Versichertes Risiko. 3.1 Der Versicherungsschutz umfasst die gesetzliche Haftpflicht
(1) aus den im Versicherungsschein und seinen Nachträgen angegebenen Risiken des Versicherungsnehmers,
(2) aus Erhöhungen oder Erweiterungen der im Versicherungsschein und seinen Nachträgen angegebenen Risiken. Dies gilt nicht für Risiken aus dem Halten oder Gebrauch von versicherungspflichtigen Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugen sowie für sonstige Risiken, die der Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht unterliegen,
(3) aus Risiken, die für den Versicherungsnehmer nach Abschluss der Versicherung neu entstehen (Vorsorgeversicherung) und die in Ziff. 4 näher geregelt sind.
3.2 Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf Erhöhungen des versicherten Risikos durch Änderung bestehender oder Erlass neuer Rechtsvorschriften. Der Versicherer kann den Vertrag jedoch unter den Voraussetzungen von Xxxx. 21 kündigen.
Versichertes Risiko. Versichert ist - insoweit abweichend von Ziffern 7.7, 7.15 und 7.16 AHB - die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden aus dem Austausch, der Übermittlung und der Bereitstellung elektronischer Daten (z.B. im Internet, per E-Mail oder mittels Datenträger), soweit es sich handelt um Schäden aus
a) der Löschung, Unterdrückung, Unbrauchbarmachung oder Veränderung von Daten (Datenveränderung) bei Dritten durch Computerviren und/oder andere Schadenprogramme;
b) der Datenveränderung aus sonstigen Gründen sowie der Nichterfassung und fehlerhaften Speicherung von Daten bei Dritten und zwar wegen - sich daraus ergebender Personen- und Sachschäden, nicht jedoch weiterer Datenveränderungen sowie - der Kosten zur Wiederherstellung der veränderten Daten bzw. Erfassung/korrekten Speicherung nicht oder fehlerhaft erfasster Daten;
c) der Störung des Zugangs Dritter zum elektronischen Datenaustausch; Für Ziffer a) bis c) gilt: Kein Versicherungsschutz besteht, wenn der Versicherungsnehmer seine auszutauschenden, zu übermittelnden, bereitgestellten Daten nicht durch Sicherheitsmaßnahmen und / oder -techniken (z.B. Virenscanner, Firewall) gesichert oder geprüft hat bzw. hat prüfen lassen, die dem Stand der Technik entsprechen. Diese Maßnahmen können auch durch Dritte erfolgen.
d) der Verletzung von Persönlichkeitsrechten, insoweit besteht auch Versicherungsschutz für immaterielle Ansprüche, nicht jedoch von Urheberrechten;
e) der Verletzung von Namensrechten, insoweit besteht auch Versicherungsschutz für immaterielle Ansprüche. Für Ziffer d) und e) gilt: In Erweiterung von Ziffer 1.1 AHB ersetzt die Haftpflichtkasse - Gerichts- und Anwaltskosten eines Verfahrens, mit dem der Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen den Versicherungsnehmer begehrt wird, auch wenn es sich um Ansprüche auf Unterlassung oder Widerruf handelt; - Gerichts- und Anwaltskosten einer Unterlassungs- oder Widerrufsklage gegen den Versicherungsnehmer. Voraussetzung für die Leistung der Haftpflichtkasse ist, dass sie vom Beginn eines Verfahrens unverzüglich, spätestens fünf Werktage nach Zustellung der Klage-, Antragsschrift oder des Gerichtsbeschlusses, vollständig unterrichtet wird. Auf Ziffer 25 AHB wird hingewiesen.
Versichertes Risiko. 3.1 Der Versicherungsschutz umfasst die gesetzliche Haftpflicht
3.1.1 aus den im Versicherungsschein und seinen Nachträgen ange- gebenen Risiken des Versicherungsnehmers,
3.1.2 aus Erhöhungen oder Erweiterungen der im Versicherungs- schein und seinen Nachträgen angegebenen Risiken. Dies gilt nicht für Risiken aus dem Halten oder Gebrauch von versicherungspflichtigen
3.1.3 aus Risiken, die für den Versicherungsnehmer nach Abschluss der Versicherung neu entstehen (Vorsorgeversicherung) und die in Ziffer 4 näher geregelt sind.
3.2 Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf Erhöhungen des versicherten Risikos durch Änderung bestehender oder Erlass neuer Rechtsvorschriften. Der Versicherer kann den Vertrag jedoch unter den Voraussetzungen von Xxxxxx 21 kündigen.
Versichertes Risiko. Versichert ist auf der Grundlage der „Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Haftpflicht- versicherung (AHB)“ und der folgenden Vereinbarungen die gesetzliche Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts des Versicherungsnehmers aus seinen sich aus der Risikobeschreibung ergebenden Eigenschaften, Rechtsverhältnissen und Tätigkeiten. Für Haftpflichtansprüche wegen Schäden durch Umwelteinwirkungen und alle sich daraus ergebenden weiteren Schäden (Umweltschäden) besteht Versicherungsschutz ausschließlich nach den Bestimmungen des Teils IV dieses Vertrags. Durch einen Brand oder eine Explosion eingetretene Personen- und Sachschäden gelten als durch eine Umwelteinwirkung eingetretene Schäden, sofern es sich nicht um Mietsachschäden gemäß Teil II Ziffer 3 handelt.
Versichertes Risiko. Versichert ist - abweichend von Ziffern 7.7, 7.15 und 7.16 SVAHB - im Rahmen und im Umfang dieses Vertrages, soweit nachstehend nichts anderes bestimmt ist, die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungs- nehmers wegen Schäden - auch Tätigkeitsschäden und Vermögens- schäden, die weder durch Personen- noch durch Sachschäden ent- standen sind - aus dem Austausch, der Übermittlung und der Bereit- stellung elektronischer Daten, z. B. im Internet, per E-Mail oder mittels Datenträger, ausschließlich aus
2.1.1 der Löschung, Unterdrückung, Unbrauchbarmachung oder Veränderung von Daten (Datenveränderung) bei Dritten durch Compu- ter-Viren und/oder andere Schadprogramme;
2.1.2 der Datenveränderung aus sonstigen Gründen sowie Nichter- fassung und fehlerhaften Speicherung von Daten bei Dritten und zwar wegen
2.1.3 der Störung des Zugangs Dritter zum elektronischen Daten- austausch.
2.1.4 der Verletzung von Persönlichkeits- und Namensrechten, insoweit besteht auch Versicherungsschutz für immaterielle Schäden, nicht jedoch aus der Verletzung von Urheberrechten. In Erweiterung von Ziffer 1.1 SVAHB ersetzt der Versicherer auch
Versichertes Risiko. 1.1 Versichert ist – im Rahmen der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB 2015) und der nachfolgenden Bestimmungen – die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Haus- und / oder Grundstücksbesitzer für das im Versicherungsschein und seinen Nachträgen beschriebene Gebäude oder Grundstück. Haus- und / oder Grundstücksbesitzer ist z. B. der Eigentümer, Mieter, Pächter, Leasingnehmer oder Nutznießer. Versichert sind hierbei Ansprüche aus der Verletzung von Pflichten, die dem Versicherungsnehmer in den oben genannten Eigenschaften obliegen (z. B. bauliche Instandhaltung, Beleuchtung, Reinigung, Streuen und Schneeräumen auf Gehwegen).
1.2 Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht
1.2.1 des Versicherungsnehmers als Bauherr oder Unternehmer von Bauarbeiten (Neubauten, Umbauten, Reparaturen, Abbruch- und Grabearbeiten) bis zu einer veranschlagten Bausumme von 00.000 € je Bauvorhaben. Wenn dieser Betrag überschritten wird, entfällt dieser Versicherungsschutz. Es gelten dann die Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung (Ziffer 4 AHB 2015);
1.2.2 als Betreiber einer Photovoltaikanlage auf Ein- und Zweifamilienhäusern bis 15 kWp. Versichert ist hierbei auch die gesetzliche Haftpflicht wegen Schäden, die im Zusammenhang mit der Einspeisung von elektrischem Strom in das Netz des örtlichen Netzbetreibers entstehen;
1.2.3 des Versicherungsnehmers als früherer Besitzer aus § 836 Absatz 2 BGB, wenn die Versicherung bis zum Besitzwechsel bestand;
1.2.4 der durch Arbeitsvertrag mit der Verwaltung, Reinigung, Beleuchtung und son- stigen Betreuung der Grundstücke beauftragten Personen für Ansprüche, die gegen sie aus Anlass der Ausführung dieser Verrichtungen erhoben werden. Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb des Versicherungs- nehmers gemäß dem Sozialgesetzbuch VII handelt. Das Gleiche gilt für solche Dienstunfälle gemäß den beamtenrechtlichen Vorschriften, die in Ausübung oder infolge des Dienstes Angehörigen derselben Dienststelle zugefügt werden;
1.2.5 der Insolvenzverwalter und Zwangsverwalter in dieser Eigenschaft.
Versichertes Risiko. Versichert ist die gesetzliche Pflicht öffentlich-rechtlichen Inhalts des Versicherungsnehmers gemäß Umweltschadensgesetz oder anderer, auf der EU-Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) basierenden, nationalen Umsetzungsgesetzen, zur Sanierung von Umweltschäden, wenn der Schaden durch Absturz, Feuer, Explo- sion oder Zusammenstoß oder eine registrierte Notsituation des versicherten Luftfahrzeugs während des Fluges, die einen unge- wöhnlichen Flugzustand bewirkt, verursacht wurde. Versichert ist der Kostenersatz für die Sanierung
a) von Schäden an geschützten Arten, natürlichen Lebensräumen
b) von Schädigungen des Bodens und von Gewässern, ausge- nommen Grundwasser Versicherungsschutz besteht auch dann, wenn der Versicherungs- nehmer von einer Behörde oder einem sonstigen Dritten auf Erstattung der Kosten für Sanierungsmaßnahmen/Pflichten der oben genannten Art in Anspruch genommen wird. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Versicherungsnehmer auf öffentlich- rechtlicher oder privatrechtlicher Grundlage in Anspruch genommen wird.
Versichertes Risiko. Aus dem Antrag, dem Versicherungsschein oder seinen Nach- trägen ergibt sich, für welche Risiken (Ziffer 2.1, 2.2 und/oder 2.3) jeweils Versicherungsschutz besteht. Der Versicherungsschutz umfasst
2.1 soweit vereinbart – die gesetzliche Haftpflicht aus dem Gebrauch von Luftfahrzeugen wegen Schäden von Personen und Sachen, die nicht im Luftfahrzeug befördert werden (Halter- Haftpflichtversicherung);
2.2 soweit vereinbart – die gesetzliche Haftpflicht aus der aus Vertrag geschuldeten Beförderung oder der Mitnahme von Personen (außerhalb der Flugausbildung) und den Sachen, die sie an sich tragen oder mit sich führen sowie Reisegepäck und Luftfracht ohne Wertdeklaration (Luftfrachtführer-Haftpflicht- Versicherung). In der Luftfrachtführer-Haftpflicht-Versicherung wird der Versicherungsschutz erweitert auf die gesetzliche Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts des Versicherungsnehmers wegen
2.2.1 Vermögensschäden, die weder durch Personen- noch durch Sachschäden entstanden sind, aus der verspäteten Beförderung von Fluggästen sowie Reisegepäck und Luftfracht ohne Wertdeklaration,
2.2.2 Schäden durch den Verlust von Reisegepäck und anderen Sachen, die der Fluggast an sich trägt oder mit sich führt, sowie Luftfracht ohne Wertdeklaration; hierauf finden die Be- stimmungen über Sachschäden Anwendung. Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, ist die Höchstersatz- leistung aus der Deckungserweiterung nach Ziffer 2.2.1 und 2.2.2 begrenzt auf die gesetzlichen Mindestversicherungssummen nach dem Recht der Europäischen Union oder deutschem Recht.
2.3 soweit vereinbart – die gesetzliche Haftpflicht als vertragsschließender Luftfrachtführer aus einer selbst ver- anstalteten Beförderung von Personen einschließlich Gepäck ohne Wertdeklaration (Reiseveranstalter-Haftpflichtversicherung).
Versichertes Risiko. Versicherungsschutz besteht für versicherte Sachen an einem ausschließlich vom Versicherungsnehmer oder einer mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Person nicht beruflich be- dingt genutzten Zweitwohnsitz, auch wenn die Sachen sich dort dauerhaft befinden. Der Zweitwohnsitz muss in der Bun- desrepublik Deutschland liegen.
Versichertes Risiko. Aus dem Antrag, dem Versicherungsschein oder seinen Nach- trägen ergibt sich, für welche der nachfolgenden Risiken jeweils Versicherungsschutz besteht: