REACH Musterklauseln

REACH. 25.1 Die REACH-Verordnung (VO (EG) Nr. 1907/2006) zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung von Chemikalien schreibt Registrierungs-, Melde- und Informationspflichten vor und enthält Stoffbeschränkungen und Stoffverbote. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, diese Verordnung in der jeweils aktuell gültigen Fassung zu kennen und bei Erfüllung seiner Verpflichtungen aus dem Vertrag, soweit zutreffend, fristgerecht zu erfüllen.
REACH. Der Lieferant verpflichtet sich, soweit zutreffend, zur Einhaltung der Anforderungen, die sich aus der EU-Verordnung 1907/2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACh) in der jeweils gültigen Fassung ergeben. Die gemäß der Vorschrift erforderliche Dokumentation ist uns spätestens am Tag der Lieferung vorzulegen. Diese muss mindestens folgende Informationen gemäß Abschnitt 3 der jeweils gültigen ECHA-Leitlinien enthalten: ● Artikelbezeichnung; ● Artikel-Identifikationsnummer: Europäische Artikelnummer (EAN), Global Trade Item Number (GTIN), Universal Product Code (GPC), Katalognummer, ECHA-Artikel-ID, Teilenummer; ● Artikelkategorie; ● Herstellung in der Europäischen Union (J/N); ● Anweisung(en) zur sicheren Verwendung; ● Verknüpfter Artikel - Link zu einem bestehenden Artikel oder einem komplexen Objekt -; ● Version der Kandidatenliste; ● Stoff der Kandidatenliste; ● Konzentrationsbereich, der sich auf die in Anhang III der Abfallrahmenrichtlinie festgelegten Grenzwerte bezieht; ● Stoffkategorie; ● Gemischkategorie.
REACH. 13.1 Der Lieferant alleine ist dafür verantwortlich, dass die gelieferten Waren den Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (REACH) vom 18. Dezember 2006 in der jeweils aktuell geltenden Fassung samt Änderungen sowie allen nationalen Bestimmungen, die in Umsetzung dieser Verordnung erlassen wurden, vollkommen entsprechen.
REACH. Teilt der Kunde MFE eine Verwendung gemäß Artikel 37.2 der Verordnung [EG] Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe ("REACH- Verordnung") mit, die eine Aktualisierung der Registrierung oder des Stoffsicherheitsdatenberichts oder eine andere Verpflichtung nach der REACH-Verordnung erfordert, trägt der Kunde alle nachweisbaren Kosten. MFE haftet nicht für etwaige Lieferverzögerungen, die sich aus der Mitteilung dieser Verwendung und der Erfüllung der entsprechenden Pflichten nach der REACH-Verordnung ergeben. Sollte es aus Gründen des Gesundheits- oder Umweltschutzes nicht möglich sein, diese Verwendung als identifizierte Verwendung einzubeziehen und sollte der Kunde beabsichtigen, die Ware entgegen dem Rat von MFE in einer Art und Weise zu verwenden, von der MFE abrät, kann MFE den Vertrag und alle angenommenen Bestellungen sofort kündigen. Der Kunde hat gegenüber MFE aus den vorgenannten Regelungen und Verfahren keinen Anspruch auf Schadensersatz.
REACH. 10.1 Der Lieferant stellt sicher, dass alle Stoffe in den Produkten (z.B. Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe, Komponenten, Bauteile), die an HELLA geliefert werden und die eine Registrierung gemäß REACh (EG-Verordnung 1907/2006: Registration, Evaluation and Authorisation of Chemicals) benötigen, von ihm oder seinen Vorlieferanten vorregistriert und anschließend in dem von REACH vorgegebenen Zeitfenster für den Verwendungszweck bei HELLA registriert werden. Falls dies wider Erwarten nicht der Fall sein sollte, ist dies HELLA umgehend mitzuteilen. HELLA 3531_DE_C (2015-02)
REACH. Der Lieferant verpflichtet sich zur Einhaltung der aktuell gültigen REACH-Verordnung. Insbesondere wird er sämtliche Informationen, Dokumente und Unterlagen, die Weckerle Machines benötigt, um die Aufgaben und Pflichten nach der REACH-Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 zu erfüllen, auf Anforderung kostenfrei zur Verfügung zu stellen. Ferner stellt der Lieferant innerhalb von 45 Tagen auf Anforderung von Weckerle Machines aussagekräftige Informationen zur Verfügung, aus denen sich ergibt, dass die in seinem Produkt verwendeten Stoffe für die Verwendung durch Weckerle Machines sicher sind.
REACH. Die EG-Verordnung Nr. 1907/2006 (REACH-Verordnung; REACH: Registration, Evaluation, Authorisation and Restriction of Chemicals) ist binden für alle Lieferanten und Unterlieferanten die einen europäischen Standort der KOEPFER GRUPPE beliefern.
REACH. Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. De- zember 2006 zur Registrierung, Evaluierung, Autorisierung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) Die DIHAG versichert dem Besteller, dass all jene Stoffe in ihren Produkten, die unter eine etwaige Registrierungspflicht gem. Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Par- laments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Evaluierung, Autorisie- rung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) fallen, entsprechend vorregistriert wur- den.
REACH. Die REACH-Verordnung (VO (EG) Nr. 1907/2006) zur Registrierung, Bewer- tung, Zulassung und Beschränkung von Chemikalien schreibt Registrierungs-, Melde- und Informationspflichten vor und erhebt Stoffbeschränkungen und Stoffverbote. Sie sind verpflichtet, diese Verordnung in der jeweils aktuell gültigen Fassung zu kennen und bei Erbringung Ihrer Verpflichtungen aus unserem Vertrag jeweils vollumfänglich und fristgerecht zu erfüllen. Insbeson- dere verweisen wir auf die Informationspflichten zu SVHC-Stoffen in Erzeug- nissen (Art. 33, Kandidatenliste und Anh. XIV REACH) und die Verwendungs- beschränkungen (Art. 55 – 66, Anh. XIV und XVII REACH), deren Listen ständig erweitert werden. Sollten sich aufgrund der REACH-Verordnung und ihrer Forderungen Änderungen für MDT-Produkte ergeben, so haben Sie uns umgehend davon in Kenntnis setzen, so dass ggf. notwendig werdende Stoff- substitutionen rechtzeitig erarbeitet werden können.
REACH. 18.1. Gefährliche Produkte sind in Übereinstimmung mit den einschlägigen nationalen und internationalen Vorschriften zu verpacken, zu kennzeichnen und zu versenden. Dabei hat der Lieferant insbesondere die den Lieferanten betreffenden Pflichten gemäß der EG-Verordnung 1907/2006 („REACH- VO“) zu erfüllen und ein Sicherheitsdatenblatt entsprechend der REACH-VO in der Sprache des Empfängerlandes zur Verfügung zu stellen.