We use cookies on our site to analyze traffic, enhance your experience, and provide you with tailored content.

For more information visit our privacy policy.

QUALITÄT UND GARANTIEN Musterklauseln

QUALITÄT UND GARANTIEN. 3.1. Der Verkäufer gewährleistet, (i) dass die Ware neu, ungenutzt, von handelsüblicher und zufriedenstellender Qualität, für jeden dem Verkäufer ausdrücklich oder stillschweigend mitgeteilten Zweck geeignet und frei von jeglichen Mängeln ist, ob in Bezug auf Design, Material oder Verarbeitung, (ii) dass die Waren und Dienstleistungen den Spezifikationen, Zeichnungen, Mustern oder sonstigen in diesem Auftrag enthaltenen oder genannten Beschreibungen sowie allen anwendbaren Standards, Kodizes, Gesetzen und Vorschriften entsprechen, (iii) dass der Verkäufer die Dienstleistungen mit der gebotenen Sachkenntnis, Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit sowie in Übereinstimmung mit der guten technischen und beruflichen Praxis ausführt,
QUALITÄT UND GARANTIEN. 3.1. Der Verkäufer gewährleistet, (i) dass die Ware neu, ungenutzt, von handelsüblicher und zufriedenstellender Qualität, für jeden dem Verkäufer ausdrücklich oder stillschweigend mitgeteilten Zweck geeignet und frei von jeglichen Mängeln ist, ob in Bezug auf Design, Material oder Verarbeitung, (ii) dass die Waren und Dienstleistungen den Spezifikationen, Zeichnungen, Mustern oder sonstigen in diesem Auftrag enthaltenen oder genannten Beschreibungen sowie allen anwendbaren Standards, Kodizes, Gesetzen und Vorschriften entsprechen, (iii) dass der Verkäufer die Dienstleistungen mit der 3.2. Wenn der Verkäufer die Herstellung der Waren einstellt und für einen Zeitraum von mindestens fünf (5) Jahren danach garantiert der Verkäufer einen angemessenen Reparaturdienst sowie die Versorgung mit Ersatzteilen. Der Verkäufer muss jederzeit über Austauschteile verfügen. Der Verkäufer stellt dem Käufer die Austauschteile zur Verfügung oder liefert sie auf Verlangen des Käufers unverzüglich an den Käufer. Der Käufer wird unverzüglich und in Schriftform über geplante Produktausläufe vonseiten des Verkäufers oder eines Unterauftragnehmers informiert. Es sind Vorschläge zu unterbreiten, wie die Versorgung des Käufers zu wettbewerbsfähigen Preisen und möglichst unveränderten Spezifikationen sichergestellt werden kann.
QUALITÄT UND GARANTIEN. Der Lieferant garantiert (i) dass die Waren neu und ungebraucht sowie von marktüblicher und bester Qualität sind, dass sie sich für alle vorgesehenen Zwecke eignen, die dem Lieferanten ausdrücklich oder konkludent bekannt sind, und dass sie keine Mängel in Bezug auf Konstruktion, Material oder Arbeitsleistungen aufweisen, (ii) dass die Waren und Dienstleistungen, die aufgrund dieser Bestellung ausgeführt werden, den technischen Beschreibungen Zeichnungen, Mustern oder anderen Beschreibungen entsprechen, die in dieser Bestellung enthalten sind oder auf die darin Bezug genommen wird, sowie allen anwendbaren Normen, Gesetzen, Regelwerken und Verordnungen entsprechen, (iii) dass der Lieferant die angemessenen fachlichen Fähigkeiten einsetzen und die erforderliche Sorgfalt aufwenden wird und alle Dienstleistungen in Übereinstimmung mit anerkannten Ingenieurs- und Berufsstandards ausführen wird, (iv) dass der Lieferant über ein Qualitätsmanagementsystem verfügt und es anwendet, (v) dass die Waren und die Serviceprodukte (sofern vorhanden) zusammen mit den entsprechenden Bedienungsanleitungen und Unterlagen im Hinblick auf Installation, Bedienung, Handhabung, Einlagerung und Wartung geliefert werden, und (vi) dass der Lieferant über passende und ausreichende Räumlichkeiten, entsprechend qualifiziertes Personal sowie Werkzeuge und Ausrüstungsgegenstände verfügt, um seinen vertraglichen Verpflichtungen zu erfüllen und (vii) dass er das Eigentum und das Recht auf uneingeschränkte Nutzung an den Waren wirksam übertragen kann. Der Lieferant muss Mängel, die bei den Waren und / oder Dienstleistungen innert 24 Monaten seit der erstmaligen Verwendung oder innert einer anderen, in der Bestellung festgelegten Garantiefrist auftreten, auf eigene Kosten beheben. Weitergehende Ansprüche und Rechtsbehelfe des Käufers bleiben unberührt Die Ansprüche aus den vorstehenden Garantien und allfälliger anderer vom Lieferanten, dem Hersteller der Waren und / oder dem Erbringer der Dienstleistungen eingeräumten Garantien können vom Käufer vollumfänglich auf seine Kunden und / oder allfällige Endverbraucher übertragen werden. Im Fall der Einstellung der Produktion der Waren durch den Lieferanten garantiert der Lieferant für einen Zeitraum von wenigstens fünf Jahren einen angemessenen Reparaturservice sowie Ersatzteillieferungen.
QUALITÄT UND GARANTIEN. 3.1. Der Verkäufer gewährleistet, (i) dass die Ware neu, ungenutzt, von handelsüblicher und zufriedenstellender Qualität, für jeden dem Verkäufer ausdrücklich oder stillschweigend mitgeteilten Zweck geeignet und frei von jeglichen Mängeln ist, ob in Bezug auf Design, Material oder Verarbeitung, (ii) dass die Waren und Dienstleistungen den Spezifikationen, Zeichnungen, Mustern oder sonstigen in diesem Auftrag enthaltenen oder genannten Beschreibungen sowie allen anwendbaren Standards, Kodizes, Gesetzen und Vorschriften entsprechen, (iii) dass der Verkäufer die Dienstleistungen mit der gebotenen Sachkenntnis, 3.2. Wenn der Verkäufer die Herstellung der Waren einstellt und für die voraussichtliche Lebensdauer der gelieferten Waren garantiert der Verkäufer einen angemessenen Reparaturdienst sowie die Versorgung mit Ersatzteilen. Der Verkäufer muss jederzeit über Austauschteile verfügen. Der Verkäufer stellt dem Käufer die Austauschteile zur Verfügung oder liefert sie auf Verlangen des Käufers unverzüglich an den Käufer. Der Käufer wird unverzüglich und in Schriftform über geplante Produktausläufe vonseiten des Verkäufers oder eines Unterauftragnehmers informiert. Es sind Vorschläge zu unterbreiten, wie die Versorgung des Käufers zu wettbewerbsfähigen Preisen und möglichst unveränderten Spezifikationen sichergestellt werden kann.

Related to QUALITÄT UND GARANTIEN

  • Währung, Emissionsvolumen und Laufzeit der Wertpapiere Die Abwicklungswährung der Wertpapiere ist Euro ("EUR"). Emissionsvolumen: 500.000 Wertpapiere Die Wertpapiere haben eine festgelegte Laufzeit. Mit den Wertpapieren verbundene Rechte Form und Inhalt der Wertpapiere sowie alle Rechte und Pflichten der Emittentin und der Wertpapierinhaber bestimmen sich nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Form und Inhalt der Garantie und alle Rechte und Pflichten hieraus bestimmen sich nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Wertpapiere berechtigen jeden Inhaber von Wertpapieren zum Erhalt eines potenziellen Ertrags aus den Wertpapieren.

  • Qualitätssicherung und sonstige Pflichten des Auftragnehmers Der Auftragnehmer hat zusätzlich zu der Einhaltung der Regelungen dieses Auftrags gesetzliche Pflichten gemäß Art. 28 bis 33 DS-GVO; insofern gewährleistet er insbesondere die Einhaltung folgender Vorgaben: • Als Datenschutzbeauftragte ist beim Auftragnehmer Xxxx Xxxxxx Xxxxxx, Head of Data Protection, +00 (0)0000 000-000, xxxx-xxxxxxxxxx@xxxxxxx.xxx bestellt. Ein Wechsel des Datenschutzbeauftragten ist dem Auftraggeber unverzüglich mitzuteilen. Dessen jeweils aktuelle Kontaktdaten sind auf der Homepage des Auftragnehmers leicht zugänglich hinterlegt. • Die Wahrung der Vertraulichkeit gemäß Art. 28 Abs. 3 S. 2 lit. b, 29, 32 Abs. 4 DS- GVO. Der Auftragnehmer setzt bei der Durchführung der Arbeiten nur Beschäftigte ein, die auf die Vertraulichkeit verpflichtet und zuvor mit den für sie relevanten Bestimmungen zum Datenschutz vertraut gemacht wurden. Der Auftragnehmer und jede dem Auftragnehmer unterstellte Person, die Zugang zu personenbezogenen Daten hat, dürfen diese Daten ausschließlich entsprechend der Weisung des Auftraggebers verarbeiten einschließlich der in diesem Vertrag eingeräumten Befugnisse, es sei denn, dass sie gesetzlich zur Verarbeitung verpflichtet sind. • Die Umsetzung und Einhaltung aller für diesen Auftrag notwendigen technischen und organisatorischen Maßnahmen entsprechen Art. 28 Abs. 3 Satz 2 lit. c, 32 DS- GVO und Anlage 2. • Der Auftraggeber und der Auftragnehmer arbeiten auf Anfrage mit der Aufsichtsbehörde bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zusammen. • Die unverzügliche Information des Auftraggebers über Kontrollhandlungen und Maßnahmen der Aufsichtsbehörde, soweit sie sich auf diesen Auftrag beziehen. Dies gilt auch, soweit eine zuständige Behörde im Rahmen eines Ordnungswidrigkeits- oder Strafverfahrens in Bezug auf die Verarbeitung personenbezogener Daten bei der Auftragsverarbeitung beim Auftragnehmer ermittelt. • Soweit der Auftraggeber seinerseits einer Kontrolle der Aufsichtsbehörde, einem Ordnungswidrigkeits- oder Strafverfahren, dem Haftungsanspruch einer betroffenen Person oder eines Dritten oder einem anderen Anspruch im Zusammenhang mit der Auftragsverarbeitung beim Auftragnehmer ausgesetzt ist, hat ihn der Auftragnehmer nach besten Kräften zu unterstützen. • Der Auftragnehmer kontrolliert regelmäßig die internen Prozesse sowie die technischen und organisatorischen Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass die Verarbeitung in seinem Verantwortungsbereich im Einklang mit den Anforderungen des geltenden Datenschutzrechts erfolgt und der Schutz der Rechte der betroffenen Person gewährleistet wird. • Dokumentation der getroffenen technischen und organisatorischen Maßnahmen gegenüber dem Auftraggeber, die gemäß Ziffer 3 unter xxxxx://xxx.xxxxxxx.xxx/ AV/TOM.pdf abrufbar sind.

  • Verfahren zur regelmäßigen Überprüfung, Bewertung und Evaluierung (Art. 32 Abs. 1 lit. d DS-GVO; Art. 25 Abs. 1 DS-GVO)

  • Vertraulichkeit und Schutz personenbezogener Daten 5.1 Die Parteien gewährleisten, dass EDI-Nachrichten mit Informationen, die vom Sender oder im beiderseitigen Einvernehmen der Parteien als vertraulich eingestuft werden, vertraulich gehandhabt und weder an unbefugte Personen weitergegeben oder gesendet, noch zu anderen als von den Parteien vorgesehenen Zwecken verwendet werden. Das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) ist zu beachten. Mit entsprechender Berechtigung unterliegt die weitere Übertragung derartiger vertraulicher Informationen demselben Vertraulichkeitsgrad. 5.2 EDI-Nachrichten werden nicht als Xxxxxx vertraulicher Informationen betrachtet, soweit die Informationen allgemein zugänglich sind.

  • Konkretisierung des Auftragsinhalts (1) Art und Zweck der vorgesehenen Verarbeitung von Daten (2) Art der Daten (3) Kategorien betroffener Personen

  • Rechte an geistigem Eigentum a) Vorbehaltlich der in diesen Bedingungen vorgesehenen Lizenzen behält jede Partei alle Urheberrechte und Nutzungsrechte daran, Rechte an Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen und an Marken, und alle anderen Rechte des geistigen Eigentums, über die sie vor Vertragsabschluss verfügen konnte. b) Der Kunde räumt Agilent eine nichtexklusive, weltweite, kostenlose Lizenz ein, urheberrechtlich geschützte Werke oder andere Rechte des geistigen Eigentums des Kunden, über die dieser vor Vertragsabschluss verfügen konnte und die Agilent benötigt, um seine Verpflichtungen unter diesem Vertrag zu erfüllen, zu benutzen, zu kopieren, zu bearbeiten, zu verbreiten, anzuzeigen, zu offenbaren, aufzuführen und zu übertragen. Insoweit Rechte des geistigen Eigentums, über die der Kunde vor Vertragsabschluss verfügen konnte, Bestandteil eines Produkts werden, räumt der Kunde Agilent eine nichtexklusive, weltweite, unwiderrufliche, kostenlose und übertragbare Lizenz ein, unter solchen Rechten herzustellen, herstellen zu lassen, zu verkaufen, zum Verkauf anzubieten, zu kopieren, zu bearbeiten, zu verbreiten, anzuzeigen, zu offenbaren, aufzuführen, einzuführen und unterzulizenzieren. c) Agilent wird Eigentümer aller Urheberrechte und der Nutzungsrechte daran, aller Patente, Rechte an Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen, Marken und anderer Rechte des geistigen Eigentums, die sich auf unter den vorliegenden Bedingungen an den Kunden gelieferte Produkte und Dienstleistungen beziehen.

  • Leistungsfreiheit wegen Gefahrerhöhung a) Xxxxx nach einer Gefahrerhöhung der Versicherungsfall ein, so ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versiche- rungsnehmer seine Pflichten nach § 9.2 a) vorsätzlich verletzt hat. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Pflichten grob fahrlässig, so ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens des Versicherungs-nehmers entspricht. Das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit hat der Versicherungsnehmer zu beweisen. b) Nach einer Gefahrerhöhung nach § 9.2 b) und 9.2 c) ist der Versicherer für einen Versicherungsfall, der später als einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, zu dem die Anzeige dem Versicherer hätte zugegangen sein müssen, leistungsfrei, wenn der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht vorsätzlich verletzt hat. Hat der Versicherungsnehmer seine Pflicht grob fahrlässig verletzt, so gilt § 9.5 a) Satz 2 und 3 entsprechend. Die Leistungspflicht des Versicherers bleibt bestehen, wenn ihm die Gefahrerhöhung zu dem Zeitpunkt, zu dem ihm die Anzeige hätte zugegangen sein müssen, bekannt war. c) Die Leistungspflicht des Versicherers bleibt bestehen,

  • Erstattungsanspruch des Kunden bei einer autorisierten Zahlung (1) Der Kunde kann bei einer autorisierten Zahlung aufgrund einer SEPA-Basis-Lastschrift binnen einer Frist von acht Wochen ab dem Zeitpunkt der Belastungsbuchung auf seinem Konto von der Bank ohne Angabe von Gründen die Erstattung des belasteten Lastschriftbetrages verlangen. Dabei bringt sie das Konto wieder auf den Stand, auf dem es sich ohne die Belastung durch die Zahlung befunden hätte. Etwaige Zahlungsansprüche des Zahlungs- empfängers gegen den Kunden bleiben hiervon unberührt. (2) Der Erstattungsanspruch nach Absatz 1 ist ausgeschlossen, sobald der jeweilige Betrag der Lastschriftbelastungsbuchung durch eine ausdrückliche Genehmigung des Kunden unmittelbar gegenüber der Bank autorisiert worden ist. (3) Erstattungsansprüche des Kunden bei einer nicht erfolgten oder fehlerhaft ausgeführten autorisierten Zahlung richten sich nach Nummer A.2.6.2.

  • Unterrichtung über nicht autorisierte oder fehlerhaft ausgeführte Aufträge Der Kunde hat die Bank unverzüglich nach Feststellung eines nicht autorisierten oder fehlerhaft ausgeführten Auftrags hierüber zu unterrichten.

  • Rücktritt des Kunden (Abbestellung, Stornierung)/ Nichtinanspruchnahme der Leistungen des Hotels (No Show) 4.1 Ein Rücktritt des Kunden von dem mit dem Hotel geschlossenen Vertrag ist nur möglich, wenn ein Rücktrittsrecht im Vertrag ausdrücklich vereinbart wurde, ein gesetzliches Rücktrittsrecht besteht oder wenn das Hotel der Vertragsaufhebung ausdrücklich zustimmt. 4.2 Sofern zwischen dem Hotel und dem Kunden ein Termin zum kostenfreien Rücktritt vom Vertrag vereinbart wurde, kann der Kunde bis dahin vom Vertrag zurücktreten, ohne Zahlungs- oder Schadensersatzansprüche des Hotels auszulösen. 4.3 Ist ein Rücktrittsrecht nicht vereinbart oder bereits erloschen, besteht auch kein gesetzliches Rücktritts- oder Kündigungsrecht und stimmt das Hotel einer Vertragsaufhebung nicht zu, behält das Hotel den Anspruch auf die vereinbarte Vergütung trotz Nichtinanspruchnahme der Leistung. Das Hotel hat die Einnahmen aus anderweitiger Vermietung der Zimmer sowie die ersparten Aufwendungen anzurechnen. Werden die Zimmer nicht anderweitig vermietet, so kann das Hotel den Abzug für ersparte Aufwendungen pauschalieren. Der Kunde ist in diesem Fall verpflichtet, 90% des vertraglich vereinbarten Preises für Übernachtung mit oder ohne Frühstück sowie für Pauschalarrangements mit Fremdleistungen, 70% für Halbpensions- und 60% für Vollpensionsarrangements zu zahlen. Dem Kunden steht der Nachweis frei, dass der vorgenannte Anspruch nicht oder nicht in der geforderten Höhe entstanden ist.