Preisänderung Musterklauseln

Preisänderung. 2.1 Sowohl der Grundpreis als auch der Arbeitspreis sind variable Preise. Sie bilden sich jeweils zum 01.01. eines Jahres anhand der folgenden Preisformel neu. Relevant ist für die Formel und die darin verwendeten Indexwerte jeweils der durchschnittliche Wert des letzten, vor der Preisänderung, vollständig publizierten Kalenderjahres für mit „neu“ gekennzeichnete Indexwerte bzw. des vorletzten, vor der Preisänderung vollständig publizierten Kalenderjahres für mit „alt“ gekennzeichnete Indexwerte.
Preisänderung. (1) Im Falle der Veränderung / Neueinführung von gesetzlichen Steuern, Abgaben, Versicherungsprämien, Kfz-Betriebskosten, Lohnkosten und Lohnnebenkosten, insbesondere durch den Abschluss neuer Lohn-, Mantel- oder sonstiger Tarifverträge, die zu einer Erhöhung der Kosten der vereinbarten Leistung führen, ist das Unternehmen berechtigt, das Entgelt um den Betrag in gleicher Weise zu verändern, um den sich durch die Veränderung der Lohnkosten, Lohnnebenkosten und sonstigen o. g. Kosten der Stundenverrechnungssatz für die Ausführung des Auftrages geändert hat, zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Steuern und Abgaben. Bei der Preiserhöhung ist anzugeben, welche Kostenfaktoren in welchem Umfang gestiegen sind und welche Bedeutung diese Kostensteigerung für die Kostenkalkulation hat. Kostenerhöhungen bei einzelnen Kostenbestandteilen, können nur soweit weitergegeben werden, wie sie nicht durch Preissenkungen bei anderen Kostenbestandteilen aufgewogen werden. Die Preiserhöhung tritt zum Beginn des Monats in Kraft, wenn sie dem Auftraggeber bis zum dritten Werktag des vorausgegangenen Monats unter Offenlegung der Kostenkalkulation und Nachweis der geänderten Kostenfaktoren, bekannt gegeben wurde. (2) Dem Auftraggeber steht im Fall der Veränderung von Kostenfaktoren, die zu einer Senkung der Kosten der vereinbarten Leistung führen, entsprechend der Regelung in Absatz 1 ein Anspruch auf Preissenkung zu. (3) Fordert eine der Parteien eine Preisanpassung, steht der anderen Partei ein Sonderkündigungsrecht mit Frist von zwei Wochen zum Monatsende zu.
Preisänderung. Im Falle der Veränderung/Neueinführung von gesetzlichen Steuern, Abgaben, Versicherungsprämien, Kfz-Betriebskosten, Lohnkosten und Lohnnebenkosten, insbesondere durch den Abschluss neuer Lohn-, Mantel- oder sonstiger Tarifverträge, kann sich das Entgelt um den Betrag in gleicher Weise verändern, um den sich durch die Veränderung der Lohnkosten, Lohnnebenkosten und sonstigen o.g. Kosten der Stundenverrechnungssatz für die Ausführung des Auftrages geändert hat, zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Steuern und Abgaben.
Preisänderung. 2.1 Sowohl der Grundpreis als auch der Arbeitspreis sind variable Preise. Sie bilden sich jeweils zum 01.01. eines Jahres anhand der folgenden Preisformel neu. Relevant ist für die Formel und die darin verwendeten Indexwerte jeweils der durchschnittliche Wert des letzten, vor der Preisänderung, vollständig publizierten Kalenderjahres für mit „neu“ gekennzeichnete Indexwerte bzw. des vorletzten, vor der Preisänderung vollständig publizierten Kalenderjahres für mit „alt“ gekennzeichnete Indexwerte. 2.2 Grundpreis GPneu = GPalt * (0,5 * Lneu/Lalt + 0,5 * Ineu/Ialt) GP2023 = 19,36 €/Monat * (0,52 + 0,54) = 20,56 €/Monat (Gerundete Darstellung für eine bessere Lesbarkeit) GPneu = neuer Grundpreis in Euro netto GPalt = alter Grundpreis in Euro netto Lneu = neuer Lohnpreisindex, Index der durchschnittlichen Bruttomonatsverdienste der vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmer, produzierendes Gewerbe (B-F), (62361-0016, WZ08-B-S) Lalt = alter Lohnpreisindex, Index der durchschnittlichen Bruttomonatsverdienste der vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmer, produzierendes Gewerbe (B-F), (62361-0016, WZ08-B-S) Ineu = neuer Index der Erzeugerpreise gewerblicher Produkte: Flüssigkeitspumpen, (61241,0004, Sonderpositionen: GP09-281-04) Ialt = alter Index der Erzeugerpreise gewerblicher Produkte: Flüssigkeitspumpen, (61241,0004, Sonderpositionen: GP09-281-04) 2.3 Arbeitspreis APneu = APalt * (0,45 * FWneu/FWalt + 0,125 * VSBneu/VSBalt + 0,125 * HHSneu/HHSalt + 0,15 * Lneu/Lalt + 0,1 * Ineu/Ialt + 0,05 * XXxxx/XXxxx) XX0000 = 8,16 ct/kWh * (0,6 + 0,15 + 0,17 + 0,16 + 0,11 + 0,08) = 10,3 ct/kWh FWneu =neuer Index der Erzeugerpreise gewerblicher Produkte: Fernwärme mit Dampf und Warmwasser, (61241-0004, 3-Steller: GP09-353) FWalt = alter Index der Erzeugerpreise gewerblicher Produkte: Fernwärme mit Dampf und Warmwasser, (61241-0004, 3-Steller: GP09-353) HHSneu = neuer Jahresdurchschnittspreis (€/t) für Waldhackschnitzen (WG35) D gesamt HHSalt = alter Jahresdurchschnittspreis (€/t) für Waldhackschnitzen (WG35) D gesamt VSBneu = neuer Index, Energiepreisentwicklung: Strom, Index der Verbraucherpreise, (61111-0006, 10-Steller: CC13-0451010000) VSBalt = alter Index, Energiepreisentwicklung: Strom, Index der Verbraucherpreise, (61111-0006, 10-Steller: CC13-0451010000) Lneu = neuer Lohnpreisindex, Index der durchschnittlichen Bruttomonatsverdienste der vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmer, produzierendes Gewerbe (B-F), (62361-0016, WZ08-B-S) Lalt = alter Lohnpreisindex, Index der durchschnittlich...
Preisänderung. Bei Eintritt von Kostensteigerungen durch eine wirksam werdende Änderung der tariflichen Vergütung oder durch ein die Lohnkosten änderndes Gesetz oder durch eine Änderung des Arbeitgeberanteils zur gesetzlichen Sozialversicherung während der Vertragszeit erhöht sich das Entgelt für die Dienstleistung im gleichen Prozentsatz; bei Kostensenkungen durch eine wirksam werdende Änderung der tariflichen Vergütung oder durch ein die Lohnkosten änderndes Gesetz oder durch eine Änderung des Arbeitgeberanteils zur gesetzlichen Sozialversicherung während der Vertragszeit ermäßigt sich das Entgelt für die Dienstleistung entsprechend.
Preisänderung. Das Entgelt versteht sich als Festpreis. Während der Laufzeit der Option findet keine Änderung der Entgelthöhe statt.
Preisänderung. 4.1. SYNVIA ist berechtigt, die Preise gemäß den nachfolgenden Absätzen einseitig nach billigem Ermessen zu ändern (§ 315 Abs. 1 BGB). Der Kunde ist berechtigt, einseitige Preisänderungen der SYNVIA auf ihre Billigkeit hin überprüfen zu lassen (§ 315 Abs. 3 BGB). 4.2. Anlass für eine Preisänderung sind Kostenerhöhungen oder - senkungen der folgenden Preisbestandteile: - Kosten für Strombeschaffung und Vertrieb, inklusive der Bereitstellung des Stroms aus der PV-Aufdachanlage - Kosten für den Messstellenbetrieb - Konzessionsabgabe - an den Netzbetreiber abzuführendes Netzentgelt (Arbeitspreis und Grundpreis) - hoheitliche Belastungen aufgrund des Erneuerbare-Energien- Gesetzes (EEG-Umlage) - Umlage aufgrund des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes (KWKG-Umlage) - Entschädigungsumlage für Offshore-Investitionen aufgrund § 17f EnWG (Offshore-Umlage) - Umlage für abschaltbare Lasten aufgrund von § 18 Abs. 1 AbLaV (Abschalt-Umlage) - Umlage aufgrund § 19 Abs. 2 der Stromnetzentgeltverordnung - Stromsteuer Kostensteigerungen werden dabei nur in dem Umfang für eine Preiserhöhung herangezogen, in dem kein Ausgleich durch etwaige rückläufige Kosten in anderen Bereichen erfolgt. 4.3. Führen zukünftige Steuern, Abgaben oder sonstige gesetzliche bzw. staatliche Bestimmungen nach Vertragsschluss zu Mehrbelastungen oder Entlastungen in Bezug auf die Erzeugung, den Verkauf, die Beschaffung, die Übertragung, Verteilung, Durchleitung, Netznutzung oder den Verbrauch von elektrischer Energie, ändert sich das vom Kunden zu zahlende Entgelt in der jeweils geltenden Höhe der hieraus entstehenden Mehrkosten/Entlastungen. Dies gilt nicht, soweit die jeweilige gesetzliche oder behördliche Regelung einer Weiterberechnung entgegensteht. Korrespondierende Kostenentlastungen rechnet SYNVIA an. 4.4. Der für den Mieterstrom (PV-Strom und Reststrom) zu zahlende Preis darf 90 % des in dem jeweiligen Netzgebiet geltenden Grundversorgungstarifs, auf Basis des hierfür geltenden Grund- und Arbeitspreises, nicht übersteigen. Wird der Höchstpreis nach Ziff. 4.4. Satz 1 überschritten, erfolgt eine Herabsetzung auf den Preis, der diesem Höchstpreis entspricht. 4.5. Die unter Ziff. 4.3. genannten Mehrbelastungen werden weitere Bestandteile des Strompreises gem. Ziff. 4.1. Künftige Anhebungen oder Absenkungen dieser weiteren Bestandteile erfolgen dann ebenfalls gemäß Ziff. 4. 4.6. Die Preisanpassung wird jeweils zum Monatsbeginn wirksam. SYNVIA wird den Kunden über die Preisanpassung schriftlich mindesten...
Preisänderung. Unabhängig von Xxxxxx 7 und 8 kann die SWE den Preis ändern. Die SWE wird dem Kunden eine solche Änderung 6 Wochen vor deren In- krafttreten in Textform mitteilen. In diesem Fall ist der Kunde berechtigt, das Vertragsverhältnis mit einer Frist von einem Monat zum Zeitpunkt des Wirksam- werdens der Preisänderung in Textform zu kündigen. Macht der Kunde von dem Kündigungsrecht keinen Gebrauch, gilt die Änderung nach Ablauf der diesbezüg- lichen Kündigungsfrist als anerkannt.
Preisänderung. (1) Im Falle der Veränderung/Neueinführung von Lohnkosten und Lohnnebenkosten, insbesondere durch den Abschluss neuer Lohn-, Mantel- oder sonstiger Tarifverträge, von gesetzlichen Steuern (mit Ausnahme der Umsatzsteuer), Abgaben, Versicherungsprämien, Kfz- Betriebskosten oder sonstigen gesetzlichen Veränderungen, erhöht sich der vereinbarte Preis um den gleichen Prozentsatz, wie die vorgenannten Kosten erhöht werden, zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer. Das gilt nur bei Dauerschuldverhältnissen. (2) Ist der Kunde Verbraucher, steht ihm ein Kündigungsrecht zu, sofern die Preiserhöhung über 5 % p. a. liegt. Dieses Kündigungsrecht hat er innerhalb einer Frist von sechs Wochen nach Zugang der Mitteilung über die Preiserhöhung schriftlich auszuüben. (3) Bei Alarmaufschaltungen entstehen einmalige Anschlussgebühren. Zusätzliche laufende, vom Auftraggeber zu tragende Gebühren entstehen durch die Inanspruchnahme von angemieteten Standard- festverbindungen oder anderen Anschlussarten des Netzanbieters. Diese Kosten sowie die Aufwendungen aufgrund möglicher Ände- rungen an der Übertragungsanlage sind vom Auftraggeber zu tragen bzw. werden dem Auftraggeber als durchlaufender Posten zuzüglich einer Bearbeitungsgebühr in Höhe von € 25,-, sofern vertraglich nichts anderes vereinbart ist, und der gesetzlichen Umsatzsteuer in Rechnung gestellt. (4) Die aufgrund von Rufnummern- und Kennzahlenänderungen oder Hörtonänderungen des Wahlsystems notwendig werdenden Änderungen an den Kommunikationsnetzeinrichtungen des Auftrag- gebers sind, ungeachtet der Ursache, von diesem auf eigene Kosten und eigenes Risiko zu veranlassen und durchzuführen.
Preisänderung. 15.1 Im Falle der Veränderung / Neueinführung von gesetzlicher Steuern, Abgaben, Versicherungsprämien, Lohnkosten und Lohnnebenkosten, insbesondere durch den Abschluss neuer Lohn-, Mantel- oder sonstiger Tarifverträge, die zu einer Erhöhung der Kosten der vereinbarten Leistung führen, ist P3 berechtigt, das Entgelt um den Betrag in gleicher Weise zu verändern, um den sich durch die Veränderung der Lohnkosten, Lohnnebenkosten und sonstigen o. g. Kosten der Stundenverrechnungssatz für die Ausführung des Auftrages geändert hat, zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Steuern und Abgaben. Bei der Preiserhöhung ist anzugeben, welche Kostenfaktoren in welchem Umfang gestiegen sind und welche Bedeutung diese Kostensteigerung für die Kostenkalkulation hat. Kostenerhöhungen bei einzelnen Kostenbestandteilen können nur soweit weitergegeben werden, wie sie nicht durch Preissenkungen bei anderen Kostenbestandteilen aufgewogen werden. 15.2 Sofern durch den AG Nachweise der Kostenänderungen verlangt werden, ist für die Geltendmachung eine entsprechende Bestätigung der Tarifvertragspartei/des Arbeitgeberverbandes ausreichend, wenn nicht eine solche Veränderung schon auf anderem Wege bekannt gemacht wurde; für die Geltendmachung einer Veränderung im Bereich der Versicherungskosten ist die Bescheinigung des Versicherers ausreichend. 15.3 Die Geltendmachung erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem AG. Die Anpassung kann frühestens mit Wirkung zu dem auf den Zugang der Erklärung folgenden Monatsersten verlangt werden. 15.4 Dem Auftraggeber steht im Fall der Veränderung von Kostenfaktoren, die zu einer Senkung der Kosten der vereinbarten Leistung führen, entsprechend der Regelung in Absatz 1 ein Anspruch auf Preissenkung zu. 16. Vertragsbeginn, Vertragsdauer, Vertragsänderungen, Vertragsbeendigung 16.1 Der Dienstleistungsvertrag läuft - soweit nichts Anderes in Schriftform vereinbart ist - zunächst fest für einen Zeitraum von einem Jahr (Grundvertragslaufzeit). Anschließend verlängert er sich automatisch für jeweils ein weiteres Jahr, wenn er nicht von einer der Parteien mit einer Frist von drei Monaten zum Ende der Festlaufzeit oder eines Verlängerungszeitraumes gekündigt wird. Der Vertrag ist ab dem Zeitpunkt an verbindlich, zu welchem dem AG eine Auftragsbestätigung von P3 in Schrift- oder Textform zugeht. 16.2 Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn sich die Vermögenslage der jeweils ande...