Krankenrücktransport Musterklauseln

Krankenrücktransport. A.3.7.13 Müssen Sie, Ihr Ehepartner, der mit Ihnen in häuslicher Gemein- schaft lebende Lebenspartner oder Ihre minderjährigen Kinder auf einer Reise infolge Erkrankung oder Verletzung an ihren ständigen Wohnsitz zurücktransportiert werden, sorgen wir für die Durch- führung des Rücktransports und übernehmen dessen Kosten. Art und Zeitpunkt des Rücktransports müssen medizinisch notwendig und ärztlich angeordnet sein. Unsere Leistung erstreckt sich auch auf die Begleitung des Erkrankten durch einen Arzt oder Sanitäter, wenn diese behördlich vorgeschrieben ist. Außerdem übernehmen wir die bis zum Rücktransport entstehenden, durch die Erkrankung bedingten Übernachtungskosten, jedoch höchstens für drei Nächte bis zu je 60 EUR pro Person. Wurden durch den Rücktransport Fahrtkosten eingespart, rechnen wir diese Ersparnis auf unsere Leistungen an. A.3.7.14 Können mitreisende Kinder unter 16 Jahren auf einer Reise mit dem versicherten Fahrzeug infolge einer Erkrankung oder des Todes des Fahrers weder von Ihnen noch von einem anderen berechtigten Insassen betreut werden, sorgen wir für deren Abholung und Rückfahrt mit einer Begleitperson zu ihrem ständigen Wohnsitz und übernehmen die hierdurch entstehenden Kosten. Dies gilt auch, wenn Sie, Ihr Ehepartner oder der mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebende Lebenspartner auf einer Reise ohne das versicherte Fahrzeug infolge Todes oder Erkrankung Ihre mitrei- senden Kinder, die noch nicht 16 Jahre alt sind, nicht betreuen können und auch sonst keine anderen mitreisenden Personen für deren Betreuung zur Verfügung stehen. Die Kostenerstattung erfolgt bei einer einfachen Entfernung bis zu 500 km bis zur Höhe der Bahnkosten 2. Klasse, bei einer einfachen Entfernung bis zu 1 200 km bis zur Höhe der Bahnkosten 1. Klasse. Hat sich der Scha- denfall mehr als 1 200 km vom Wohnort entfernt ereignet, erstatten wir für die Fahrten, deren einfache Entfernung über 1 200 km liegt, anstelle der Bahnfahrt auch die Kosten eines Linienfluges in der Economy-Klasse einschließlich Zuschlägen sowie in allen Fällen die Kosten für nachgewiesene Taxifahrten bis zu 50 EUR. Wurden durch den Rücktransport Fahrtkosten eingespart, rechnen wir diese Ersparnis auf unsere Leistungen an.
Krankenrücktransport. Sofern es medizinisch sinnvoll ist, organisiert R+V den Rück- transport mit medizinisch adäquaten Transportmitteln (ein- schließlich Ambulanzflugzeugen) an den Wohnsitz der versicher- ten Person bzw. in das dem Wohnsitz nächstgelegene Krankenhaus. R+V übernimmt die gegenüber der ursprünglich geplanten Rückreise entstehenden Mehrkosten. Können mitreisende versicherte Kinder unter 16 Jahren infolge einer Erkrankung oder Verletzung einer versicherten Person nicht mehr betreut werden, sorgt R+V für deren Abholung und Rückfahrt mit einer Begleitperson zu ihrem Wohnsitz und über- nimmt die gegenüber der ursprünglich geplanten Rückreise entstehenden Mehrkosten. Stirbt die versicherte Person auf der Reise, organisiert R+V auf Wunsch der Angehörigen die Bestattung im Ausland und über- nimmt hierfür die Kosten.
Krankenrücktransport. Müssen Sie oder eine mitversicherte Person infolge Erkrankung an Ihren ständigen Wohnsitz zurücktransportiert werden, sorgen wir für die Durchführung des Rück- transports. Wir übernehmen dessen Kosten. Art und Zeitpunkt des Rücktransports müssen medizinisch notwendig sein. Unsere Leistung erstreckt sich auch auf die Begleitung des Erkrankten durch einen Arzt oder Sanitäter, wenn diese behördlich vorgeschrieben ist. Außerdem übernehmen wir die bis zum Rücktransport entstehen- den Übernachtungskosten. Diese müssen jedoch durch die Erkrankung bedingt sein und sind begrenzt auf höchstens drei Übernachtungen bis zu je 75 EUR pro Person. A.4.9.2 Kosten für Krankenbesuch Müssen Sie sich infolge Erkrankung auf einer Reise mit dem versicherten Fahrzeug länger als zwei Wochen in einem Krankenhaus aufhalten, zahlen wir die Fahrt- und Übernachtungskosten für Besuche durch eine nahe stehende Person bis zur Höhe von 500 EUR je Schadenfall. A.4.9.3 Rückholung von Kindern Wir sorgen bei mitreisenden Kindern unter 16 Jahren für die Abholung und Rückfahrt mit einer Begleitperson zu ihrem Wohnsitz, wenn • der Fahrer erkrankt ist oder stirbt und • die Kinder weder von Ihnen noch von einem anderen Insassen betreut werden können. Wir übernehmen die hierdurch entstehenden Kosten. Wir erstatten dabei bei einer einfachen Entfernung unter 1.200 km die Kosten bis zur Höhe der Bahnkosten
Krankenrücktransport. Muss der Versicherte nach einem Verkehrsunfall, in den das Fahrzeug verwickelt ist, aufgrund seines Gesund- heitszustandes, der durch direkten Kontakte und/oder andere Kommunikationsmittel zwischen den Ärzten der Organisationsstruktur und dem behandelnden Arzt vor Ort festgestellt wird, in ein entsprechend ausgestattetes Krankenhaus in Italien oder an seinen Wohnort in Italien verlegt werden, veranlasst die Organisationsstruktur den Transport mit dem Verkehrsmittel, das die Ärzte der Orga- nisationsstruktur aufgrund des Gesundheitszustandes des Versicherten für am besten geeignet halten: • Sanitätsflugzeug; • Linienflugzeug mit Unterbringung in der Economy Class, eventuell auf einer Krankenliege; • Zug mit Unterbringung in der 1. Klasse oder, falls erfor- derlich, im Schlafwagen; • Krankenwagen (ohne Kilometerbegrenzung). Der Transport wird gänzlich von der Organisationsstruk- tur organisiert und durchgeführt und die Gesellschaft übernimmt die Kosten, einschließlich medizinischer oder pflegerischer Betreuung während des Trans- ports, soweit es die Ärzte der Organisationsstruktur für notwendig erachten. Die Organisationsstruktur benutzt das Sanitätsflugzeug ausschließlich bei Scha- denfällen in europäischen Ländern.
Krankenrücktransport. Werden Sie mindestens 5 Tage stationär behandelt, − organisieren wir auf Ihren Wunsch den Krankentransport vom Ort der stationären Behandlung in das Ihrem Wohnort nächstgelegene geeignete Krankenhaus. − erstatten wir die gegenüber der ursprünglich geplanten Rückreise entstehenden Mehrkosten bis zu einem Betrag von 2.500,– EUR. Die Leistungen gelten nur bei nachgewiesener Transportfä- higkeit.
Krankenrücktransport. Sobald es medizinisch sinnvoll und vertretbar ist, organisiert die Notrufzent- rale den Krankenrücktransport der versicherten Person mit medizinisch ad- äquaten Transportmitteln (einschließlich Ambulanzflugzeugen) an den Wohn- ort der versicherten Person oder in das dem Wohnort nächstgelegene geeignete Krankenhaus. § 3 Tod Stirbt die versicherte Person während der Reise, organisiert die Notrufzent- rale auf Wunsch der Angehörigen die Bestattung im Ausland oder die Über- führung der verstorbenen Person zum Bestattungsort. § 4 Such-, Rettungs- und Bergungskosten Erleidet die versicherte Person einen Unfall und muss sie deswegen gesucht, gerettet oder geborgen werden, erstatten die Versicherer die Kosten bis zu 10.000,– Euro je Versicherungsfall. § 5 Verlust von Reisezahlungsmitteln, Reisedokumenten und Reisegepäck
Krankenrücktransport. Sobald es medizinisch sinnvoll und vertretbar ist bzw. wenn nach der Prognose des behandelnden Arztes die voraussicht- liche Dauer des Krankenaufenthalts 14 Tage übersteigt, organi- siert die Assistance nach vorheriger Abstimmung des Vertrags- arztes mit den behandelnden Ärzten vor Ort den Rücktransport mit medizinisch adäquaten Transportmitteln (einschließlich Ambulanz-Flugzeugen) in das dem Wohnort der versicherten Person im Heimatland nächstgelegene geeignete Krankenhaus. § 3 Beschafft die Assistance für die versicherte Person notwen- dige Arzneimittel? Die Assistance übernimmt in Abstimmung mit dem Hausarzt der versicherten Person die Beschaffung ärztlich verordneter Arzneimit- tel und den Versand an die versicherte Person, soweit dies möglich ist. Die Kosten der Präparate hat die versicherte Person innerhalb eines Monats nach Reiseende an die Assistance zu erstatten. § 4 Welche Dienste leistet die Assistance bei Tod der versicher- ten Person? Stirbt die versicherte Person während des Aufenthalts im vereinbar- ten Geltungsbereich, organisiert die Assistance nach dem Wunsch der Angehörigen die Bestattung im vereinbarten Geltungsbereich oder die Überführung der verstorbenen Person zum Bestattungsort im Heimatland. Versicherungsbedingungen zur Unfallversicherung VB U 20 MST § 1 Was ist versichert? Was ist ein Unfall?
Krankenrücktransport. 1. Müssen Sie oder eine mitversicherte Person infolge Erkrankung an Ihren ständigen Wohnsitz zurücktransportiert werden, sorgen wir für die Durchführung des Rücktransports und übernehmen dessen Kosten. Art und Zeitpunkt des Rücktransports müssen medizinisch notwendig sein. Unsere Leistung erstreckt sich auch auf die Begleitung des Erkrankten durch einen Arzt oder Sanitäter, wenn diese behördlich vorgeschrieben oder medizinisch notwendig ist. Außerdem übernehmen wir die bis zum Rücktransport entstehenden, durch die Erkrankung bedingten Übernachtungskosten, jedoch höchstens für drei Übernachtungen bis zu je 100 EUR pro Person.
Krankenrücktransport. A.5.7.1 Müssen Sie oder eine mitversicherte Person infolge Erkrankung an Ihren ständigen Wohnsitz zurücktransportiert werden, sorgen wir für die Durchführung des Rücktransports und übernehmen dessen Kosten. Art und Zeitpunkt des Rücktransports müssen medizinisch notwendig sein. Unsere Leistung erstreckt sich auch auf die Begleitung des Erkrankten durch einen Arzt oder Sanitäter, wenn diese behördlich vorgeschrieben ist. Außerdem übernehmen wir die bis zum Rücktransport entstehenden, durch die Erkrankung bedingten Übernachtungskosten, jedoch höchstens drei Nächte bis zu je 100 Euro pro Person und insgesamt nicht mehr als 600 Euro pro Tag. A.5.7.2 Können mitreisende Kinder unter 16 Jahren infolge einer Erkrankung oder des Todes des Fahrers weder von Ihnen noch von einem anderen berechtigten Insassen betreut werden, sorgen wir für deren Abholung und Rückfahrt mit einer Begleitperson zu ihrem Wohnort und übernehmen die hierdurch entstehenden Kosten. Wir erstatten dabei die Bahnkosten 2. Klasse einschließlich Zuschlägen sowie für nachgewiesene Taxifahrten, letztere bis zu 30 Euro.
Krankenrücktransport. 1. Wenn Sie infolge einer Erkrankung an Ihren ständigen Wohnsitz zurückgebracht werden müssen, organisieren wir den Rücktransport und übernehmen die Kosten. Art und Zeitpunkt des Rücktransports müssen medizinisch notwendig sein. Unsere Leistung erstreckt sich auch auf die Begleitung durch einen Arzt oder Sanitäter, wenn diese behördlich vorgeschrieben oder medizinisch notwendig ist. Außerdem übernehmen wir die bis zum Rücktransport entstehenden Übernachtungskosten auch für die nicht erkrankten mitversicherten Personen. Voraussetzung ist, dass die Übernachtungskosten durch die Erkrankung bedingt sind. Wir zahlen für höchstens drei Übernachtungen bis zu je 100 EUR pro Person.