Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalles. Besonders gefahrdrohende Umstände hat der Versicherungsnehmer auf Verlangen des Versicherers innerhalb angemessener Frist zu beseitigen. Dies gilt nicht, soweit die Beseitigung unter Abwägung der beiderseitigen Interessen unzumutbar ist. Ein Umstand, der zu einem Schaden geführt hat, gilt ohne weiteres als besonders gefahrdrohend.
Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalles a) Vertraglich vereinbarte Obliegenheiten, die der Versicherungsnehmer vor Eintritt des Versicherungsfalles zu erfüllen hat, sind:
Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalles a) Der Versicherungsnehmer hat vor Eintritt des Versicherungsfalles alle vertraglich vereinbarten Obliegenheiten einzuhalten.
Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalles a) Vertraglich vereinbarte Obliegenheiten, die der Versicherungsnehmer vor Eintritt des Versicherungsfalles zu erfüllen hat, sind: die Einhaltung aller gesetzlichen, behördlichen sowie vertraglich vereinbarten Sicherheitsvorschriften; dafür zu sorgen, dass die versicherten Sachen fachmännisch nach den anerkannten Regeln der Technik erstellt und eingebaut sind; die Einhaltung aller sonstigen vertraglich vereinbarten Obliegenheiten.
Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalles. 8.1.1. Vertraglich vereinbarte Obliegenheiten, die der Versicherungsneh- mer vor Eintritt des Versicherungsfalles zu erfüllen hat, sind:
Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalles. Besonders gefahrdrohende Umstände hat der Versicherungsnehmer auf Verlan- gen des Versicherers innerhalb angemessener Frist zu beseitigen. Dies gilt nicht, soweit die Beseitigung unter Abwägung der beiderseitigen Interessen unzumut- bar ist. Ein Umstand, der zu einem Schaden geführt hat, gilt ohne weiteres als besonders gefahrdrohend.
Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalles. B 3.3.1.1 Vertraglich vereinbarte Obliegenheiten, die der Versicherungsnehmer vor Eintritt des Versiche- rungsfalles zu erfüllen hat, sind:
Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalles. Besonders Gefahr drohende Umstände hat der Versiche- rungsnehmer auf Verlangen des Versicherers innerhalb angemessener Frist zu beseitigen. Dies gilt nicht, soweit die Beseitigung unter Abwägung der beiderseitigen Inte- ressen unzumutbar ist. Ein Umstand, der zu einem Scha- den geführt hat, gilt ohne weiteres als besonders Gefahr drohend.
Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalles a) Der Versicherungsnehmer hat vor Eintritt des Versicherungsfalles
Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalles. (Abschnitt C) Besonders gefahrdrohende Umstände haben Sie auf unser Verlangen innerhalb angemessener Frist zu beseitigen. Dies gilt nicht, soweit die Beseitigung unter Abwägung der beiderseitigen Interessen unzumutbar ist. Ein Umstand, der zu einem Schaden geführt hat, gilt ohne Weiteres als besonders gefahrdrohend.