Lieferung von Produkten Musterklauseln

Lieferung von Produkten. 2.1 Die Lieferbedingungen der Produkte sind im Angebot, der Auftragsbestätigung, dem Lieferschein und/oder der Rechnung aufgeführt. Wenn nicht, werden die Produkte von Cepheid ab Werk, Cepheid-Lager, Incoterms 2010, verkauft. Der Kunde ist ab dem Zeitpunkt, an dem die Produkte das Lager von Cepheid verlassen, für alle Transport- und Bearbeitungsgebühren, Montage- und Versicherungskosten sowie Zölle und Steuern verantwortlich. 2.2 Cepheid wird zwar angemessene Anstrengungen unternehmen, um die Produkte spätestens am angebotenen oder geschätzten Termin zu liefern, gibt jedoch im Hinblick auf Versand- oder Liefertermine keine verbindlichen Erklärungen, Zusicherungen oder Garantien ab. Verzögerungen beim Versand und/oder bei der Lieferung geben dem Kunden nicht das Recht, die in Bearbeitung befindliche Bestellung zu stornieren, ein Produkt abzulehnen oder Schadensersatz zu verlangen. 2.3 Der Kunde erkennt an, dass das Angebot begrenzt ist. Dementsprechend gibt Cepheid unbeschadet anderslautender Bestimmungen in der Vereinbarung hinsichtlich der Verfügbarkeit der Produkte keinerlei Zusicherungen oder Garantien ab und behält sich das Recht vor, nach eigenem
Lieferung von Produkten. 10.1 Die Bestimmungen in diesem Abschnitt gelten für die Bereitstellung von Produkten durch den Auftragnehmer. 10.2 Alle Produkte werden ausschließlich gemäß den Endbenutzerbedingungen/Endbenutzer-Lizenzvereinbar- ungen verkauft bzw. lizenziert, die die Nutzung und Gewähr-leistung der zwischen dem Auftraggeber und dem jeweiligen Produktanbieter vereinbarten Produkte regelt. 10.3 Bei der Erteilung einer Bestellung an den Auftragnehmer für den Kauf/Lizenzierung von Produkten erkennt der Auftraggeber daher an und akzeptiert, dass sein Kauf/Lizenzierung und Nutzung der Produkte durch die anwendbaren Endbenutzerbedingungen / Endbenutzer- Lizenzvereinbarung geregelt wird, was das Bestehen eines direkten Vertragsverhältnisses zwischen dem Auftraggeber und dem Produktanbieter voraussetzt. 10.4 Der Auftraggeber haftet dem Auftragnehmer für allen Verbindlichkeiten, Kosten, Aufwendungen, Schäden und Verlusten, die dem Auftragnehmer durch die schuldhafte Verletzung von Endbenutzerbedingungen / Endbenutzer- Lizenzvereinbarung oder anderen anwendbaren Bedingungen eines Produktanbieters durch den Auftraggeber entstehen. 10.5 Sofern im Liefervertrag nichts anderes vereinbart ist, liefert der Auftragnehmer; a) Hardware gemäß Incoterms® 2020 DDP nur für Inlandslieferungen. Bei grenzüberschreitenden Lieferungen veranlasst der Auftragnehmer den Versand und der Auftraggeber hat den Auftragnehmer für seine Kosten im Zusammenhang mit dem Transport zu entschädigen;Support-Zertifikat des Software- und Produktherstellers elektronisch durch Herunterladen oder anderweitig; und b) Die professionellen Dienstleistungen des Auftragnehmers, die zwischen dem Auftraggeber und dem Produkthersteller separat vereinbart wurden. 10.6 Die Gefahr des Verlusts geht am Tag der Lieferung auf den Auftraggeber über, sofern im jeweiligen Liefervertrag nichts anderes vereinbart ist. 10.7 Das Eigentum an den Produkten geht nach vollständiger Bezahlung auf den Auftraggeber über. Der Auftraggeber verpflichtet sich, die Produkte ordnungsgemäß zu pflegen und alle Originalverpackungen und Handbücher bis zur vollständigen Bezahlung aufzubewahren. 10.8 Nach Erhalt der Hardware am Lieferort durch den Auftraggeber hat der Auftraggeber die Hardware auf sichtbare Schäden und sichtbare Mängel zu untersuchen und dem Auftragnehmer solche Schäden oder Mängel (mit Foto und schriftlicher Beschreibung) ohne schuldhafte Verzögerung zu melden. Der Auftraggeber hat den Frachtführer auch unverzüglich bei der Lieferung der Prod...
Lieferung von Produkten. 2.1 Die Lieferung durch Fleetcor gilt als erfolgt, wie im Vertrag vereinbart. Die Lieferung erfolgt fracht- und versicherungsfrei, sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart. Fleetcor ist berechtigt, die Lieferung in Etappen auszuführen. Die an den Kunden zu liefernden Produkte sind in der Auftragsbestätigung aufgeführt und alle vom Kunden aufgegebenen Bestellungen stehen unter dem Vorbehalt, dass die Produkte vorrätig sind. Das Lieferdatum auf der Auftragsbestätigung stellt keinen verbindlichen Liefertermin dar, es sei denn, es wurde ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart. Fleetcor wird sich nach besten Kräften bemühen, das Produkt rechtzeitig zu liefern.
Lieferung von Produkten. 14.1 Ein Produkt gilt als geliefert, wenn es sich physisch auf dem Gelände des Kunden oder an dem zwischen den Parteien vereinbarten Lieferort oder im Informationssystem des Kunden befindet. 14.2 Kyos unternimmt alle Anstrengungen, das Produkt zu dem mit dem Kunden vereinbarten Termin zu liefern, übernimmt jedoch keine Haftung für eine verspätete Lieferung. 14.3 Die Gefahr des Verlusts oder der Beschädigung eines materiellen Produkts geht auf den Kunden über, sobald das Produkt am vereinbarten Ort angeliefert wird und zum Abladen bereitsteht. Das Risiko eines Schadens an einem immateriellen Produkt geht auf den Kunden über, sobald sich das Produkt auf dem Informationssystem des Kunden befindet.
Lieferung von Produkten. 2.1 Die Lieferbedingungen der Produkte sind im Angebot, der Auftragsbestätigung, dem 2.2 Cepheid wird zwar angemessene Anstrengungen unternehmen, um die Produkte spätestens am angebotenen oder geschätzten Termin zu liefern, gibt jedoch im Hinblick auf Versand- oder Liefertermine keine verbindlichen Erklärungen, Zusicherungen oder Garantien ab. Verzögerungen beim Versand und/oder bei der Lieferung geben dem Kunden nicht das Recht, die in Bearbeitung befindliche Bestellung zu stornieren, ein Produkt abzulehnen oder Schadensersatz zu verlangen.
Lieferung von Produkten. 2.1 Die Lieferung durch Webfleet Solutions gilt als erfolgt, wenn das im Vertrag Vereinbarte zutrifft. Der Transport der Produkte zum Kunden erfolgt gemäß den Bedingungen des Vertrages. Es gilt die Lieferbedingung „Fracht und Versicherung bezahlt“ (CIP Incoterms 2010), außer wenn dies ausdrücklich anders vereinbart wurde. Webfleet Solutions hat das Recht, die Produkte in Teillieferungen auszuliefern und jede Teillieferung separat in Rechnung zu stellen. 2.2 Die von Webfleet Solutions an den Kunden zu liefernden Produkte sind in der Auftrags- bestätigung aufgeführt. Alle vom Kunden erteilten Aufträge verstehen sich vorbehaltlich der Verfügbarkeit der Produkte. Sofern schriftlich nichts anderes vereinbart wurde, stellt ein verein- bartes Lieferdatum keine endgültige Frist dar. Webfleet Solutions bemüht sich nach Kräften, das Produkt rechtzeitig zu liefern. 2.3 Falls die Lieferung vertragsgemäß erfolgt und der Kunde sich weigert oder es versäumt, die Produkte entgegenzunehmen, ist er dennoch weiterhin dazu verpflichtet, seinen Zahlungspflicht- en nachzukommen. In einem solchen Fall werden die Produkte auf Risiko und auf Kosten des Kunden gelagert.
Lieferung von Produkten. 3.1 Upfield verpflichtet sich zur Lieferung der vom Kunden in Übereinstimmung mit dieser Vereinbarung bestellten Produkte und der Kunde verpflichtet sich, diese in der jeweiligen Handelsbedingung, dem gemeinsamen Geschäftsplan oder der Produktliste von Upfield („Produkte“) genannten Produkte zu dem in der jeweiligen Produktliste oder dem gemeinsamen Geschäftsplan („Preis“) genannten Preis zu kaufen. Die Produkte werden zu dem Preis in Rechnung gestellt, der am Tag der Lieferung in der Produktliste von Upfield ausgewiesen ist. 3.2 Wenn die Parteien ein festes oder ein Mindestabnahmevolumen in Bezug auf ein Produkt vereinbaren, ist Upfield berechtigt, dem Kunden den vollen Preis des festen oder Mindestabnahmevolumens an Produkten in Rechnung zu stellen, unabhängig davon, ob der Kunde es bestellt hat oder nicht.
Lieferung von Produkten. 4.1 Der Dienstleister liefert die Produkte an den in der Auftragsbestätigung angegebenen Ort oder an einen anderen zwischen den Parteien vereinbarten Ort. 4.2 Die Gefahren gehen mit Abschluss der Lieferung auf den Kunden über. 4.3 Das Eigentum an den Produkten geht erst dann auf den Kunden über, wenn der Dienstleister die vollständige Zahlung für die Produkte erhalten hat.
Lieferung von Produkten. 4.1 Die Lieferung der Produkte erfolgt auf der Grundlage des D.D.P. in Groningen zu dem von Gomibo B.V. angegebenen Lieferort, es sei denn, Gomibo B.V. gibt andere Anweisungen. Alle in dieser Vereinbarung genannten Termine sind Endtermine. Die Lieferung der Produkte erfolgt zum vereinbarten Zeitpunkt oder innerhalb der vereinbarten Frist. 4.2 D.D.P. entspricht der Bedeutung, die ihm in der neuesten Fassung der "Incoterms", veröffentlicht von der Internationalen Handelskammer in Paris, gegeben wird, und lautet wie folgt: Der Verkäufer trägt das gesamte Risiko und die Kosten, die mit der Lieferung der Ware an den genannten Ort verbunden sind. Dazu gehören Vorbereitung der Entladung und die Freigabe der Einfuhr. 4.3 Sobald der Lieferant weiß oder vernünftigerweise davon ausgegangen werden kann, dass er weiß, dass, er nicht rechtzeitig oder nicht adäquat liefern kann, wird er die Gomibo B.V. unverzüglich schriftlich darüber informieren, unter Angabe der Gründe für die Umstände. 4.4 Die Produkte müssen ordnungsgemäß verpackt und gekennzeichnet sein und der Zielort gut möglich mit dem am besten geeigneten Transportmittel zu erreichen. Der Lieferant haftet für Schäden, die durch ungeeignete Verpackung und/oder Transport bis einschließlich des Zeitpunkts der Lieferung entstehen. 4.5 Wenn der Lieferant Produkte an Gomibo B.V. liefert, ist er verpflichtet, die Lieferung mit einem Packzettel zu versehen, der, soweit zutreffend, mindestens die folgenden Informationen enthält: 1. Produktname; 2. Produkt-Code; 3. Barcode (EAN); 4. Seriennummer der Produkte; 5. Bestellnummer von Gomibo B.V.; 6. Datum der Lieferung; 7. Name und Adresse des Lieferanten; 4.6 Der Lieferant ist verpflichtet, eine angemessene Versicherung zur Deckung der in diesem Artikel genannten Haftung abzuschließen.
Lieferung von Produkten. 5.1 Der Lieferant muss das Produkt oder die Produkte zu dem in der Bestellung und/oder im Liefervertrag vereinbarten Datum liefern. Jedes Lieferdatum (gemäß Bestellung und/oder Liefervertrag) ist fest und verbindlich (ndl. „fatale termijn“, das heißt Fixtermin). Der Lieferzeitpunkt ist somit von wesentlicher Bedeutung. Im Fall eines Lieferverzugs gilt der Lieferant automatisch als säumig (ndl. „in verzuim“), ohne dass hierzu eine Mahnung (ndl. „ingebrekestelling“) erforderlich ist. 5.2 Sobald der Lieferant merkt, dass er ein Lieferdatum nicht einhalten kann (oder das Risiko eines Lieferverzugs besteht), muss er den Käufer so schnell wie möglich benachrichtigen und einen Abhilfeplan vorschlagen. 5.3 Im Fall eines Lieferverzugs hat der Käufer unbeschadet aller sonstigen Rechtsmittel, die ihm gemäß Bestellung und/oder Liefervertrag oder nach geltendem Recht offen stehen, Anrecht auf eine Vertragsstrafe in Höhe von 1 % pro Kalendertag Lieferverzug der Produkte oder in Höhe jedes anderen Prozentsatzes, der gegebenenfalls ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde. 5.4 Vorbehaltlich des Anrechts des Käufers auf Vertragsstrafen für Lieferverzüge hat der Käufer zusätzlich hierzu Anrecht auf vollumfängliche Entschädigung für alle tatsächlich erlittenen Schäden. 5.5 Eine Teillieferung ist nur dann zulässig, wenn dies ausdrücklich schriftlich zwischen den Parteien vereinbart wurde. 5.6 Die Lieferung erfolgt in Übereinstimmung mit den in der Bestellung und/oder im Liefervertrag genannten Incoterms, sofern nicht schriftlich eine anderslautende Vereinbarung getroffen wurde. 5.7 Wenn der Käufer der Ansicht ist, dass die Produkte nicht rechtzeitig, nicht korrekt oder nicht mit den vorgegebenen technischen Spezifikationen geliefert wurden, hat er Anrecht auf vollumfängliche Entschädigung und darf weiterhin die korrekte Erfüllung verlangen und erwarten, wobei er außerdem das Recht hat, den Vertrag zu beenden und alle weiteren Pflichten auf Seiten des Käufers auszusetzen oder einen Dritten mit der Lieferung zu beauftragen und eine entsprechende Kostenerstattung vom Lieferanten zu fordern. 5.8 Zum Zeitpunkt der Lieferung muss der Lieferant dem Käufer das Produkt oder die Produkte zusammen mit allen diesbezüglichen Dokumenten frei von jeglichen Rechten oder Ansprüchen Dritter liefern.