Präsentationen Musterklauseln

Präsentationen. 9.1. Für die Teilnahme an Präsentationen steht der Agentur ein angemessenes Honorar zu, das mangels Vereinbarung zumindest den gesamten Personal- und Sachaufwand der Agentur für die Präsentation sowie die Kosten sämtlicher Fremdleistungen deckt.
Präsentationen. Für die Teilnahme an Präsentationen steht der Agentur ein angemessenes Honorar zu, das zumindest den gesamten Personal- und Sachaufwand der Agentur für die Präsentation sowie die Kosten sämtlicher Fremdleistungen deckt. Erhält die Agentur nach der Präsentation keinen Auftrag, so bleiben alle Leistungen der Agentur, insbesondere die Präsentationsunterlagen und deren Inhalt im Eigentum der Agentur; der Kunde ist nicht berechtigt, diese – in welcher Form immer – weiter zu nutzen; die Unterlagen sind vielmehr unverzüglich der Agentur zurückzustellen. Werden die im Zuge einer Präsentation eingebrachten Ideen und Konzepte für die Lösung von Kommunikationsaufgaben nicht in von der Agentur gestalteten Werbemitteln verwertet, so ist die Agentur berechtigt, die präsentierten Ideen und Konzepte anderweitig zu verwenden. Die Weitergabe von Präsentationsunterlagen an Dritte sowie deren Veröffentlichung, Vervielfältigung, Verbreitung oder sonstige Verbreitung ist ohne ausdrückliche Zustimmung der Agentur nicht zulässig.
Präsentationen. Die Agentur ist Mitglied des CAAA und daher nicht berechtigt, unentgeltliche Präsentationen durchzuführen. Für jede Präsentation wird zwischen der Agentur und dem Kunden ein Präsentationsvertrag abgeschlossen. Für die Teilnahme an Präsentationen steht der Agentur ein angemessenes Honorar zu - 30% des Wertes der präsentierten Arbeiten - sowie sämtliche Kosten des gesamten Personal- und Sachaufwandes der Agentur für die Präsentation und die Kosten sämtlicher Fremdleistungen. kommunikation und design Erhält die Agentur nach der Präsentation keinen Auftrag, so bleiben alle Leistungen der Agentur, insbesondere die Präsen- tationsunterlagen und deren Inhalt im Eigentum der Agentur; der Kunde ist nicht berechtigt, diese - in welche Form auch imer - weiter zu nutzen; die Unterlagen sind vielmehr unverzüglich der Agentur zurückzustellen. Die Weitervergabe von Präsentationsunterlagen an Dritte sowie deren Veröffentlichung, Vervielfältigung,Verbreitung oder sonstige Verwertung ist ohne ausdrückliche Zustimmung der Agentur nicht zulässig. Ebenso ist dem Kunde die weitere Verwendung der im Zuge der Präsentation eingebrachten Ideen und Konzepte untersagt und zwar unabhängig davon, ob die Ideen und Konzepte urheberrechtlichen Schutz erlangen. Mit der Zahlung des Präsen- tationshonorars erwirbt der Kunde keinerlei Verwertungs- und Nutzungsrechte an den präsentierten Leistungen. Werden die im Zuge einer Präsentation eingebrachten Ideen und Konzepte für die Lösung von Kommunikationsaufgaben nicht in von der Agentur gestalteten Werbemitteln verwertet, so ist die Agentur berechtigt, die präsentierten Ideen und Konzepte anderwertig zu verwenden.
Präsentationen. Jegliche, auch teilweise Verwendung der von der Agentur mit dem Ziel des Auftragsabschlusses vorgestellter oder überreichter Arbeiten und Leistungen (Präsentationen etc.), seien sie urheberrechtlich geschützt, oder nicht, bedarf unserer vorherigen Zustimmung. Das gilt auch für die Verwendung in geänderter oder bearbeiteter Form und die Verwendung der unseren Arbeiten und Leistungen zugrunde liegenden Ideen, sofern diese in den bisherigen Werbemitteln des Auftraggebers keinen Niederschlag gefunden haben. In der Annahme eines Präsentationshonorars liegt keine Zustimmung zur Verwendung unserer Arbeiten und Leistungen.
Präsentationen. Grundsätzlich sind alle Präsentationen, zu denen ein Auftraggeber eingeladen hat, kostenpflichtig. Die Kosten können entweder pauschal durch die Vereinbarung anläßlich der Einladung zur Präsentation abgegolten werden oder sie werden in Form einer Faktura erstellt. Diese beinhaltet sämtliche Eigen- und Fremdkosten zzgl. allfälliger Aufschläge auf Fremdkosten und USt. Für die Teilnahme an Präsentationen steht der Agentur ein angemessenes Honorar zu, das zumindest den gesamten Personal- und Sachaufwand der Agentur für die Präsentation sowie die Kosten sämtlicher Fremdleistungen deckt. Erhält die Agentur nach der Präsentation keinen Auftrag, so bleiben alle Leistungen der Agentur, insbesondere die Präsentationsunterlagen und deren Inhalt im Eigentum der Agentur; der Kunde ist nicht berechtigt, diese – in welcher Form immer – weiter zu nutzen; die Unterlagen sind vielmehr unverzüglich der Agentur zurückzustellen. Werden die im Zuge einer Präsentation eingebrachtenIdeen und Konzepte für die Lösung von Kommunikationsaufgaben nicht in von der Agentur gestalteten Werbemitteln verwertet, so ist die Agentur berechtigt, die präsentierten Ideen und Konzepte anderweitig zu verwenden. Die Weitergabe von Präsentationsunterlagen an Dritte sowie deren Veröffentlichung, Vervielfältigung, Verbreitung oder sonstige Verbreitung ist ohne ausdrückliche Zustimmung der Agentur nicht zulässig. Dem Auftraggeber steht es jedoch frei, gegen einen von der Agentur festzusetzenden Preis die Entwürfe einschließlich der dazugehörenden Rechte zu erwerben.
Präsentationen. Urhebernutzungs- und Eigentumsrechte an konzeptionellen und gestalterischen Vorschlägen, die mit dem Ziel eines Vertragsabschlusses mit dem Auftraggeber entwickelt und vorgestellt werden (Präsentationen), verbleiben bei der Agentur. Arbeiten, die die Agentur im Rahmen einer Präsentation vorgestellt hat, dürfen ohne vorherige Zustimmung der Agentur nicht verwendet werden, und zwar weder vollständig noch teilweise oder in bearbeiteter oder abgeänder- ter Form. Urhebernutzungsrechte an Elementen einer Präsentation, die in einen Vertragsschluss übernommen werden, gehen nach Maßgabe von Ziff. 4 auf den Auftraggeber über. Wenn der Auftraggeber die im Rahmen der Präsentation vorgestellte Werbekonzeption der Agentur nicht verwenden will, verpflichtet er sich gegenüber der Agentur, diese Konzeption gegenüber Dritten geheimzuhalten und weder die Konzeption noch wesentliche Werbeelemente daraus später zu verwenden. Dies gilt nicht, wenn der Auftraggeber innerhalb von 14 Tagen nach Vorstellung der Werbekonzeption nachweist, dass ihm diese in ihren wesentlichen Ele- menten bereits vorher bekannt gewesen ist.
Präsentationen. 9.1. Für die Teilnahme an Präsentationen steht der CMM ein angemessenes Honorar zu, das mangels Vereinbarung zumindest den gesamten Personal- und Sachaufwand der Agentur für die Präsentation sowie die Kosten sämtlicher Fremdleistungen deckt.
Präsentationen. Die Verwendung sämtlicher von der Agentur mit dem Ziel des Vertragsab- schlusses überreichten und vorgestellten Arbeiten und Leistungen oder Tei- len hiervon, seien diese urheberrechtlich geschützt oder nicht, bedarf der vorherigen Zustimmung der Agentur. Dies gilt auch für eine Verwendung in veränderter Form sowie für die der Leistungen der Agentur zugrunde liegenden Ideen. Die Annahme eines Präsentationshonorars seitens der Agentur begründet keine Zustimmung zur Verwendung der Präsentationsmaterialien. Die Eigentums- und Urhebernutzungsrechte an den von der Agentur im Rahmen der Präsentation vorgelegten Arbeiten verbleiben bei der Agen- tur.
Präsentationen. (1) Jegliche, auch teilweise Verwendung der von uns mit dem Ziel des Vertragsabschlusses vorgestellten oder überreichten Arbeiten und Leistungen (Präsentationen), seien sie urheberrechtlich geschützt oder nicht, bedarf unserer vorherigen Zustimmung. Das gilt auch für die Verwendung in geänderter oder bearbeiteter Form und für die Verwendung der unseren Arbeiten und Leistungen zugrunde liegenden Ideen, sofern diese in den bisherigen Werbemitteln des Bestellers keinen Niederschlag gefunden haben. Nach Beendigung des Auftrags sind die Präsentationen an uns zurückzugeben, es sei denn, der Besteller ist nach unserer Zustimmung zur Verwendung berechtigt.
Präsentationen. 2.1. Die Entwicklung konzeptioneller und gestalterischer Vorschläge durch das Unternehmen sowie deren Vorstellung erfolgt, sofern keine andere Vereinbarung getroffen worden ist, gegen Zahlung eines gesonderten Präsentationshonorars.