Common use of Rangfolge und Behandlung der Schuldverschreibungen bei einer Abwicklung der Emittentin Clause in Contracts

Rangfolge und Behandlung der Schuldverschreibungen bei einer Abwicklung der Emittentin. Gesetzliche Regelungen in ● der europäischen Verordnung (EU) Nr. 806/2014 (SRM) und ● dem Sanierungs- und Abwicklungsgesetz (SAG), gewähren der BaFin und anderen zuständigen Behörden neben ihren aufsichtsrechtlichen Befugnissen aus dem KWG bestimmte Abwicklungsinstrumente, wenn die Emittentin in ihrem Bestand gefährdet ist. Das Gleiche gilt im Falle einer außerordentlichen finanziellen Unterstützung der Emittentin aus öffentlichen Mitteln. Kommt es zur Anwendung eines Abwicklungsinstruments, hat die zuständige Behörde umfangreiche Eingriffsbefugnisse. Das SAG beinhaltet u.a. das neue Instrument der Gläubigerbeteiligung (auch "Bail- in Instrument" genannt). Darüber hinaus kann die zuständige Behörde beispielsweise Rechte des Anlegers aussetzen. Das Bail-in Instrument berechtigt die zuständige nationale Abwicklungsbehörde (derzeit in der Bundesrepublik Deutschland die BaFin) zu einer dauerhaften Herabschreibung des Nennwerts (einschließlich einer Herabsetzung auf Null) von Verbindlichkeiten des betroffenen Instituts, zu denen auch die Schuldverschreibungen gehören, oder deren Umwandlung in Eigenkapitalinstrumente (Bail- in). Im Rahmen eines Bail-in werden die Forderungen der Gläubiger der Emittentin – wie die Anleihegläubiger – in verschiedene Gruppen eingeteilt und nach einer festen Rangfolge zur Haftung herangezogen (sog. Haftungskaskade). ● Zunächst sind Eigentümer der Emittentin (also Inhaber von Aktien und sonstigen Gesellschaftsanteilen) betroffen (Rang der Eigentümer). ● Dann Gläubiger des zusätzlichen Kernkapitals, des Ergänzungskapitals und Gläubiger unbesicherter nachrangiger Verbindlichkeiten (dazu gehören z.B. nachrangige Darlehen und Genussrechte) der Emittentin – jeweils in dieser Reihenfolge (Rang der Kapital- bzw. Nachranginstrumente). ● In die nächste Kategorie fallen Gläubiger unbesicherter nicht-nachrangige Verbindlichkeiten und damit auch Schuldtitel wie Inhaberschuldverschreibungen, Orderschuldverschreibungen und diesen Schuldtiteln vergleichbare Rechten auch Namensschuldverschreibungen und Schuldscheindarlehen. Ausnahme: gedeckte oder entschädigungsfähige Einlagen. Im Rahmen dieser Kategorie gibt es gemäß § 46 f Abs. 5 KWG: ● nicht bevorrechtigte Schuldtitel im Sinne des § 46 f Abs. 6 Satz 1 KWG, denen ein niedrigerer Rang im Insolvenzverfahren zugewiesen wird, als anderen unbesicherten nicht-nachrangigen Verbindlichkeiten. Der niedrigere Rang kann auf einer gesetzlichen Anordnung oder einer ausdrücklichen Regelung durch den Schuldner in den Bedingungen beruhen (sog. nicht bevorrechtigten Schuldtitel) (Rang der nicht-bevorrechtigten Schuldtitel), und ● alle übrigen unbesicherten und nicht-nachrangigen Verbindlichkeiten (Rang der übrigen nicht-nachrangigen Verbindlichkeiten) Die Schuldverschreibungen sind in der Haftungskaskade nach den sog. nicht-bevorrechtigten Schuldtiteln angeordnet. Das bedeutet: ● Die Schuldverschreibungen könnten bei einem Bail-in teilweise oder vollständig herabgeschrieben werden, wenn eine Herabschreibung der Anteile der Eigentümer und der Instrumente im Rang der Kapital- bzw. Nachranginstrumente sowie der Gläubiger der nicht bevorrechtigten Schuldtitel nicht ausreichend ist, um den Bestand der Emittentin zu sichern. Die Anleihegläubiger tragen dann einen Verlust. Das SAG beinhaltet zusätzlich die Abwicklungsinstrumente (i) der Unternehmensveräußerung, (ii) der Übertragung auf ein Brückeninstitut und (iii) der Übertragung auf eine Vermögensgesellschaft sowie verschiedene andere Befugnisse, nach denen die Abwicklungsbehörde berechtigt ist, eine Änderung oder Ergänzung von Schuldverschreibungen (einschließlich der Fälligkeit der Schuldverschreibungen oder des auf Schuldverschreibungen zahlbaren Zinsbetrags) vorzunehmen. Es ist wahrscheinlich, dass die Ausübung der Instrumente der Unternehmensveräußerung, der Übertragung auf ein Brückeninstitut und/oder der Ausgliederung von Vermögenswerten zur Aufteilung einer Bank (z. B. in eine sog. "Good Bank" und "Bad Bank") führen wird. Die verbleibende "Bad Bank" wird gewöhnlich liquidiert bzw. geht in die Insolvenz oder wird Gegenstand eines Moratoriums. Andererseits können Gläubiger der auf die "Good Bank" übertragenen Schuldverschreibungen unter Umständen erheblichen Risiken ausgesetzt sein, da die Bestimmungen des SAG und deren Ausübung durch die nationale Abwicklungsbehörde noch nicht erprobt sind, was sich wiederum auf den Marktwert der Schuldverschreibungen, deren Volatilität und die sich aus diesen Schuldverschreibungen ergebenden Rechte auswirken kann. Die Kreditwürdigkeit der "Good Bank" wird unter anderem davon abhängen, wie Anteile oder sonstige Eigentumstitel, Vermögenswerte, Rechte und Verbindlichkeiten zwischen der "Good Bank" und der "Bad Bank" aufgeteilt werden. Darüber hinaus sind möglicherweise Gegenleistungen und/oder Ausgleichsverbindlichkeiten in Abhängigkeit von der Art und Weise der Umsetzung dieser Aufteilung zu erbringen. Weiterhin enthält das SAG sogenannte Frühinterventionsmaßnahmen ein, welche die zuständige Aufsichtsbehörde zusätzlich zu ihren Eingriffsbefugnissen nach dem KWG in die Lage versetzen, zu einem frühen Zeitpunkt in den Geschäftsbetrieb eines Instituts einzugreifen, um die Situation zu bereinigen und die Abwicklung eines Instituts zu verhindern. Während der Laufzeit der Schuldverschreibungen können in Bezug auf einen Fonds bestimmte in den Emissionsbedingungen definierte Anpassungsereignisse oder Marktstörungen eintreten. Ein Anpassungsereignis kann in Bezug auf einen Fonds eines der folgenden Ereignisse sein: ein potenzieller Anpassungsgrund, Fondsersetzungsereignis, Verstaatlichung, Insolvenz oder Fondsstörungsereignis. Solche Anpassungsereignisse berechtigen die Emittentin zu einer Anpassung der Schuldverschreibungen. Hierbei kann gegebenenfalls die Berechnungsstelle berechtigt sein, den Fonds durch den Ersatzfonds zu ersetzen. Eine Marktstörung kann in den folgenden Formen eintreten (i) Aussetzung oder Einschränkung des Handels in den Fondsanteil an der Börse oder (ii) die Börse berechnet oder veröffentlicht den Fondsanteil-Kurs an einem Vorgesehenen Handelstag überhaupt nicht. Liegt eine Marktstörung vor kann der Letzte Bewertungstag oder Anfängliche Bewertungstag auf den nächstfolgenden Vorgesehenen Handelstag verschoben werden an dem keine Marktstörung vorliegt.

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Rangfolge und Behandlung der Schuldverschreibungen bei einer Abwicklung der Emittentin. Gesetzliche Regelungen in ● der europäischen Verordnung (EU) Nr. 806/2014 ("SRM") und ● dem Sanierungs- und Abwicklungsgesetz ("SAG"), gewähren der BaFin und anderen zuständigen Behörden neben ihren aufsichtsrechtlichen Befugnissen aus dem KWG Kreditwesengesetz und dem Kreditinstitute-Reorganisationsgesetz bestimmte Abwicklungsinstrumente, wenn die Emittentin in ihrem Bestand gefährdet ist. Das Gleiche gilt im Falle einer außerordentlichen finanziellen Unterstützung der Emittentin aus öffentlichen Mitteln. Kommt es zur Anwendung eines Abwicklungsinstruments, hat die zuständige Behörde umfangreiche Eingriffsbefugnisse. Das SAG beinhaltet u.a. das neue Instrument der Gläubigerbeteiligung (auch "Bail- in Instrument" genannt). Darüber hinaus kann die zuständige Behörde beispielsweise Rechte des Anlegers aussetzen. Das Bail-in Instrument berechtigt die zuständige nationale Abwicklungsbehörde (derzeit in der Bundesrepublik Deutschland die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht – BaFin) zu einer dauerhaften Herabschreibung des Nennwerts (einschließlich einer Herabsetzung auf Nullnull) von Verbindlichkeiten des betroffenen Instituts, zu denen auch die Schuldverschreibungen gehören, oder deren Umwandlung in Eigenkapitalinstrumente (Bail- "Bail-in"). Im Rahmen eines Bail-in werden die Forderungen der Gläubiger der Emittentin – wie die Anleihegläubiger – in verschiedene Gruppen eingeteilt und nach einer festen Rangfolge zur Haftung herangezogen (sog. "Haftungskaskade"). ● Zunächst sind Eigentümer der Emittentin (also Inhaber von Aktien und sonstigen Gesellschaftsanteilen) betroffen (Rang der Eigentümer). ● Dann Gläubiger des zusätzlichen Kernkapitals, des Ergänzungskapitals und Gläubiger unbesicherter nachrangiger Verbindlichkeiten (dazu gehören z.B. nachrangige Darlehen und Genussrechte) der Emittentin – jeweils in dieser Reihenfolge (Rang der Kapital- bzw. Nachranginstrumente). ● In die nächste Kategorie fallen Gläubiger unbesicherter nicht-nachrangige Verbindlichkeiten und damit auch Schuldtitel wie Inhaberschuldverschreibungen, Orderschuldverschreibungen und diesen Schuldtiteln vergleichbare Rechten auch Namensschuldverschreibungen und Schuldscheindarlehen. Ausnahme: gedeckte oder entschädigungsfähige Einlagen. Im Rahmen dieser Kategorie gibt es gemäß § 46 f Abs. 5 KWG: ● nicht bevorrechtigte Schuldtitel im Sinne des § 46 f Abs. 6 Satz 1 KWG, denen ein niedrigerer niedriger Rang im Insolvenzverfahren zugewiesen wird, als anderen unbesicherten nicht-nachrangigen Verbindlichkeiten. Der niedrigere Rang kann auf einer gesetzlichen Anordnung oder einer ausdrücklichen Regelung durch den Schuldner in den Bedingungen beruhen (sog. nicht bevorrechtigten Schuldtitel) (Rang der nicht-bevorrechtigten Schuldtitel), und ● alle übrigen unbesicherten und nicht-nachrangigen Verbindlichkeiten (Rang der übrigen nicht-nachrangigen Verbindlichkeiten) Die Schuldverschreibungen sind in der Haftungskaskade nach den sog. nicht-bevorrechtigten Schuldtiteln angeordnet. Das bedeutet: ● Die Schuldverschreibungen könnten bei einem Bail-in teilweise oder vollständig herabgeschrieben werden, wenn eine Herabschreibung der Anteile der Eigentümer und der Instrumente im Rang der Kapital- bzw. Nachranginstrumente sowie der Gläubiger der nicht bevorrechtigten Schuldtitel nicht ausreichend ist, um den Bestand der Emittentin zu sichern. Die Anleihegläubiger tragen dann einen Verlust. Das SAG beinhaltet zusätzlich die Abwicklungsinstrumente (i) der Unternehmensveräußerung, (ii) der Übertragung auf ein Brückeninstitut und (iii) der Übertragung auf eine Vermögensgesellschaft sowie verschiedene andere Befugnisse, nach denen die Abwicklungsbehörde berechtigt ist, eine Änderung oder Ergänzung von Schuldverschreibungen (einschließlich der Fälligkeit der Schuldverschreibungen oder des auf Schuldverschreibungen zahlbaren Zinsbetrags) vorzunehmen. Es ist wahrscheinlich, dass die Ausübung der Instrumente der Unternehmensveräußerung, der Übertragung auf ein Brückeninstitut und/oder der Ausgliederung von Vermögenswerten zur Aufteilung einer Bank (z. B. in eine sog. "Good Bank" und "Bad Bank") führen wird. Die verbleibende "Bad Bank" wird gewöhnlich liquidiert bzw. geht in die Insolvenz oder wird Gegenstand eines Moratoriums. Andererseits können Gläubiger der auf die "Good Bank" übertragenen Schuldverschreibungen unter Umständen erheblichen Risiken ausgesetzt sein, da die Bestimmungen des SAG und deren Ausübung durch die nationale Abwicklungsbehörde noch nicht erprobt sind, was sich wiederum auf den Marktwert der Schuldverschreibungen, deren Volatilität und die sich aus diesen Schuldverschreibungen ergebenden Rechte auswirken kann. Die Kreditwürdigkeit der "Good Bank" wird unter anderem davon abhängen, wie Anteile oder sonstige Eigentumstitel, Vermögenswerte, Rechte und Verbindlichkeiten zwischen der "Good Bank" und der "Bad Bank" aufgeteilt werden. Darüber hinaus sind möglicherweise Gegenleistungen und/oder Ausgleichsverbindlichkeiten in Abhängigkeit von der Art und Weise der Umsetzung dieser Aufteilung zu erbringen. Weiterhin enthält das SAG sogenannte Frühinterventionsmaßnahmen ein, welche die zuständige Aufsichtsbehörde zusätzlich zu ihren Eingriffsbefugnissen nach dem KWG Kreditwesengesetz in die Lage versetzen, zu einem frühen Zeitpunkt in den Geschäftsbetrieb eines Instituts einzugreifen, um die Situation zu bereinigen und die Abwicklung eines Instituts zu verhindern. Während der Laufzeit der Schuldverschreibungen können in Bezug auf einen Fonds bestimmte in den Emissionsbedingungen definierte Anpassungsereignisse oder Marktstörungen eintreten. Ein Anpassungsereignis kann in Bezug auf einen Fonds eines der folgenden Ereignisse sein: ein potenzieller Anpassungsgrund, Fondsersetzungsereignis, Verstaatlichung, Insolvenz oder Fondsstörungsereignis. Solche Anpassungsereignisse berechtigen die Emittentin zu einer Anpassung der Schuldverschreibungen. Hierbei kann gegebenenfalls die Berechnungsstelle berechtigt sein, den Fonds durch den Ersatzfonds zu ersetzen. Eine Marktstörung kann in den folgenden Formen eintreten (i) Aussetzung oder Einschränkung des Handels in den Fondsanteil an der Börse oder (ii) die Börse berechnet oder veröffentlicht den Fondsanteil-Kurs an einem Vorgesehenen Handelstag überhaupt nicht. Liegt eine Marktstörung vor kann der Letzte Bewertungstag oder Anfängliche Bewertungstag auf den nächstfolgenden Vorgesehenen Handelstag verschoben werden an dem keine Marktstörung vorliegt.

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Rangfolge und Behandlung der Schuldverschreibungen bei einer Abwicklung der Emittentin. Gesetzliche Regelungen in ● der europäischen Verordnung (EU) Nr. 806/2014 (SRM) und ● dem Sanierungs- und Abwicklungsgesetz (SAG), gewähren der BaFin und anderen zuständigen Behörden neben ihren aufsichtsrechtlichen Befugnissen aus dem KWG bestimmte Abwicklungsinstrumente, wenn die Emittentin in ihrem Bestand gefährdet ist. Das Gleiche gilt im Falle einer außerordentlichen finanziellen Unterstützung der Emittentin aus öffentlichen Mitteln. Kommt es zur Anwendung eines Abwicklungsinstruments, hat die zuständige Behörde umfangreiche Eingriffsbefugnisse. Das SAG beinhaltet u.a. das neue Instrument der Gläubigerbeteiligung (auch "Bail- in Instrument" genannt). Darüber hinaus kann die zuständige Behörde beispielsweise Rechte des Anlegers aussetzen. Das Bail-in Instrument berechtigt die zuständige nationale Abwicklungsbehörde (derzeit in der Bundesrepublik Deutschland die BaFin) zu einer dauerhaften Herabschreibung des Nennwerts (einschließlich einer Herabsetzung auf Null) von Verbindlichkeiten des betroffenen Instituts, zu denen auch die Schuldverschreibungen gehören, oder deren Umwandlung in Eigenkapitalinstrumente (Bail- in). Im Rahmen eines Bail-in werden die Forderungen der Gläubiger der Emittentin – wie die Anleihegläubiger – in verschiedene Gruppen eingeteilt und nach einer festen Rangfolge zur Haftung herangezogen (sog. Haftungskaskade). ● Zunächst sind Eigentümer der Emittentin (also Inhaber von Aktien und sonstigen Gesellschaftsanteilen) betroffen (Rang der Eigentümer). ● Dann Gläubiger des zusätzlichen Kernkapitals, des Ergänzungskapitals und Gläubiger unbesicherter nachrangiger Verbindlichkeiten (dazu gehören z.B. nachrangige Darlehen und Genussrechte) der Emittentin – jeweils in dieser Reihenfolge (Rang der Kapital- bzw. Nachranginstrumente). ● In die nächste Kategorie fallen Gläubiger unbesicherter nicht-nachrangige Verbindlichkeiten und damit auch Schuldtitel wie Inhaberschuldverschreibungen, Orderschuldverschreibungen und diesen Schuldtiteln vergleichbare Rechten auch Namensschuldverschreibungen und Schuldscheindarlehen. Ausnahme: gedeckte oder entschädigungsfähige Einlagen. Im Rahmen dieser Kategorie gibt es gemäß § 46 f Abs. 5 KWG: ● nicht bevorrechtigte Schuldtitel im Sinne des § 46 f Abs. 6 Satz 1 KWG, denen ein niedrigerer Rang im Insolvenzverfahren zugewiesen wird, als anderen unbesicherten nicht-nachrangigen Verbindlichkeiten. Der niedrigere Rang kann auf einer gesetzlichen Anordnung oder einer ausdrücklichen Regelung durch den Schuldner in den Bedingungen beruhen (sog. nicht bevorrechtigten Schuldtitel) (Rang der nicht-bevorrechtigten Schuldtitel), und ● alle übrigen unbesicherten und nicht-nachrangigen Verbindlichkeiten (Rang der übrigen nicht-nachrangigen Verbindlichkeiten) Die Schuldverschreibungen sind in der Haftungskaskade nach den sog. nicht-bevorrechtigten Schuldtiteln angeordnet. Das bedeutet: ● Die Schuldverschreibungen könnten bei einem Bail-in teilweise oder vollständig herabgeschrieben werden, wenn eine Herabschreibung der Anteile der Eigentümer und der Instrumente im Rang der Kapital- bzw. Nachranginstrumente sowie der Gläubiger der nicht bevorrechtigten Schuldtitel nicht ausreichend ist, um den Bestand der Emittentin zu sichern. Die Anleihegläubiger tragen dann einen Verlust. Das SAG beinhaltet zusätzlich die Abwicklungsinstrumente (i) der Unternehmensveräußerung, (ii) der Übertragung auf ein Brückeninstitut und (iii) der Übertragung auf eine Vermögensgesellschaft sowie verschiedene andere Befugnisse, nach denen die Abwicklungsbehörde berechtigt ist, eine Änderung oder Ergänzung von Schuldverschreibungen (einschließlich der Fälligkeit der Schuldverschreibungen oder des auf Schuldverschreibungen zahlbaren Zinsbetrags) vorzunehmen. Es ist wahrscheinlich, dass die Ausübung der Instrumente der Unternehmensveräußerung, der Übertragung auf ein Brückeninstitut und/oder der Ausgliederung von Vermögenswerten zur Aufteilung einer Bank (z. B. in eine sog. "Good Bank" und "Bad Bank") führen wird. Die verbleibende "Bad Bank" wird gewöhnlich liquidiert bzw. geht in die Insolvenz oder wird Gegenstand eines Moratoriums. Andererseits können Gläubiger der auf die "Good Bank" übertragenen Schuldverschreibungen unter Umständen erheblichen Risiken ausgesetzt sein, da die Bestimmungen des SAG und deren Ausübung durch die nationale Abwicklungsbehörde noch nicht erprobt sind, was sich wiederum auf den Marktwert der Schuldverschreibungen, deren Volatilität und die sich aus diesen Schuldverschreibungen ergebenden Rechte auswirken kann. Die Kreditwürdigkeit der "Good Bank" wird unter anderem davon abhängen, wie Anteile oder sonstige Eigentumstitel, Vermögenswerte, Rechte und Verbindlichkeiten zwischen der "Good Bank" und der "Bad Bank" aufgeteilt werden. Darüber hinaus sind möglicherweise Gegenleistungen und/oder Ausgleichsverbindlichkeiten in Abhängigkeit von der Art und Weise der Umsetzung dieser Aufteilung zu erbringen. Weiterhin enthält das SAG sogenannte Frühinterventionsmaßnahmen ein, welche die zuständige Aufsichtsbehörde zusätzlich zu ihren Eingriffsbefugnissen nach dem KWG in die Lage versetzen, zu einem frühen Zeitpunkt in den Geschäftsbetrieb eines Instituts einzugreifen, um die Situation zu bereinigen und die Abwicklung eines Instituts zu verhindern. Während der Laufzeit der Schuldverschreibungen können in Bezug auf einen Fonds bestimmte in den Emissionsbedingungen definierte Anpassungsereignisse oder Marktstörungen eintreten. Ein Anpassungsereignis kann in Bezug auf einen Fonds eines der folgenden Ereignisse sein: ein potenzieller Anpassungsgrund, Fondsersetzungsereignis, Verstaatlichung, Insolvenz oder Fondsstörungsereignis. Solche Anpassungsereignisse berechtigen die Emittentin zu einer Anpassung der Schuldverschreibungen. Hierbei kann gegebenenfalls die Berechnungsstelle berechtigt sein, den Fonds durch den Ersatzfonds zu ersetzen. Eine Marktstörung kann in den folgenden Formen eintreten (i) Aussetzung oder Einschränkung des Handels in den Fondsanteil an der Börse oder (ii) die Börse berechnet oder veröffentlicht den Fondsanteil-Kurs an einem Vorgesehenen Handelstag überhaupt nicht. Liegt eine Marktstörung vor kann der Letzte Bewertungstag oder Anfängliche Bewertungstag auf den nächstfolgenden Vorgesehenen Handelstag verschoben werden an dem keine Marktstörung vorliegt.

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Rangfolge und Behandlung der Schuldverschreibungen bei einer Abwicklung der Emittentin. Gesetzliche Regelungen in ● der europäischen Verordnung (EU) Nr. 806/2014 ("SRM") und ● dem Sanierungs- und Abwicklungsgesetz ("SAG"), gewähren der BaFin und anderen zuständigen Behörden neben ihren aufsichtsrechtlichen Befugnissen aus dem KWG Kreditwesengesetz und dem Kreditinstitute-Reorganisationsgesetz bestimmte Abwicklungsinstrumente, wenn die Emittentin in ihrem Bestand gefährdet ist. Das Gleiche gilt im Falle einer außerordentlichen finanziellen Unterstützung der Emittentin aus öffentlichen Mitteln. Kommt es zur Anwendung eines Abwicklungsinstruments, hat die zuständige Behörde umfangreiche Eingriffsbefugnisse. Das SAG beinhaltet u.a. das neue Instrument der Gläubigerbeteiligung (auch "Bail- in Instrument" genannt). Darüber hinaus kann die zuständige Behörde beispielsweise Rechte des Anlegers aussetzen. Das Bail-in Instrument berechtigt die zuständige nationale Abwicklungsbehörde (derzeit in der Bundesrepublik Deutschland die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht – BaFin) zu einer dauerhaften Herabschreibung des Nennwerts (einschließlich einer Herabsetzung auf Nullnull) von Verbindlichkeiten des betroffenen Instituts, zu denen auch die Schuldverschreibungen gehören, oder deren Umwandlung in Eigenkapitalinstrumente (Bail- "Bail-in"). Im Rahmen eines Bail-in werden die Forderungen der Gläubiger der Emittentin – wie die Anleihegläubiger – in verschiedene Gruppen eingeteilt und nach einer festen Rangfolge zur Haftung herangezogen (sog. "Haftungskaskade"). ● Zunächst sind Eigentümer der Emittentin (also Inhaber von Aktien und sonstigen Gesellschaftsanteilen) betroffen (Rang der Eigentümer). ● Dann Gläubiger des zusätzlichen Kernkapitals, des Ergänzungskapitals und Gläubiger unbesicherter nachrangiger Verbindlichkeiten (dazu gehören z.B. nachrangige Darlehen und Genussrechte) der Emittentin – jeweils in dieser Reihenfolge (Rang der Kapital- bzw. Nachranginstrumente). ● In die nächste Kategorie fallen Gläubiger unbesicherter nicht-nachrangige Verbindlichkeiten und damit auch Schuldtitel wie Inhaberschuldverschreibungen, Orderschuldverschreibungen und diesen Schuldtiteln vergleichbare Rechten auch Namensschuldverschreibungen und Schuldscheindarlehen. Ausnahme: gedeckte oder entschädigungsfähige Einlagen. Im Rahmen dieser Kategorie gibt es gemäß § 46 f Abs. 5 KWG: ● nicht bevorrechtigte Schuldtitel im Sinne des § 46 f Abs. 6 Satz 1 KWG, denen ein niedrigerer niedriger Rang im Insolvenzverfahren zugewiesen wird, als anderen unbesicherten nicht-nachrangigen Verbindlichkeiten. Der niedrigere Rang kann auf einer gesetzlichen Anordnung oder einer ausdrücklichen Regelung durch den Schuldner in den Bedingungen beruhen (sog. nicht bevorrechtigten Schuldtitel) (Rang der nicht-nicht bevorrechtigten Schuldtitel), und ● alle übrigen unbesicherten und nicht-nachrangigen Verbindlichkeiten (Rang der übrigen nicht-nachrangigen Verbindlichkeiten) Die Schuldverschreibungen sind in der Haftungskaskade nach den sog. nicht-nicht bevorrechtigten Schuldtiteln angeordnet. Das bedeutet: ● Die Schuldverschreibungen könnten bei einem Bail-in teilweise oder vollständig herabgeschrieben werden, wenn eine Herabschreibung der Anteile der Eigentümer und der Instrumente im Rang der Kapital- bzw. Nachranginstrumente sowie der Gläubiger der nicht bevorrechtigten Schuldtitel nicht ausreichend ist, um den Bestand der Emittentin zu sichern. Die Anleihegläubiger tragen dann einen Verlust. Das SAG beinhaltet zusätzlich die Abwicklungsinstrumente (i) der Unternehmensveräußerung, (ii) der Übertragung auf ein Brückeninstitut und (iii) der Übertragung auf eine Vermögensgesellschaft sowie verschiedene andere Befugnisse, nach denen die Abwicklungsbehörde berechtigt ist, eine Änderung oder Ergänzung von Schuldverschreibungen (einschließlich der Fälligkeit der Schuldverschreibungen oder des auf Schuldverschreibungen zahlbaren Zinsbetrags) vorzunehmen. Es ist wahrscheinlich, dass die Ausübung der Instrumente der Unternehmensveräußerung, der Übertragung auf ein Brückeninstitut und/oder der Ausgliederung von Vermögenswerten zur Aufteilung einer Bank (z. B. in eine sog. "Good Bank" und "Bad Bank") führen wird. Die verbleibende "Bad Bank" wird gewöhnlich liquidiert bzw. geht in die Insolvenz oder wird Gegenstand eines Moratoriums. Andererseits können Gläubiger der auf die "Good Bank" übertragenen Schuldverschreibungen unter Umständen erheblichen Risiken ausgesetzt sein, da die Bestimmungen des SAG und deren Ausübung durch die nationale Abwicklungsbehörde noch nicht erprobt sind, was sich wiederum auf den Marktwert der Schuldverschreibungen, deren Volatilität und die sich aus diesen Schuldverschreibungen ergebenden Rechte auswirken kann. Die Kreditwürdigkeit der "Good Bank" wird unter anderem davon abhängen, wie Anteile oder sonstige Eigentumstitel, Vermögenswerte, Rechte und Verbindlichkeiten zwischen der "Good Bank" und der "Bad Bank" aufgeteilt werden. Darüber hinaus sind möglicherweise Gegenleistungen und/oder Ausgleichsverbindlichkeiten in Abhängigkeit von der Art und Weise der Umsetzung dieser Aufteilung zu erbringen. Weiterhin enthält das SAG sogenannte Frühinterventionsmaßnahmen ein, welche die zuständige Aufsichtsbehörde zusätzlich zu ihren Eingriffsbefugnissen nach dem KWG Kreditwesengesetz in die Lage versetzen, zu einem frühen Zeitpunkt in den Geschäftsbetrieb eines Instituts einzugreifen, um die Situation zu bereinigen und die Abwicklung eines Instituts zu verhindern. Während der Laufzeit der Schuldverschreibungen können in Bezug auf einen Fonds bestimmte in den Emissionsbedingungen definierte Anpassungsereignisse oder Marktstörungen eintreten. Ein Anpassungsereignis kann in Bezug auf einen Fonds eines der folgenden Ereignisse sein: ein potenzieller Anpassungsgrund, Fondsersetzungsereignis, Verstaatlichung, Insolvenz oder Fondsstörungsereignis. Solche Anpassungsereignisse berechtigen die Emittentin zu einer Anpassung der Schuldverschreibungen. Hierbei kann gegebenenfalls die Berechnungsstelle berechtigt sein, den Fonds durch den Ersatzfonds zu ersetzen. Eine Marktstörung kann in den folgenden Formen eintreten (i) Aussetzung oder Einschränkung des Handels in den Fondsanteil an der Börse oder (ii) die Börse berechnet oder veröffentlicht den Fondsanteil-Kurs an einem Vorgesehenen Handelstag überhaupt nicht. Liegt eine Marktstörung vor kann der Letzte Bewertungstag oder Anfängliche Bewertungstag auf den nächstfolgenden Vorgesehenen Handelstag verschoben werden an dem keine Marktstörung vorliegt.

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Rangfolge und Behandlung der Schuldverschreibungen bei einer Abwicklung der Emittentin. Gesetzliche Regelungen in ● der europäischen Verordnung (EU) Nr. 806/2014 ("SRM") und ● dem Sanierungs- und Abwicklungsgesetz ("SAG"), gewähren der BaFin und anderen zuständigen Behörden neben ihren aufsichtsrechtlichen Befugnissen aus dem KWG Kreditwesengesetz bestimmte Abwicklungsinstrumente, wenn die Emittentin in ihrem Bestand gefährdet ist. Das Gleiche gilt im Falle einer außerordentlichen finanziellen Unterstützung der Emittentin aus öffentlichen Mitteln. Kommt es zur Anwendung eines Abwicklungsinstruments, hat die zuständige Behörde umfangreiche Eingriffsbefugnisse. Das SAG beinhaltet u.a. das neue Instrument der Gläubigerbeteiligung (auch "Bail- in Instrument" genannt). Darüber hinaus kann die zuständige Behörde beispielsweise Rechte des Anlegers aussetzen. Das Bail-in Instrument berechtigt die zuständige nationale Abwicklungsbehörde (derzeit in der Bundesrepublik Deutschland die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht – BaFin) zu einer dauerhaften Herabschreibung des Nennwerts (einschließlich einer Herabsetzung auf Null) von Verbindlichkeiten des betroffenen Instituts, zu denen auch die Schuldverschreibungen gehören, oder deren Umwandlung in Eigenkapitalinstrumente (Bail- "Bail-in"). Im Rahmen eines Bail-in werden die Forderungen der Gläubiger der Emittentin – wie die Anleihegläubiger – in verschiedene Gruppen eingeteilt und nach einer festen Rangfolge zur Haftung herangezogen (sog. "Haftungskaskade"). ● Zunächst sind Eigentümer der Emittentin (also Inhaber von Aktien und sonstigen Gesellschaftsanteilen) betroffen (Rang der Eigentümer). ● Dann Gläubiger des zusätzlichen Kernkapitals, des Ergänzungskapitals und Gläubiger unbesicherter nachrangiger Verbindlichkeiten (dazu gehören z.B. nachrangige Darlehen und Genussrechte) der Emittentin – jeweils in dieser Reihenfolge (Rang der Kapital- bzw. Nachranginstrumente). ● In die nächste Kategorie fallen Gläubiger unbesicherter nicht-nachrangige Verbindlichkeiten und damit auch Schuldtitel wie Inhaberschuldverschreibungen, Orderschuldverschreibungen und diesen Schuldtiteln vergleichbare Rechten auch Namensschuldverschreibungen und Schuldscheindarlehen. Ausnahme: gedeckte oder entschädigungsfähige Einlagen. Im Rahmen dieser Kategorie gibt es gemäß § 46 f Abs. 5 KWG: ● nicht bevorrechtigte Schuldtitel im Sinne des § 46 f Abs. 6 Satz 1 KWG, denen ein niedrigerer niedriger Rang im Insolvenzverfahren zugewiesen wird, als anderen unbesicherten nicht-nachrangigen Verbindlichkeiten. Der niedrigere Rang kann auf einer gesetzlichen Anordnung oder einer ausdrücklichen Regelung durch den Schuldner in den Bedingungen beruhen (sog. nicht bevorrechtigten Schuldtitel) (Rang der nicht-bevorrechtigten Schuldtitel), und ● alle übrigen unbesicherten und nicht-nachrangigen Verbindlichkeiten (Rang der übrigen nicht-nachrangigen Verbindlichkeiten) Die Schuldverschreibungen sind in der Haftungskaskade nach in Abhängigkeit von der in den sog. Endgültigen Bedingungen gewählten Statusregelung entweder im Rang der nicht-bevorrechtigten Schuldtiteln Schuldtitel oder dem Rang der übrigen nicht nachrangigen Verbindlichkeiten angeordnet. Das bedeutet: ● im Fall von nicht nachrangigen nicht bevorrechtigten Schuldverschreibungen: Die Schuldverschreibungen könnten bei einem Bail-in teilweise oder vollständig herabgeschrieben werden, wenn eine Herabschreibung der Anteile der Eigentümer und der Instrumente im Rang der Kapital- bzw. Nachranginstrumente nicht ausreichend ist, um den Bestand der Emittentin zu sichern. Die Anleihegläubiger tragen dann einen Verlust. ● im Fall von nicht nachrangigen Schuldverschreibungen: Die Schuldverschreibungen könnten bei einem Bail-in teilweise oder vollständig herabgeschrieben werden, wenn eine Herabschreibung der Anteile der Eigentümer und der Instrumente im Rang der Kapital- bzw. Nachranginstrumente sowie der Gläubiger der nicht bevorrechtigten Schuldtitel nicht ausreichend ist, um den Bestand der Emittentin zu sichern. Die Anleihegläubiger tragen dann einen Verlust. Das SAG beinhaltet zusätzlich die Abwicklungsinstrumente (i) der Unternehmensveräußerung, (ii) der Übertragung auf ein Brückeninstitut und (iii) der Übertragung auf eine Vermögensgesellschaft sowie verschiedene andere Befugnisse, nach denen die Abwicklungsbehörde berechtigt ist, eine Änderung oder Ergänzung von Schuldverschreibungen (einschließlich der Fälligkeit der Schuldverschreibungen oder des auf Schuldverschreibungen zahlbaren Zinsbetrags) vorzunehmen. Es ist wahrscheinlich, dass die Ausübung der Instrumente der Unternehmensveräußerung, der Übertragung auf ein Brückeninstitut und/oder der Ausgliederung von Vermögenswerten zur Aufteilung einer Bank (z. B. in eine sog. "Good Bank" und "Bad Bank") führen wird. Die verbleibende "Bad Bank" wird gewöhnlich liquidiert bzw. geht in die Insolvenz oder wird Gegenstand eines Moratoriums. Andererseits können Gläubiger der auf die "Good Bank" übertragenen Schuldverschreibungen unter Umständen erheblichen Risiken ausgesetzt sein, da die Bestimmungen des SAG und deren Ausübung durch die nationale Abwicklungsbehörde noch nicht erprobt sind, was sich wiederum auf den Marktwert der Schuldverschreibungen, deren Volatilität und die sich aus diesen Schuldverschreibungen ergebenden Rechte auswirken kann. Die Kreditwürdigkeit der "Good Bank" wird unter anderem davon abhängen, wie Anteile oder sonstige Eigentumstitel, Vermögenswerte, Rechte und Verbindlichkeiten zwischen der "Good Bank" und der "Bad Bank" aufgeteilt werden. Darüber hinaus sind möglicherweise Gegenleistungen und/oder Ausgleichsverbindlichkeiten in Abhängigkeit von der Art und Weise der Umsetzung dieser Aufteilung zu erbringen. Weiterhin enthält das SAG sogenannte Frühinterventionsmaßnahmen ein, welche die zuständige Aufsichtsbehörde zusätzlich zu ihren Eingriffsbefugnissen nach dem KWG Kreditwesengesetz in die Lage versetzen, zu einem frühen Zeitpunkt in den Geschäftsbetrieb eines Instituts einzugreifen, um die Situation zu bereinigen und die Abwicklung eines Instituts zu verhindern. Während der Laufzeit der Schuldverschreibungen können in Bezug auf einen Fonds bestimmte in den Emissionsbedingungen definierte Anpassungsereignisse oder Marktstörungen eintreten. Ein Anpassungsereignis kann in Bezug auf einen Fonds eines der folgenden Ereignisse sein: ein potenzieller Anpassungsgrund, Fondsersetzungsereignis, Verstaatlichung, Insolvenz oder Fondsstörungsereignis. Solche Anpassungsereignisse berechtigen die Emittentin zu einer Anpassung der Schuldverschreibungen. Hierbei kann gegebenenfalls die Berechnungsstelle berechtigt sein, den Fonds durch den Ersatzfonds zu ersetzen. Eine Marktstörung kann in den folgenden Formen eintreten (i) Aussetzung oder Einschränkung des Handels in den Fondsanteil an der Börse oder (ii) die Börse berechnet oder veröffentlicht den Fondsanteil-Kurs an einem Vorgesehenen Handelstag überhaupt nicht. Liegt eine Marktstörung vor kann der Letzte Bewertungstag oder Anfängliche Bewertungstag auf den nächstfolgenden Vorgesehenen Handelstag verschoben werden an dem keine Marktstörung vorliegt.

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