Common use of Rechte und Obliegenheiten des Absenders Clause in Contracts

Rechte und Obliegenheiten des Absenders. (1) Weisungen des Absenders, mit der Sendung in besonderer Weise zu verfahren, sind nur dann verbindlich, wenn diese in der im Leistungs- und Preisverzeichnis festgelegten Form erfolgen (Vorausverfügungen). Der Absender hat jedoch keinen Anspruch auf Beachtung von Weisungen, die er MBL nach Übergabe/ Übernahme der Sendung erteilt, soweit nicht die Umleitbarkeit oder Rückholbarkeit zwischen Abholung und Zustellung der Sendung gewünscht wird. Die §§ 418 und 419 HGB gelten nicht.

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Rechte und Obliegenheiten des Absenders. (1) Weisungen des Absenders, mit der Sendung in besonderer Weise zu verfahren, sind nur dann verbindlich, wenn diese in der im Leistungs- und Preisverzeichnis festgelegten Form erfolgen (Vorausverfügungen). Der Absender hat jedoch keinen Anspruch auf Beachtung von Weisungen, die er MBL BLO nach Übergabe/ Übernahme der Sendung erteilt, soweit nicht die Umleitbarkeit oder Rückholbarkeit zwischen Abholung und Zustellung der Sendung gewünscht wird. Die §§ 418 und 419 HGB gelten nicht.

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Rechte und Obliegenheiten des Absenders. (1) Weisungen des Absenders, mit der Sendung in besonderer Weise zu verfahren, sind nur dann verbindlich, wenn diese in der im Leistungs- und Preisverzeichnis festgelegten Form erfolgen (Vorausverfügungen). Der Absender hat jedoch keinen Anspruch auf Beachtung von Weisungen, die er MBL FNBL nach Übergabe/ Übernahme der Sendung erteilt, soweit nicht die Umleitbarkeit oder Rückholbarkeit zwischen Abholung und Zustellung der Sendung gewünscht wird. Die §§ 418 und 419 HGB gelten nicht.

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Rechte und Obliegenheiten des Absenders. (1) Weisungen des Absenders, mit der Sendung in besonderer Weise zu verfahren, sind nur dann verbindlich, wenn diese in der im Leistungs- und Preisverzeichnis festgelegten Form erfolgen (Vorausverfügungen). Der Absender hat jedoch keinen Anspruch auf Beachtung von Weisungen, die er MBL LLS nach Übergabe/ Übernahme der Sendung erteilt, soweit nicht die Umleitbarkeit oder Rückholbarkeit zwischen Abholung und Zustellung der Sendung gewünscht wird. Die §§ 418 und 419 HGB gelten nicht.

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