Gestaltungsfreiheit. Innerhalb des vom Auftraggeber vorgegebenen Rahmens (Briefings) besteht bei der Erfüllung des Auftrages Gestaltungsfreiheit.
Gestaltungsfreiheit. Im Rahmen des jeweiligen konkreten Auftrags (Kundenbriefing) besteht für die Auftragnehmerin Gestaltungsfreiheit. Reklamationen hinsichtlich der künstlerischen Gestaltung sind ausgeschlossen. Wünscht der Auftraggeber während oder nach der Produktion Änderungen, so hat er die Mehrkosten zu tragen. Die Auftragnehmerin behält den Vergütungsanspruch für bereits geleistete Arbeiten.
Gestaltungsfreiheit. Der Fotograf ist, soweit durch den Auftraggeber keine ausdrücklichen Weisungen hinsichtlich der Gestaltung der Fotos gegeben wurden, bezüglich der Bildauffassung sowie der künstlerisch-technischen Gestaltung frei. Dem Auftraggeber ist die Bildsprache des Fotografen bekannt, d.h. Aufnahmen überwiegend bei natürlichem Licht, Offenblende (nicht alle Bereiche auf dem Foto sind „scharf“), Fotos können Körnungen und Rauschen aufweisen, die Farben entsprechen nicht zu 100 % den tatsächlich gewesenen Farben, etc.. Diesbezügliche Reklamationen sind ausgeschlossen. Sofern sich der Auftraggeber verpflichtet hat, dem Auftragnehmer im Rahmen der Vertragsdurchführung Materialien (Bild, Ton, Text) zu beschaffen, hat der Auftraggeber diese in einem gängigen, unmittelbar verwertbaren, möglichst digitalem Format zur Verfügung zu stellen. Der Auftraggeber stellt sicher, dass der Auftragnehmer die zur Durchführung des Auftrags erforderlichen Rechte an den Materialien erhält. Sollte er entgegen dieser Versicherung nicht zur Verwendung berechtigt sein oder sollten die Vorlagen nicht frei von Rechten Dritter sein, stellt der Auftraggeber den Auftragnehmer im Innenverhältnis von allen Ersatzansprüchen Dritter frei. Wünscht der Auftraggeber während der Produktion Änderungen, so hat er die Mehrkosten zu tragen.
Gestaltungsfreiheit. Die Fotografin ist, soweit durch den Auftraggeber keine ausdrücklichen Wünsche hinsichtlich der Gestaltung der Fotos gegeben wurden, bezüglich der Bildauffassung sowie der künstlerisch-technischen Gestaltung frei. Dem Auftraggeber ist der Bildstil der Fotografin bekannt, d.h. Aufnahmen bei natürlichem Licht, Offenblende (nicht alle Bereiche auf dem Foto sind „scharf“), Fotos können Körnungen und Rauschen aufweisen, die Farben entsprechen nicht zu 100 % den tatsächlichen Farben, etc.. Diesbezügliche Reklamationen sind ausgeschlossen. Wünscht der Auftraggeber während der Entwicklung Änderungen, so hat er die eventuell anfallenden Mehrkosten zu tragen.
Gestaltungsfreiheit. 5.1 Im Rahmen des Auftrags besteht Gestaltungsfreiheit. Durch seine Auftragserteilung bestätigt der AG, sich vor Auftragserteilung hinreichend von der gestalterischen Quali- tät der Agenturleistungen durch frühere Arbeitsbeispiele und Referenzen überzeugt zu haben.
5.2 Reklamationen hinsichtlich der künstlerischen Gestaltung sind ausgeschlossen. Die Abnahme darf nicht aus gestalterisch-künstlerischen oder geschmacklichen Gründen verweigert werden. Ein eventuelles Nicht-Gefallen begründet auch keine Kürzung der Vergütung.
5.3 Bei eventuellen Schäden oder Kosten, die dem AG aus der Nicht-Verwendung von Agentur-Entwürfen entstehen, stellt der AG die HFA von der Haftung frei.
Gestaltungsfreiheit. 5.1 Für Auftragsnehmer xxxxxxxxxxxxxxxx.xx besteht im Rahmen des Auftrags Gestaltungsfreiheit. Reklamationen hinsichtlich der künstlerischen Gestaltung sind ausgeschlossen. Wünscht der Auftraggeber während oder nach der Produktion Änderungen, so hat er die Mehrkosten zu tragen. Xxxxxxxxxxxxxxxx.xx behält den Vergütungsanspruch für bereits begonnene Arbeiten.
Gestaltungsfreiheit. Die Vertragsparteien haben das Recht, den Inhalt des Vertrages beliebig auszugestalten. 97 Sie sind in keiner Weise verpflichtet oder sonst gehalten, die im Schuldrecht des Bürger- lichen Gesetzbuchs angelegten Vertragstypen zu übernehmen. Treffen sie jedoch keine eigenen Bestimmungen, so gelten die für den Vertragstyp im Gesetz vorgesehenen. Im Werkvertragsrecht sind dies die §§ 631–651 BGB. Die Vertragsschließenden können außer auf die vom Gesetz vorgegebenen Typen auch 98 auf andere vorformulierte Regelungen zurückgreifen, die Verbände, Interessengemein- schaften, öffentlich-rechtliche Körperschaften oder andere entworfen, veröffentlicht oder empfohlen haben. Zu diesen gehört auch die VOB/B; ferner gibt es etwa den Mus- ter-Arbeitsgemeinschaftsvertrag, den Einheitsarchitektenvertrag, Wohnraummietver- träge verschiedener Verbände u.a. Wie die Abschlussfreiheit kann auch die Gestaltungsfreiheit an Grenzen stoßen, etwa 99 wenn die Vereinbarung gegen ein gesetzliches Verbot (§ 134 BGB) oder gegen die guten Sitten (§ 138 BGB) verstößt. An die Grenzen der zulässigen Gestaltung stoßen Architek- ten oder Ingenieure und Bauherren, die Honorare vereinbaren, die mit der Honorarord- nung für Architekten und Ingenieure (HOAI) nicht vereinbar sind. In solchen Fällen ist nicht der gesamte Vertrag, sondern nur die Honorarvereinbarung unwirksam.91 Ver- gleichbares gilt bei Verstößen gegen die Baupreisverordnung; sie enthält Höchstpreis- vorschriften für Bauleistungen bei öffentlichen und bei mit öffentlichen Mitteln finan- zierten Aufträgen. Ähnlich wie bei der HOAI tritt an die Stelle des preislich unzulässi- gen Preises der zulässige Preis (§ 632 Abs. 2 Alt. 1 BGB).92 89 BGH NJW 1984, 1175, 1176. 90 Staudinger-Sack § 134 Rn. 175; vgl. BGH NJW 1974, 1080; OLG Köln NJW 1961, 1023. 91 12. Kap. E. I, Rn. 1283. 92 Xxxxxx/Pastor Rn. 1041. 100 Eingeschränkt wird die Gestaltungsfreiheit auch durch das Verbot der Architektenbin- dung (Kopplungsverbot) gem. § 3 des Gesetzes zur Regelung von Ingenieur- und Ar- chitektenleistungen vom 4.11.1971. Unwirksam ist danach eine Vereinbarung, durch die der Erwerber eines Grundstücks sich im Zusammenhang mit diesem Erwerb verpflichtet, bei der Planung oder Ausführung eines Bauwerks auf dem Grundstück die Leistungen eines bestimmten Architekten oder Ingenieurs in Anspruch zu nehmen. Unwirksam ist bei Verstoß gegen das Kopplungsverbot nur der damit in engem Zusammenhang ste- hende Architekten- oder Ingenieurvertrag; der Vertrag über den Gru...
Gestaltungsfreiheit a. Der Fotograf ist, soweit durch den Kunden keine ausdrücklichen Weisungen hinsichtlich der Gestaltung der Fotografien gegeben wurden, bezüglich der Bildauffassung sowie der künstlerisch-technischen Gestaltung frei.
b. Die Aufnahmen sind vom Kunden über eine Vorschaugalerie selbst zu wählen – in welcher künstlerischen Form der Bearbeitung diese jedoch dem Kunden ausgehändigt werden, liegt im Ermessen des Fotografen. Besondere Wünsche können geäußert, müssen aber nicht berücksichtigt werden. Dem Kunden ist die Bildsprache und der Stil der Bildbearbeitung des Fotografen bekannt. Stimmt das Endergebnis der künstlerischen Bearbeitung nicht mit dem persönlichen Geschmack des Kunden überein, kann aber muss der Fotograf diesem nicht entgegenkommen.
c. Unzufriedenheitsbekundungen müssen innerhalb von 5 Werktagen in schriftlicher Form vorliegen, ansonsten gilt das Bildmaterial als mängelfrei angenommen.
Gestaltungsfreiheit. 8.1 Für den Designer besteht im Rahmen des Auftrags flestaltungsfreiheit.
8.2 Die dem Designer überlassenen Vorlagen (z. B. Texte, Fotos, Muster) werden unter der Vorausset zung verwendet, dass der Auftraggeber/ Verwerter zur Verwendung berechtigt ist. Sollte er entgegen dieser Annahme nicht zur Verwendung berechtigt sein, stellt der Auftraggeber den Designer von allen Ersatzan sprüchen Dritter frei.
Gestaltungsfreiheit. Innerhalb des vom Auftraggeber vorgegebenen Rahmens (Briefings) besteht bei der Erfüllung des Auftrages Gestaltungsfreiheit. Der Auftraggeber wird dem Designer rechtzeitig die zur Ausführung der vertraglichen Leistungen notwendigen Informationen und erforderlichen Unterlagen (kostenlos) zur Verfügung stellen. Fakten und Daten, die für die Durchführung des Vertrages nützlich sind, wird er unaufgefordert mitteilen. Der Auftraggeber steht dafür ein, dass seine Angaben richtig und vollständig sind. Zur Überprüfung der Richtigkeit und Vollständigkeit der dem Designer zur Verfügung gestellten Unterlagen und Informationen ist der Designer nur insoweit verpflichtet, als eine Überprüfung schriftlich vereinbart wurde. Eine Haftung für diese Überprüfung übernimmt der Designer nur, sofern diese vertraglich besonders festgelegt ist.