Reamateurisierung. 16 Reamateurisierung eines Lizenzspielers oder Nicht-Amateurs, der von einem der FIFA angeschlossenen Nationalverband freigegeben wird, als Amateur. 1. Die Reamateurisierung eines Lizenzspielers oder Nicht-Amateurs, der von einem der FIFA angeschlossenen Nationalverband freigegeben wird, als Amateur richtet sich nach § 29 der DFB-Spielordnung. 2. Unter den Voraussetzungen und nach Maßgabe des Anhanges III zur LOS kann eine Ausbildungsentschädigung fällig werden, wenn ein Vertragsspieler innerhalb von 30 Monaten nach seiner Reamateurisierung eine Spielerlaubnis als Lizenzspieler erhält. Die Verpflichtung eines Lizenzspielers oder Nicht-Amateurs, der von einem der FIFA angeschlossenen Verband freigegeben wird, als Vertragsspieler richtet sich nach § 30 der DFB-Spielordnung.
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Reamateurisierung. 16 Reamateurisierung eines Lizenzspielers oder Nicht-Amateurs, der von einem der FIFA angeschlossenen Nationalverband freigegeben wird, als Amateur.
1. Die 19 Reamateurisierung eines Lizenzspielers oder Nicht-Amateurs, der von einem der FIFA angeschlossenen Nationalverband freigegeben wird, als Amateur richtet sich nach § 29 der DFB-Spielordnung.
2. Unter den Voraussetzungen und nach Maßgabe des Anhanges III zur LOS kann eine Ausbildungsentschädigung fällig werden, wenn ein Vertragsspieler innerhalb von 30 Monaten nach seiner Reamateurisierung eine Spielerlaubnis als Lizenzspieler erhält. Die 20 Verpflichtung eines Lizenzspielers oder Nicht-Amateurs, der von einem der FIFA angeschlossenen Verband freigegeben wird, als Vertragsspieler richtet sich nach § 30 der DFB-Spielordnung.Vertragsspieler
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