Lieferfristen. 1. Die Lieferzeit ergibt sich vorrangig aus den individuellen Vereinbarungen der Vertragsparteien, ansonsten aus Beschaffenheit des Liefergegenstandes und den Umständen der Bestellung. Die Einhaltung der Lieferfrist durch uns setzt voraus, dass alle kaufmännischen und technischen Fragen zwischen den Vertragsparteien geklärt sind und der Besteller alle ihm obliegenden Verpflichtungen, wie z.B. technische Freigaben, Beibringung der erforderlichen behördlichen Bescheinigungen oder Genehmigungen oder die Leistung einer vereinbarten Anzahlung erfüllt hat. Ist dies nicht der Fall, so verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Dies gilt nicht, soweit wir die Verzögerung zu vertreten haben.
2. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn - sofern Versendung vereinbart wurde - der Liefergegenstand bis zu ihrem Ablauf an den Spediteur, Frachtführer oder sonst mit dem Transport beauftragten Dritten übergeben oder bereitgestellt wurde oder – mangels vereinbarter Versendung - dem Besteller die Bereitschaft zur Abholung gemeldet ist. Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat, ist - außer bei berechtigter Abnahmeverweigerung - der Abnahmetermin maßgebend, oder bei unberechtigter Weigerung des Bestellers zur Vereinbarung eines Abnahmetermins, die Meldung der Abnahmebereitschaft an den Besteller.
3. Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder werden der Versand bzw. die Abnahme des Liefergegenstandes aus Gründen verzögert, die der Besteller zu vertreten hat, so sind wir berechtigt, Ersatz des hieraus entstehenden Schadens einschließlich Mehraufwendungen zu verlangen. Hierfür berechnen wir eine pauschale Entschädigung i.H.v. 0,5 % des Rechnungsbetrages für jeden angefangenen Monat, beginnend mit der Lieferfrist bzw. – mangels einer Lieferfrist – mit der Mitteilung der Versandbereitschaft der Ware. Der Nachweis eines höheren Schadens und unsere gesetzlichen Ansprüche, insbesondere Ersatz von Mehraufwendungen, angemessene Entschädigung, Kündigung, bleiben hiervon unberührt. Die erhobene Pauschale ist aber auf weitergehende Geldansprüche anzurechnen. Dem Besteller bleibt der Nachweis gestattet, dass uns überhaupt kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als vorstehende Pauschale entstanden ist.
4. Ist die Nichteinhaltung der Lieferzeit auf höhere Gewalt, auf Arbeitskämpfe oder sonstige Ereignisse, die außerhalb unseres Einflussbereiches liegen, zurückzuführen, so verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Der Lieferer wird dem Besteller den Beginn und das Ende derartiger Umstände bald...
Lieferfristen. Fest zugesicherte Liefertermine gelten nur, wenn die erforderlichen Unterlagen (Bild- und Textvorlagen, Manuskripte oder Daten, Gut zum Druck usw.) zum vereinbarten Zeitpunkt beim Drucker eintreffen. Ver- einbarte Lieferfristen beginnen mit dem Tage des Eingangs der Druckunterlagen beim Drucker und enden mit dem Tage, an dem die Drucksachen die Druckerei verlassen.Wird das Gut zum Druck nicht innerhalb der festgesetzten Frist erteilt, so ist der Drucker nicht mehr an die vereinbarte Lieferfrist gebunden. Überschreitungen des Liefertermins bzw. Nichteinhaltung der Lieferfrist, für welche den Dru- cker kein Verschulden trifft (z. B. Betriebsstörungen, verursacht durch Arbeitsniederlegungen oder Streik, Aussperrung, Strommangel, Mangel an Rohmaterial sowie alle Fälle höherer Gewalt), berechtigen den Besteller nicht, vom Vertrag zurückzutreten oder den Drucker für etwa entstandenen Schaden ver- antwortlich zu machen. Bei Terminüberschreitungen haftet der Drucker höchstens bis zur Höhe des Warenwertes und nur dann, wenn eine schriftliche Terminbestätigung vorliegt. Nimmt der Besteller die Ware nicht innerhalb angemessener Frist nach avisierter Fertigstellungsanzeige ab, so ist der Drucker berechtigt, die Ware zu fakturieren und sie auf Rechnung und Gefahr des Auftrag- gebers selbst auf Lager zu nehmen oder auswärts einzulagern. Skizzen, Entwürfe, Gestaltungsvorschläge, Originale und fotografische Arbeiten werden berechnet, auch wenn kein entsprechender Druckauftrag erteilt wird.
Lieferfristen. Alle Lieferfristen werden nach bestem Ermessen, jedoch unter dem Vorbehalt der rechtzeitigen Belieferung durch unsere Unterlieferanten, zugesagt. Für den Fall der Nichteinhaltung schriftlich zugesicherter Lieferfristen ist der Käufer verpflichtet, dem Verkäufer eine angemessene Nachfrist von mindestens vier Wochen schriftliche zu setzen. Nach Ablauf dieser Nachfrist kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten, wenn die Waren ihm bis zu diesem Zeitpunkt nicht als versandbereit gemeldet wurden. Wird die Nachfrist nicht eingehalten, ist der Käufer zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Ereignisse höherer Gewalt berechtigen uns, die Lieferung um die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Der höheren Gewalt stehen Streiks, Aussperrung und sonstige Umstände gleich, die uns die Lieferung wesentlich erschweren oder sonst unmöglich machen, und zwar gleich, ob sie bei uns oder einem Unterlieferanten eintreten. Der Käufer hat das Recht, von uns die Erklärung zu verlangen, ob wir zurücktreten oder innerhalb angemessener Frist liefern wollen. Erfolgt die Erklärung nicht in angemessener Frist, kann der Käufer zurücktreten. Bezüglich einer Haftung für Verzugsschäden gelten die Haftungsbeschränkungen gemäß Ziff. IX (Schadenersatz) entsprechend. Gleiches gilt dann, wenn der Käufer wegen des von uns vertretenden Verzugs geltend machen kann, dass Sein Interesse an der Vertragserfüllung in Fortfall geraten ist. Kommt der Käufer in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen, zu verlangen. Weitergehende Ansprüche und die Einrede des nichterfüllten Vertrages bleiben vorbehalten. In diesem Fall geht auch die Gefahr eines zufälligen Unterganges oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Käufer über, in dem dieser in Annahmeverzug gerät.
Lieferfristen. Angegebene Be- und Entladetermine sind keine Lieferfristen gem. Art. 19 CMR, sondern nur ungefähre Richtwerte/Regellaufzeiten und können daher vom Auftragnehmer nicht garantiert werden. Ansprüche wegen der Überschreitung von Leistungsfristen (welcher Art auch immer), werden vom Auftragnehmer daher nicht akzeptiert auch werden keine Kosten für eventuelle Folgeschäden bei Verzögerungen oder Säumniszuschläge für zu spät zugesendete Papiere akzeptiert. Eine Haftung des Auftragnehmers für Überschreitungen von Beladeterminen/für die Nichteinhaltung von „Ladefenstern“ ist generell ausgeschlossen, es sei denn der Auftragnehmer hat diese Fristen „krass grob fahrlässig“ versäumt.
Lieferfristen. Die Lieferfrist beginnt, sobald der Vertrag abgeschlossen ist, sämtliche behördlichen Bewilligungen eingeholt, vom Kun- den zu liefernde Unterlagen, Materialien, zu erbringende Zahlungen und Sicherheiten geleistet sowie sonstige Ver- pflichtungen des Kunden eingehalten worden sind. Die schriftlich vereinbarte Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die Versandbereitschaftsmeldung an den Kun- den abgesandt worden ist. Die Lieferfrist verlängert sich ohne Schadenersatzfolgen zu- lasten der SI angemessen:
a. wenn SI die für die Vertragserfüllung benötigten Anga- ben oder Montageteile nicht rechtzeitig zugehen, oder wenn der Kunde die Angaben nachträglich abändert;
b. wenn der Kunde oder Dritte mit den von ihnen auszufüh- renden Arbeiten im Rückstand oder mit der Erfüllung ih- rer vertraglichen Pflichten im Verzug sind, insbesondere wenn der Kunde die Zahlungsbedingungen nicht einhält;
c. wenn Hindernisse auftreten, die SI trotz Anwendung der gebotenen Sorgfalt nicht abwenden kann, ungeachtet, ob sie bei ihr, beim Kunden oder bei einem Dritten ent- stehen, wie z.B. Naturereignisse, Krieg, Aufruhr, erheb- liche Betriebsstörungen, Unfälle, Arbeitskonflikte, ver- spätete oder fehlerhafte Zulieferung, behördliche Mass- nahmen oder Unterlassungen;
d. wenn SI zumindest Teillieferungen erbringt. Bei Nichteinhaltung von schriftlich zugesicherten Liefertermi- nen hat der Kunde nur dann Anspruch auf Schadenersatz, Konventionalstrafe oder Rücktritt vom Vertrag, wenn dies ex- plizit schriftlich vereinbart wurde. Wird die Lieferung auf Wunsch des Kunden um mehr als ei- nen Monat nach Versandbereitschaftsmeldung verzögert, ist die SI berechtigt, dem Kunden für jeden weiteren angefan- genen Monat ein Lagergeld in Höhe von 0,5% des Preises der Gegenstände der Lieferung, höchstens jedoch insge- samt 5%, in Rechnung zu stellen.
Lieferfristen. 1. Die von uns nach Kalendertag/-Woche angegebenen Lieferfristen sind zu beachten. Zu einer vorzeitigen Anlieferung ist der Lieferant nur berechtigt, wenn wir zustimmen, wobei eine vorzeitige Zahlungsfälligkeit nicht eintritt. Jede voraussehbare Überschreitung der vereinbarten Lieferfrist - gleichviel ob sie auf vom Lieferanten zu vertretenden oder unverschuldeten Gründen beruht - ist uns unverzüglich anzuzeigen. Der Lieferant hat dafür einzustehen, dass er im Hinblick auf die vereinbarte Lieferfrist über alle notwendigen Vormaterialien verfügt und seine Herstelltermine unter Beachtung seiner Produktionskapazität und aktuellen Auftragslage so sorgfältig disponiert hat, dass die pünktliche Anlieferung bei der von uns angegebenen Empfangsstelle gewährleistet ist. Der Einwand des Mangels der Selbstbelieferung ist für den Eintritt von Lieferverzug ohne Belang.
2. Für die Rechtzeitigkeit von Lieferungen kommt es auf den Eingang bei der von uns angegebenen Empfangsstelle an. Für die Rechtzeitigkeit von Lieferungen mit Aufstellung oder Montage sowie von Leistungen gilt der Abnahmetermin.
3. Bleibt die rechtzeitige Lieferung wegen höherer Gewalt aus, so wird die Lieferfrist um die bis zum Wegfall ihrer Ursachen verstrichene Zeitspanne hinausgeschoben; auch in einem solchen Fall sind wir bei länger dauernden Lieferverzögerungen zum Vertragsrücktritt befugt, wenn uns ein Festhalten am Vertrag nicht zugemutet werden kann, insbesondere wenn infolge der Leistungsverspätung ein Interessenwegfall eintritt.
Lieferfristen a) Da die GTE Industrieelektronik GmbH selbst nicht Hersteller der von ihr vertriebe- nen Waren ist, können Lieferzeiten nur für die auf Lager liegenden Waren angegebe- nen werden. Für alle Waren, die nicht auf Lager liegen und beim Hersteller bestellt werden müssen, werden von der GTE Industrieelektronik GmbH nur „voraussichtliche Liefertermine“ angegeben. Deren Nichteinhaltung löst keine Schadensersatzansprüche des Kunden gegenüber der GTE Industrieelektronik GmbH aus, es sei denn, dass die Nichteinhaltung auf einem Verschulden der GTE Industrieelektronik GmbH beruht. In diesem Fall gilt die Regelung des § 10. Die GTE Industrieelektronik GmbH ist verpflich- tet, voraussichtliche Verzögerungen von Lieferzeiten unverzüglich dem Kunden schriftlich mitzuteilen.
b) Verzögert sich ein in Aussicht gestellter voraussichtlicher Liefertermin für den Kun- den unzumutbar, so hat dieser das Recht, der GTE Industrieelektronik GmbH eine an- gemessene, mindestens aber dreiwöchige Nachfrist zu setzen und nach ergebnislo- sem Verstreichen dieser Nachfrist ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Weitergehende Ansprüche des Kunden sind ausgeschlossen, es sei denn, dass die Nichteinhaltung des voraussichtlichen Liefertermins auf grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz beruht bzw. die Nichteinhaltung des voraussichtlichen Liefertermins eine Kar- dinalpflicht darstellt und diese zumindest fahrlässig verletzt worden ist.
c) Nach Überschreiten des von GTE Industrieelektronik GmbH in Aussicht gestellten voraussichtlichen Liefertermins um mehr als acht Wochen haben beide Parteien das Recht, vom Vertrag zurückzutreten.
d) Bei Abruf- bzw. Rahmenaufträgen ist GTE Industrieelektronik GmbH berechtigt, das Material für den gesamten Auftrag zu beschaffen und die gesamte Bestellmenge so- fort herzustellen. Etwaige Änderungswünsche des Kunden können nach Erteilung des Auftrags nicht mehr berücksichtigt werden, soweit nicht anders vereinbart ist. Dies gilt entsprechend, sofern GTE Industrieelektronik GmbH die Ware von Dritten bezieht.
e) Bei vertraglichen Vereinbarungen mit fortlaufender Auslieferung sind GTE Industrie- elektronik GmbH rechtzeitig Abrufe und Sorteneinteilungen für ungefähr gleiche Mo- natsmengen aufzugeben. Wird nicht rechtzeitig abgerufen oder eingeteilt, ist GTE In- dustrieelektronik GmbH nach fruchtloser Nachfristsetzung berechtigt, selbst einzutei- len und die Ware zu liefern oder von dem noch rückständigen Teil des Abschlusses zurückzutreten und Schadensersatz zu ve...
Lieferfristen. Vereinbarte Lieferfristen können von uns angemessen überschritten werden, wenn uns unvorhergesehene Hindernisse an der rechtzeitigen Erfüllung hindern und wenn deren Beseitigung für uns nur unter Aufwand unzumutbarer Opfer möglich wäre.
Lieferfristen. Sofern für die jeweilige Ware in der CURE APP keine oder keine abweichende Lieferzeit angegeben ist, beträgt diese bei Bestellungen von Montag bis Xxxxxxx in der Zeit zwischen 09.00 Uhr und 22.00 Uhr höchstens eine Stunde und samstags in der Zeit zwischen 09.00 Uhr und 20.00 Uhr höchstens zwei Stunden. Bestellungen an Sonn- und Feiertagen werden am nächsten Werktag ausgeliefert. Von mir angegebene Lieferzeiten berechnen sich vom Zeitpunkt des Vertragsschlusses, vorherige Zahlung des Kaufpreises vorausgesetzt. Für die Lieferung von Arzneimitteln gilt ergänzend und vorrangig Ziff. 5.5.
Lieferfristen. Die Lieferfrist beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor der Beibringung der vom Besteller zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben sowie vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung. Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die Erfüllung der Vertragspflichten des Bestellers voraus. Der Besteller ist verpflichtet, bei vom Lieferer auszuführenden Transporten und Montagen für die einwandfreie Erreichbarkeit und Befahrbarkeit des Baustellenbereiches mit den vorgesehenen Transport- und Montageräten zu sorgen.