Teilzahlung und Folgen bei verspäteter Zahlung Musterklauseln

Teilzahlung und Folgen bei verspäteter Zahlung. Ist die Zahlung des Jahresbeitrags in Raten vereinbart, sind die noch ausstehenden Raten sofort fällig, wenn der Versicherungsnehmer mit der Zahlung einer Rate im Verzug ist. Ferner kann der Versicherer für die Zukunft jährliche Beitragszahlung verlangen.
Teilzahlung und Folgen bei verspäteter Zahlung. Ist die Zahlung des Jahresbeitrags in Raten vereinbart, sind die noch ausstehenden Raten sofort fällig, wenn Sie mit der Zahlung einer Rate im Verzug sind. Ferner können wir für die ZukunL jährliche Beitragszahlung im Voraus verlangen.
Teilzahlung und Folgen bei verspäteter Zahlung. Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt, wenn der Versicherungsnehmer den ersten oder einmaligen Beitrag rechtzeitig im Sinne von Ziffer 9.1 zahlt. Der in Rechnung gestellt Beitrag enthält die Versicherungsteuer, die der Versicherungsnehmer in der jeweils vom Gesetz bestimmten Höhe zu entrichten hat. 9.1 Der erste oder einmalige Beitrag wird unverzüglich nach Ablauf von zwei Wochen nach Zugang des Versicherungsscheins fällig. Ist die Zahlung des Jahresbeitrags in Raten vereinbart, gilt als erster Beitrag nur die erste Rate des ersten Jahresbeitrags. 9.2 Zahlt der Versicherungsnehmer den ersten oder einmaligen Beitrag nicht rechtzeitig, sondern zu einem späteren Zeitpunkt, beginnt der Versicherungsschutz erst ab diesem Zeitpunkt. Das gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat. Für Ver- sicherungsfälle, die bis zur Zahlung des Beitrags eintreten, ist der Versicherer nur dann nicht zur Leistung verpflichtet, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform oder durch einen auffälligen Hinweis im Versicherungsschein auf diese Rechtsfolge der Nichtzahlung des Beitrags aufmerksam gemacht hat. 9.3 Zahlt der Versicherungsnehmer den ersten oder einmaligen Beitrag nicht rechtzeitig, kann der Ver- sicherer vom Vertrag zurücktreten, solange der Beitrag nicht gezahlt ist. Der Versicherer kann nicht zurücktreten, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat. 10.1 Die Folgebeiträge sind, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist, am Monatsersten des vereinbarten Beitragszeitraums fällig. Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn sie zu dem im Versicherungsschein oder in der Beitragsrech- nung angegebenen Zeitpunkt erfolgt. 10.2 Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, gerät der Versicherungsnehmer ohne Mahnung in Verzug, es sei denn, dass er die verspätete Zahlung nicht zu vertreten hat. Der Versicherer ist berechtigt, Ersatz des ihm durch den Verzug entstandenen Schadens zu verlan- gen. Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, kann der Versicherer dem Versicherungsnehmer auf dessen Kosten in Textform eine Zahlungsfrist bestimmen, die mindestens zwei Wochen betragen muss. Die Bestimmung ist nur wirksam, wenn sie die rückständigen Beträge des Beitrags, Zinsen und Kosten im Einzelnen beziffert und die Rechtsfolgen angibt, die nach den Ziffern 10.3 und 10.4 mit dem Fristablauf verbunden sind. 10.3 I...
Teilzahlung und Folgen bei verspäteter Zahlung. 12 13. Beitragsregulierung 13 14. Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung 13 15. Beitragsangleichung 13 Dauer und Ende des Vertrages / Kündigung
Teilzahlung und Folgen bei verspäteter Zahlung. 32. Versicherungsaufsicht
Teilzahlung und Folgen bei verspäteter Zahlung. Gestrichen
Teilzahlung und Folgen bei verspäteter Zahlung. 33 19. Beitragsregulierung 33
Teilzahlung und Folgen bei verspäteter Zahlung. Sie sind mit der Zahlung eines monatlichen, vierteljähr- lichen oder halbjährlichen Beitrags ganz oder teilweise in Verzug geraten? Dann ist der noch offene jährliche Beitrag sofort fällig. Außerdem können wir künftig eine jährliche Zahlung des Beitrags verlangen.
Teilzahlung und Folgen bei verspäteter Zahlung. 51 13. Beitragsregulierung 51 14. Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung 52 15. Beitragsangleichung 52 Dauer und Ende des Vertrages / Kündigung
Teilzahlung und Folgen bei verspäteter Zahlung. Ziffer 12 AHB gilt entsprechend