Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalles Musterklauseln

Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalles. Besonders gefahrdrohende Umstände hat der Versicherungsnehmer auf Verlangen des Versicherers innerhalb angemessener Frist zu beseitigen. Dies gilt nicht, soweit die Beseitigung unter Abwägung der beiderseitigen Interessen unzumutbar ist. Ein Umstand, der zu einem Schaden geführt hat, gilt ohne weiteres als besonders gefahrdrohend.
Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalles a) Vertraglich vereinbarte Obliegenheiten, die der Versicherungsnehmer vor Eintritt des Versicherungsfalles zu erfüllen hat, sind:
Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalles a) Der Versicherungsnehmer hat vor Eintritt des Versicherungsfalles alle vertraglich vereinbarten Obliegenheiten einzuhalten. b) Verletzt der Versicherungsnehmer eine der genannten Obliegenheiten, so ist der Versicherer nach Maßgabe des § 28 VVG zur Kündigung berechtigt. Eine Kündigung des Versicherers wird mit Zugang wirksam.
Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalles. A 3.3.1.1 Vertraglich vereinbarte Obliegenheiten, die der Versicherungsnehmer vor Eintritt des Versicherungsfalles zu erfüllen hat, sind: a) die Einhaltung aller gesetzlichen, behördlichen sowie vertraglich verein- barten Sicherheitsvorschriften; b) die Einhaltung aller sonstigen vertraglich vereinbarten Obliegenheiten. A 3.3.1.2
Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalles. 8.1.1. Vertraglich vereinbarte Obliegenheiten, die der Versicherungs- nehmer vor Eintritt des Versicherungsfalles zu erfüllen hat, sind: (1) die Einhaltung aller gesetzlichen, behördlichen sowie vertraglich vereinbarten Sicherheitsvorschriften; (2) die Einhaltung aller sonstigen vertraglich vereinbarten Obliegenhei- ten. 8.1.2. Verletzt der Versicherungsnehmer vorsätzlich oder grob fahrlässig eine Obliegenheit, die er vor Eintritt des Versicherungsfalles gegenüber dem Versicherer zu erfüllen hat, so kann der Versicherer innerhalb eines Monats, nachdem er von der Verletzung Kenntnis erlangt hat, den Vertrag fristlos kündigen. Das Kündigungsrecht des Versicherers ist ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer beweist, dass er die Obliegenheit weder vorsätzlich noch grobfahrlässig verletzt hat.
Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalles a) Vertraglich vereinbarte Obliegenheiten, die der Versicherungsnehmer vor dem Versicherungsfall zu erfüllen hat, sind: aa) die Einhaltung aller gesetzlichen, behördlichen sowie vertraglich vereinbarten Sicherheitsvorschriften;
Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalles. Besonders gefahrdrohende Umstände hat der Versicherungsnehmer auf Verlan- gen des Versicherers innerhalb angemessener Frist zu beseitigen. Dies gilt nicht, soweit die Beseitigung unter Abwägung der beiderseitigen Interessen unzumut- bar ist. Ein Umstand, der zu einem Schaden geführt hat, gilt ohne weiteres als besonders gefahrdrohend.
Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalles. Vertraglich vereinbarte Obliegenheiten, die der Versicherungsnehmer vor Eintritt des Versicherungsfalls zu erfüllen hat, sind: 4.1.1 Vertraglich vereinbarte Sicherheitsvorschriften: Der Versicherungsnehmer hat 4.1.1.1 die versicherten Räume genügend häufig zu kontrollieren; dies gilt auch während einer vorübergehenden Betriebsstilllegung (z. B. Betriebsferien); 4.1.1.2 mindestens wöchentlich Duplikate von Daten und Program- men zu erstellen, sofern nicht in der Branche des Versicherungsneh- mers kürzere Fristen zur Datensicherung üblich sind. Diese sind so aufzubewahren, dass sie im Versicherungsfall voraussichtlich nicht gleichzeitig mit den Originalen zerstört oder beschädigt werden oder abhandenkommen können; 4.1.1.3 über Wertpapiere und sonstige Urkunden, über Sammlungen und über sonstige Sachen, für die dies besonders vereinbart ist, Ver- zeichnisse zu führen und diese so aufzubewahren, dass sie im Versi- cherungsfall voraussichtlich nicht gleichzeitig mit den versicherten 4.1.1.4 für die Gefahren Überschwemmung und Rückstau Abflusslei- tungen auf dem Versicherungsgrundstück freizuhalten und vorhande- ne Rückstausicherungen stets funktionsbereit zu halten; 4.1.1.5 für die Gefahrengruppe Leitungswasser und die Gefahren Leckage von stationären Brandschutzanlagen, Überschwemmung und Rückstau in Räumen unter Erdgleiche aufbewahrte versicherte Sachen mindestens in Höhe einer handelsüblichen Palette über dem Fußbo- den zu lagern; 4.1.1.6 für die Gefahrengruppe Leitungswasser und die Gefahr Lecka- ge von stationären Brandschutzanlagen die versicherten wasserfüh- renden Anlagen und Einrichtungen stets im ordnungsgemäßen Zu- stand zu erhalten und Mängel, Störungen oder Schäden unverzüglich nach den anerkannten Regeln der Technik beseitigen zu lassen; 4.1.1.7 für die Gefahrengruppe Sturm und Hagel die versicherten Sachen oder Gebäude, in denen sich die versicherten Sachen befinden, insbesondere Dächer und außen an den Gebäuden angebrachte Sa- chen, stets im ordnungsgemäßen Zustand zu erhalten und Mängel, Störungen oder Schäden unverzüglich nach den anerkannten Regeln der Technik beseitigen zu lassen; 4.1.1.8 für die Gefahren Leckage von stationären Brandschutzanlagen und Leitungswasser nicht genutzte wasserführende Anlagen und Einrichtungen abzusperren, zu entleeren und entleert zu halten; 4.1.1.9 für die Gefahren Leckage von stationären Brandschutzanlagen und die Gefahrengruppe Leitungswasser während der kalten Jahreszeit alle wasserführenden Anlagen und Einri...
Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalles a) Vertraglich vereinbarte Obliegenheiten, die der Versicherungsnehmer vor Ein- tritt des Versicherungsfalles zu erfüllen hat, sind: aa) die Einhaltung aller gesetzlichen, behördlichen sowie vertraglich ver- einbarten Sicherheitsvorschriften; bb) die Einhaltung aller sonstigen vertraglich vereinbarten Obliegenheiten. b) Verletzt der Versicherungsnehmer vorsätzlich oder grob fahrlässig eine Oblie- genheit, die er vor Eintritt des Versicherungsfalles gegenüber dem Versicherer zu erfüllen hat, so kann der Versicherer innerhalb eines Monats, nachdem er von der Verletzung Kenntnis erlangt hat, den Vertrag fristlos kündigen. Das Kündigungsrecht des Versicherers ist ausgeschlossen, wenn der Versi- cherungsnehmer beweist, dass er die Obliegenheit weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verletzt hat.
Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalles a) Vertraglich vereinbarte Obliegenheiten, die der Versicherungsneh- mer vor Eintritt des Versicherungsfalles zu erfüllen hat, sind: