Prüfung der Messeinrichtungen und Mengenkorrektur Musterklauseln

Prüfung der Messeinrichtungen und Mengenkorrektur. Bei Zweifeln an der richtigen Arbeitsweise der geeichten Messeinrichtungen kann sowohl Thyssengas als auch der Netzpartner eine amtliche Prüfung durch ein Eichamt oder eine staat- lich anerkannte Prüfstelle verlangen. Macht Xxxxxxxxxx bzw. der Netzpartner von diesem Recht Gebrauch, so sind sie verpflichtet, den jeweils anderen hiervon rechtzeitig vorher zu benachrich- tigen und gestatten die Teilnahme von Beauftragten. Der Messstellenbetreiber trägt dafür Sorge, dass eine amtliche Prüfung unverzüglich durchgeführt wird. Liegt bei der amtlichen Prüfung der Messfehler innerhalb der zulässigen Verkehrsfehlergrenze, so trägt derjenige die Kosten der Prü- fung, der sie verlangt hat. Liegt bei der amtlichen Prüfung der Messfehler außerhalb der zulässi- gen Verkehrsfehlergrenze oder wird das Gerät aufgrund der Beschaffenheitsprüfung bean- standet, so lässt der Messstellenbetreiber das Messgerät auf seine Kosten instandsetzen und ei- chen. Wird bei der amtlichen Prüfung festgestellt, dass der Messfehler außerhalb der Verkehrs- fehlergrenze liegt oder liegt eine sonstige einvernehmlich festgestellte fehlerhafte Arbeitsweise der Messeinrichtungen vor, erfolgt durch Thyssengas eine Mengenkorrektur. Zur Sicherstellung konsistenter Datensätze zwischen Zählwerken von Zähler, Mengenumwerter und Messwertregistriergerät führt Thyssengas gemäß DVGW-Arbeitsblatt G 685 regelmäßig eine Konsistenzprüfung durch. Sofern Thyssengas nicht Messstellenbetreiber ist, liefert der Netzpart- ner hierfür auf Anfrage Zählerstände mit minutengenauem Ablesezeitpunkt. Stellt Thyssengas bei der Konsistenzprüfung fest, dass die Messanlage gestört ist, ist die Messanlage durch den Netz- partner, sofern er Messstellenbetreiber ist, instandzusetzen. Thyssengas wird die betroffenen Marktteilnehmer über die Störung und die Korrekturmenge entsprechend dem DVGW-Arbeitsblatt G 685 informieren.