Product Owner Musterklauseln

Product Owner. 3.5.1. Der Product Owner gibt die User Story vor, definiert die fachlichen Akzeptanzkriterien und verwaltet und verantwortet das Product Backlog. Er organisiert die transparente Formulierung der Einträge im Product Backlog. Dabei achtet er auf die gewünschte Fertigstellungsreihenfolge der Einträge. 3.5.2. Der Product Owner nimmt nach Möglichkeit an den Daily- Meetings des Scrum-Teams teil. Bei den Plannings und Reviews ist der Product Owner obligatorisch und ansonsten durch einen adäquaten Stellvertreter zu vertreten. Ihm obliegt die aktive und regelmäßige Kontrolle der geleisteten Arbeit und die Kommunikation des Projektverlaufs gegenüber dem Auftraggeber. 3.5.3. Der Product Owner ist als einzige Rolle dazu berechtigt, Sprints abzubrechen.
Product Owner. 6.1. Der Auftraggeber hat gegenüber RISC unverzüglich nach Vertragsabschluss einen "Product Owner" zu benennen, der mit ausreichenden Entscheidungsbefugnissen ausgestattet ist, um eigenmächtig und unmittelbar (d.h. ohne Verzögerung durch interne Freigabemechanismen beim Auftraggeber) Projektumsetzungs- entscheidungen zu treffen. Der Auftraggeber kann sich gegenüber RISC nicht darauf berufen, der Product Owner wäre zur Ausübung einzelner Gestaltungsrechte im Zuge der agilen Projektumsetzung nicht berechtigt gewesen, solange diese innerhalb der Grenzen des Vertragsgegenstandes liegen. 6.2. Der Product Owner stellt gegenüber RISC die zentrale Ansprechperson für sämtliche Angelegenheiten der Projektumsetzung dar. Erklärungen des bzw. gegenüber dem Product Owner gelten als rechtswirksame Erklärungen des bzw. an den Auftraggeber respektive. 6.3. Dem Product Owner obliegt die proaktive und regelmäßige Kontrolle der von RISC geleisteten Arbeiten und die Kommunikation des Projektverlaufs gegenüber dem Auftraggeber. Auf Einladung von RISC nimmt der Product Owner, oder ein von diesem gestellter umfassend berechtigter Vertreter, an sämtlichen Projektsteuerungs-Meetings (z.B. Sprint Planning Meeting oder Sprint Retrospektive) teil und steht RISC darüber hinaus in angemessenem Umfang zur Konsultation und Mitwirkung zur Verfügung. 6.4. Für Schäden, Verzögerungen oder Mängel, die dadurch entstehen, dass der Product Owner seine Teilnahme-, Kontroll-, Kommunikations- oder sonstigen Mitwirkungspflichten vernachlässigt, hat RISC nicht einzustehen und gehen diese vollständig zu Lasten des Auftraggebers.

Related to Product Owner

  • Versichertes Risiko 3.1 Der Versicherungsschutz umfasst die gesetzliche Haftpflicht (1) aus den im Versicherungsschein und seinen Nachträgen angegebenen Risiken des Versicherungsnehmers, (2) aus Erhöhungen oder Erweiterungen der im Versicherungsschein und seinen Nachträgen angegebenen Risiken. Dies gilt nicht für Risiken aus dem Halten oder Gebrauch von versicherungspflichtigen Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugen sowie für sonstige Risiken, die der Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht unterliegen, (3) aus Risiken, die für den Versicherungsnehmer nach Abschluss der Versicherung neu entstehen (Vorsorgeversicherung) und die in Ziff. 4 näher geregelt sind. 3.2 Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf Erhöhungen des versicherten Risikos durch Änderung bestehender oder Erlass neuer Rechtsvorschriften. Der Versicherer kann den Vertrag jedoch unter den Voraussetzungen von ▇▇▇▇. 21 kündigen.

  • Schäden im Ausland Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungs- nehmers wegen im Ausland eintretender Versicherungsfälle ausschließlich, wenn diese auf das Gebäude oder Grund- stück im Inland zurückzuführen sind. Versichert sind hierbei auch Ansprüche gegen den Versicherungsnehmer aus § 110 Sozialgesetzbuch VII. Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Soweit der Zahlungsort außerhalb der Staaten, die der Europäischen Währungsunion angehören, liegt, gelten die Verpflichtungen des Versicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro-Betrag bei einem in der Europäischen Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen ist. A1.6.8 Vermögensschäden A1.6.8.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungs- nehmers wegen Vermögensschäden, die weder durch Personen- noch durch Sachschäden entstanden sind. A1.6.8.2 Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Vermögensschäden (1) durch vom Versicherungsnehmer (oder in seinem Auftrag oder für seine Rechnung von Dritten) hergestellte oder gelieferte Sachen, erbrachte Arbeiten oder sonstige Leistungen; (2) aus planender, beratender, bau- oder montage- leitender, prüfender oder gutachterlicher Tätigkeit; (3) aus Ratschlägen, Empfehlungen oder Weisungen an wirtschaftlich verbundene Unternehmen; (4) aus Vermittlungsgeschäften aller Art; (5) aus Auskunftserteilung, Übersetzung sowie Reise- veranstaltung; (6) aus Anlage-, Kredit-, Versicherungs-, Grundstücks-, Leasing- oder ähnlichen wirtschaftlichen Geschäften, aus Zahlungsvorgängen aller Art, aus Kassenführung sowie aus Untreue oder Unterschlagung; (7) aus Rationalisierung und Automatisierung; (8) aus der Verletzung von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten sowie des Kartell- oder Wettbewerbsrechts; (9) aus der Nichteinhaltung von Fristen, Terminen, Vor- und Kostenanschlägen; (10) aus Pflichtverletzungen, die mit der Tätigkeit als ehemalige oder gegenwärtige Mitglieder von Vorstand, Geschäftsführung, Aufsichtsrat, Beirat oder anderer vergleichbarer Leitungs- oder Aufsichtsgremien/Organe im Zusammenhang stehen; (11) aus bewusstem Abweichen von gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften, von Anweisungen oder Bedingungen des Auftraggebers oder aus sonstiger bewusster Pflichtverletzung; (12) aus dem Abhandenkommen von ▇▇▇▇▇▇, auch z. ▇. ▇▇▇ ▇▇▇▇, Wertpapieren oder Wertsachen; (13) aus Schäden durch ständige Emissionen (z. B. Geräu- sche, Gerüche, Erschütterungen).

  • Konzentrationsrisiko Erfolgt eine Konzentration der Anlage in bestimmte Vermögensgegenstände oder Märkte, dann ist der Fonds von der Entwicklung dieser Vermögensgegenstände oder Märkte besonders stark abhängig.

  • Krankenrücktransport Wenn Sie infolge einer Erkrankung an Ihren ständigen Wohnsitz zurückgebracht werden müssen, organisieren wir den Rücktransport und übernehmen die Kosten. Art und Zeitpunkt des Rücktransports müssen medizinisch notwendig sein. Unsere Leistung erstreckt sich auch auf die Begleitung durch einen Arzt oder Sanitäter, wenn diese behördlich vorgeschrieben oder medizinisch notwendig ist. Außerdem übernehmen wir die bis zum Rücktransport entstehenden Übernachtungskosten auch für die nicht erkrankten mitversicherten Personen. Voraussetzung ist, dass die Übernachtungskosten durch die Erkrankung bedingt sind. Wir zahlen für höchstens drei Übernachtungen bis zu je 100 EUR pro Person.

  • Umzug ins Ausland Liegt die neue Wohnung nicht innerhalb der Bundesrepublik Deutschland, so geht der Versicherungsschutz nicht auf die neue Wohnung über. Der Versicherungsschutz in der bisherigen Wohnung erlischt spätestens zwei Monate nach Umzugsbeginn.