Lieferfristen. Fest zugesicherte Liefertermine gelten nur, wenn die erforderlichen Unterlagen (Bild- und Textvorlagen, Manuskripte oder Daten, Gut zum Druck usw.) zum vereinbarten Zeitpunkt beim Drucker eintreffen. Ver- einbarte Lieferfristen beginnen mit dem Tage des Eingangs der Druckunterlagen beim Drucker und enden mit dem Tage, an dem die Drucksachen die Druckerei verlassen.Wird das Gut zum Druck nicht innerhalb der festgesetzten Frist erteilt, so ist der Drucker nicht mehr an die vereinbarte Lieferfrist gebunden. Überschreitungen des Liefertermins bzw. Nichteinhaltung der Lieferfrist, für welche den Dru- cker kein Verschulden trifft (z. B. Betriebsstörungen, verursacht durch Arbeitsniederlegungen oder Streik, Aussperrung, Strommangel, Mangel an Rohmaterial sowie alle Fälle höherer Gewalt), berechtigen den Besteller nicht, vom Vertrag zurückzutreten oder den Drucker für etwa entstandenen Schaden ver- antwortlich zu machen. Bei Terminüberschreitungen haftet der Drucker höchstens bis zur Höhe des Warenwertes und nur dann, wenn eine schriftliche Terminbestätigung vorliegt. Nimmt der Besteller die Ware nicht innerhalb angemessener Frist nach avisierter Fertigstellungsanzeige ab, so ist der Drucker berechtigt, die Ware zu fakturieren und sie auf Rechnung und Gefahr des Auftrag- gebers selbst auf Lager zu nehmen oder auswärts einzulagern. Skizzen, Entwürfe, Gestaltungsvorschläge, Originale und fotografische Arbeiten werden berechnet, auch wenn kein entsprechender Druckauftrag erteilt wird.
Lieferfristen. Zur Leistungsausführung sind wir erst dann verpflichtet, sobald der Kunde all seinen Verpflichtungen, die zur Ausführung erfor- derlich sind, nachgekommen ist, insbesondere alle technischen und vertraglichen Einzelhei- ten, Vorarbeiten und Vorbereitungsmaßnah- men erfüllt hat. Wir sind berechtigt, die ver- einbarten Termine und Lieferfristen um bis zu zwei Woche zu überschreiten. Erst nach Ablauf dieser Frist kann der Kunde nach Set- zung einer angemessenen Nachfrist vom Ver- trag zurücktreten. Wird von einem unserer Lieferanten offen- sichtlich mangelhafte Ware oder aber auch Xxxx mit verstecktem Mangel für unseren Kunden ausgeliefert, ist dieses gegen eine saisonbedingt angemessene Nachfrist zu ver- bessern oder gegen eine einwandfreie Ware auszutauschen. Schadenersatzansprüche von Seiten des Kun- den an uns, begründet durch Baustopp, Ein- tritt von höherer Gewalt und Nichtbenutzen- könnens der Ware sind ausgeschlossen. Werden beim Kunden Montageleistungen er- bracht (Folienverlegung, Verrohrungsarbei- ten, Pumpenmontagen, etc.) so hat der Kunde den Montageort entsprechend vorzubereiten (z.B. Schutz von empfindlichen Fußböden und Rasenflächen, Glasfronten, etc.), und uns auf besondere Situationen (Lage von vorhan- denen bereits eingearbeitete Energie-/Wasser- /Kanalleitungen, etc.) auf der Baustelle hin- zuweisen, dies bei sonstigem Verlust seines Schadenersatzanspruches. Der Kunde hat uns Energie/Wasser auf eige- ne Kosten zur Verfügung zu stellen. Zeigt sich vor Montagebeginn, dass die vertraglich vereinbarte Ausführung undurchführbar oder technisch problematisch ist, hat der Kunde in einem für ihm angemessenen Zeitraum für die Herstellung dieses - für unsere fachge- rechte Montage - notwendigen Zustandes zu sorgen. Gegenteilig sind wir berechtigt, den Rücktritt vom Vertrag zu erklären ohne dass dem Kunden ein Schadenersatzanspruch oder Anspruch auf Ersatzvornahme zusteht. Kann die Montage nicht in einem Zuge durch- geführt werden, erfolgt die Lagerung von Mate- rialen und Werkzeug bis zum nächsten Arbeits- einsatz auf Gefahr des Kunden auf der Baustel- le. Elektroanschlüsse sind von einem konzessio- nierten Elektriker vorzunehmen. Allenfalls von uns vorgenommene Elektroanschlüsse erfolgen nur zu Probezwecken und sind unverzüglich vor der Inbetriebnahme von einem konzessionierten Elektriker zu überprüfen und zu genehmigen. Bei Verstoß gegen diese Verpflichtung des Kunden, sind Gewährleistungs- und Schadener- satzansprüche ausdrücklich ausgeschlossen. Ü...
Lieferfristen. Angegebene Be- und Entladetermine sind keine Lieferfristen gem. Art. 19 CMR, sondern nur ungefähre Richtwerte/Regellaufzeiten und können daher vom Auftragnehmer nicht garantiert werden. Ansprüche wegen der Überschreitung von Leistungsfristen (welcher Art auch immer), werden vom Auftragnehmer daher nicht akzeptiert auch werden keine Kosten für eventuelle Folgeschäden bei Verzögerungen oder Säumniszuschläge für zu spät zugesendete Papiere akzeptiert. Eine Haftung des Auftragnehmers für Überschreitungen von Beladeterminen/für die Nichteinhaltung von „Ladefenstern“ ist generell ausgeschlossen, es sei denn der Auftragnehmer hat diese Fristen „krass grob fahrlässig“ versäumt.
Lieferfristen. Die Lieferfrist beginnt frühestens mit Übermittlung der Auftragsbestätigung durch PWD oder - wenn dies im Einzelfall vorgesehen ist - nach Zeichnungsfreigabe durch den Kunden. Die Auftragsbestätigung ist maßgeblich für die Lieferbedingungen und den Leistungsumfang. Sofern nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart, ist PWD berechtigt, die Lieferung in einer oder mehreren Teillieferungen durchzuführen sowie auch vor einem allenfalls vereinbarten Liefertermin zu liefern. Unbeschadet der übrigen Bestimmungen dieser AGB gilt jede Lieferung als gesonderter Vertrag. Eine Leistungsstörung bezüglich einer oder mehrerer Teillieferungen lässt den verbleibenden Vertrag unberührt. Ereignisse höherer Gewalt oder sonstige unvorhersehbare Ereignisse, wie insbesondere auch nachträgliche Änderungen einer Bestellung auf Wunsch des Kunden, welche eine fristgerechte Lieferung hindern, berechtigen PWD unter Ausschluss jeglicher Ansprüche des Kunden (insbesondere Schadenersatzansprüche), die Lieferfrist um die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit zu verlängern oder ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Im Falle der Nichteinhaltung eines Liefertermins durch PWD hat der Kunde schriftlich eine angemessene Nachfrist von mindestens 4 (vier) Wochen zu setzen. Für den Fall, dass diese Nachfrist ungenützt verstreicht oder PWD erklärt, nicht liefern zu können, ist der Kunde berechtigt, vom Kauf hinsichtlich der verzögerten Liefermenge zurückzutreten. Der Rücktritt hat binnen 1 (einer) Woche nach Verstreichen der Nachfrist oder nach Abgabe einer diesbezüglichen Erklärung durch PWD schriftlich zu erfolgen. Mängel berechtigen den Kunden unbeschadet seines Rechts zur Erhebung einer Mängelrüge nicht zur Verweigerung der Annahme.
Lieferfristen. 9.1 Falls die Lieferfrist zwischen dem Absender und dem Beförderer vereinbart wurde, gelten die Zuschlagsfristen unter Punkt 9.2 nicht.
Lieferfristen. Fest zugesicherte Liefertermine gelten nur, wenn die erforderlichen Unterlagen (Bild- und Textvorlagen, Lithos, Manuskripte oder Datenträger, Gut zum Druck usw.) zum vereinbarten Zeitpunkt beim Drucker eintreffen. Vereinbarte Lieferfristen beginnen mit dem Tage des Eingangs der Druckunterlagen beim Drucker und enden mit dem Tage, an dem die Drucksachen die Druckerei verlassen. Wird das Gut zum Druck nicht innerhalb der festgesetzten Frist erteilt, so ist der Drucker nicht mehr an die vereinbarte Lieferfrist gebunden. Überschreitungen des Liefertermins bzw. Nicht- einhaltung der Lieferfrist, für welche den Drucker kein Verschulden trifft (z. B. Betriebsstörungen, verursacht durch Arbeitsniederlegungen oder Streik, Aussperrung, Strommangel, Mangel an Rohmaterial sowie alle Fälle höherer Gewalt), berechtigen den Besteller nicht, vom Vertrag zurück- zutreten oder den Drucker für etwa entstandenen Schaden verantwortlich zu machen. Bei Terminüberschreitungen haftet der Drucker höchstens bis zur Höhe des Warenwertes und nur dann, wenn eine schriftliche Terminbestätigung vorliegt. Nimmt der Besteller die Ware nicht innerhalb angemessener Frist nach avisierter Fertigstellungs- anzeige ab, so ist der Drucker berechtigt, die Ware zu fakturieren und sie auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers selbst auf Lager zu nehmen oder auswärts einzulagern. Skizzen, Entwürfe, Gestaltungsvorschläge, Originale und fotografische Arbeiten werden berechnet, auch wenn kein entsprechender Druckauftrag erteilt wird.
Lieferfristen. Für den Umfang der Lieferpflicht ist unsere schriftliche Auftragsbestätigung maßgebend. Der Vertrag kommt erst mit der schriftlichen Anerkennung (Auftragsbestätigung, Faktura) durch uns zustande. Die Lieferfrist beginnt mit dem Tag nach der abgeklärten Bestellung, frühestens mit der Auftragsbestätigung. Lieferfristen sind dann verbindlich, wenn sie in der Auftragsbestätigung schriftlich festgehalten sind und von uns schriftlich bestätigt wurden. Mangels anderer Vereinbarungen sind unsere Lieferfristen freibleibend. Die Lieferfristen gelten unter Vorbehalt unvorhergesehener Hindernisse, wie z.B. höhere Gewalt, Betriebsstörungen, Arbeitsausstände, Verzögerungen in der Anlieferung von Roh- und Hilfsmaterialien usw. Das Eintreten solcher Hindernisse berechtigt uns, nach unserer Xxxx entweder den Liefertermin um den Zeitraum der Verhinderung zu verschieben oder vom Vertrag, soweit dieser unerfüllt geblieben ist, zurückzutreten. Bei Überschreitung der Lieferfrist um mehr als 8 Wochen hat der Käufer das Recht vom Vertrag zurückzutreten. Bedingung für den Rücktritt ist jedoch, dass der Käufer uns mindestens 14 Tage vor Ausübung seines Rücktrittrechtes mittels eingeschriebenem Brief von seiner Absicht in Kenntnis setzt. Erfolgt die Lieferung innerhalb dieser Frist, so verfällt das Rücktrittsrecht. Gerät der Käufer in Annahmeverzug, so sind wir berechtigt eine Nachfrist von längstens 4 Wochen zu setzen und nach fruchtlosem Ablauf entweder den Kaufpreis geltend zu machen, oder vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.
Lieferfristen. 1. Die Lieferfrist erfolgt gemäß dem zwischen den Parteien vereinbarten Plan. Die Lieferfrist beginnt frühestens mit dem Datum, an dem Oerlikon das Material erhält und ihr die notwendige technische Dokumentation vorliegt. Gibt es keine Vereinbarung, bestimmt Oerlikon den Lieferzeitpunkt. Die Vereinbarung einer Lieferfrist qualifiziert das Geschäft nicht als Fixgeschäft. Lieferverzögerungen berechtigen den Kunden nicht zur Geltendmachung von Ansprüchen, wie z.B. zum Rücktritt vom Vertrag, Gewährleistung, Irrtumsanfechtung oder Schadenersatz.
Lieferfristen. 1. Die Lieferzeit ergibt sich vorrangig aus den individuellen Vereinbarungen der Vertragsparteien, ansonsten aus Beschaffenheit des Liefergegenstandes und den Umständen der Bestellung. Die Einhaltung der Lieferfrist durch uns setzt voraus, dass alle kaufmännischen und technischen Fragen zwischen den Vertragsparteien geklärt sind und der Besteller alle ihm obliegenden Verpflichtungen, wie z.B. technische Freigaben, Beibringung der erforderlichen behördlichen Bescheinigungen oder Genehmigungen oder die Leistung einer vereinbarten Anzahlung erfüllt hat. Ist dies nicht der Fall, so verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Dies gilt nicht, soweit wir die Verzögerung zu vertreten haben.
Lieferfristen. 1. Lieferfristen und -termine sind eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand unseren Betrieb verlassen hat.