Preisänderung Musterklauseln
Preisänderung. 2.1 Sowohl der Grundpreis als auch der Arbeitspreis sind variable Preise. Sie bilden sich jeweils zum 01.01. eines Jahres anhand der folgenden Preisformel neu. Relevant ist für die Formel und die darin verwendeten Indexwerte jeweils der durchschnittliche Wert des letzten, vor der Preisänderung, vollständig publizierten Kalenderjahres für mit „neu“ gekennzeichnete Indexwerte bzw. des vorletzten, vor der Preisänderung vollständig publizierten Kalenderjahres für mit „alt“ gekennzeichnete Indexwerte.
Preisänderung. (1) Im Falle der Veränderung / Neueinführung von gesetzlichen Steuern, Abgaben, Versicherungsprämien, Kfz-Betriebskosten, Lohnkosten und Lohnnebenkosten, insbesondere durch den Abschluss neuer Lohn-, Mantel- oder sonstiger Tarifverträge, die zu einer Erhöhung der Kosten der vereinbarten Leistung führen, ist das Unternehmen berechtigt, das Entgelt um den Betrag in gleicher Weise zu verändern, um den sich durch die Veränderung der Lohnkosten, Lohnnebenkosten und sonstigen o. g. Kosten der Stundenverrechnungssatz für die Ausführung des Auftrages geändert hat, zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Steuern und Abgaben. Bei der Preiserhöhung ist anzugeben, welche Kostenfaktoren in welchem Umfang gestiegen sind und welche Bedeutung diese Kostensteigerung für die Kostenkalkulation hat. Kostenerhöhungen bei einzelnen Kostenbestandteilen, können nur soweit weitergegeben werden, wie sie nicht durch Preissenkungen bei anderen Kostenbestandteilen aufgewogen werden. Die Preiserhöhung tritt zum Beginn des Monats in Kraft, wenn sie dem Auftraggeber bis zum dritten Werktag des vorausgegangenen Monats unter Offenlegung der Kostenkalkulation und Nachweis der geänderten Kostenfaktoren, bekannt gegeben wurde.
(2) Dem Auftraggeber steht im Fall der Veränderung von Kostenfaktoren, die zu einer Senkung der Kosten der vereinbarten Leistung führen, entsprechend der Regelung in Absatz 1 ein Anspruch auf Preissenkung zu.
(3) Fordert eine der Parteien eine Preisanpassung, steht der anderen Partei ein Sonderkündigungsrecht mit Frist von zwei Wochen zum Monatsende zu.
Preisänderung. Im Falle der Veränderung/Neueinführung von gesetzlichen Steuern, Abgaben, Versicherungsprämien, Kfz- Betriebskosten, Lohnkosten und Lohnnebenkosten, insbesondere durch den Abschluss neuer Lohn-, Mantel- oder sonstiger Tarifverträge, kann sich das Entgelt um den Betrag in gleicher Weise verändern, um den sich durch die Veränderung der Lohnkosten, Lohnnebenkosten und sonstigen o.g. Kosten der Stundenverrechnungssatz für die Ausführung des Auftrages geändert hat, zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Steuern und Abgaben.
Preisänderung. 2.1 Sowohl der Grundpreis als auch der Arbeitspreis sind variable Preise. Sie bilden sich jeweils zum 01.01. eines Jahres anhand der folgenden Preisformel neu. Relevant ist für die Formel und die darin verwendeten Indexwerte jeweils der durchschnittliche Wert des letzten, vor der Preisänderung, vollständig publizierten Kalenderjahres für mit „neu“ gekennzeichnete Indexwerte bzw. des vorletzten, vor der Preisänderung vollständig publizierten Kalenderjahres für mit „alt“ gekennzeichnete Indexwerte. Pneu = Palt * (0,25 * Sneu/Salt + 0,20 * Lneu/Lalt + 0,10 * Hneu/Halt + 0,20 * Mneu/Malt + 0,25 * Gneu/Galt) GPBasis 2024 = 24,85 €/Monat * (0,078 + 0,2875 + 0,212 + 0,214 + 0,25) = 25,89 €/Monat (Gerundete Darstellung für bessere Lesbarkeit) APBasis 2024 = 9,39 ct/kWh * (0,078 + 0,2875 + 0,212 + 0,214 + 0,25) = 9,78 ct/kWh (Gerundete Darstellung für bessere Lesbarkeit) Pneu = neuer Grund- bzw. Arbeitspreis in Euro netto Palt = alter Grund- bzw. Arbeitspreis in Euro netto Sneu = neuer Index, Erzeugerpreise landwirtschaftlicher Produkte, (61211-0003; LWPR) Salt = alter Index, Erzeugerpreise landwirtschaftlicher Produkte, (61211-0003; LWPR) Lneu = neuer Lohnpreisindex, Index der durchschnittlichen Bruttomonatsverdienste der vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmer, produzierendes Gewerbe und Dienstleistungsbereich, (62361-0016, WZ08-B-S) Lalt = alter Lohnpreisindex, Index der durchschnittlichen Bruttomonatsverdienste der vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmer, produzierendes Gewerbe und Dienstleistungsbereich, (62361-0016, WZ08-B-S) Hneu = neuer Index, Energiepreisentwicklung: leichtes Heizöl, Index der Verbraucherpreise, (61111-0006, 10-Steller: CC13-0453001100) Halt = alter Index, Energiepreisentwicklung: leichtes Heizöl, Index der Verbraucherpreise, (61111-0006, 10-Steller: CC13-0453001100) Mneu = neuer Index, Erzeugerpreise gewerblicher Produkte: Maschinen (Maschinenbauerzeugnisse), (61241-0004, 2-Steller: GP09-28) Malt = alter Index, Erzeugerpreise gewerblicher Produkte: Maschinen (Maschinenbauerzeugnisse), (61241-0004, 2-Steller: GP09-28) Gneu = neuer Index, Energiepreisentwicklung: Erdgas, Index der Verbraucherpreise, (61111-0006, 10-Steller: CC13-0452103000) Galt = alter Index, Energiepreisentwicklung: Erdgas, Index der Verbraucherpreise, (61111-0006, 10-Steller: CC13-0452103000) Datenquelle: Preisindizes des Statistischen Bundesamts, veröffentlicht unter: xxxxx://xxx-xxxxxxx.xxxxxxxx.xx/xxxxxxx/xxxxxx
2.2 Sollte das Statistische Bundesamt die nach den Preisformeln zu...
Preisänderung. 8.1 Änderungen der in der „Preisinformation enercity Gas natürlich garantiert“ genannten Preise können mit Ausnahme der Ziffer 3.2 erstmals nach Ablauf des Preisgarantiezeitraums erfolgen.
8.2 enercity nimmt mindestens alle zwölf Monate eine Überprüfung der Kostenentwicklung vor. enercity hat den Umfang und den Zeitpunkt einer Preisänderung so zu bestimmen, dass Kostensenkungen nach denselben betriebswirtschaftlichen Maßstäben Rechnung getragen wird wie Kostenerhöhungen. Insbesondere darf enercity Kostensenkungen nicht später weitergeben als Kostensteigerungen.
8.3 Änderungen der Preise werden erst nach Information des Kunden in Textform gültig, die mindestens vier Wochen vor der beabsichtigten Änderung erfolgen muss. enercity wird zu den beabsichtigten Änderungen zeitgleich mit der Mitteilung in Textform an den Kunden die Änderung auf seiner Internetseite veröffentlichen.
8.4 Ändert enercity die Preise, so hat der Kunde das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderung zu kündigen. Hierauf wird enercity den Kunden in der Mitteilung über die bevorstehende Änderung ausdrücklich hinweisen. Die Kündigung bedarf der Textform. enercity hat die Kündigung unverzüglich nach Eingang in Textform zu bestätigen. Das Recht zur ordentlichen Kündigung nach Ziffer 7.2 bleibt unberührt.
8.5 Bei Änderung der Höhe der Umsatzsteuersätze ändern sich die angegebenen Preise entsprechend auch innerhalb der Vertragslaufzeit sowie ohne Ankündigung und ohne außerordentliche Kündigungsmöglichkeit.
8.6 Die Ziffern 8.1 bis 8.4 gelten auch soweit gegenüber dem Zeitpunkt des Abschlusses des Vertrages neue Steuern, Abgaben oder sonstige staatlich veranlasste, die Beschaffung, Erzeugung, Netznutzung (Übertragung und Verteilung) oder den Verbrauch von Erdgas betreffende Mehrbelastungen oder Entlastungen wirksam werden.
8.7 5 Absatz 2 und Absatz 3 und § 5 a der „enercity Versorgungsbedingungen für Gas“ finden bei Preis- änderungen keine Anwendung.
Preisänderung. Bei Eintritt von Kostensteigerungen durch eine wirksam werdende Änderung der tariflichen Vergütung oder durch ein die Lohnkosten änderndes Gesetz oder durch eine Änderung des Arbeitgeberanteils zur gesetzlichen Sozialversicherung während der Vertragszeit erhöht sich das Entgelt für die Dienstleistung im gleichen Prozentsatz; bei Kostensenkungen durch eine wirksam werdende Änderung der tariflichen Vergütung oder durch ein die Lohnkosten änderndes Gesetz oder durch eine Änderung des Arbeitgeberanteils zur gesetzlichen Sozialversicherung während der Vertragszeit ermäßigt sich das Entgelt für die Dienstleistung entsprechend.
Preisänderung. Das Entgelt versteht sich als Festpreis. Während der Laufzeit der Option findet keine Änderung der Entgelthöhe statt.
Preisänderung. 2.1 Sowohl der Leistungs- als auch der Arbeitspreis sind variable Preise. Sie bilden sich jeweils zum 01.01. eines Jahres anhand der folgenden Preisformel neu. Relevant ist für die Formel und die darin verwendeten Indexwerte jeweils der durchschnittliche Wert des letzten, vor der Preisänderung, vollständig publizierten Kalenderjahres für mit „neu“ gekennzeichnete Indexwerte bzw. des vorletzten, vor der Preisänderung vollständig publizierten Kalenderjahres für mit „alt“ gekennzeichnete Indexwerte. Pneu = Palt * (0,15 * Lneu/Lalt + 0,05 * Mneu/Malt + 0,55 * FWneu/FWalt + 0,05 * Sneu/Salt + 0,2 * Hneu/Halt) Pneu = neuer Grund- bzw. Arbeitspreis in Euro netto Palt = alter Grund- bzw. Arbeitspreis in Euro netto Lneu = neuer Lohnpreisindex, Index der durchschnittlichen Bruttomonatsverdienste der vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmer, produzierendes Gewerbe und Dienstleistungsbereich Lalt = alter Lohnpreisindex, Index der durchschnittlichen Bruttomonatsverdienste der vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmer, produzierendes Gewerbe und Dienstleistungsbereich Mneu = neuer Index, Erzeugerpreise gewerblicher Produkte: Maschinen (Maschinenbauerzeugnisse) Malt = alter Index, Erzeugerpreise gewerblicher Produkte: Maschinen (Maschinenbauerzeugnisse) FWneu = neuer Index, Energiepreisentwicklung: Fernwärme, Index der Verbraucherpreise FWalt = alter Index, Energiepreisentwicklung: Fernwärme, Index der Verbraucherpreise Sneu = neuer Index, Erzeugerpreise landwirtschaftlicher Produkte Salt = alter Index, Erzeugerpreise landwirtschaftlicher Produkte Hneu = neuer Jahresdurchschnittspreis (€/t) für Waldhackschnitzel (WG 35) Norden Halt = alter Jahresdurchschnittspreis (€/t) für Waldhackschnitzel (WG 35) Norden Datenquelle: Preisindizes des Statistischen Bundesamts, veröffentlicht unter: xxx.xxxxxxxx.xx. Datenquelle für Preisentwicklung Waldhackschnitzel von C.A.R.M.E.N. e.V., veröffentlich unter: xxx.xxxxxxxx.xx.
2.2 Sollte das Statistische Bundesamt die nach den Preisformeln zu berücksichtigenden Indizes nicht mehr veröffentlichen oder sollte sich die Zusammensetzung einzelner verwendeter Indizes ändern bzw. sollten sonstige Änderungen vom Statistischen Bundesamt an einzelnen verwendeten Indizes vorgenommen werden, die dazu führen, dass die verwendeten Indizes den Anforderungen des § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV an das Kosten- und Marktelement nicht mehr genügen, so treten an deren Stelle die durch das Statistische Bundesamt veröffentlichten Indizes, die das Statistische Bundesamt an die Ste...
Preisänderung. Unabhängig von Xxxxxx 7 und 8 kann die SWE den Preis ändern. Die SWE wird dem Kunden eine solche Änderung 6 Wochen vor deren In- krafttreten in Textform mitteilen. In diesem Fall ist der Kunde berechtigt, das Vertragsverhältnis mit einer Frist von einem Monat zum Zeitpunkt des Wirksam- werdens der Preisänderung in Textform zu kündigen. Macht der Kunde von dem Kündigungsrecht keinen Gebrauch, gilt die Änderung nach Ablauf der diesbezüg- lichen Kündigungsfrist als anerkannt.
Preisänderung. (1) Im Falle der Veränderung/Neueinführung von Lohnkosten und Lohnnebenkosten, insbesondere durch den Abschluss neuer Lohn-, Mantel- oder sonstiger Tarifverträge, von gesetzlichen Steuern (mit Ausnahme der Umsatzsteuer), Abgaben, Versicherungsprämien, Kfz- Betriebskosten oder sonstigen gesetzlichen Veränderungen, erhöht sich der vereinbarte Preis um den gleichen Prozentsatz, wie die vorgenannten Kosten erhöht werden, zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer. Das gilt nur bei Dauerschuldverhältnissen.
(2) Ist der Kunde Verbraucher, steht ihm ein Kündigungsrecht zu, sofern die Preiserhöhung über 5 % p. a. liegt. Dieses Kündigungsrecht hat er innerhalb einer Frist von sechs Wochen nach Zugang der Mitteilung über die Preiserhöhung schriftlich auszuüben.
(3) Bei Alarmaufschaltungen entstehen einmalige Anschlussgebühren. Zusätzliche laufende, vom Auftraggeber zu tragende Gebühren entstehen durch die Inanspruchnahme von angemieteten Standard- festverbindungen oder anderen Anschlussarten des Netzanbieters. Diese Kosten sowie die Aufwendungen aufgrund möglicher Ände- rungen an der Übertragungsanlage sind vom Auftraggeber zu tragen bzw. werden dem Auftraggeber als durchlaufender Posten zuzüglich einer Bearbeitungsgebühr in Höhe von € 25,-, sofern vertraglich nichts anderes vereinbart ist, und der gesetzlichen Umsatzsteuer in Rechnung gestellt.
(4) Die aufgrund von Rufnummern- und Kennzahlenänderungen oder Hörtonänderungen des Wahlsystems notwendig werdenden Änderungen an den Kommunikationsnetzeinrichtungen des Auftrag- gebers sind, ungeachtet der Ursache, von diesem auf eigene Kosten und eigenes Risiko zu veranlassen und durchzuführen.