Lieferfristen. Fest zugesicherte Liefertermine gelten nur, wenn die erforderlichen Unterlagen (Bild- und Textvorlagen, Manuskripte oder Daten, Gut zum Druck usw.) zum vereinbarten Zeitpunkt beim Drucker eintreffen. Ver- einbarte Lieferfristen beginnen mit dem Tage des Eingangs der Druckunterlagen beim Drucker und enden mit dem Tage, an dem die Drucksachen die Druckerei verlassen.Wird das Gut zum Druck nicht innerhalb der festgesetzten Frist erteilt, so ist der Drucker nicht mehr an die vereinbarte Lieferfrist gebunden. Überschreitungen des Liefertermins bzw. Nichteinhaltung der Lieferfrist, für welche den Dru- cker kein Verschulden trifft (z. B. Betriebsstörungen, verursacht durch Arbeitsniederlegungen oder Streik, Aussperrung, Strommangel, Mangel an Rohmaterial sowie alle Fälle höherer Gewalt), berechtigen den Besteller nicht, vom Vertrag zurückzutreten oder den Drucker für etwa entstandenen Schaden ver- antwortlich zu machen. Bei Terminüberschreitungen haftet der Drucker höchstens bis zur Höhe des Warenwertes und nur dann, wenn eine schriftliche Terminbestätigung vorliegt. Nimmt der Besteller die Ware nicht innerhalb angemessener Frist nach avisierter Fertigstellungsanzeige ab, so ist der Drucker berechtigt, die Ware zu fakturieren und sie auf Rechnung und Gefahr des Auftrag- gebers selbst auf Lager zu nehmen oder auswärts einzulagern. Skizzen, Entwürfe, Gestaltungsvorschläge, Originale und fotografische Arbeiten werden berechnet, auch wenn kein entsprechender Druckauftrag erteilt wird.
Lieferfristen. Zur Leistungsausführung sind wir erst dann verpflichtet, sobald der Kunde all seinen Verpflichtungen, die zur Ausführung erfor- derlich sind, nachgekommen ist, insbesondere alle technischen und vertraglichen Einzelhei- ten, Vorarbeiten und Vorbereitungsmaßnah- men erfüllt hat. Wir sind berechtigt, die ver- einbarten Termine und Lieferfristen um bis zu zwei Woche zu überschreiten. Erst nach Ablauf dieser Frist kann der Kunde nach Set- zung einer angemessenen Nachfrist vom Ver- trag zurücktreten. Wird von einem unserer Lieferanten offen- sichtlich mangelhafte Ware oder aber auch Xxxx mit verstecktem Mangel für unseren Kunden ausgeliefert, ist dieses gegen eine saisonbedingt angemessene Nachfrist zu ver- bessern oder gegen eine einwandfreie Ware auszutauschen. Schadenersatzansprüche von Seiten des Kun- den an uns, begründet durch Baustopp, Ein- tritt von höherer Gewalt und Nichtbenutzen- könnens der Ware sind ausgeschlossen. Werden beim Kunden Montageleistungen er- bracht (Folienverlegung, Verrohrungsarbei- ten, Pumpenmontagen, etc.) so hat der Kunde den Montageort entsprechend vorzubereiten (z.B. Schutz von empfindlichen Fußböden und Rasenflächen, Glasfronten, etc.), und uns auf besondere Situationen (Lage von vorhan- denen bereits eingearbeitete Energie-/Wasser- /Kanalleitungen, etc.) auf der Baustelle hin- zuweisen, dies bei sonstigem Verlust seines Schadenersatzanspruches. Der Kunde hat uns Energie/Wasser auf eige- ne Kosten zur Verfügung zu stellen. Zeigt sich vor Montagebeginn, dass die vertraglich vereinbarte Ausführung undurchführbar oder technisch problematisch ist, hat der Kunde in einem für ihm angemessenen Zeitraum für die Herstellung dieses - für unsere fachge- rechte Montage - notwendigen Zustandes zu sorgen. Gegenteilig sind wir berechtigt, den Rücktritt vom Vertrag zu erklären ohne dass dem Kunden ein Schadenersatzanspruch oder Anspruch auf Ersatzvornahme zusteht. Kann die Montage nicht in einem Zuge durch- geführt werden, erfolgt die Lagerung von Mate- rialen und Werkzeug bis zum nächsten Arbeits- einsatz auf Gefahr des Kunden auf der Baustel- le. Elektroanschlüsse sind von einem konzessio- nierten Elektriker vorzunehmen. Allenfalls von uns vorgenommene Elektroanschlüsse erfolgen nur zu Probezwecken und sind unverzüglich vor der Inbetriebnahme von einem konzessionierten Elektriker zu überprüfen und zu genehmigen. Bei Verstoß gegen diese Verpflichtung des Kunden, sind Gewährleistungs- und Schadener- satzansprüche ausdrücklich ausgeschlossen. Ü...
Lieferfristen. Angegebene Be- und Entladetermine sind keine Lieferfristen gem. Art. 19 CMR, sondern nur ungefähre Richtwerte/Regellaufzeiten und können daher vom Auftragnehmer nicht garantiert werden. Ansprüche wegen der Überschreitung von Leistungsfristen (welcher Art auch immer), werden vom Auftragnehmer daher nicht akzeptiert auch werden keine Kosten für eventuelle Folgeschäden bei Verzögerungen oder Säumniszuschläge für zu spät zugesendete Papiere akzeptiert. Eine Haftung des Auftragnehmers für Überschreitungen von Beladeterminen/für die Nichteinhaltung von „Ladefenstern“ ist generell ausgeschlossen, es sei denn der Auftragnehmer hat diese Fristen „krass grob fahrlässig“ versäumt.
Lieferfristen. Sofern nicht eine ausdrücklich als verbindlich bezeichnete Zusage unsererseits vorliegt, gilt eine Lieferfrist nur als annähernd vereinbart. Sie beginnt mit dem Tage der Klarstellung aller technischen und sonstigen Einzelheiten des Auftrages, der Beibringung etwa erforderlichen Unterlagen und der ggf. vereinbarten An- bzw. Vorauszahlung. Sie verlängert sich um den Zeitraum, in dem der Käufer mit seinen Vertragspflichten - innerhalb einer laufenden Geschäftsverbindung auch aus anderen Verträgen - in Verzug ist. Überschreitung einer solchen Frist berechtigt den Käufer zum Rücktritt vom Vertrag, wenn uns nach Ablauf der Frist eine Nachfrist von mindestens einem Monat erfolglos gesetzt wurde. Dies gilt nicht, wenn ein in Ziffer 9 genannter Rücktrittsgrund vorliegt; in diesen Fällen verlängert sich die Lieferfrist - auch innerhalb eines Verzuges - um die Dauer des entsprechenden Ereignisses. Beginn und Ende derartiger Hindernisse teilen wir dem Käufer baldmöglichst mit. Der Käufer kann von uns die Erklärung verlangen, ob wir zurücktreten oder innerhalb angemessener Frist liefern wollen. Erklären wir uns nicht unverzüglich, so kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten. Weitergehende Ansprüche des Käufers, insbesondere Schadenersatzansprüche, sind ausgeschlossen. Nachlieferung kann nicht gefordert werden, es sei denn, diese wird gesondert vereinbart. Die Anlieferung erfolgt grundsätzlich am Sitz des Käufers. Abweichende Vereinbarungen bedürfen in jedem Fall unserer ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung. Für Baustellenanlieferung wird aufgrund des Mehraufwands grundsätzlich ein Zuschlag in Höhe von 106,00 EUR zzgl. MwSt. erhoben. Hinsichtlich der Verbindlichkeit einer etwa genannten Lieferfrist gilt Satz 1. Sollte eine Baustellenanlieferung aus irgendwelchen Gründen - etwa wegen der Nichtanwesenheit einer annahmeberechtigten Person - nicht möglich sein, so sind wir berechtigt, nach unserer Xxxx die Ware wieder mitzunehmen oder am Sitz des Käufers abzuliefern. Hieraus können gegen uns keinerlei Ansprüche, insbesondere Schadenersatzansprüche, hergeleitet werden.
Lieferfristen. 9.1 Falls die Lieferfrist zwischen dem Absender und dem Beförderer vereinbart wurde, gelten die Zuschlagsfristen unter Punkt 9.2 nicht.
Lieferfristen. Die Fristen für die Auftragsausführung sind nur dann verbindlich, wenn die Verbindlichkeit ausdrücklich in Schriftform vereinbart wurde. Kann der Auftrag bei Verbindlichkeit der Frist nicht fristgerecht durchgeführt werden, so ist die Frist im erforderlichen Umfang zu verlängern, falls die Verzögerung auf Umständen beruht, die nicht durch den Auftragnehmer zu vertreten sind. Solche nicht durch den Auftragnehmer zu vertretenden verzögerungsauslösenden Fällen sind beispielsweise, aber nicht abschließend: Höhere Gewalt, unverschuldete Energiemängel oder unverschuldete Gerätedefekte, behördliche Verfügungen, Auswirkungen von Arbeitskämpfen, Verkehrsstörungen, Betriebsstörungen. Werden die vereinbarten Fristen und Xxxxxxx schuldhaft nicht eingehalten, so ist der jeweiligen Partei eine angemessene Frist zur Leistung zu setzen, nach Verstreichen der Nachfrist setzt ohne weitere Nachricht Verzug ein. Für Routineuntersuchungen startet das Untersuchungsverfahren am Tage des Probeneingangs, sofern die Proben werktags innerhalb der regulären Öffnungszeiten eingehen und nichts anderes vereinbart ist. Die Frist bis zur Befundübermittlung setzt sich aus den zu untersuchenden Parametern zusammen und kann einen Zeitraum von 1 bis 15 Werktage in Anspruch nehmen. Umfangreiche Aufträge haben längere Lieferfristen; der Auftragsteller wird in diesen Fällen in Kenntnis gesetzt. Die Übermittlung der Ergebnisse erfolgt in einer gekürzten Version. Die Meldung kann als Papierversion oder elektronisch erfolgen. Ohne die Zustimmung des Auftragnehmers ist eine auszugsweise Vervielfältigung des Laborbefundes nicht zulässig. Bei auftretenden Erschwernissen in Anbetracht der Lieferfristen, z. B., aus methodischen oder gerätetechnischen Gründen, wird der Auftraggeber umgehend unterwiesen.
Lieferfristen. Lieferfristen, die in unseren Angeboten und Auftragsbestätigungen genannt werden, sind aufgrund der jeweils vorliegenden Verhältnisse ermittelt, gelten aber nur annähernd. Die Lieferfrist beginnt zu dem Zeitpunkt, an dem Übereinstimmung über die Bestellung zwischen dem Besteller und uns schriftlich vorliegt. Lieferverzögerungen infolge höherer Gewalt, Krieg, Aufruhr, Streik, Aussperrung, Maschinenausfall, Materialmangel oder ähnlicher nicht in unserem Machtbereich liegender Umstände entheben uns für die Dauer der Behinderung von den eingegangenen Lieferverbindlichkeiten und berechtigen uns nach unserer Xxxx zum Vertragsrücktritt, ohne das jedoch der Besteller zum Rücktritt berechtigt wäre, irgendwelche Ansprüche des Bestellers wegen verspäteter Lieferung, gleich aus welchem Grunde, sind ausgeschlossen. Unsere Leistung gilt als erfüllt, wenn die Ware vertragsgemäß in unserem Werk versandbereit steht und die Versandbereitschaft an den Besteller mitgeteilt ist, außerdem, wenn sie vertragsgemäß unser Werk verlässt. Falls die Lieferung sich aus vom Besteller zu vertretenden Umständen verzögert, gilt die Lieferfrist bei Meldung der Versandbereitschaft als eingehalten. Teillieferungen sind für uns zulässig. Der Besteller kann solche nicht verlangen.
Lieferfristen. 1. Die Lieferfrist erfolgt gemäß dem zwischen den Parteien vereinbarten Plan. Die Lieferfrist beginnt frühestens mit dem Datum, an dem Oerlikon das Material erhält und ihr die notwendige technische Dokumentation vorliegt. Gibt es keine Vereinbarung, bestimmt Oerlikon den Lieferzeitpunkt. Die Vereinbarung einer Lieferfrist qualifiziert das Geschäft nicht als Fixgeschäft. Lieferverzögerungen berechtigen den Kunden nicht zur Geltendmachung von Ansprüchen, wie z.B. zum Rücktritt vom Vertrag, Gewährleistung, Irrtumsanfechtung oder Schadenersatz.
Lieferfristen. 1. Die Lieferzeit ergibt sich vorrangig aus den individuellen Vereinbarungen der Vertragsparteien, ansonsten aus Beschaffenheit des Liefergegenstandes und den Umständen der Bestellung. Die Einhaltung der Lieferfrist durch uns setzt voraus, dass alle kaufmännischen und technischen Fragen zwischen den Vertragsparteien geklärt sind und der Besteller alle ihm obliegenden Verpflichtungen, wie z.B. technische Freigaben, Beibringung der erforderlichen behördlichen Bescheinigungen oder Genehmigungen oder die Leistung einer vereinbarten Anzahlung erfüllt hat. Ist dies nicht der Fall, so verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Dies gilt nicht, soweit wir die Verzögerung zu vertreten haben.
Lieferfristen. 1. Lieferfristen und -termine sind eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand unseren Betrieb verlassen hat.