Common use of Qualitätssicherung in Forschung, Lehre und Verwaltung Clause in Contracts

Qualitätssicherung in Forschung, Lehre und Verwaltung. Auf der Grundlage des BayHIG entwickeln die Hochschulen ein System zur Sicherung der Qualität ihrer Arbeit in den Bereichen Forschung, Lehre und Kunst. Studium und Lehre sind durch die ländergemeinsamen Instrumente der Akkreditierung umfassend in ein System der Qualitätssicherung eingebunden. In der Forschung ist der Kodex der DFG „Leitlinien zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis“ maßgeblich für das Verständnis und die Umset- zung dieser an den jeweiligen Hochschulen. Die Qualitätssicherung der Verwaltung berücksichtigt insbesondere die Prozessoptimierung, die Digitalisierung und das Controlling. Es gilt, den Modernisierungsprozess voranzubringen, vorhandene Ressourcen optimal einzusetzen, die Bearbeitungsqualität zu verbessern sowie mögliche Fehlerquellen und Parallelentwicklungen zu vermeiden. Als mögliches Koopera- tionsfeld kommt insbesondere die Schaffung standardisierter Strukturen und Verfahren bei IT-Anwendungen unter Vermeidung von Insellösungen in Betracht, wie etwa im Reisekos- tenwesen, in der Personalverwaltung, bei Finanz- und Raummanagementsystemen, IT-Si- cherheit und digitalen Prüfungen. Weitere Bereiche möglicher Kooperationen sind z. B. die Umsetzung der EU-Trennungsrechnung und die Anerkennung von ausländischen Bildungs- nachweisen. Um die strategische Position Bayerns in der internationalen Wissenschaftslandschaft zu stär- ken, wird jede Hochschule ihre Leistungen im Rahmen einer Selbstevaluierung („System- Check“) überprüfen und weiter optimieren. Teil eines solchen „System-Checks“ sind auch die Hochschulverwaltungen. Ziel ist dabei neben einer klaren wissenschaftlichen Schwerpunktsetzung und Profilbildung auch eine etwaige interne Reallokation von Ressourcen, über welche die Hochschule ggfs. zur Bewältigung strategischer Herausforderungen und zur Nutzung von strategischen Chan- cen aus eigener Kraft verfügen kann. Mit diesen Ressourcen (Innovationsfonds) können die Hochschulen im Wege des „matchings“ einen Eigenbeitrag zu staatlichen Sonderprogram- men und Initiativen leisten (vgl. Art. 11 Abs. 4 BayHIG sowie Kap. II.2) (vgl. Indikator 10.1). Der verpflichtenden Selbstevaluierung kann zur Vermeidung von doppelten Berichtspflichten bzw. gegenläufigen Qualitätssicherungsprozessen auch durch andere Evaluierungsprozesse, wie z. B. im Rahmen der Exzellenzstrategie, Rechnung getragen werden. Die Hochschulen etablieren eine leistungsfähige interne Revision mit eigenständigen Befugnissen. Ziel Indikator / Maßnahme Mindestanforderung /-standard / Nachweis 10.1Regelmäßige Überprüfung der strategischen Schwer- punktsetzungen Durchführung eines „System- Checks“ unter Berücksichtigung folgender Aspekte: • Wissenschaftliche Schwerpunkt- setzung • Entwicklung eines Qualitätssiche- rungssystems für alle Bereiche der Hochschule einschließlich Verwal- tung • Verwendung freigemachter Res- sourcen zur Steuerung / Matching Nachweis einer Selbstevaluation bis 2027 10.2Transparenter Ressourcen- einsatz und ordnungsgemäße Bewirtschaftung Etablierung einer Innenrevision Umsetzung der Maßnahme

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Qualitätssicherung in Forschung, Lehre und Verwaltung. Auf der Grundlage des BayHIG entwickeln die Hochschulen ein System zur Sicherung der Qualität ihrer Arbeit in den Bereichen Forschung, Lehre und Kunst. Studium und Lehre sind durch die ländergemeinsamen Instrumente der Akkreditierung umfassend in ein System der Qualitätssicherung eingebunden. In der Forschung ist der Kodex der DFG „Leitlinien zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis“ maßgeblich für das Verständnis und die Umset- zung dieser an den jeweiligen Hochschulen. Die Qualitätssicherung der Verwaltung berücksichtigt insbesondere die Prozessoptimierung, die Digitalisierung und das Controlling. Es gilt, den Modernisierungsprozess voranzubringen, vorhandene Ressourcen optimal einzusetzen, die Bearbeitungsqualität zu verbessern sowie mögliche Fehlerquellen und Parallelentwicklungen zu vermeiden. Als mögliches Koopera- tionsfeld kommt insbesondere die Schaffung standardisierter Strukturen und Verfahren bei IT-Anwendungen unter Vermeidung von Insellösungen in Betracht, wie etwa im Reisekos- tenwesen, in der Personalverwaltung, bei Finanz- und Raummanagementsystemen, IT-Si- cherheit und digitalen Prüfungen. Weitere Bereiche möglicher Kooperationen sind z. B. die Umsetzung der EU-Trennungsrechnung und die Anerkennung von ausländischen Bildungs- nachweisen. Um die strategische Position Bayerns in der internationalen Wissenschaftslandschaft zu stär- ken, wird jede Hochschule ihre Leistungen im Rahmen einer Selbstevaluierung („System- Check“) überprüfen und weiter optimieren. Teil eines solchen „System-Checks“ sind auch die Hochschulverwaltungen. Ziel ist dabei neben einer klaren wissenschaftlichen Schwerpunktsetzung und Profilbildung auch eine etwaige interne Reallokation von Ressourcen, über welche die Hochschule ggfs. zur Bewältigung strategischer Herausforderungen und zur Nutzung von strategischen Chan- cen aus eigener Kraft verfügen kann. Mit diesen Ressourcen (Innovationsfonds) können die Hochschulen im Wege des „matchings“ einen Eigenbeitrag zu staatlichen Sonderprogram- men und Initiativen leisten (vgl. Art. 11 Abs. 4 BayHIG XxxXXX sowie Kap. II.2) (vgl. Indikator 10.1). Der verpflichtenden Selbstevaluierung kann zur Vermeidung von doppelten Berichtspflichten bzw. gegenläufigen Qualitätssicherungsprozessen auch durch andere Evaluierungsprozesse, wie z. B. im Rahmen der Exzellenzstrategie, Rechnung getragen werden. Die Hochschulen etablieren eine leistungsfähige interne Revision mit eigenständigen Befugnissen. Ziel Indikator / Maßnahme Mindestanforderung /-standard / Nachweis 10.1Regelmäßige Überprüfung der strategischen Schwer- punktsetzungen Durchführung eines „System- Checks“ unter Berücksichtigung folgender Aspekte: • Wissenschaftliche Schwerpunkt- setzung • Entwicklung eines Qualitätssiche- rungssystems für alle Bereiche der Hochschule einschließlich Verwal- tung • Verwendung freigemachter Res- sourcen zur Steuerung / Matching Nachweis einer Selbstevaluation bis 2027 10.2Transparenter Ressourcen- einsatz und ordnungsgemäße Bewirtschaftung Etablierung einer Innenrevision Umsetzung der Maßnahme

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