Gestaltungsfreiheit. Innerhalb des vom Auftraggeber vorgegebenen Rahmens (Briefings) besteht bei der Erfüllung des Auftrages Gestaltungsfreiheit.
Gestaltungsfreiheit. Der Fotograf ist, soweit durch den Auftraggeber keine ausdrücklichen Weisungen hinsichtlich der Gestaltung der Fotos gegeben wurden, bezüglich der Bildauffassung sowie der künstlerisch-technischen Gestaltung frei. Dem Auftraggeber ist die Bildsprache des Fotografen bekannt, d.h. Aufnahmen überwiegend bei natürlichem Licht, Offenblende (nicht alle Bereiche auf dem Foto sind „scharf“), Fotos können Körnungen und Rauschen aufweisen, die Farben entsprechen nicht zu 100 % den tatsächlich gewesenen Farben, etc.. Diesbezügliche Reklamationen sind ausgeschlossen. Sofern sich der Auftraggeber verpflichtet hat, dem Auftragnehmer im Rahmen der Vertragsdurchführung Materialien (Bild, Ton, Text) zu beschaffen, hat der Auftraggeber diese in einem gängigen, unmittelbar verwertbaren, möglichst digitalem Format zur Verfügung zu stellen. Der Auftraggeber stellt sicher, dass der Auftragnehmer die zur Durchführung des Auftrags erforderlichen Rechte an den Materialien erhält. Sollte er entgegen dieser Versicherung nicht zur Verwendung berechtigt sein oder sollten die Vorlagen nicht frei von Rechten Dritter sein, stellt der Auftraggeber den Auftragnehmer im Innenverhältnis von allen Ersatzansprüchen Dritter frei. Wünscht der Auftraggeber während der Produktion Änderungen, so hat er die Mehrkosten zu tragen.
Gestaltungsfreiheit. Im Rahmen des jeweiligen konkreten Auftrags (Kundenbriefing) besteht für die Auftragnehmerin Gestaltungsfreiheit. Reklamationen hinsichtlich der künstlerischen Gestaltung sind ausgeschlossen. Wünscht der Auftraggeber während oder nach der Produktion Änderungen, so hat er die Mehrkosten zu tragen. Die Auftragnehmerin behält den Vergütungsanspruch für bereits geleistete Arbeiten.
Gestaltungsfreiheit. Die Fotografin ist, soweit durch den Auftraggeber keine ausdrücklichen Wünsche hinsichtlich der Gestaltung der Fotos gegeben wurden, bezüglich der Bildauffassung sowie der künstlerisch-technischen Gestaltung frei. Dem Auftraggeber ist der Bildstil der Fotografin bekannt, d.h. Aufnahmen bei natürlichem Licht, Offenblende (nicht alle Bereiche auf dem Foto sind „scharf“), Fotos können Körnungen und Rauschen aufweisen, die Farben entsprechen nicht zu 100 % den tatsächlichen Farben, etc.. Diesbezügliche Reklamationen sind ausgeschlossen. Wünscht der Auftraggeber während der Entwicklung Änderungen, so hat er die eventuell anfallenden Mehrkosten zu tragen.
Gestaltungsfreiheit. 11.1 Im Rahmen des Auftrages besteht Gestaltungsfreiheit. Reklamationen hinsichtlich der künstlerischen Gestaltung sind ausgeschlossen.
Gestaltungsfreiheit a) Gesellschafterversammlung (§§ 45 Abs. 2, 53 Abs. 2 Satz 2, 50 Abs. 1 Nr. 2 GmbHG) 529 Zwingende Regeln sind im GmbkG selten3. § 23 Abs. 5 AktG gilt im Gmbk-Recht nicht, so dass den Gesellschaftern einer Gmbk eine sehr weit gehende Freiheit bei der Ausgestaltung der Gesellschaftsver- fassung und bei der Regelung der Mitgliedsrechte zukommt4. Be- deutsam ist vor allem § 45 Abs. 2 GmbkG, der für alle Regelungen über die Gesellschafterbeschlüsse dem Gesellschaftsvertrag Vorrang ein- räumt. käufig finden sich in Gesellschaftsverträgen Bestimmungen, wel- che die Beschlussfassung der Gesellschafter über bestimmte Gegenstän- de, zB Auflösung der Gesellschaft, Bestellung und Abberufung von Geschäftsführern, Ankauf von Unternehmen, Veräußerung von Ge- schäftsanteilen ua. von einem einstimmigen Beschluss oder einer größe- ren Wehrheit abhängig machen, als es durch Gesetz vorgeschrieben ist (vgl. Rz. r 1341). Das ist zulässig. Auch Waßnahmen der Geschäftsfüh- rung können im Gesellschaftsvertrag von der Zustimmung einer Wehr- heit der Gesellschafter abhängig gemacht sein, die noch über die für 3atzungsänderungen erforderliche Wehrheit hinausgeht. Dabei wird es sich über die genannten Beispiele hinaus allgemein um Gegenstände oder Waßnahmen handeln, welche für die Gesellschaft von besonderer Be- deutung sind, im rnteresse der kandlungsfähigkeit der Gesellschaft da- gegen nicht um Waßnahmen der laufenden Geschäftsführung. Außer- dem sollte der Gesellschaftsvertrag für Pattsituationen eine passende Lösung bereithalten, wenn sonst die Gesellschaft geschädigt würde. rn Betracht kommt eine 3tichentscheidungsregelung (s. Rz. r 5Z). Dagegen 1 LG Essen v. 11.12.2002 – 44 T 5/02, GmbkR 2003, 4Z1.
Gestaltungsfreiheit. Je nach Veranstaltung erhält der Auftragnehmer für die Erstellung von Moderationstexten redaktionell grob vorbereitetes Material vom Auftraggeber, welches der Auftragnehmer entsprechend dem Veranstaltungskonzept und in Absprache mit dem Auftraggeber als Moderationskarten fertigstellt. Hierbei unterliegt der Auftragnehmer keiner Weisung durch den Auftraggeber bezüglich Stil und eigenen Meinungsäusserungen, solange dies nicht mit dem Ziel oder dem Charakter der Veranstaltung kollidiert. Der Auftraggeber kann jedoch jederzeit Wünsche und Vorstellungen zur Textgestaltung äussern, die dann, solange diese ethisch und rechtlich einwandfrei sind, gerne vom Auftragnehmer übernommen und in die Moderation eingebaut werden. Es ist somit im Sinne eines guten Gesamtergebnisses, dass der Auftraggeber durch Skriptfragmente während des Schreibprozesses zeitnah die Möglichkeit erhält, Textteile nach seinen Wünschen zu korrigieren und diese als Vorschlag sofort dem Auftragnehmer zur weiteren Verarbeitung mitzuteilen.
Gestaltungsfreiheit. 1. Für DOWE GmbH besteht im Rahmen des Auftags Gestal- tungsfreiheit.
Gestaltungsfreiheit. 7.1 Für die Agentur besteht im Rahmen des Auftrags Gestaltungsfreiheit, soweit ihm vom Auftraggeber keine konkreten Vorgaben gemacht werden.
Gestaltungsfreiheit. Innerhalb des vom Auftraggeber vorgegebenen Rahmens (Briefings) besteht bei der Erfüllung des Auftrages Gestaltungsfreiheit. Der Auftraggeber wird dem Designer rechtzeitig die zur Ausführung der vertraglichen Leistungen notwendigen Informationen und erforderlichen Unterlagen (kostenlos) zur Verfügung stellen. Fakten und Daten, die für die Durchführung des Vertrages nützlich sind, wird er unaufgefordert mitteilen. Der Auftraggeber steht dafür ein, dass seine Angaben richtig und vollständig sind. Zur Überprüfung der Richtigkeit und Vollständigkeit der dem Designer zur Verfügung gestellten Unterlagen und Informationen ist der Designer nur insoweit verpflichtet, als eine Überprüfung schriftlich vereinbart wurde. Eine Haftung für diese Überprüfung übernimmt der Designer nur, sofern diese vertraglich besonders festgelegt ist.