Erklären wir den Rücktritt nach Eintritt des Versicherungsfalles, bleiben wir dennoch zur Leistung verpflichtet, wenn Sie nachweisen, dass der nicht oder nicht richtig angegebene Umstand - weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles - noch für die Feststellung oder den Umfang unserer Leistungspflicht ursächlich war. Unsere Leistungspflicht entfällt jedoch, wenn Sie die Anzeigepflicht arglistig verletzt haben. Bei einem Rücktritt steht uns der Teil des Beitrags zu, welcher der bis zum Wirksamwerden der Rücktrittserklärung abgelaufenen Vertragszeit entspricht.

  • Umfang der Forderungsausfalldeckung A3-3.1 Versicherungsschutz besteht bis zur Höhe der titulierten Forderung. A3-3.2 Die Entschädigungsleistung des Versicherers ist bei jedem Versicherungsfall auf die im Versicherungsschein und seinen Nachträgen vereinbarten Versicherungssummen begrenzt. Dies gilt auch dann, wenn sich der Versicherungsschutz auf mehrere entschädigungspflichtige Personen erstreckt. A3-3.3 Dem schadensersatzpflichtigen Dritten stehen keine Rechte aus diesem Vertrag zu.

  • Technische Spezifikationen und Anforderungen Der Technische Anhang enthält die technischen, organisatorischen und verfahrenstechnischen Spezifikationen und Anforderungen für den Betrieb von EDI gemäß den Bestimmungen dieser Vereinbarung, zu denen beispielsweise die folgende Bedingung gehört: - Kontaktdaten

  • Kündigung bei Veräußerung oder Zwangsversteigerung des Fahrzeugs G.3.7 Bei Veräußerung oder Zwangsversteigerung des Fahrzeugs nach G.7 können wir dem Erwerber gegenüber kündigen. Wir haben die Kündigung innerhalb eines Monats ab dem Zeitpunkt auszusprechen, zu dem wir von der Veräußerung oder Zwangsversteigerung Kenntnis erlangt haben. Unsere Kündigung wird einen Monat nach ihrem Zugang beim Erwerber wirksam.

  • Auftragsausführung bei Fremdwährungskonten Fremdwährungskonten des Kunden dienen dazu, Zahlungen an den Kunden und Verfügungen des Kunden in fremder Währung bargeldlos abzuwickeln. Verfügungen über Guthaben auf Fremdwährungskonten (zum Beispiel durch Überweisungen zu Lasten des Fremdwährungsguthabens) werden unter Einschaltung von Banken im Heimatland der Währung abgewickelt, wenn sie die Bank nicht vollständig innerhalb des eigenen Hauses ausführt.

  • Arglistige Täuschung nach Eintritt des Versicherungsfalles Der Versicherer ist von der Entschädigungspflicht frei, wenn der Versicherungsnehmer den Versicherer arglistig über Tatsachen, die für den Grund oder die Höhe der Entschädigung von Bedeutung sind, täuscht oder zu täuschen versucht. Ist die Täuschung oder der Täuschungsversuch durch rechtskräftiges Strafurteil gegen den Versicherungsnehmer wegen Betruges oder Betrugsversuches festgestellt, so gelten die Voraussetzungen des Satzes 1 als bewiesen.

  • Deckungsgrenze Die Bank kann ihren Anspruch auf Bestellung oder Verstärkung von Sicherheiten so lange geltend machen, bis der realisierbare Wert aller Sicherheiten dem Gesamtbetrag aller Ansprüche aus der bankmäßigen Geschäftsverbindung (Deckungsgrenze) entspricht.

  • Unterrichtung über nicht autorisierte oder fehlerhaft ausgeführte Aufträge Der Kunde hat die Bank unverzüglich nach Feststellung eines nicht autorisierten oder fehlerhaft ausgeführten Auftrags hierüber zu unterrichten.