Krankenrücktransport. Wenn Sie infolge einer Erkrankung an Ihren ständigen Wohnsitz zurückgebracht werden müssen, organisieren wir den Rücktransport und übernehmen die Kosten. Art und Zeitpunkt des Rücktransports müssen medizinisch notwendig sein. Unsere Leistung erstreckt sich auch auf die Begleitung durch einen Arzt oder Sanitäter, wenn diese behördlich vorgeschrieben oder medizinisch notwendig ist. Außerdem übernehmen wir die bis zum Rücktransport entstehenden Übernachtungskosten auch für die nicht erkrankten mitversicherten Personen. Voraussetzung ist, dass die Übernachtungskosten durch die Erkrankung bedingt sind. Wir zahlen für höchstens drei Übernachtungen bis zu je 100 EUR pro Person.
Krankenrücktransport. A.3.7.13 Müssen Sie, Ihr Ehepartner, der mit Ihnen in häuslicher Gemein- schaft lebende Lebenspartner oder Ihre minderjährigen Kinder auf einer Reise infolge Erkrankung oder Verletzung an ihren ständigen Wohnsitz zurücktransportiert werden, sorgen wir für die Durch- führung des Rücktransports und übernehmen dessen Kosten. Art und Zeitpunkt des Rücktransports müssen medizinisch notwendig und ärztlich angeordnet sein. Unsere Leistung erstreckt sich auch auf die Begleitung des Erkrankten durch einen Arzt oder Sanitäter, wenn diese behördlich vorgeschrieben ist. Außerdem übernehmen wir die bis zum Rücktransport entstehenden, durch die Erkrankung bedingten Übernachtungskosten, jedoch höchstens für drei Nächte bis zu je 60 EUR pro Person. Wurden durch den Rücktransport Fahrtkosten eingespart, rechnen wir diese Ersparnis auf unsere Leistungen an. A.3.7.14 Können mitreisende Kinder unter 16 Jahren auf einer Reise mit dem versicherten Fahrzeug infolge einer Erkrankung oder des Todes des Fahrers weder von Ihnen noch von einem anderen berechtigten Insassen betreut werden, sorgen wir für deren Abholung und Rückfahrt mit einer Begleitperson zu ihrem ständigen Wohnsitz und übernehmen die hierdurch entstehenden Kosten. Dies gilt auch, wenn Sie, Ihr Ehepartner oder der mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebende Lebenspartner auf einer Reise ohne das versicherte Fahrzeug infolge Todes oder Erkrankung Ihre mitrei- senden Kinder, die noch nicht 16 Jahre alt sind, nicht betreuen können und auch sonst keine anderen mitreisenden Personen für deren Betreuung zur Verfügung stehen. Die Kostenerstattung erfolgt bei einer einfachen Entfernung bis zu 500 km bis zur Höhe der Bahnkosten 2. Klasse, bei einer einfachen Entfernung bis zu 1 200 km bis zur Höhe der Bahnkosten 1. Klasse. Hat sich der Scha- denfall mehr als 1 200 km vom Wohnort entfernt ereignet, erstatten wir für die Fahrten, deren einfache Entfernung über 1 200 km liegt, anstelle der Bahnfahrt auch die Kosten eines Linienfluges in der Economy-Klasse einschließlich Zuschlägen sowie in allen Fällen die Kosten für nachgewiesene Taxifahrten bis zu 50 EUR. Wurden durch den Rücktransport Fahrtkosten eingespart, rechnen wir diese Ersparnis auf unsere Leistungen an.
Krankenrücktransport. Sofern es medizinisch sinnvoll ist, organisiert R+V den Rücktransport mit medizinisch adäquaten Trans- portmitteln (einschließlich Ambulanzflugzeugen) an den Wohnsitz der versicherten Person bzw. in das dem Wohnsitz nächstgelegene Krankenhaus. R+V übernimmt die gegenüber der ursprünglich geplan- ten Rückreise entstehenden Mehrkosten.
Krankenrücktransport. Sobald es medizinisch sinnvoll und vertretbar ist, organisiert die Notrufzent- rale den Krankenrücktransport der versicherten Person mit medizinisch ad- äquaten Transportmitteln (einschließlich Ambulanzflugzeugen) an den Wohn- ort der versicherten Person oder in das dem Wohnort nächstgelegene geeignete Krankenhaus. § 3 Tod Stirbt die versicherte Person während der Reise, organisiert die Notrufzent- rale auf Wunsch der Angehörigen die Bestattung im Ausland oder die Über- führung der verstorbenen Person zum Bestattungsort. § 4 Such-, Rettungs- und Bergungskosten Erleidet die versicherte Person einen Unfall und muss sie deswegen gesucht, gerettet oder geborgen werden, erstatten die Versicherer die Kosten bis zu 10.000,– Euro je Versicherungsfall. § 5 Verlust von Reisezahlungsmitteln, Reisedokumenten und Reisegepäck
1. Kommt die versicherte Person in eine finanzielle Notlage, weil ihre Reise- zahlungsmittel abhanden gekommen sind, stellt die Notrufzentrale den Kon- takt zur Hausbank her und unterstützt diese bei der Übermittlung des zur Ver- fügung gestellten Betrags. Ist eine Kontaktaufnahme zur Hausbank innerhalb von 24 Stunden nicht möglich, stellen die Versicherer der versicherten Person ein Darlehen bis zu 1.500,– Euro zur Verfügung. Das Darlehen ist binnen eines Monats nach Beendigung der Reise an die Versicherer zurückzuzahlen.
2. Bei Verlust von Kredit- oder EC- bzw. Maestro-Karten hilft die Notruf- zentrale bei der Sperrung der Karten. Die Notrufzentrale haftet jedoch nicht für den ordnungsgemäßen Vollzug der Sperrung und für etwaig entstehende Vermögensschäden.
3. Bei Verlust von Reisedokumenten hilft die Notrufzentrale bei der Ersatz- beschaffung.
Krankenrücktransport. A.3.7.2 Müssen Sie oder eine mitversicherte Person infolge Erkrankung an Ihren Hauptwohnsitz zurücktransportiert werden, sorgen wir für die Durchführung des Rücktransports. Wir übernehmen dessen Kosten. Art und Zeitpunkt des Rücktransports müssen me- dizinisch sinnvoll und vertretbar sein. Unsere Leistung erstreckt sich auch auf die Begleitung des Erkrankten durch einen Arzt oder Sanitäter, wenn diese behördlich vorgeschrieben ist. Außerdem übernehmen wir die bis zum Rücktransport entstehenden Übernachtungskosten. Diese müssen jedoch durch die Erkrankung bedingt sein und sind begrenzt auf höchstens drei Über- nachtungen bis zu je 100 EUR pro Person. A.3.7.3 Können weder Sie noch eine mitversicherte Person infolge Todes, einer Erkrankung oder einer Verletzung mitreisende minder- jährige Kinder bzw. auch mitreisende behinderte Kinder weiter betreuen, sorgen wir für deren Abholung und Rückfahrt mit einer Begleitperson zu ihrem Hauptwohnsitz. Wir übernehmen die hierdurch entstehenden Kosten. Die Kostenerstattung erfolgt bis zur Höhe – der Bahnkosten 1. Klasse oder – der Liegewagenkosten oder – der Flugkosten, sofern diese die Kosten einer Bahnfahrt 1. Klasse nicht übersteigen Für nachgewiesene Fahrten mit dem Taxi oder mit öffentlichen Verkehrsmitteln erstatten wir bis zu 30 EUR.
Krankenrücktransport. Sobald es medizinisch sinnvoll und vertretbar ist bzw. wenn nach der Prognose des behandelnden Arztes die voraussicht- liche Dauer des Krankenaufenthalts 14 Tage übersteigt, organi- siert die Assistance nach vorheriger Abstimmung des Vertrags- arztes mit den behandelnden Ärzten vor Ort den Rücktransport mit medizinisch adäquaten Transportmitteln (einschließlich Ambulanz-Flugzeugen) in das dem Wohnort der versicherten Person im Heimatland nächstgelegene geeignete Krankenhaus. § 3 Beschafft die Assistance für die versicherte Person notwen- dige Arzneimittel? Die Assistance übernimmt in Abstimmung mit dem Hausarzt der versicherten Person die Beschaffung ärztlich verordneter Arzneimit- tel und den Versand an die versicherte Person, soweit dies möglich ist. Die Kosten der Präparate hat die versicherte Person innerhalb eines Monats nach Reiseende an die Assistance zu erstatten. § 4 Welche Dienste leistet die Assistance bei Tod der versicher- ten Person? Stirbt die versicherte Person während des Aufenthalts im vereinbar- ten Geltungsbereich, organisiert die Assistance nach dem Wunsch der Angehörigen die Bestattung im vereinbarten Geltungsbereich oder die Überführung der verstorbenen Person zum Bestattungsort im Heimatland. Versicherungsbedingungen zur Unfallversicherung VB U 20 MST § 1 Was ist versichert? Was ist ein Unfall?
1. Der Versicherer erbringt Versicherungsleistungen aus der ver- einbarten Versicherungssumme, wenn ein Unfall während des versicherten Aufenthalts im vereinbarten Geltungsbereich zum Tod oder zu dauernder Invalidität der versicherten Person führt.
2. Ein Unfall liegt vor,
a) wenn die versicherte Person durch ein plötzlich von außen auf ihren Körper wirkendes Ereignis unfreiwillig eine Gesund- heitsschädigung erleidet;
b) wenn durch eine erhöhte Kraftanstrengung ein Gelenk ver- renkt oder Muskeln, Sehnen, Bänder oder Kapseln gezerrt oder zerrissen werden. § 2 Unter welchen Voraussetzungen besteht kein Versiche- rungsschutz? Nicht unter den Versicherungsschutz fallen:
1. Unfälle durch Geistes- oder Bewusstseinsstörungen, Schlagan- fälle, Krampfanfälle, die den ganzen Körper ergreifen, sowie durch krankhafte Störungen infolge psychischer Reaktionen; dies gilt auch, soweit der Zustand auf Alkohol- oder Drogenein- fluss zurückzuführen ist;
2. Unfälle, die der versicherten Person bei vorsätzlicher Ausführung einer Straftat zustoßen;
3. Unfälle der versicherten Person als Luftfahrzeugführer (auch Luftsportgeräte) sowie als sonstiges Besatzungsmitgl...
Krankenrücktransport. Muss der Versicherte nach einem Verkehrsunfall, in den das Fahrzeug verwickelt ist, aufgrund seines Gesund- heitszustandes, der durch direkten Kontakte und/oder andere Kommunikationsmittel zwischen den Ärzten der Organisationsstruktur und dem behandelnden Arzt vor Ort festgestellt wird, in ein entsprechend ausgestattetes Krankenhaus in Italien oder an seinen Wohnort in Italien verlegt werden, veranlasst die Organisationsstruktur den Transport mit dem Verkehrsmittel, das die Ärzte der Orga- nisationsstruktur aufgrund des Gesundheitszustandes des Versicherten für am besten geeignet halten: • Sanitätsflugzeug; • Linienflugzeug mit Unterbringung in der Economy Class, eventuell auf einer Krankenliege; • Zug mit Unterbringung in der 1. Klasse oder, falls erfor- derlich, im Schlafwagen; • Krankenwagen (ohne Kilometerbegrenzung). Der Transport wird gänzlich von der Organisationsstruk- tur organisiert und durchgeführt und die Gesellschaft übernimmt die Kosten, einschließlich medizinischer oder pflegerischer Betreuung während des Trans- ports, soweit es die Ärzte der Organisationsstruktur für notwendig erachten. Die Organisationsstruktur benutzt das Sanitätsflugzeug ausschließlich bei Scha- denfällen in europäischen Ländern.
Krankenrücktransport. Werden Sie mindestens 5 Tage stationär behandelt, − organisieren wir auf Ihren Wunsch den Krankentransport vom Ort der stationären Behandlung in das Ihrem Wohnort nächstgelegene geeignete Krankenhaus. − erstatten wir die gegenüber der ursprünglich geplanten Rückreise entstehenden Mehrkosten bis zu einem Betrag von 2.500,– EUR. Die Leistungen gelten nur bei nachgewiesener Transportfä- higkeit.
Krankenrücktransport. A.4.7.1 Müssen Sie oder eine mitversicherte Person infolge Erkrankung an Ihren ständigen Wohnsitz zurücktransportiert werden, sorgen wir für die Durchführung des Rücktransports und überneh- men dessen Kosten. Art und Zeitpunkt des Rücktransportes müssen medizinisch notwendig sein. Unsere Leistung er- streckt sich auch auf die Begleitung des Erkrankten durch einen Arzt oder Sanitäter, wenn diese behördlich vorgeschrieben oder medizinisch notwendig ist. Außerdem übernehmen wir die bis zum Rücktransport entstehenden, durch die Erkran- kung bedingten Übernachtungskosten, jedoch höchstens für drei Übernachtungen bis zu je 80 E pro Person und Nacht. Rückholung von Kindern A.4.7.2 Können mitreisende Kinder unter 16 Jahren infolge einer Erkrankung oder des Todes des Fahrers weder von Ihnen noch von einem anderen berechtigten Insassen betreut werden, sorgen wir für deren Abholung und Rückfahrt mit einer Begleit- person zu ihrem ständigen Wohnsitz und übernehmen die hierdurch entstehenden Kosten. Wir erstatten dabei die Bahn- kosten 2. Klasse einschließlich Zuschlägen sowie die Kosten für nachgewiesene Taxifahrten bis zu 50 E. Fahrzeugabholung A.4.7.3 Kann das versicherte Fahrzeug infolge einer länger als drei Tage andauernden Erkrankung oder Verletzung oder infolge des Todes des Fahrers weder von diesem noch von einem Insassen zurückgefahren werden, sorgen wir für die Rückfüh- rung des Fahrzeugs zu Ihrem ständigen Wohnsitz und über- nehmen die hierdurch entstehenden Kosten. Veranlassen Sie die Rückführung selbst, erhalten Sie als Kostenersatz bis 0,40 E je Kilometer zwischen Ihrem Wohnsitz und dem Schadenort. Außerdem erstatten wir in jedem Fall die bis zur Abholung der berechtigten Insassen entstehenden und durch den Fahrerausfall bedingten Übernachtungskosten, jedoch höchstens für drei Übernachtungen bis zu je 80 E pro Person und Nacht.
Krankenrücktransport a) Müssen der Versicherungsnehmer, dessen Ehepartner, der mit dem Versicherungsnehmer in häuslicher Gemeinschaft lebende Lebenspartner oder deren minderjährige Kinder auf einer Reise infolge Erkrankung oder Verletzung an ihren ständigen Wohnsitz zurücktransportiert werden, sorgt der Versicherer für die Durchführung des Rücktransportes und trägt die hierdurch entstehenden Kosten. Art und Zeitpunkt des Rücktransportes müssen medizinisch notwendig und ärztlich angeordnet sein. Die Leistung des Versicherers erstreckt sich auch auf die Begleitung des Erkrankten durch einen Arzt oder Sanitäter, wenn diese behördlich vorgeschrieben ist. Außerdem trägt der Versicherer die bis zum Rücktransport entstehenden, durch die Erkrankung bedingten Übernachtungskosten, jedoch für höchstens drei Nächte bis zu je 60 EUR pro Person.
b) Wurden durch den Rücktransport Fahrtkosten eingespart, ist diese Ersparnis auf die Leistun- gen des Versicherers anzurechnen.