Anhänge Musterklauseln
Anhänge. Die folgenden Anhänge sind Bestandteil dieser Anlage 3:
Anhänge. Die Anhänge bilden einen integrierenden Bestandteil dieses Abkommens.
Anhänge. Die Anhänge dieses Abkommens sind Bestandteil des Abkommens.
Anhänge. Die folgenden Anhänge dieses Abkommens bilden Bestandteil dieses Kapitels: – Xxxxxx XXX (Listen der besonderen Verpflichtungen); – Xxxxxx XXXX (Listen der Meistbegünstigungs-Befreiungen); – Xxxxxx XX (Gegenseitige Anerkennung); – Anhang X (Telekommunikationsdienste); sowie – Xxxxxx XX (Koproduktion von Fernsehprogrammen).
Anhänge. Die Anhänge zu diesem Abkommen sowie die ihnen beigefügten Anlagen sind Bestandteile des Abkommens. 10 Fassung gemäss Art. 1 Ziff. 1 des Abk. vom 14. Mai 2009 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft zur Änderung des Abkommens, in Kraft seit 1. Juni 2009 (AS 2009 4925).
Anhänge. Die folgenden Anhänge sind Bestandteil dieser Anlage 12:
Anhänge. Entgelttabellen Tarifvertrag (TV BZ TB) Xxxxxxxxxxxxxxxxxx 0 – 3a | 00000 Xxxxxx und Portal 10 | Xxxxxxxxxxx Xxx 00 | 00000 Xxxxxxx und XxxxxxxXxxxxxxxxXxxxxx 00 | 00000 Xxxxxxxxx xx Xxxx vereinbaren den folgenden Tarifvertrag über Branchenzuschläge für Arbeitnehmerüberlassungen in der Textil und Bekleidungsindustrie (TV BZ TB): Dieser Tarifvertrag gilt:
1. Räumlich: Für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland;
2. Fachlich: Für die tarifgebundenen Mitgliedsun ternehmen des Bundesarbeitgeberverbandes der Personaldienstleister e. V. (BAP) und des Interessenverbandes Deutscher Zeitarbeits unternehmen e. V. (iGZ), die im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassung Beschäftigte in einen Kundenbetrieb der Textil und Beklei dungsindustrie einsetzen. Als Kundenbetrieb der Textil und Bekleidungsindustrie gelten folgende Betriebe, soweit sie nicht dem Textil reinigungsgewerbe oder dem Handwerk zu zuordnen sind:
3. Persönlich: Für alle Beschäftigten, die im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassung an Kundenbetriebe überlassen werden. § 2 BRANCHENZUSCHLAG
(1) Arbeitnehmer erhalten bei Vorliegen der Vor aussetzungen für die Dauer ihres jeweiligen Einsatzes im Rahmen der Arbeitnehmerüber lassung in einen Kundenbetrieb der Textil und Bekleidungsindustrie einen Branchenzuschlag.
(2) Der Branchenzuschlag wird für den unun terbrochenen Einsatz im jeweiligen Kunden betrieb gezahlt.1 Der Zeitraum vorheriger Überlassungen durch denselben oder einen anderen Arbeitgeber an denselben Entleiher 2 ist vollständig anzurechnen, wenn zwischen den Einsätzen jeweils nicht mehr als drei Monate liegen.3 1 Protokollnotiz Nr. 1: Bei einem Arbeitgeberwechsel (Wechsel des Zeitarbeitsunternehmens) werden vorangegangene Einsatzzei ten im selben Kundenbetrieb angerechnet, sofern sie nach den Regelungen dieses Tarifvertrages auch ohne Arbeitgeberwechsel zu berücksichtigen gewesen wären. Vorstehendes gilt nur für Ansprüche, die nach dem Arbeitgeberwechsel entstehen.
Anhänge. Entgelttabellen Tarifvertrag (TV BZ Druck – gewerblich) Xxxxxxxxxxxxxxxxxx 0 – 3a | 00000 Xxxxxx und Portal 10 | Albersloher Weg 10 | 48155 Münster und Xxxxx-Xxxxxx-Xxxx 00 | 00000 Xxxxxx vereinbaren den folgenden Tarifvertrag über Branchenzuschläge für Überlassungen von gewerblichen Arbeitnehmern in der Druckindustrie (TV BZ Druck – gewerblich): Dieser Tarifvertrag gilt:
1. Räumlich: Für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland;
2. Fachlich: Für die tarifgebundenen Mitgliedsun- ternehmen des Bundesarbeitgeberverbandes der Personaldienstleister e. V. (BAP) und des Interessenverbandes Deutscher Zeitarbeitsun- ternehmen e. V. (iGZ), die im Rahmen der Ar- beitnehmerüberlassung Beschäftigte in einen Kundenbetrieb der Druckindustrie einsetzen. Als Kundenbetrieb der Druckindustrie gelten, soweit sie nicht dem Handwerk zuzuordnen sind:
3. Persönlich: Für alle gewerblichen Beschäf- tigten der Entgeltgruppen 1 bis 5, die im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassung an Kundenbetriebe überlassen werden. § 2 BRANCHENZUSCHLAG
(1) Arbeitnehmer erhalten bei Vorliegen der Voraussetzungen für die Dauer ihres jewei- ligen Einsatzes im Rahmen der Arbeitneh- merüberlassung in einen Kundenbetrieb der Druckindustrie einen Branchenzuschlag.
(2) Der Branchenzuschlag wird für den unun- terbrochenen Einsatz im jeweiligen Kunden- betrieb gezahlt.1 Der Zeitraum vorheriger Überlassungen durch denselben oder einen anderen Arbeitgeber an denselben Entleiher2 ist vollständig anzurechnen, wenn zwischen den Einsätzen jeweils nicht mehr als drei Monate liegen.3 1 Protokollnotiz Nr. 1: Bei einem Arbeitgeberwechsel (Wechsel des Zeitarbeitsunternehmens) werden vorangegangene Einsatzzeiten im selben Kundenbetrieb angerechnet, sofern sie nach den Re- gelungen dieses Tarifvertrages auch ohne Arbeitgeberwechsel zu berücksichtigen gewesen wären. Vorstehendes gilt nur für Ansprüche, die nach dem Arbeitgeberwechsel entstehen.
Anhänge. Die Anhänge VI bis X sind Bestandteil dieses Kapitels.
Anhänge. Die Eingaben und Anhänge im WDI sind Bestandteil dieser Vereinbarung.