Lieferfristen Musterklauseln

Lieferfristen. Fest zugesicherte Liefertermine gelten nur, wenn die erforderlichen Unterlagen (Bild- und Textvorlagen, Manuskripte oder Daten, Gut zum Druck usw.) zum vereinbarten Zeitpunkt beim Drucker eintreffen. Ver- einbarte Lieferfristen beginnen mit dem Tage des Eingangs der Druckunterlagen beim Drucker und enden mit dem Tage, an dem die Drucksachen die Druckerei verlassen.Wird das Gut zum Druck nicht innerhalb der festgesetzten Frist erteilt, so ist der Drucker nicht mehr an die vereinbarte Lieferfrist gebunden. Überschreitungen des Liefertermins bzw. Nichteinhaltung der Lieferfrist, für welche den Dru- cker kein Verschulden trifft (z. B. Betriebsstörungen, verursacht durch Arbeitsniederlegungen oder Streik, Aussperrung, Strommangel, Mangel an Rohmaterial sowie alle Fälle höherer Gewalt), berechtigen den Besteller nicht, vom Vertrag zurückzutreten oder den Drucker für etwa entstandenen Schaden ver- antwortlich zu machen. Bei Terminüberschreitungen haftet der Drucker höchstens bis zur Höhe des Warenwertes und nur dann, wenn eine schriftliche Terminbestätigung vorliegt. Nimmt der Besteller die Ware nicht innerhalb angemessener Frist nach avisierter Fertigstellungsanzeige ab, so ist der Drucker berechtigt, die Ware zu fakturieren und sie auf Rechnung und Gefahr des Auftrag- gebers selbst auf Lager zu nehmen oder auswärts einzulagern. Skizzen, Entwürfe, Gestaltungsvorschläge, Originale und fotografische Arbeiten werden berechnet, auch wenn kein entsprechender Druckauftrag erteilt wird.
Lieferfristen. Zur Leistungsausführung sind wir erst dann verpflichtet, sobald der Kunde all seinen Verpflichtungen, die zur Ausführung erfor- derlich sind, nachgekommen ist, insbesondere alle technischen und vertraglichen Einzelhei- ten, Vorarbeiten und Vorbereitungsmaßnah- men erfüllt hat. Wir sind berechtigt, die ver- einbarten Termine und Lieferfristen um bis zu zwei Woche zu überschreiten. Erst nach Ablauf dieser Frist kann der Kunde nach Set- zung einer angemessenen Nachfrist vom Ver- trag zurücktreten. Wird von einem unserer Lieferanten offen- sichtlich mangelhafte Ware oder aber auch Xxxx mit verstecktem Mangel für unseren Kunden ausgeliefert, ist dieses gegen eine saisonbedingt angemessene Nachfrist zu ver- bessern oder gegen eine einwandfreie Ware auszutauschen. Schadenersatzansprüche von Seiten des Kun- den an uns, begründet durch Baustopp, Ein- tritt von höherer Gewalt und Nichtbenutzen- könnens der Ware sind ausgeschlossen. Werden beim Kunden Montageleistungen er- bracht (Folienverlegung, Verrohrungsarbei- ten, Pumpenmontagen, etc.) so hat der Kunde den Montageort entsprechend vorzubereiten (z.B. Schutz von empfindlichen Fußböden und Rasenflächen, Glasfronten, etc.), und uns auf besondere Situationen (Lage von vorhan- denen bereits eingearbeitete Energie-/Wasser- /Kanalleitungen, etc.) auf der Baustelle hin- zuweisen, dies bei sonstigem Verlust seines Schadenersatzanspruches. Der Kunde hat uns Energie/Wasser auf eige- ne Kosten zur Verfügung zu stellen. Zeigt sich vor Montagebeginn, dass die vertraglich vereinbarte Ausführung undurchführbar oder technisch problematisch ist, hat der Kunde in einem für ihm angemessenen Zeitraum für die Herstellung dieses - für unsere fachge- rechte Montage - notwendigen Zustandes zu sorgen. Gegenteilig sind wir berechtigt, den Rücktritt vom Vertrag zu erklären ohne dass dem Kunden ein Schadenersatzanspruch oder Anspruch auf Ersatzvornahme zusteht. Kann die Montage nicht in einem Zuge durch- geführt werden, erfolgt die Lagerung von Mate- rialen und Werkzeug bis zum nächsten Arbeits- einsatz auf Gefahr des Kunden auf der Baustel- le. Elektroanschlüsse sind von einem konzessio- nierten Elektriker vorzunehmen. Allenfalls von uns vorgenommene Elektroanschlüsse erfolgen nur zu Probezwecken und sind unverzüglich vor der Inbetriebnahme von einem konzessionierten Elektriker zu überprüfen und zu genehmigen. Bei Verstoß gegen diese Verpflichtung des Kunden, sind Gewährleistungs- und Schadener- satzansprüche ausdrücklich ausgeschlossen. Ü...
Lieferfristen. Alle Lieferfristen werden nach bestem Ermessen, jedoch unter dem Vorbehalt der rechtzeitigen Belieferung durch unsere Unterlieferanten, zugesagt. Für den Fall der Nichteinhaltung schriftlich zugesicherter Lieferfristen ist der Käufer verpflichtet, dem Verkäufer eine angemessene Nachfrist von mindestens vier Wochen schriftliche zu setzen. Nach Ablauf dieser Nachfrist kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten, wenn die Waren ihm bis zu diesem Zeitpunkt nicht als versandbereit gemeldet wurden. Wird die Nachfrist nicht eingehalten, ist der Käufer zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Ereignisse höherer Gewalt berechtigen uns, die Lieferung um die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Der höheren Gewalt stehen Streiks, Aussperrung und sonstige Umstände gleich, die uns die Lieferung wesentlich erschweren oder sonst unmöglich machen, und zwar gleich, ob sie bei uns oder einem Unterlieferanten eintreten. Der Käufer hat das Recht, von uns die Erklärung zu verlangen, ob wir zurücktreten oder innerhalb angemessener Frist liefern wollen. Erfolgt die Erklärung nicht in angemessener Frist, kann der Käufer zurücktreten. Bezüglich einer Haftung für Verzugsschäden gelten die Haftungsbeschränkungen gemäß Ziff. IX (Schadenersatz) entsprechend. Gleiches gilt dann, wenn der Käufer wegen des von uns vertretenden Verzugs geltend machen kann, dass Sein Interesse an der Vertragserfüllung in Fortfall geraten ist. Kommt der Käufer in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen, zu verlangen. Weitergehende Ansprüche und die Einrede des nichterfüllten Vertrages bleiben vorbehalten. In diesem Fall geht auch die Gefahr eines zufälligen Unterganges oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Käufer über, in dem dieser in Annahmeverzug gerät.
Lieferfristen. Angegebene Be- und Entladetermine sind keine Lieferfristen gem. Art. 19 CMR, sondern nur ungefähre Richtwerte/Regellaufzeiten und können daher vom Auftragnehmer nicht garantiert werden. Ansprüche wegen der Überschreitung von Leistungsfristen (welcher Art auch immer), werden vom Auftragnehmer daher nicht akzeptiert auch werden keine Kosten für eventuelle Folgeschäden bei Verzögerungen oder Säumniszuschläge für zu spät zugesendete Papiere akzeptiert. Eine Haftung des Auftragnehmers für Überschreitungen von Beladeterminen/für die Nichteinhaltung von „Ladefenstern“ ist generell ausgeschlossen, es sei denn der Auftragnehmer hat diese Fristen „krass grob fahrlässig“ versäumt.
Lieferfristen. 9.1 Falls die Lieferfrist zwischen dem Absender und dem Beförderer vereinbart wurde, gelten die Zuschlagsfristen unter Punkt 9.2 nicht.
Lieferfristen. Fest zugesicherte Liefertermine gelten nur, wenn die erforderlichen Unterlagen (Bild- und Textvorlagen, Lithos, Manuskripte oder Datenträger, Gut zum Druck usw.) zum vereinbarten Zeitpunkt beim Drucker eintreffen. Vereinbarte Lieferfristen beginnen mit dem Tage des Eingangs der Druckunterlagen beim Drucker und enden mit dem Tage, an dem die Drucksachen die Druckerei verlassen. Wird das Gut zum Druck nicht innerhalb der festgesetzten Frist erteilt, so ist der Drucker nicht mehr an die vereinbarte Lieferfrist gebunden. Überschreitungen des Liefertermins bzw. Nicht- einhaltung der Lieferfrist, für welche den Drucker kein Verschulden trifft (z. B. Betriebsstörungen, verursacht durch Arbeitsniederlegungen oder Streik, Aussperrung, Strommangel, Mangel an Rohmaterial sowie alle Fälle höherer Gewalt), berechtigen den Besteller nicht, vom Vertrag zurück- zutreten oder den Drucker für etwa entstandenen Schaden verantwortlich zu machen. Bei Terminüberschreitungen haftet der Drucker höchstens bis zur Höhe des Warenwertes und nur dann, wenn eine schriftliche Terminbestätigung vorliegt. Nimmt der Besteller die Ware nicht innerhalb angemessener Frist nach avisierter Fertigstellungs- anzeige ab, so ist der Drucker berechtigt, die Ware zu fakturieren und sie auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers selbst auf Lager zu nehmen oder auswärts einzulagern. Skizzen, Entwürfe, Gestaltungsvorschläge, Originale und fotografische Arbeiten werden berechnet, auch wenn kein entsprechender Druckauftrag erteilt wird.
Lieferfristen. 1. Die Lieferzeit ergibt sich vorrangig aus den individuellen Vereinbarungen der Vertragsparteien, ansonsten aus Beschaffenheit des Liefergegenstandes und den Umständen der Bestellung. Die Einhaltung der Lieferfrist durch uns setzt voraus, dass alle kaufmännischen und technischen Fragen zwischen den Vertragsparteien geklärt sind und der Besteller alle ihm obliegenden Verpflichtungen, wie z.B. technische Freigaben, Beibringung der erforderlichen behördlichen Bescheinigungen oder Genehmigungen oder die Leistung einer vereinbarten Anzahlung erfüllt hat. Ist dies nicht der Fall, so verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Dies gilt nicht, soweit wir die Verzögerung zu vertreten haben.
Lieferfristen. Vereinbarte Lieferfristen können von uns angemessen überschritten werden, wenn uns unvorhergesehene Hindernisse an der rechtzeitigen Erfüllung hindern und wenn deren Beseitigung für uns nur unter Aufwand unzumutbarer Opfer möglich wäre.
Lieferfristen. Sofern für die jeweilige Ware in der CURE APP keine oder keine abweichende Lieferzeit angegeben ist, beträgt diese bei Bestellungen von Montag bis Xxxxxxx in der Zeit zwischen 09.00 Uhr und 22.00 Uhr höchstens eine Stunde und samstags in der Zeit zwischen 09.00 Uhr und 20.00 Uhr höchstens zwei Stunden. Bestellungen an Sonn- und Feiertagen werden am nächsten Werktag ausgeliefert. Von mir angegebene Lieferzeiten berechnen sich vom Zeitpunkt des Vertragsschlusses, vorherige Zahlung des Kaufpreises vorausgesetzt. Für die Lieferung von Arzneimitteln gilt ergänzend und vorrangig Ziff. 5.5.
Lieferfristen. Die Lieferfrist beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor der Beibringung der vom Besteller zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben sowie vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung. Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die Erfüllung der Vertragspflichten des Bestellers voraus. Der Besteller ist verpflichtet, bei vom Lieferer auszuführenden Transporten und Montagen für die einwandfreie Erreichbarkeit und Befahrbarkeit des Baustellenbereiches mit den vorgesehenen Transport- und Montageräten zu sorgen.