REACH Musterklauseln

REACH. 13.1 Der Lieferant alleine ist dafür verantwortlich, dass die gelieferten Waren den Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (REACH) vom 18. Dezember 2006 in der jeweils aktuell geltenden Fassung samt Änderungen sowie allen nationalen Bestimmungen, die in Umsetzung dieser Verordnung erlassen wurden, vollkommen entsprechen. 13.2 Der Lieferant garantiert, dass alle Verpflichtungen von REACH erfüllt wurden. Insbesondere garantiert der Lieferant, dass jede eingesetzte oder in den Waren enthaltene chemische Substanz zugelassen und für unseren Gebrauch freigegeben ist. 13.3 Sollte die Substanz gemäß REACH genehmigungspflichtig sein, garantiert der Lieferant, dass alle Zulassungsbeschränkungen des Annexes XVII zu REACH eingehalten wurden und dass der Lieferant seine Pflicht erfüllt hat, umfassende Sicherheitsdatenblätter in Übereinstimmung mit REACH zur Verfügung zu stellen. Der Lieferant garantiert auch, dass er die Voraussetzungen der Artikel 32 und 33 REACH eingehalten hat. 13.4 Der Lieferant wird die Veröffentlichung der Liste mit genehmigungspflichtigen Substanzen (nach REACH, Liste der besonders gefährlichen Substanzen) der Europäischen Agentur für chemische Stoffe überwachen und überprüfen und uns unverzüglich darüber in Kenntnis setzen, sobald Waren, geliefert werden, die eine Substanz enthalten, deren Aufnahme in die Liste der gefährlichen Stoffe von Amts wegen erforderlich ist. 13.5 Der Lieferant verpflichtet sich, TIGER ordnungsgemäß und unverzüglich über sämtliche Änderungen zu informieren, welche die Einhaltung von REACH beeinträchtigen, und TIGER unaufgefordert und auf seine Kosten alle notwendigen Informationen zukommen zu lassen, die TIGER benötigt, um die Einhaltung der Voraussetzungen der REACH Verordnung sicherzustellen. 13.6 Für den Fall, dass der Lieferant nicht in der EU ansässig ist, hat der Lieferant einen Alleinvertreter zu benennen, der in der EU ansässig ist und der für die Einhaltung der Importvoraussetzungen von REACH verantwortlich ist. Die Kontaktdaten dieses Alleinvertreters teilt der Lieferant TIGER ohne weitere Aufforderung vor der Lieferung mit. 13.7 TIGER behält sich das Recht vor, Bestellungen zu kündigen, wenn Waren geliefert werden, die nicht mit den zuvor genannten Voraussetzungen übereinstimmen. Im Falle der Stornierung von Pauschal- oder Einzelaufträgen oder einer nachgewiesenen Verletzung von nationalen oder internationalen Bestimmungen zur Einhaltung der REACH durch den Lieferanten, verpflichtet sich der Lieferan...
REACH. 10.1 Der Lieferant stellt sicher, dass alle Stoffe in den Produkten (z.B. Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe, Komponenten, Bauteile), die an HELLA geliefert werden und die eine Registrierung gemäß REACh (EG-Verordnung 1907/2006: Registration, Evaluation and Authorisation of Chemicals) benötigen, von ihm oder seinen Vorlieferanten vorregistriert und anschließend in dem von REACH vorgegebenen Zeitfenster für den Verwendungszweck bei HELLA registriert werden. Falls dies wider Erwarten nicht der Fall sein sollte, ist dies HELLA umgehend mitzuteilen. HELLA 3531_DE_C (2015-02) 10.2 Sofern in den an HELLA gelieferten Produkten (einschließlich Verpackung) SVHC-Stoffe (Substances of Very High Concern) enthalten sind mit einer Konzentration größer 0,1 % Massenanteil, sind diese Produkte gegenüber HELLA zu deklarieren. Die jeweils aktuellen SVHC-Stoffe sind in der von der EU veröffentlichten Kandidatenliste aufgeführt, die ständig ergänzt wird. Der Lieferant hat sich jederzeit über den aktuellen Stand der Kandidatenliste zu informieren.
REACH. Der Lieferant verpflichtet sich, soweit zutreffend, zur Einhaltung der Anforderungen, die sich aus der EU-Verordnung 1907/2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACh) in der jeweils gültigen Fassung ergeben. Die gemäß der Vorschrift erforderliche Dokumentation ist uns spätestens am Tag der Lieferung vorzulegen. Diese muss mindestens folgende Informationen gemäß Abschnitt 3 der jeweils gültigen ECHA-Leitlinien enthalten: ● Artikelbezeichnung; ● Artikel-Identifikationsnummer: Europäische Artikelnummer (EAN), Global Trade Item Number (GTIN), Universal Product Code (GPC), Katalognummer, ECHA-Artikel-ID, Teilenummer; ● Artikelkategorie; ● Herstellung in der Europäischen Union (J/N); ● Anweisung(en) zur sicheren Verwendung; ● Verknüpfter Artikel - Link zu einem bestehenden Artikel oder einem komplexen Objekt -; ● Version der Kandidatenliste; ● Stoff der Kandidatenliste; ● Konzentrationsbereich, der sich auf die in Anhang III der Abfallrahmenrichtlinie festgelegten Grenzwerte bezieht; ● Stoffkategorie; ● Gemischkategorie.
REACH. Teilt der Kunde MFE eine Verwendung gemäß Artikel 37.2 der Verordnung [EG] Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe ("REACH- Verordnung") mit, die eine Aktualisierung der Registrierung oder des Stoffsicherheitsdatenberichts oder eine andere Verpflichtung nach der REACH-Verordnung erfordert, trägt der Kunde alle nachweisbaren Kosten. MFE haftet nicht für etwaige Lieferverzögerungen, die sich aus der Mitteilung dieser Verwendung und der Erfüllung der entsprechenden Pflichten nach der REACH-Verordnung ergeben. Sollte es aus Gründen des Gesundheits- oder Umweltschutzes nicht möglich sein, diese Verwendung als identifizierte Verwendung einzubeziehen und sollte der Kunde beabsichtigen, die Ware entgegen dem Rat von MFE in einer Art und Weise zu verwenden, von der MFE abrät, kann MFE den Vertrag und alle angenommenen Bestellungen sofort kündigen. Der Kunde hat gegenüber MFE aus den vorgenannten Regelungen und Verfahren keinen Anspruch auf Schadensersatz.
REACH. Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. De- zember 2006 zur Registrierung, Evaluierung, Autorisierung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) Die DIHAG versichert dem Besteller, dass all jene Stoffe in ihren Produkten, die unter eine etwaige Registrierungspflicht gem. Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Par- laments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Evaluierung, Autorisie- rung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) fallen, entsprechend vorregistriert wur- den.
REACH. Die EG-Verordnung Nr. 1907/2006 (REACH-Verordnung; REACH: Registration, Evaluation, Authorisation and Restriction of Chemicals) ist binden für alle Lieferanten und Unterlieferanten die einen europäischen Standort der KOEPFER GRUPPE beliefern.
REACH. Die REACH-Verordnung (VO (EG) Nr. 1907/2006) zur Registrierung, Bewer- tung, Zulassung und Beschränkung von Chemikalien schreibt Registrierungs-, Melde- und Informationspflichten vor und erhebt Stoffbeschränkungen und Stoffverbote. Sie sind verpflichtet, diese Verordnung in der jeweils aktuell gültigen Fassung zu kennen und bei Erbringung Ihrer Verpflichtungen aus unserem Vertrag jeweils vollumfänglich und fristgerecht zu erfüllen. Insbeson- dere verweisen wir auf die Informationspflichten zu SVHC-Stoffen in Erzeug- nissen (Art. 33, Kandidatenliste und Anh. XIV REACH) und die Verwendungs- beschränkungen (Art. 55 – 66, Anh. XIV und XVII REACH), deren Listen ständig erweitert werden. Sollten sich aufgrund der REACH-Verordnung und ihrer Forderungen Änderungen für MDT-Produkte ergeben, so haben Sie uns umgehend davon in Kenntnis setzen, so dass ggf. notwendig werdende Stoff- substitutionen rechtzeitig erarbeitet werden können.
REACH. Der Lieferant verpflichtet sich zur Einhaltung der aktuell gültigen REACH-Verordnung. Insbesondere wird er sämtliche Informationen, Dokumente und Unterlagen, die Weckerle Machines benötigt, um die Aufgaben und Pflichten nach der REACH-Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 zu erfüllen, auf Anforderung kostenfrei zur Verfügung zu stellen. Ferner stellt der Lieferant innerhalb von 45 Tagen auf Anforderung von Weckerle Machines aussagekräftige Informationen zur Verfügung, aus denen sich ergibt, dass die in seinem Produkt verwendeten Stoffe für die Verwendung durch Weckerle Machines sicher sind.
REACH. 26.1 Der Lieferant wird die Lieferung von Xxxxxxx und Gemischen nach den einschlägigen nationalen und internationalen Vorschriften verpacken, kennzeichnen und versenden. Der Lieferant (Art. 3 Nr. 32 Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (konsolidierte Fassung), "REACH") wird die Pflichten gemäß REACH in Bezug auf die Lieferung erfüllen; insbesondere wird er KTY ein Sicherheitsdatenblatt (Art. 31 REACH) in der Sprache des Empfängerlandes zur Verfügung stellen. 26.2 Der Lieferant garantiert, dass die in der Lieferung enthaltenen Stoffe und Gemische in Übereinstimmung mit den Anforderungen von REACH für die von KTY bekanntgegebenen Verwendungen wirksam vorregistriert, registriert (oder von der Registrierpflicht ausgenommen) und, sofern einschlägig, zugelassen sind. Wenn es sich bei der Lieferung um ein Erzeugnis (Art. 7 REACH) handelt, findet der vorangehende Satz in Bezug auf von diesem Erzeugnis freigesetzte Stoffe und Gemische Anwendung. 26.3 Bedarf eine Lieferung noch keiner Registrierung, sichert der Lieferant zu, diese selbst form- und fristgerecht vorregistriert zu haben oder dass er sich vergewissert hat, dass die Lieferung durch den Registrierungspflichtigen form- und fristgerecht vorregistriert wurde. 26.4 Der Lieferant wird KTY unverzüglich informieren, wenn für ihn erkennbar wird, dass ein vorregistrierter Stoff oder Gemisch nicht innerhalb der für den jeweiligen Stoff oder Gemisch einschlägigen Übergangsfrist registriert werden wird. Er wird in diesem Fall spätestens ab Ablauf der Registrierungsfrist keine Lieferung, die den Stoff oder das Gemisch enthält, an KTY liefern, ohne vor Absendung der Lieferung auf die fehlende Registrierung hinzuweisen und KTY ausdrücklich um Bestätigung der Bestellung zu ersuchen. 26.5 Der Lieferant eines Erzeugnisses (Art. 3 Nr. 33 REACH) wird KTY unverzüglich informieren, wenn nach Art. 33 REACH das Erzeugnis selbst oder dessen Einzelteile einen Stoff in einer Konzentration von mehr als 0,1 Massenprozent (w/w) enthalten, der die Kriterien ("substances of very high concern") der Art. 57 und 59 oder 67 REACH erfüllt. Dies gilt auch für die Verpackung.
REACH. 14.1 Um die Gesundheit der Menschen sowie die Umwelt vor Risiken vor Chemikalien zu schützen, hat die Europäische Union die REACH Verordnung Nr. 1907/2006 erlassen. Dabei werden die Unternehmen von der europäischen Chemikalienagentur (ECHA) in die Pflicht genommen, über die Weitergabe von Chemikalien in der Lieferkette zu informieren und die von ihnen verordneten Verbote und Beschränkungen einzuhalten. Insofern die Bestellungen und Einkäufe Stoffe, Gemische (Zubereitungen), Erzeugnisse (Gegenstände) u.o. komplexe Gegenstände beinhalten, hat der Auftragnehmer folgende Angaben zu bestätigen: 14.1.1 Die Bestellungen und Einkäufe beinhalten keine Stoffe, welche nach Anhang XIV der REACH Verordnung Nr. 1907/2006 (inkl. konsolidierte Fassungen) zulassungspflichtig sind. Sollte der Auftragnehmer dies nicht bestätigen können, so muss die Afag umgehend darüber informiert werden. 14.1.2 Falls die Bestellungen und Einkäufe Stoffe nach Anhang XVII der REACH Verordnung Nr. 1907/2006 (inkl. konsolidierte Fassungen) beinhalten, entspricht deren Verwendung den Vorgaben der Beschränkungen gemäss der Liste. Sollte der Auftragnehmer dies nicht bestätigen können, so muss die Afag umgehend darüber informiert werden. 14.1.3 Die Bestellungen und Einkäufe beinhalten keine Stoffe aus der Liste der für eine Zulassung in Frage kommenden besonders besorgniserregenden Stoffe (SVHC) nach der REACH Verordnung Nr. 1907/2006. Sollte der Auftragnehmer dies nicht bestätigen können, so muss er seiner Informationspflicht gemäss Art. 33 nachgehen und die Afag über den Stoff in Erzeugnissen (pro Einzelbauteil) und seine Konzentration darin informieren. 15 RoHS 15.1 Die RoHS Richtlinie Nr. 2011/65/EU der Europäischen Union zeigt auf, welche Beschränkungen und Ausnahmen für die Verwendung bestimmter Gefahrstoffe in Elektro- und Elektronikgeräten gelten. Weiter werden zulässige Höchstkonzentrationswerte im homogenen Werkstoff aufgelistet. Ziel der Richtlinie ist es, problematische Bestandteile die als umweltgefährdend eingestuft worden sind, aus dem Elektronikschrott zu verbannen. Da es sich um eine Richtlinie und keine Verordnung handelt, muss die Umsetzung im Rahmen des jeweils gültigen nationalen Rechts umgesetzt werden. Dabei werden die Unternehmen in die Pflicht genommen, über die Konzentrationen der gelisteten Stoffe in der Richtlinie sowie über die Einhaltung der Höchstkonzentrationswerte in der Lieferkette zu informieren und die verordneten Beschränkungen und Ausnahmen einzuhalten. Insofer...