Gegenstand der Musterklauseln

Gegenstand der. Forderungsausfalldeckung A3-1.1 Versicherungsschutz besteht für den Fall, dass Sie oder eine gemäß A1-2 mitversicherte Per- son während der Wirksamkeit der Versicherung von einem Dritten geschädigt wird (Versicherungsfall) unter folgenden Voraussetzungen: – Der wegen dieses Schadenereignisses in An- spruch genommene Dritte kann seiner Scha- denersatzverpflichtung ganz oder teilweise nicht nachkommen, weil die Zahlungs- oder Leis- tungsunfähigkeit des schadenersatzpflichtigen Dritten festgestellt worden ist und – die Durchsetzung der Forderung gegen den Dritten ist gescheitert. Ein Schadenereignis ist ein Ereignis, das einen Per- sonen-, Sach- oder daraus resultierenden Vermö- gensschaden zur Folge hat und für den der Dritte auf Grund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privat- rechtlichen Inhalts zum Schadenersatz verpflichtet ist (schädigender Dritter). A3-1.2 Wir sind in dem Umfang leistungspflichtig, in dem der schadenersatzpflichtige Dritte Versiche- rungsschutz im Rahmen und Umfang der Regelun- gen gemäß den Abschnitten A1 und A2 Ihrer Privat- haftpflichtversicherung hätte. Daher finden im Rah- men der Forderungsausfalldeckung für die Person des Schädigers auch die Risikobeschreibungen und Ausschlüsse Anwendung, die für Sie gelten. So besteht insbesondere kein Versicherungsschutz, wenn der Schädiger den Schaden im Rahmen seiner beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit verursacht hat. Mitversichert sind gesetzliche Haftpflichtansprüche gegen Dritte a) abweichend von A1-6.19 – aus der Eigen- schaft des Schädigers als privater Halter eines Hundes oder Pferdes; Wir sind in dem Umfang leistungspflichtig, in dem der schadenersatzpflichtige Dritte Versi- cherungsschutz im Rahmen und Umfang der Barmenia-Tierhalterhaftpflichtversicherung nach den Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Barmenia-Tierhalter-Haftpflichtversiche- rung "Premium-Schutz" für private Tierhaltung (AVB THV Premium-Schutz – private Tierhal- tung) hätte. b) in Erweiterung von A1-6.20 und abweichend von A1-7.14 – aus dem Gebrauch eines (auch versicherungspflichtigen) Kraftfahrzeuges durch den Schädiger.
Gegenstand der. Forderungsausfalldeckung A3-1.1 Versicherungsschutz besteht für den Fall, dass Sie oder eine gemäß A1-2.1 mitversicherte Person während der Wirksamkeit der Versicherung von einem Dritten geschädigt wird (Versicherungs- fall) unter folgenden Voraussetzungen: – Der wegen dieses Schadenereignisses in An- spruch genommene Dritte kann seiner Scha- denersatzverpflichtung ganz oder teilweise nicht nachkommen, weil die Zahlungs- oder Leis- tungsunfähigkeit des schadenersatzpflichtigen Dritten festgestellt worden ist und – die Durchsetzung der Forderung gegen den Dritten ist gescheitert. Ein Schadenereignis ist ein Ereignis, das einen Per- sonen-, Sach- oder daraus resultierenden Vermö- gensschaden zur Folge hat und für den der Dritte auf Grund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privat- rechtlichen Inhalts zum Schadenersatz verpflichtet ist (schädigender Dritter). A3-1.2 Versichert sind gesetzliche Haftpflichtan- sprüche gegen Dritte aus der Eigenschaft des Schä- digers als privater Halter eines Hundes oder Pfer- des. Wir sind in dem Umfang leistungspflichtig, in dem der schadenersatzpflichtige Dritte Versicherungs- schutz im Rahmen und Umfang Ihrer in den Ab- schnitten A1 und A2 geregelten Tierhalter-Haft- pflichtversicherung hätte. Daher finden im Rahmen der Forderungsausfalldeckung für die Person des Schädigers auch die Risikobeschreibungen und Ausschlüsse Anwendung, die für Sie gelten. So besteht insbesondere kein Versicherungsschutz, wenn der Schädiger den Schaden im Rahmen seiner beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit verursacht hat.

Related to Gegenstand der

  • Gegenstand der Vereinbarung Diese Vereinbarung regelt die Rechte und Pflichten der Parteien bei der Durchführung der Bilanzkreisabrechnung Strom. Ist der BKV im Netz des VNB zugleich auch Netznutzer bzw. Lieferant, so findet diese Vereinbarung in Form eines Moduls zum Netznutzungsvertrag bzw. Lieferantenrahmenvertrag Verwendung.

  • Gegenstand des Auftrags Der Gegenstand der Verarbeitung, Art und Zweck der Verarbeitung, die Art der personenbezogenen Daten und die Kategorien betroffener Personen sind in Anlage 1 zu diesem Vertrag festgelegt.

  • Gegenstand des Vertrages 1.1 Gegenstand des Vertrages sind die dort vereinbarten Dienstleistungen des Auftragnehmers. Werkver- tragliche Leistungen sind nicht Gegenstand des Vertrages. 1.2 Der Auftragnehmer schuldet eine sorgfältige Leistungserbringung, die dem zum Zeitpunkt der Leis- tungserbringung jeweils aktuellen Stand der Technik auf dem Gebiet der Beauftragung entspricht, so- weit nichts anderes vereinbart ist. Die Leistung ist in deutscher Sprache zu erbringen, soweit nichts anderes vereinbart ist. Der Auftragnehmer ist zur Neutralität bei der Leistungserbringung verpflichtet. 1.3 Werden die Leistungen auf Abruf des Auftraggebers geschuldet und ist keine Mindestabnahme ver- einbart, besteht kein Anspruch auf Abruf. Soweit kein Mindestvorlauf vereinbart ist, hat der Auftrag- nehmer unverzüglich nach Abruf mit der Leistung zu beginnen. 1.4 Der Auftragnehmer ist nicht zur rechtsgeschäftlichen Vertretung des Auftraggebers berechtigt, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist. 1.5 Der Auftragnehmer ist zur Erbringung der vereinbarten Leistungen mit Hilfe von automatisierten Ver- fahren nur dann berechtigt, wenn er im Angebot das zu verwendende Produkt benennt und gleichzei- tig den Tatsachen entsprechend gewährleistet, dass dieses Produkt keine Kommunikationsfunktionen zu Dritten und keine andere, den Interessen des Auftraggebers zuwiderlaufende, Funktionalität auf- weist. Insbesondere darf das Produkt keine Funktionalitäten zum Ausspähen von Daten enthalten, keine Informationen über die IT-Systeme des Auftraggebers, deren Daten, deren Lizenzierung oder das Benutzerverhalten an Dritte übermitteln, zu anderen Zwecken als für die Erbringung der Leistun- gen oder derart speichern, dass Dritte darauf Zugriff nehmen könnten. Die Auswechslung bzw. der Einsatz eines neuen Releases des Produktes bedarf der ausdrücklichen Einwilligung des Auftragge- bers im Einzelfall. Der Auftraggeber wird einwilligen, wenn der Auftragnehmer in Bezug auf das neu einzusetzende Produkt die oben genannte Gewährleistung übernommen hat. Liegen zureichende tat- sächliche Anhaltspunkte dafür vor, dass das Produkt den vorgenannten Anforderungen nicht ent- spricht und kann der Auftragnehmer diese nicht ausräumen, kann der Auftraggeber den Einsatz des Produktes untersagen. 1.6 Soweit der Auftragnehmer Leistungen an Hard- und/oder Software (einschließlich Firmware) erbringt, dürfen diese Leistungen weder die Integrität, Vertraulichkeit und Verfügbarkeit der ITK-Infrastruktur oder Teile davon gefährden, noch den Vertraulichkeits- oder Sicherheitsinteressen des Auftraggebers zuwiderlaufen durch Unerwünscht ist eine mögliche Aktivität, wenn sie so weder vom Auftraggeber in seiner Leistungsbe- schreibung oder im Rahmen der Leistungserbringung gefordert, noch vom Auftragnehmer unter kon- kreter Beschreibung der Aktivität und ihrer Funktionsweise angeboten, noch im Einzelfall vom Auf- traggeber ausdrücklich autorisiert („opt-in“) wurde.

  • Gegenstand des Vertrags 1.1 Die Stadtwerke stellen dem Kunden für das / die auf dem im Vertragsdeckblatt genannten Grundstück gelegene(n) Gebäude Fernwärme aus dem Heizwassernetz der Stadtwerke bereit. Als Wärmeträger dient Heizwasser. Es steht im Eigentum der Stadtwerke und darf nicht entnommen werden. Gemäß § 150 Abs. 2 BGB gelten vom Kunden vorgenommene Erweiterungen, Einschränkungen oder sonstige Änderungen des Vertragsangebotes als neues Vertragsangebot. Daher kommt bei vom Kunden vorgenommenen Änderungen der vorgedruckten Vertragsbedingungen und / oder des von den Stadtwerken vorunterschriebenen Vertragsformulars ohne gesonderte, ausdrückliche schriftliche Annahmeerklärung durch die Stadtwerke kein wirksamer Vertrag zustande. 1.2 Der Betrieb des Fernwärme-Heizwassernetzes, insbesondere Druck, Vor- und Rücklauftemperaturen, erfolgt nach den „Technischen Anschlussbedingungen Heizwasser für die Lieferung von Wärme aus dem Fernheiznetz der Stadtwerke Karlsruhe GmbH“ (TAB) in der jeweils gültigen Fassung. 1.3 Die mit der Fernwärme versorgten Anlagen des Kunden sind unter Berücksichtigung und Einhaltung der vorgenannten TAB zu planen, zu erstellen und zu betreiben. 1.4 Der Gesamtwärmebedarf der Kundenanlage wird vom Kunden ermittelt: Dabei sind die anerkannten Regeln der Technik (z. B. für Raumheizung DIN EN 12831, für Trinkwassererwärmung DIN 4708, für Raumluftheizung DIN V 18599 etc.) sowie die TAB der Stadtwerke (Anlage 5 des Vertrags) zu beachten. Aus Netzgründen muss die gesamte vorzuhaltende Wärmeleistung mindestens 15 kW betragen. Der auf dem Deckblatt eingetragene Anschlusswert (maximale Wärmeleistung), welchen die Stadtwerke an der Übergabestelle bereitzustellen haben, ist das Ergebnis der Ermittlung durch den Kunden. Der vom Kunden genannte Wert führt, bei der für Karlsruhe geltenden minimalen Normaußentemperaturen von -12 °C und auf Basis der maximalen Netzvorlauftemperatur gemäß technischen Daten aus der TAB und der Soll-Rücklauftemperatur von 50 °C, zur Einstellung der entsprechenden maximalen Durchflussmenge an der Übergabestelle. Bei höheren Außentemperaturen wird nur die Wärmeleistung entsprechend der gleitenden Netzvorlauftemperatur gemäß TAB angehoben, d.h. sie verringert sich. Die Vertragspartner sind sich einig, dass eine Beratungspflicht der Stadtwerke im Hinblick auf die Festlegung des Wärmebedarfs nicht besteht. 1.5 Der Kunde hat die Möglichkeit, eine Anpassung der vertraglich vereinbarten Wärmeleistung (Leistung) während der Vertragslaufzeit vorzunehmen. Die Anpassung der Leistung nach Satz 1 kann einmal jährlich mit einer Frist von vier Wochen zum Ende eines Kalendermonats erfolgen und bedarf keines Nachweises, sofern sich die Leistung nicht um mehr als 50 Prozent reduziert. Eine solche Änderung kann der Kunde in Textform bei den Stadtwerken beauftragen. Der Kunde kann eine Anpassung der Leistung, die eine Reduktion um mehr als 50 Prozent im Vergleich zur vertraglich vereinbarten Leistung darstellt, oder eine Kündigung des Versorgungsvertrages mit zweimonatiger Frist vornehmen, sofern er die Leistung durch den Einsatz erneuerbarer Energien ersetzen will. Er hat zu belegen, dass erneuerbare Energien eingesetzt werden sollen. 1.6 Für zusätzliche unterjährige Änderungen der bereitzustellenden höchsten Wärmeleistung, die nicht unter das einmal jährliche Anpassungsrecht nach Ziffer 1.5 fallen, ist Voraussetzung, dass der Kunde nachweist, welche dauerhaften Erweiterungen oder Änderungen seiner Kundenanlage vorgenommen wurden. Das lediglich jahreszeitbedingte Verwenden / Nichtverwenden einzelner Verbrauchsgeräte oder Anlagenteile gilt dabei nicht als dauerhafte Änderung. Die Umstellung der Heizwasserdurchflussmenge an der Kundenanlage kann nur im Rahmen der technischen Grenzen der Kundenanlage und der Hausanschlussleitung erfolgen und wird dem Kunden mit einem Kostenbeitrag von 200,00 Euro pro Umstellvorgang berechnet. Im Übrigen gilt § 12 AVBFernwärmeV. 1.7 Die Übergabestelle ist das Ende der Anschlussanlage der Stadtwerke (stadtwerkeeigener Stationsteil) im Übergaberaum des Kunden. Die Anschlussanlage endet, soweit nicht anders vereinbart, unmittelbar vor der Fernwärmestation. Ferner sind in der Fernwärmestation eingebaute Heizwasser-Durchflussbegrenzer als auch Wärmezähler Eigentum der Stadtwerke.

  • Gegenstand der Genossenschaft 2 Gegenstand (1) Zweck der Genossenschaft ist die Förderung der Mitglieder der Genossenschaft durch Versorgung mit Gewerbe- und Wohnflächen. (2) Die Genossenschaft kann Flächen erwerben und Bauten in allen Rechts- und Nutzungsformen planen, errichten, erwerben, betreuen und bewirtschaften. Sie kann alle im Bereich der Gebäudewirtschaft, des Städtebaus, der Stadt- und Dorferneuerung und der Infrastrukturversorgung anfallenden Aufgaben übernehmen. Hierzu gehören Gemeinschaftsanlagen und Folgeeinrichtungen, Läden und Räume für Gewerbebetriebe, soziale, wirtschaftliche und kulturelle Einrichtungen und Dienstleistungen. Beteiligungen sind zulässig. (3) Die Genossenschaft ist zu allen Geschäften und Maßnahmen berechtigt, die der wirtschaftlichen Förderung und Betreuung ihrer Mitglieder dienlich sind und sie kann sich hierzu dritter Unternehmen bedienen, sich an solchen beteiligen oder Eigengesellschaften bilden. (4) Die Ausdehnung des Geschäftsbetriebes auf Nichtmitglieder ist zugelassen; Vorstand und Aufsichtsrat beschließen gemäß § 28 die Voraussetzungen.