Prozess bei Verzögerung Musterklauseln

Prozess bei Verzögerung. Die Verzögerung führt zur Hemmung der Herstellung. Der Grund für die Verzögerung sowie allfällig erforderliche Informationen zur Beseitigung des Verzögerungsgrundes sind vom PVE über ESI abrufbar. Sofern zur Beseitigung des Verzögerungsgrundes die Mithilfe des PVE erforderlich ist, ist der PVE zur Mithilfe verpflichtet. Bei Verzögerungen versucht A1 Telekom Austria einen neuen Termin für die Herstellung mit dem Endkunden des PVE zu vereinbaren. Voraussetzung für eine neuerliche Terminvereinbarung ist jedoch, dass der Verzögerungsgrund weggefallen ist. Allfällige Pönalen fangen mit einem neuerlich vereinbarten Herstellungstermin zu laufen an. Ist der Verzögerungsgrund weggefallen, versucht A1 Telekom Austria einen neuen Herstellungstermin mit dem Endkunden des PVE zu vereinbaren. Sofern der Endkunde des PVE von A1 Telekom Austria telefonisch nicht erreicht werden kann (es erfolgen drei Anrufe innerhalb von 48 Stunden), wird von A1 Telekom Austria einseitig ein Herstellungstermin festgelegt und der Endkunde darüber in geeigneter Form mittels SMS oder Brief informiert. Der mit dem Endkunden tatsächlich vereinbarte Termin bzw. der von A1 Telekom Austria einseitig festgelegte Termin für die Herstellung ist vom PVE über ESI abrufbar.