Preise, Aufträge, Rechnungstellung und Bezahlung Musterklauseln

Preise, Aufträge, Rechnungstellung und Bezahlung. 4.1. Die vereinbarten Preise und Vergütungen gelten für die Dauer des Vertrags. Alle mit der Erfüllung des Vertrags durch den Lieferanten verbundenen Kosten gelten als im Preis inbegriffen. Preise und Vergütungen verstehen sich zzgl. MwSt., aber inkl. aller Unkosten (darunter Reise- und Aufenthaltskosten) Etwaige Kosten für Angebote, Muster, Testsendungen, Probe Lizenzen und Muster gehen zu Lasten des Lieferanten. 4.2. Xxxxxxxx bestätigt jeden Auftrag durch Übermittlung einer PO-Nummer an den Lieferanten. Der Auftrag oder Vertrag kommt ohne diese Bestätigung nicht zustande. Coolblue behandelt nur Rechnungen, auf denen die korrekte PO-Nummer angegeben ist. 4.3. Coolblue begleicht unbestrittene Rechnungen mit einer korrekten PO-Nummer innerhalb von dreiftig (30) Tagen nach Eingang dieser Rechnung. Coolblue bearbeitet unbestrittene Rechnungen montags und donnerstags. Fällt ein niederländischer Feiertag auf einen Montag oder Donnerstag so werden die Rechnungen am darauffolgenden Tag bearbeitet. Überschreitet Coolblue ein Zahlungsziel wegen Nichterfüllung des Vertrags durch den Lieferanten, so wird Coolblue den Lieferanten so schnell wie möglich darüber informieren und der Lieferant seine Leistungsstörung anschlieftend beheben. 4.4. Wenn Coolblue die Bezahlung einer unbestrittenen Rechnung zu Unrecht verweigert oder aussetzt, hat der Lieferant ab dreiftig (30) Tagen nach dem Fälligkeitsdatum Anspruch auf einen auf Jahresbasis berechneten Verzugszins von 2 % des unbestrittenen Rechnungsbetrags oder den gesetzlichen Zinssatz, je nachdem, welcher niedriger ist. Es ist dem Lieferanten nicht gestattet, während dieses Zeitraums die Lieferung von Produkten und/oder Dienstleistungen auszusetzen. 4.5. Die Bezahlung der Rechnung kann nicht als Annahme des betreffenden Produkts und/oder der Dienstleistung durch Coolblue angesehen werden. 4.6. Alle Ansprüche des Lieferanten an Coolblue laut Vertrag verfallen automatisch ab drei (3) Monaten, nachdem diese Rechte entstanden sind oder nachdem der Lieferant von der Forderung Kenntnis erlangt hat oder vernünftigerweise hätte erlangen können. 4.7. Unbeschadet der im Vertrag genannten Rechte auf Erhalt von Vergütungen und die Geltendmachung erlittener Schäden gegenüber dem Lieferanten