Rechte an geistigem Eigentum a) Vorbehaltlich der in diesen Bedingungen vorgesehenen Lizenzen behält jede Partei alle Urheberrechte und Nutzungsrechte daran, Rechte an Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen und an Marken, und alle anderen Rechte des geistigen Eigentums, über die sie vor Vertragsabschluss verfügen konnte.
b) Der Kunde räumt Agilent eine nichtexklusive, weltweite, kostenlose Lizenz ein, urheberrechtlich geschützte Werke oder andere Rechte des geistigen Eigentums des Kunden, über die dieser vor Vertragsabschluss verfügen konnte und die Agilent benötigt, um seine Verpflichtungen unter diesem Vertrag zu erfüllen, zu benutzen, zu kopieren, zu bearbeiten, zu verbreiten, anzuzeigen, zu offenbaren, aufzuführen und zu übertragen. Insoweit Rechte des geistigen Eigentums, über die der Kunde vor Vertragsabschluss verfügen konnte, Bestandteil eines Produkts werden, räumt der Kunde Agilent eine nichtexklusive, weltweite, unwiderrufliche, kostenlose und übertragbare Lizenz ein, unter solchen Rechten herzustellen, herstellen zu lassen, zu verkaufen, zum Verkauf anzubieten, zu kopieren, zu bearbeiten, zu verbreiten, anzuzeigen, zu offenbaren, aufzuführen, einzuführen und unterzulizenzieren.
c) Agilent wird Eigentümer aller Urheberrechte und der Nutzungsrechte daran, aller Patente, Rechte an Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen, Marken und anderer Rechte des geistigen Eigentums, die sich auf unter den vorliegenden Bedingungen an den Kunden gelieferte Produkte und Dienstleistungen beziehen.
Rechte an geistigem Eigentum. 16.1 Jede Partei bleibt Eigentümerin des von ihr vor dem Datum des Vertrags gehaltenen geistigen Eigentums und des danach von ihr entwickelten geistigen Eigentums unabhängig vom Vertrag oder im Falle von geistigen Eigentumsrechten Dritter, in dem Eigentum des jeweiligen Dritten. Dies gilt auch für alle Werkzeuge, Vorlagen, Know-how, Daten und/oder Methoden, die der Auftragnehmer zur Erbringung der Leistungen einsetzt. Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, ist nichts in der Vereinbarung so auszulegen, dass einer Partei ein Recht auf das geistige Eigentum der anderen Partei durch Lizenz oder anderweitig eingeräumt wird.
16.2 Alle geistigen Eigentumsrechte, die sich aus oder auf andere Weise (direkt oder indirekt) aus der Erbringung von Dienstleistungen im Rahmen des Vertrages durch den Auftragnehmer ergeben, verbleiben ausschließlich beim Auftragnehmer und bleiben dessen Eigentum. Der Auftragnehmer gewährt dem Auftraggeber, der ein nicht ausschließliches, persönliches, nicht übertragbares und nicht unterlizenzierbares Nutzungsrecht, das geistige Eigentum des Auftragnehmers ausschließlich zum Zwecke der Nutzung der betreffenden Dienste für die im Vertrag genannten Zwecke und ausschließlich während der Laufzeit des Vertrages zu nutzen. Für den Fall, dass in einem Liefervertrag vereinbart wurde, dass der Auftragnehmer bestimmte Lieferungen als Dienstleistungen erbringt, vereinbaren die Parteien, dass alle Eigentumsrechte, Rechte und Interessen an diesen Lieferungen, soweit gesetzlich zulässig, auf den Auftraggeber übertragen und abgetreten werden, sofern zwischen den Parteien nichts anderes ausdrücklich vereinbart ist, und dass die vom Auftraggeber für diese Übertragung zu zahlende Gebühr als im Preis für die Erbringung der Dienstleistungen enthalten angesehen wird. Diese Übertragung von Rechten hindert den Auftragnehmer jedoch nicht daran, ähnliche oder identische Leistungen ohne Einschränkung an Dritte zu liefern, vorbehaltlich der Einhaltung seiner Geheimhaltungsverpflichtungen aus dieser Vereinbarung.
16.3 Der Auftraggeber gewährt dem Auftragnehmer ein nicht ausschließliches, weltweites, voll umfängliches Recht zur Nutzung, Änderung und Vervielfältigung von Rechten des Auftraggebers ausschließlich für die Erbringung der Dienstleistungen und/oder Leistungen, ohne das Recht, diese Rechte an Dritte weiterzugeben, es sei denn, es handelt sich um die Erbringung der Dienstleistungen und/oder Leistungen durch einen Subunternehmer an den Auftraggebe...
Rechte an geistigem Eigentum. 11.1 Alle Rechte in Bezug auf die Schulungsleistungen, den Schulungsunterlagen sowie ggf. bereitgestellte SAP Software – insbesondere das Urheberrecht, die Rechte an Erfindungen sowie technische Schutzrechte – stehen im Verhältnis zum Auftraggeber ausschließlich der SAP bzw. der SAP SE (der Muttergesellschaft von SAP) zu. Der Auftraggeber hat in Bezug auf die Schulungsunterlagen mit der vollständigen Zahlung ein einfaches, zeitlich unbefristetes Nutzungsrecht ausschließlich für seine eigenen internen Schulungszwecke. Der Auftraggeber hat an den Schulungsleistungen und der ggf. bereitgestellten SAP Software mit der vollständigen
11.2 Unter keinen Umständen dürfen die Schulungsleistungen, Schulungsunterlagen sowie ggf. bereitgestellte SAP Software ohne vorherige schriftliche Zustimmung von SAP ganz oder teilweise, in welcher Form und auf welche Weise auch immer, hergestellt, weitergegeben, vervielfältigt oder in andere Sprachen übersetzt werden.
11.3 Jede Person, die Online-Schulungen in Anspruch nimmt oder SAP-Software verwendet, muss gemäß den vorliegenden Bedingungen über Nutzungsrechte für den Zugriff auf die oder den Download oder die Nutzung der Online-Schulungen oder SAP-Software verfügen. Mitarbeiter und andere Personen, die Zugang zu den Online-Schulungen oder der SAP-Software haben, müssen über die Rechte an geistigem Eigentum und die Autorenrechte von SAP sowie über ihre Pflicht zur Einhaltung der geltenden Gesetze in Bezug auf geistiges Eigentum informiert werden. Der Auftraggeber schützt die Online-Schulungen und sämtliche Schulungsunterlagen, die ihm oder Schulungsteilnehmern zur Verfügung gestellt wurden, sorgfältig, um jeglichen Missbrauch zu verhindern. Der Auftraggeber darf die Online-Schulungen, Schulungsunterlagen und SAP-Software ausschließlich zum Zwecke der Durchführung interner Schulungen und nur für Personen nutzen, die über Nutzungsrechte für die jeweilige Schulungsleistung verfügen. Die SAP-Software, Schulungsunterlagen und Online- Schulungen stellen vertrauliche und geschützte Informationen von SAP dar, und der Auftraggeber erklärt, dass er diese Informationen keinem Dritten gegenüber offenlegt und sie ausschließlich nach Maßgabe des vorliegenden Vertrags verwendet.
11.4 Dem Auftraggeber ist das Kopieren oder Verteilen von Schulungsunterlaqen, Online-Schulungen und SAP-Software, per Download oder online verfügbar gemachter SAP-Software-Produkte, Links, S-Usern oder Kennwörtern unter Personen, die keine Nutzungsrechte innehaben, ni...
Rechte an geistigem Eigentum. 20.1Alle Rechte an geistigem Eigentum des Auftragnehmers, die zum oder vor dem Zeitpunkt des Vertragsbeginns bestehen, verbleiben beim Auftragnehmer, und alle Rechte an geistigem Eigentum von RWE, die zum oder vor dem Zeitpunkt des Vertragsbeginns bestehen, verbleiben bei RWE. 20.2Der Auftragnehmer gewährt RWE hiermit eine unbefristete, übertragbare, unwiderrufliche, nicht ausschließliche, gebührenfreie, weltweite Lizenz zur Nutzung der Rechte an geistigem Eigentum des Auftragnehmers, die für RWE und die RWE-Gruppe erforderlich sind, um aus den Waren/Dienstleistungen und diesem Vertrag Nutzen zu ziehen. 20.3Damit überträgt der Auftragnehmer RWE mit voller Eigentumsgarantie und unbelastet von Ansprüchen Dritter alle Rechte an geistigem Eigentum (einschließlich des Urheberrechts) an allen Waren/Dienstleistungen, die vom Auftragnehmer oder von anderen im Namen des Auftragnehmers im Zusammenhang mit diesem Vertrag oder anderweitig aus der Lieferung oder Bereitstellung der Waren/Dienstleistungen geschaffen oder entwickelt wurden, einschließlich neuer oder kundenspezifischer Computercodes und einschließlich aller neuen Versionen (z.B. Updates, Upgrades, Releases, Patches, Bugfixes). Diese Übertragung wird entweder zum Zeitpunkt des Vertragsbeginns oder unmittelbar mit der Entstehung eines neuen oder entwickelten Rechts an geistigem Eigentum während der Vertragsdauer wirksam. 20.4Der Auftragnehmer erklärt sich damit einverstanden, Verzichtserklärungen auf alle Urheberrechte und anderen Rechte einzuholen, alle Dokumente zu unterzeichnen und alle anderen Handlungen zu unternehmen, die vernünftigerweise notwendig sind, um diese Rechte zu vervollständigen. 20.5Wenn Software für RWE erstellt oder entwickelt wird, ist RWE Eigentümer des Quellcodes, und der Auftragnehmer liefert RWE den Quellcode der erstellten oder entwickelten Software. 20.6Alle Rechte, die RWE dem Auftragnehmer oder seinen Mitarbeitern zur Nutzung der Rechte an geistigem Eigentum von RWE einräumt, erlöschen mit der Kündigung oder dem Ablauf der Vertragsdauer. 20.7Der Auftragnehmer verteidigt RWE und die RWE- Gruppe gegen und stellt RWE und die RWE-Gruppe von allen Verlusten und Ansprüchen frei, die RWE und/oder der RWE-Gruppe entstehen und/oder gegen RWE und/oder die RWE-Gruppe ausgesprochen werden, und zwar in jedem Fall als Folge von oder in Verbindung mit:
(a) einer Verletzung der Rechte des geistigen Eigentums von RWE durch den Auftragnehmer oder dessen Mitarbeiter und
(b) jeder Behauptung oder K...
Rechte an geistigem Eigentum. Der Verkäufer räumt dem Marktplatzbetreiber folgende nichtausschließliche, übertragbare, zeitlich und räumlich unbeschränkte Rechte, einschließlich an den übermittelten Inhalten ein: ● die Speicherung, Archivierung und Reproduktion; ● Vervielfältigung und Veröffentlichung auf dem Marktplatz, um die Produkte zu bewerben und den Käufern zu präsentieren; ● Vervielfältigung und Veröffentlichung der Inhalte auf Werbeträgern wie z.B. Suchmaschinen, Werbeflächen auf Webseiten Dritter usw. ● Bearbeitung der Inhalte zum Zwecke der Anpassung für die Veröffentlichung auf dem Marktplatz und den genannten Werbeträgern. Der Verkäufer garantiert, dass er berechtigt ist, die Inhalte zu den genannten Zwecken an den Marktplatzbetreiber zu übermitteln und die entsprechenden Nutzungsrechte zu übertragen. Außerdem garantiert der Verkäufer, dass die dem Marktplatzbetreiber übertragenen Nutzungsrechte nicht gegen Urheber-, Marken- oder sonstige Rechte verstoßen.
Rechte an geistigem Eigentum. Der Dienst darf ohne die ausdrückliche Genehmigung des Inhabers dieser Rechte in keiner Weise, insbesondere nicht durch Peer- to-Peer-Filesharing, genutzt werden, um auf ungesetzliches Material zuzugreifen, es zu hosten, zu teilen, zu kopieren oder zu verteilen, insbesondere, jedoch nicht unbeschadet der Allgemeingültigkeit, Material, das durch Urheberrecht, Markenrecht, geschützte Designrechte oder andere anerkannte Rechte an geistigem Eigentum geschützt ist. Sie erklären sich damit einverstanden, ASK4 in Bezug auf jegliche in dieser Hinsicht entstehende Haftung schadlos zu halten. ASK4 behält sich das Recht vor, nach unserem alleinigen Ermessen den Zugriff auf die Dienste einzuschränken, die seiner Meinung nach primär oder vollständig zum Zweck der Weitergabe von Material unter Verletzung geistiger Eigentumsrechte bestehen. ASK4 behält sich das Recht vor, den Dienst einzustellen, wenn Sie gegen diese Bestimmung verstoßen, und eine Gebühr für die erneute Verbindung zu erheben, falls ASK4 sich nach eigenem Ermessen dazu verpflichtet, den Dienst erneut zu verbinden.
Rechte an geistigem Eigentum. Sie stimmen zu, dass im Fall von Ansprüchen Dritter, die sich daraus ergeben, dass die lizenzierte Anwendung oder Ihre Nutzung dieser lizenzierten Anwendung die geistigen Eigentumsrechte dieser dritten Parteien verletzt, Apple nicht für die Ermittlung, Klageantwort, Abfindung und Entlastung derartiger Ansprüche aus der Verletzung geistiger Eigentumsrechte verantwortlich ist.
Rechte an geistigem Eigentum. Sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, gewähren die Vertragspartner aufgrund dieses LMS-Vertragszusatzes einander keine Urheberrechte, Patente, Warenzeichen, Geschäftsgeheimnisse oder sonstige Rechte an geistigem Eigentum oder Rechte zur Nutzung vertraulicher oder geschützter Informationen. SISW gewährt dem Kunden aufgrund der Bestimmungen dieses LMS-Vertragszusatzes eine einfache, nicht übertragbare Lizenz zur Nutzung der im Hardware-Produkt enthaltenen Firmware (im Folgenden „Firmware“ genannt) für den Betrieb der Hardware. Diese Lizenz erlischt bei jeder anderweitigen Nutzung der Firmware automatisch. Der Kunde ist nicht berechtigt, die Firmware zu dekompilieren oder zu verändern oder sonstige Programme aus der Firmware abzuleiten. Der Kunde ist ferner nicht berechtigt, eigentumsrechtliche, urheberrechtliche oder sonstige Schutzhinweise auf der Firmware zu verändern. Die Firmware darf nur im Zusammenhang mit dem Hardware-Produkt verwendet werden, dessen Bestandteil sie ist. Die Software- Lizenz- und Software-Pflegebestimmungen in anderen Anhängen dieses Rahmenvertrages finden auf Firmware keine Anwendung.
Rechte an geistigem Eigentum. Sie und der Endnutzer müssen anerkennen, dass im Falle eines Anspruchs eines Dritten, dass die lizenzierte oder nutzerdefinierte Anwendung oder der Besitz und die Nutzung der lizenzierten oder nutzerdefinierten Anwendung durch den Endnutzer die geistigen Eigentumsrechte dieses Dritten verletzt, Sie und nicht Apple allein für die Untersuchung, Verteidigung, Beilegung und Beendigung eines solchen Anspruchs wegen Verletzung geistigen Eigentums verantwortlich sind.
Rechte an geistigem Eigentum. Urheberrechte, Patente und andere gewerbliche Schutzrechte an Lieferungen, Leistungen, Doku- menten und Informationen, die dem Kunden durch FUJITSU oder durch Subunternehmer von FUJITSU zur Verfügung gestellt wurden, insbesondere Fach- wissen, Konzepte, Erfahrungen, Software-Pro- gramme, Tools, Dokumentation, Prozessbeschrei- bungen, Servicetechnologien, Untersuchungser- gebnisse und sonstige Arbeitsergebnisse (im Fol- genden Schutzrechte) verbleiben bei FUJITSU oder dem jeweiligen Inhaber dieser Rechte. • Schutzrechte an Dokumenten und Informationen, die vom Kunden bereitgestellt werden, insbeson- dere eigene Konzepte, Erfahrungen, Software-Pro- gramme, Tools, Dokumentation und Prozessbe- schreibungen des Kunden, verbleiben beim Kun- den oder dem entsprechenden Inhaber dieser Rechte. • Schutzrechte, die im Zusammenhang mit Produk- ten von FUJITSU stehen, verbleiben unabhängig von Zeit und Ort ihrer Entstehung bei FUJITSU oder den Lizenzgebern von FUJITSU. Im Falle einer Än- derung oder Verbesserung der Produkte verblei- ben die Schutzrechte im Zusammenhang mit den geänderten oder verbesserten Produkten bei FUJITSU oder den Lizenzgebern von FUJITSU. Alle Schutzrechte, die aus der Erbringung vertraglicher Leistungen entstehen, liegen bei FUJITSU, soweit nachfolgend nichts anderes geregelt ist.