PRODUKTSICHERHEIT UND OBLIGATORISCHE DOKUMENTATION Musterklauseln

PRODUKTSICHERHEIT UND OBLIGATORISCHE DOKUMENTATION. Der ZULIEFERER verpflichtet sich, dass alle Teile mit der Anforderung “Typprüfung“ sowie die in den Zeichnungen bzw. technischen Spezifikationen von VOLKSWAGEN als Teile mit besonderen Sicherheitsanforderungen kenntlich gemachte Teile gemäß den Normen und Gesetzen, die in den besagten Zeichnungen bzw. Spezifikationen aufgeführt werden, hergestellt und geprüft sind. Ebenso muss der ZULIEFERER alle geforderten Prüfungen für diese Teile durchführen und in den Fällen, in denen eine Zertifizierung durch Dritte gefordert wird, müssen die entsprechenden DOKUMENTE, die von dem jeweiligen externen autorisierten Unternehmen für die Zertifizierung ausgestellt wurden, vorgelegt werden. Der LIEFERANT hat die vom Bereich Technische Entwicklung und/oder Qualitätssicherung von VOLKSWAGEN erteilten Anweisungen zu beachten und auszuführen. In den Fällen, in denen die Zeichnung oder die technischen Spezifikationen die Verpflichtung beinhalten zu dokumentieren, dass die den gesetzlichen Bestimmungen unterliegenden Spezifikationen während des Produktherstellungsprozesses erfüllt wurden, sind diese Dokumente als Dokumentationspflichtige Unterlagen anzusehen und müssen vom LIEFERANTEN für eine Dauer von mindestens 15 Jahren ab der Produktionseinstellung des Teils, Bauteils, Zusammenbaus usw. aufbewahrt werden. Ebenso hat der LIEFERANT seine Unterlieferanten zur Einhaltung dieser Bestimmung zu verpflichten. Besagte dokumentationspflichtige Unterlagen müssen zu jeder Zeit VOLKSWAGEN zur Verfügung stehen Der LIEFERANT verpflichtet sich, die gültigen Qualitätsmanagement-Normen des Volkswagen- Konzerns, die in den Qualitätshandbüchern festgelegt sind, sowie die für die Automobil- und Autoteileindustrie geltenden Normen anzuwenden. Besagte Normen sind vom LIEFERANTEN anerkannt und akzeptiert. Wenn jegliche zuständige Behörde bei VOLKSWAGEN eine Inspektion des Produktionsprozesses bzw. der Prüfungsunterlagen der Erzeugnisse durchführen möchte, so muss der ZULIEFERER VOLKSWAGEN bzw. der entsprechenden Behörde uneingeschränkten Zugang zu seinen Einrichtungen und den mit den Erzeugnissen (oder Dienstleistungen), die Gegenstand der vorliegenden Vereinbarung sind, verbundenen DOKUMENTEN ermöglichen, wobei der ZULIEFERER dazu verpflichtet ist, VOLKSWAGEN bedingungslos und ohne Geltendmachung von Kosten zu unterstützen. Sofern nicht anders vereinbart, muss der LIEFERANT VOLKSWAGEN (oder einem von VOLKSWAGEN Beauftragten) die nachfolgend aufgeführten Unterlagen zur Verfügung stellen:

Related to PRODUKTSICHERHEIT UND OBLIGATORISCHE DOKUMENTATION

  • Verwendung der Erträge Der Erfolg eines OGAW setzt sich aus dem Nettoertrag und den realisierten Kursgewinnen zusammen. Die Verwaltungsgesellschaft kann den in einem OGAW bzw. einer Anteilsklasse erwirtschafteten Erfolg an die Anleger des OGAW bzw. dieser Anteilsklasse ausschütten oder diesen Erfolg im OGAW bzw. der jeweiligen Anteilsklasse wiederanlegen (thesaurieren). Der erwirtschaftete Erfolg des OGAW bzw. Anteilsklasse, welche eine Erfolgsverwendung des Typs „THES“ gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“ aufweisen, werden laufend wieder angelegt, d.h. thesauriert. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten werden von der Verwaltungsgesellschaft zur Wiederanlage zurückbehalten. Der erwirtschaftete Erfolg des OGAW bzw. Anteilsklasse, welche eine Erfolgsverwendung des Typs „AUS“ gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“ aufweisen, werden jährlich ausgeschüttet. Falls Ausschüttungen vorgenommen werden, erfolgen diese innerhalb von 4 Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres. Bis zu 10% der Nettoerträge des OGAW können auf die neue Rechnung vorgetragen werden. Ausschüttungen werden auf die am Ausschüttungstag ausgegebenen Anteile ausgezahlt. Auf erklärte Ausschüttungen werden vom Zeitpunkt ihrer Fälligkeit an keine Zinsen bezahlt. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten werden von der Verwaltungsgesellschaft zur Wiederanlage zurückbehalten.

  • Vertraulichkeit, Datenschutz 13.1. Falls nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist, gelten die uns im Zusammenhang mit einer Bestellung unterbreiteten Informationen nicht als vertraulich, es sei denn, die Vertraulichkeit ist offenkundig.

  • Versicherte Ereignisse Die aufgrund des Strassenverkehrsrechts möglichen Haftpflichtansprü- che.

  • Normalarbeitszeit a) Die Lage der Normalarbeitszeit richtet sich nach der betrieblichen Normalarbeitszeit.

  • Überwachung Art. 19 Kontrollen und Sanktionen

  • Entschädigungsberechnung a) Der Versicherer ersetzt

  • Kategorien der personenbezogenen Daten Basierend auf der HIS-Anfrage oder der HIS-Einmeldung eines Versicherungsunter- nehmens werden von der informa HIS GmbH – abhängig von der Versicherungsart bzw. -sparte – die Daten der Anfrage oder Einmeldung mit den dazu genutzten personen- bezogenen Daten (Name, Vorname, Geburtsdatum, Anschrift, frühere Anschriften) bzw. Informationen zum Versicherungsobjekt (z. B. Fahrzeug- bzw. Gebäudeinformationen) sowie das anfragende oder einmeldende Versicherungsunternehmen gespeichert. Bei einer HIS-Einmeldung durch ein Versicherungsunternehmen, über die Sie gegebenenfalls von diesem gesondert informiert werden, speichert die informa HIS GmbH erhöhte Risiken oder Auffälligkeiten, die auf Unregelmäßigkeiten hindeuten können, sofern solche Informa- tionen an das HIS gemeldet wurden. In der Versicherungssparte Leben können dies z. B. Informationen zu möglichen Erschwernissen (ohne Hinweis auf Gesundheitsdaten) und Versicherungssumme/Rentenhöhe sein. Zu Fahrzeugen sind ggf. z. B. Totalschäden, fiktive Abrechnungen oder Auffälligkeiten bei einer früheren Schadenmeldung gespeichert. Gebäudebezogene Daten sind Anzahl und Zeitraum geltend gemachter Gebäudeschäden.

  • Haus- und Grundbesitz A1-6.3.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Inhaber

  • Forderungsabtretung Forderungsabtretung ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Bestellers zulässig.

  • Brandschutz F.1 Der Brandschutz im Gebäude ist ein wichtiges Erfordernis. Der Mieter ist verpflichtet, sich nach seinem Einzug über die Brandschutzvorkeh- rungen, Fluchtwege und Alarmierungsmöglichkeiten zu informieren und sich so zu verhalten, dass Bränden vorgebeugt wird. Einzelheiten können den entsprechenden Aushängen und Hinweisen entnommen werden.