Anhänge Musterklauseln
Anhänge. Die folgenden Anhänge sind Bestandteil dieser Anlage 3:
Anhänge. Die Anhänge bilden einen integrierenden Bestandteil dieses Abkommens.
Anhänge. Die Anhänge dieses Abkommens sind Bestandteil des Abkommens.
Anhänge. Entgelttabellen Tarifvertrag (TV BZ TB) Xxxxxxxxxxxxxxxxxx 0 – 3a | 00000 Xxxxxx und Portal 10 | Xxxxxxxxxxx Xxx 00 | 00000 Xxxxxxx und XxxxxxxXxxxxxxxxXxxxxx 00 | 00000 Xxxxxxxxx xx Xxxx vereinbaren den folgenden Tarifvertrag über Branchenzuschläge für Arbeitnehmerüberlassungen in der Textil und Bekleidungsindustrie (TV BZ TB): Dieser Tarifvertrag gilt:
1. Räumlich: Für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland;
2. Fachlich: Für die tarifgebundenen Mitgliedsun ternehmen des Bundesarbeitgeberverbandes der Personaldienstleister e. V. (BAP) und des Interessenverbandes Deutscher Zeitarbeits unternehmen e. V. (iGZ), die im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassung Beschäftigte in einen Kundenbetrieb der Textil und Beklei dungsindustrie einsetzen. Als Kundenbetrieb der Textil und Bekleidungsindustrie gelten folgende Betriebe, soweit sie nicht dem Textil reinigungsgewerbe oder dem Handwerk zu zuordnen sind:
3. Persönlich: Für alle Beschäftigten, die im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassung an Kundenbetriebe überlassen werden. § 2 BRANCHENZUSCHLAG
(1) Arbeitnehmer erhalten bei Vorliegen der Vor aussetzungen für die Dauer ihres jeweiligen Einsatzes im Rahmen der Arbeitnehmerüber lassung in einen Kundenbetrieb der Textil und Bekleidungsindustrie einen Branchenzuschlag.
(2) Der Branchenzuschlag wird für den unun terbrochenen Einsatz im jeweiligen Kunden betrieb gezahlt.1 Der Zeitraum vorheriger Überlassungen durch denselben oder einen anderen Arbeitgeber an denselben Entleiher 2 ist vollständig anzurechnen, wenn zwischen den Einsätzen jeweils nicht mehr als drei Monate liegen.3 1 Protokollnotiz Nr. 1: Bei einem Arbeitgeberwechsel (Wechsel des Zeitarbeitsunternehmens) werden vorangegangene Einsatzzei ten im selben Kundenbetrieb angerechnet, sofern sie nach den Regelungen dieses Tarifvertrages auch ohne Arbeitgeberwechsel zu berücksichtigen gewesen wären. Vorstehendes gilt nur für Ansprüche, die nach dem Arbeitgeberwechsel entstehen.
Anhänge. Die folgenden Anhänge dieses Abkommens bilden Bestandteil dieses Kapitels: – Xxxxxx XXX (Listen der besonderen Verpflichtungen); – Xxxxxx XXXX (Listen der Meistbegünstigungs-Befreiungen); – Xxxxxx XX (Gegenseitige Anerkennung); – Anhang X (Telekommunikationsdienste); sowie – Xxxxxx XX (Koproduktion von Fernsehprogrammen).
Anhänge. Die Anhänge zu diesem Abkommen sowie die ihnen beigefügten Anlagen sind Bestandteile des Abkommens. 10 Fassung gemäss Art. 1 Ziff. 1 des Abk. vom 14. Mai 2009 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft zur Änderung des Abkommens, in Kraft seit 1. Juni 2009 (AS 2009 4925).
Anhänge. Die folgenden Anhänge sind Bestandteil dieser Anlage 12:
Anhänge. Die Anhänge und Protokolle dieses Abkommens sind umfassender Bestandteil dieses Abkommens.
Anhänge. Die folgenden Anhänge zu diesem Vertrag stellen einen integrierenden Bestandteil derselben dar. Jede Bezugnahme auf diesem Vertrag bezieht sich daher auch auf die Anhänge.
Anhänge. Anhang 1 – Zulässige Güter Gütergruppe I Gütergruppe II Alkohol / Spirituosen Tabak- und Tabakwaren Gütergruppe III Anhang 2 – Ausgeschlossene Güter Anhang 3 – Ausgeschlossene Länder und Regionen Anhang 4 –Anweisungen für den Schadenfall
1. Güter sofort auf Schäden untersuchen Schon bei Verdacht eines Schadens den Empfang nur unter Vorbehalt (z. B. auf Frachtdokument) mit Angabe des vermuteten Schadens quittieren. Bei Gütern in Containern sicherstellen, dass Container und Schlösser oder Siegel durch Verantwortliche der Reederei oder den Frachtführer geprüft werden. Falls Container beschädigt oder Schlösser oder Siegel aufgebrochen sind oder fehlen oder von Frachtdokumenten abweichen, Empfang nur unter Vorbehalt mit Angabe des vermuteten Schadens bescheinigen und beschädigte oder falsche Schlösser und Siegel aufbewahren. Zustand der Sendung und ihrer Verpackung bis zum Eintreffen eines Sachverständigen nicht verändern, soweit nicht durch Maßnahmen gemäß Ziffer 2 erforderlich. Für Minderung entstandenen und Abwendung weiteren Schadens sorgen
2. Unverzüglich dem Versicherer den Versicherungsfall anzeigen Anweisungen des Versicherers im Einzelfall befolgen
3. Ersatzansprüche gegen Dritte sicherstellen Reederei, Bahn, Post, LKW-Unternehmer, sonstige Beförderer, Spediteure, Lagerhalter, Zoll- und Hafenbehörden zu gemeinsamer Schadenbesichtigung auffordern, Bescheinigung des Schadens verlangen, schriftlich haftbar halten, und zwar bei äußerlich erkennbaren Schäden vor Annahme des Gutes, bei äußerlich nicht erkennbaren Schäden unverzüglich nach Entdeckung, spätestens jedoch vor Ablauf der Reklamationsfrist (z. B. Reederei 3 Tage nach Entlöschung).
4. Dem Versicherer vollständige Schadenunterlagen einreichen, insbesondere Schadenrechnung Versicherungszertifikat / Einzelpolice Havariezertifikat Konnossement, Frachtbrief, sonstige Trans-port- oder Lagerdokumente Handelsfaktura Unterlagen über Feststellung von Zahl, Maß oder Gewicht am Abgangs- und am Bestimmungsort Bescheinigung des Schadens / Schriftwechsel über Ersatzansprüche gegen Dritte gemäß Ziffer 2 schriftliche Abtretungserklärung des aus dem Beförderungsvertrag Berechtigten an den Versicherer. Zur schnellen und reibungslosen Schadenabwicklung diese Schadenunterlagen unverzüglich einreichen, spätestens jedoch rechtzeitig vor Ablauf eventueller Ausschluss- und / oder Verjährungsfristen für Ersatzansprüche gegen Dritte gemäß Ziffer 2. DTV-Güterversicherungsbedingungen 2000 in der Fassung...