Rechte und Obliegenheiten des Absenders. (1) Weisungen des Absenders, mit der Sendung in besonderer Weise zu verfahren, sind nur dann verbindlich, wenn diese in der im Verzeichnis „Leistungen und Preise“ oder in einem Rahmenvertrag (Kundenvertrag) festgelegten Form er- folgen („Vorausverfügungen“). Der Absender hat jedoch keinen Anspruch auf Beachtung von Weisungen, die er der Deutschen Post nach Übergabe/Über- nahme der Sendung erteilt. (2) Eine Kündigung durch den Absender gem. § 415 HGB nach Übergang der Sendung in die Obhut der Deutschen Post ist ausgeschlossen. (3) Dem Absender obliegt es, ein Produkt der Deutschen Post AG oder ihrer ver- bundenen Unternehmen mit der Haftung oder Versicherung zu wählen, die seinen Schaden bei Verlust, Beschädigung oder einer sonst nicht ordnungs- gemäßen Leistung am ehesten deckt. (4) Der Absender hat die Sendungen ausreichend zu kennzeichnen. Er wird – so- weit möglich und erforderlich – vollständige und wahrheitsgemäße Angaben zu seiner Sendung machen, die auch im Schadensfall deren eindeutige Identifi- kation ermöglichen. Der Absender wird die Sendungen so verpacken, dass sie vor Verlust und Beschädigung geschützt sind und dass auch der Deutschen Post und Dritten keine Schäden entstehen. Die äußere Verpackung darf dabei keine Rückschlüsse auf den Wert des Gutes zulassen. Für Päckchen, DHL Infopost und Blindensendungen Schwer gelten die Versandbedingungen DHL PAKET NATIO- NAL und INTERNATIONAL. §§ 410, 411 HGB bleiben unberührt. (5) Der Absender trägt die alleinige Verantwortung und das Risiko für alle Folgen, die aus einem – auch nach anderen Bestimmungen als diesen AGB – unzulässi- gen Güterversand resultieren. Der Absender stellt die Deutsche Post von jeg- lichen Ansprüchen Dritter, die allein aus oder im Zusammenhang mit Verstößen des Absenders gegen den nach diesen AGB oder sonstigen Bestimmungen unzulässigen Güterversand entstehen, frei. Eine Verschuldenshaftung der Deutschen Post ist hiervon unberührt. (6) Der Absender ist verpflichtet, postalische Stempel und Vermerke sowie Werbe- stempel auf der Sendung zu dulden, sofern sie betrieblich erforderlich sind oder die Rechte des Absenders nur unwesentlich beeinträchtigen.
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Rechte und Obliegenheiten des Absenders. (1) Weisungen des Absenders, mit der Sendung in besonderer Weise zu verfahren, sind nur dann verbindlich, wenn diese in der im Verzeichnis „Leistungen Leistungs- und Preise“ oder in einem Rahmenvertrag (Kundenvertrag) Preisverzeichnis festgelegten Form er- folgen erfolgen („Vorausverfügungen“). Der Absender hat jedoch keinen Anspruch auf Beachtung von Weisungen, die er der Deutschen Post BLO nach Übergabe/Über- nahme Übergabe/ Übernahme der Sendung erteilt, soweit nicht die Umleitbarkeit oder Rückholbarkeit zwischen Abholung und Zustellung der Sendung gewünscht wird. Die §§ 418 und 419 HGB gelten nicht.
(2) Eine Kündigung durch Je Abholung muss ein Mindestaufkommen von 10 Briefen oder 2 Paketen im Zustellgebiet xxx XXX garantiert sein. Bei geringerem Aufkommen behält sich BLO das Recht vor, die Abholung zu verweigern. Soweit bei vereinbarter Abholung keine Sendungen für BLO vorliegen, ist BLO zur Berechnung einer vergeblichen Anfahrt berechtigt. Für den Absender gem. § 415 HGB nach Übergang Transport von Sendungen zur Einlieferung bei der Sendung in DPAG behält sich BLO die Obhut der Deutschen Post ist ausgeschlossenBerechnung einer Kurierleistung vor.
(3) Dem Absender obliegt es, ein Produkt der Deutschen Post AG oder ihrer ver- bundenen Unternehmen mit der Haftung oder Versicherung sich im Bedarfsfall von BLO über Möglichkeiten informieren zu wählenlassen, die seinen sicher stellen, dass sein möglicher Schaden bei Verlust, Beschädigung oder einer sonst nicht ordnungs- gemäßen ordnungsgemäßen Leistung am ehesten decktseitens BLO über die in Abschnitt 11 getroffene Regelung hinaus gedeckt ist.
(4) Der Absender hat die Sendungen ausreichend zu kennzeichnensorgt dafür, dass jede Sendung eine richtige und vollständige Empfänger- adresse, ggf. Beförderungspapiere und eine von außen erkennbare, den Versender bezeichnende Absenderangabe aufweist. Er wird – so- weit möglich und erforderlich – vollständige und wahrheitsgemäße Angaben zu seiner beachtet die Regeln der DIN 5008 über die Anschrift. Bei Versand von Xxxxxxx hat der Absender alle Papiere außen an der Sendung machenin einer Dokumententasche beizufügen, die auch im Schadensfall deren eindeutige Identifi- kation ermöglichen. Der Absender wird für die Sendungen so verpacken, dass sie vor Verlust und Beschädigung geschützt sind und dass auch der Deutschen Post und Dritten keine Schäden entstehen. Die äußere Verpackung darf dabei keine Rückschlüsse auf den Wert des Gutes zulassen. Für Päckchen, DHL Infopost und Blindensendungen Schwer gelten die Versandbedingungen DHL PAKET NATIO- NAL und INTERNATIONAL. §§ 410, 411 HGB bleiben unberührtzollamtliche Abwicklung erforderlich sind.
(5) Der Absender hat für die Transportfähigkeit der Sendung zu sorgen und diese so zu verpacken, dass sie als Ganzes oder Teile von ihr vor Verlust oder Beschädigung geschützt ist und dass BLO keine Schäden entstehen. Die Beförderung erfordert eine Verpackung, die das Gut auch vor Beanspruchungen durch automatische Sortieranlagen und mechanischen Umschlag sowie erforderlichenfalls klimatischen Bedingungen schützt.
(6) XXX übernimmt für den Inhalt der Sendungen keine Verantwortung. Der Absender trägt die alleinige Verantwortung und das Risiko für alle Folgen, die aus einem – - auch nach anderen Bestimmungen als diesen AGB – unzulässi- gen - unzulässigen Güterversand resultieren. Der Absender stellt die Deutsche Post BLO ist nicht zur Verpackung, Verwiegung, Untersuchung sowie zur Durchführung von jeg- lichen Ansprüchen Dritter, die allein aus Maßnahmen zur Erhaltung oder im Zusammenhang mit Verstößen des Absenders gegen den nach diesen AGB oder sonstigen Bestimmungen unzulässigen Güterversand entstehen, freiBesserung der Sendung und ihrer Verpackung verpflichtet. Eine Verschuldenshaftung der Deutschen Post ist hiervon unberührt.
(6) Der Absender ist verpflichtet, postalische Stempel und Vermerke sowie Werbe- stempel Werbestempel auf der Sendung zu dulden, sofern sie betrieblich erforderlich sind oder die Rechte des Absenders nur unwesentlich beeinträchtigen.
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Rechte und Obliegenheiten des Absenders. (1) Weisungen des Absenders, mit der Sendung in besonderer Weise zu verfahren, sind nur dann verbindlich, wenn diese in der im Verzeichnis „Leistungen Leistungs- und Preise“ oder in einem Rahmenvertrag (Kundenvertrag) Preisverzeichnis festgelegten Form er- folgen erfolgen („Vorausverfügungen“). Der Absender hat jedoch keinen Anspruch auf Beachtung von Weisungen, die er der Deutschen Post MBL nach Übergabe/Über- nahme Übergabe/ Übernahme der Sendung erteilt, soweit nicht die Umleitbarkeit oder Rückholbarkeit zwischen Abholung und Zustellung der Sendung gewünscht wird. Die §§ 418 und 419 HGB gelten nicht.
(2) Eine Kündigung durch den Absender gemJe Abholung muss ein Mindestaufkommen von 10 Briefen oder 2 Paketen im Zustellgebiet von MBL garantiert sein. § 415 HGB nach Übergang der Sendung in Bei geringerem Aufkommen behält sich MBL das Recht vor, die Obhut der Deutschen Post ist ausgeschlossenAbholung zu verweigern.
(3) Dem Absender obliegt es, ein Produkt der Deutschen Post AG oder ihrer ver- bundenen Unternehmen mit der Haftung oder Versicherung sich im Bedarfsfall von MBL über Möglichkeiten informieren zu wählenlassen, die seinen sicher stellen, dass sein möglicher Schaden bei Verlust, Beschädigung oder einer sonst nicht ordnungs- gemäßen ordnungsgemäßen Leistung am ehesten decktseitens MBL über die in Abschnitt 11 getroffene Regelung hinaus gedeckt ist.
(4) Der Absender hat die Sendungen ausreichend zu kennzeichnensorgt dafür, dass jede Sendung eine richtige und vollständige Empfänger- adresse, ggf. Beförderungspapiere und eine von außen erkennbare, den Versender bezeichnende Absenderangabe aufweist. Er wird – so- weit möglich und erforderlich – vollständige und wahrheitsgemäße Angaben zu seiner beachtet die Regeln der DIN 5008 über die Anschrift. Bei Versand von Xxxxxxx hat der Absender alle Papiere außen an der Sendung machenin einer Dokumententasche beizufügen, die auch im Schadensfall deren eindeutige Identifi- kation ermöglichen. Der Absender wird für die Sendungen so verpacken, dass sie vor Verlust und Beschädigung geschützt sind und dass auch der Deutschen Post und Dritten keine Schäden entstehen. Die äußere Verpackung darf dabei keine Rückschlüsse auf den Wert des Gutes zulassen. Für Päckchen, DHL Infopost und Blindensendungen Schwer gelten die Versandbedingungen DHL PAKET NATIO- NAL und INTERNATIONAL. §§ 410, 411 HGB bleiben unberührtzollamtliche Abwicklung erforderlich sind.
(5) Der Absender hat für die Transportfähigkeit der Sendung zu sorgen und diese so zu verpacken, dass sie als Ganzes oder Teile von ihr vor Verlust oder Beschädigung geschützt ist und dass MBL keine Schäden entstehen. Die Beförderung erfordert eine Verpackung, die das Gut auch vor Beanspruchungen durch automatische Sortieranlagen und mechanischen Umschlag sowie erforderlichenfalls klimatischen Bedingungen schützt.
(6) MBL übernimmt für den Inhalt der Sendungen keine Verantwortung. Der Absender trägt die alleinige Verantwortung und das Risiko für alle Folgen, die aus einem – - auch nach anderen Bestimmungen als diesen AGB – unzulässi- gen - unzulässigen Güterversand resultieren. Der Absender stellt die Deutsche Post MBL ist nicht zur Verpackung, Verwiegung, Untersuchung sowie zur Durchführung von jeg- lichen Ansprüchen Dritter, die allein aus Maßnahmen zur Erhaltung oder im Zusammenhang mit Verstößen des Absenders gegen den nach diesen AGB oder sonstigen Bestimmungen unzulässigen Güterversand entstehen, freiBesserung der Sendung und ihrer Verpackung verpflichtet. Eine Verschuldenshaftung der Deutschen Post ist hiervon unberührt.
(6) Der Absender ist verpflichtet, postalische Stempel und Vermerke sowie Werbe- stempel Werbestempel auf der Sendung zu dulden, sofern sie betrieblich erforderlich sind oder die Rechte des Absenders nur unwesentlich beeinträchtigen.
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Rechte und Obliegenheiten des Absenders. (1) Weisungen des Absenders, mit der Sendung in besonderer Weise zu verfahren, sind nur dann verbindlich, wenn diese in der im Verzeichnis „Leistungen Leistungs- und Preise“ oder in einem Rahmenvertrag (Kundenvertrag) Preisverzeichnis festgelegten Form er- folgen erfolgen („Vorausverfügungen“). Der Absender hat jedoch keinen Anspruch auf Beachtung von Weisungen, die er der Deutschen Post FNBL nach Übergabe/Über- nahme Übergabe/ Übernahme der Sendung erteilt, soweit nicht die Umleitbarkeit oder Rückholbarkeit zwischen Abholung und Zustellung der Sendung gewünscht wird. Die §§ 418 und 419 HGB gelten nicht.
(2) Eine Kündigung durch den Absender gemJe Abholung muss ein Mindestaufkommen von 10 Briefen oder 2 Paketen im Zustellgebiet von FNBL garantiert sein. § 415 HGB nach Übergang der Sendung in Bei geringerem Aufkommen behält sich FNBL das Recht vor, die Obhut der Deutschen Post ist ausgeschlossenAbholung zu verweigern.
(3) Dem Absender obliegt es, ein Produkt der Deutschen Post AG oder ihrer ver- bundenen Unternehmen mit der Haftung oder Versicherung sich im Bedarfsfall von FNBL über Möglichkeiten informieren zu wählenlassen, die seinen sicher stellen, dass sein möglicher Schaden bei Verlust, Beschädigung oder einer sonst nicht ordnungs- gemäßen ordnungsgemäßen Leistung am ehesten decktseitens FNBL über die in Abschnitt 11 getroffene Regelung hinaus gedeckt ist.
(4) Der Absender hat die Sendungen ausreichend zu kennzeichnensorgt dafür, dass jede Sendung eine richtige und vollständige Empfänger- adresse, ggf. Beförderungspapiere und eine von außen erkennbare, den Versender bezeichnende Absenderangabe aufweist. Er wird – so- weit möglich und erforderlich – vollständige und wahrheitsgemäße Angaben zu seiner beachtet die Regeln der DIN 5008 über die Anschrift. Bei Versand von Xxxxxxx hat der Absender alle Papiere außen an der Sendung machenin einer Dokumententasche beizufügen, die auch im Schadensfall deren eindeutige Identifi- kation ermöglichen. Der Absender wird für die Sendungen so verpacken, dass sie vor Verlust und Beschädigung geschützt sind und dass auch der Deutschen Post und Dritten keine Schäden entstehen. Die äußere Verpackung darf dabei keine Rückschlüsse auf den Wert des Gutes zulassen. Für Päckchen, DHL Infopost und Blindensendungen Schwer gelten die Versandbedingungen DHL PAKET NATIO- NAL und INTERNATIONAL. §§ 410, 411 HGB bleiben unberührtzollamtliche Abwicklung erforderlich sind.
(5) Der Absender hat für die Transportfähigkeit der Sendung zu sorgen und diese so zu verpacken, dass sie als Ganzes oder Teile von ihr vor Verlust oder Beschädigung geschützt ist und dass FNBL keine Schäden entstehen. Die Beförderung erfordert eine Verpackung, die das Gut auch vor Beanspruchungen durch automatische Sortieranlagen und mechanischen Umschlag sowie erforderlichenfalls klimatischen Bedingungen schützt.
(6) FNBL übernimmt für den Inhalt der Sendungen keine Verantwortung. Der Absender trägt die alleinige Verantwortung und das Risiko für alle Folgen, die aus einem – - auch nach anderen Bestimmungen als diesen AGB – unzulässi- gen - unzulässigen Güterversand resultieren. Der Absender stellt die Deutsche Post FNBL ist nicht zur Verpackung, Verwiegung, Untersuchung sowie zur Durchführung von jeg- lichen Ansprüchen Dritter, die allein aus Maßnahmen zur Erhaltung oder im Zusammenhang mit Verstößen des Absenders gegen den nach diesen AGB oder sonstigen Bestimmungen unzulässigen Güterversand entstehen, freiBesserung der Sendung und ihrer Verpackung verpflichtet. Eine Verschuldenshaftung der Deutschen Post ist hiervon unberührt.
(6) Der Absender ist verpflichtet, postalische Stempel und Vermerke sowie Werbe- stempel Werbestempel auf der Sendung zu dulden, sofern sie betrieblich erforderlich sind oder die Rechte des Absenders nur unwesentlich beeinträchtigen.
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Rechte und Obliegenheiten des Absenders. (1) Weisungen des Absenders, mit der Sendung in besonderer Weise zu verfahren, sind nur dann verbindlich, wenn diese in der im Verzeichnis „Leistungen Leistungs- und Preise“ oder in einem Rahmenvertrag (Kundenvertrag) Preisverzeichnis festgelegten Form er- folgen erfolgen („Vorausverfügungen“). Der Absender hat jedoch keinen Anspruch auf Beachtung von Weisungen, die er der Deutschen Post LLS nach Übergabe/Über- nahme Übergabe/ Übernahme der Sendung erteilt, soweit nicht die Umleitbarkeit oder Rückholbarkeit zwischen Abholung und Zustellung der Sendung gewünscht wird. Die §§ 418 und 419 HGB gelten nicht.
(2) Eine Kündigung durch Je Abholung muss ein Mindestaufkommen von 10 Briefen oder 2 Paketen im Zustellgebiet von LLS garantiert sein. Bei geringerem Aufkommen behält sich LLS das Recht vor, die Abholung zu verweigern. Soweit bei vereinbarter Abholung keine Sendungen für LLS vorliegen, ist LLS zur Berechnung einer vergeblichen Anfahrt berechtigt. Für den Absender gem. § 415 HGB nach Übergang Transport von Sendungen zur Einlieferung bei der Sendung in DPAG behält sich LLS die Obhut der Deutschen Post ist ausgeschlossenBerechnung einer Kurierleistung vor.
(3) Dem Absender obliegt es, ein Produkt der Deutschen Post AG oder ihrer ver- bundenen Unternehmen mit der Haftung oder Versicherung sich im Bedarfsfall von LLS über Möglichkeiten informieren zu wählenlassen, die seinen sicher stellen, dass sein möglicher Schaden bei Verlust, Beschädigung oder einer sonst nicht ordnungs- gemäßen ordnungsgemäßen Leistung am ehesten decktseitens LLS über die in Abschnitt 11 getroffene Regelung hinaus gedeckt ist.
(4) Der Absender hat die Sendungen ausreichend zu kennzeichnensorgt dafür, dass jede Sendung eine richtige und vollständige Empfänger- adresse, ggf. Beförderungspapiere und eine von außen erkennbare, den Versender bezeichnende Absenderangabe aufweist. Er wird – so- weit möglich und erforderlich – vollständige und wahrheitsgemäße Angaben zu seiner beachtet die Regeln der DIN 5008 über die Anschrift. Bei Versand von Xxxxxxx hat der Absender alle Papiere außen an der Sendung machenin einer Dokumententasche beizufügen, die auch im Schadensfall deren eindeutige Identifi- kation ermöglichen. Der Absender wird für die Sendungen so verpacken, dass sie vor Verlust und Beschädigung geschützt sind und dass auch der Deutschen Post und Dritten keine Schäden entstehen. Die äußere Verpackung darf dabei keine Rückschlüsse auf den Wert des Gutes zulassen. Für Päckchen, DHL Infopost und Blindensendungen Schwer gelten die Versandbedingungen DHL PAKET NATIO- NAL und INTERNATIONAL. §§ 410, 411 HGB bleiben unberührtzollamtliche Abwicklung erforderlich sind.
(5) Der Absender hat für die Transportfähigkeit der Sendung zu sorgen und diese so zu verpacken, dass sie als Ganzes oder Teile von ihr vor Verlust oder Beschädigung geschützt ist und dass LLS keine Schäden entstehen. Die Beförderung erfordert eine Verpackung, die das Gut auch vor Beanspruchungen durch automatische Sortieranlagen und mechanischen Umschlag sowie erforderlichenfalls klimatischen Bedingungen schützt.
(6) LLS übernimmt für den Inhalt der Sendungen keine Verantwortung. Der Absender trägt die alleinige Verantwortung und das Risiko für alle Folgen, die aus einem – - auch nach anderen Bestimmungen als diesen AGB – unzulässi- gen - unzulässigen Güterversand resultieren. Der Absender stellt die Deutsche Post LLS ist nicht zur Verpackung, Verwiegung, Untersuchung sowie zur Durchführung von jeg- lichen Ansprüchen Dritter, die allein aus Maßnahmen zur Erhaltung oder im Zusammenhang mit Verstößen des Absenders gegen den nach diesen AGB oder sonstigen Bestimmungen unzulässigen Güterversand entstehen, freiBesserung der Sendung und ihrer Verpackung verpflichtet. Eine Verschuldenshaftung der Deutschen Post ist hiervon unberührt.
(6) Der Absender ist verpflichtet, postalische Stempel und Vermerke sowie Werbe- stempel Werbestempel auf der Sendung zu dulden, sofern sie betrieblich erforderlich sind oder die Rechte des Absenders nur unwesentlich beeinträchtigen.
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Rechte und Obliegenheiten des Absenders. (1) Weisungen des Absenders, mit der Sendung in besonderer Weise zu verfahren, sind nur dann verbindlich, wenn diese in der im Verzeichnis „Leistungen Leistungs- und Preise“ oder in einem Rahmenvertrag (Kundenvertrag) Preisverzeichnis festgelegten Form er- folgen erfolgen („Vorausverfügungen“). Der Absender hat jedoch keinen Anspruch auf Beachtung von Weisungen, die er der Deutschen Post MBL nach Übergabe/Über- nahme Übergabe/ Übernahme der Sendung erteilt, soweit nicht die Umleitbarkeit oder Rückholbarkeit zwischen Abholung und Zustellung der Sendung gewünscht wird. Die §§ 418 und 419 HGB gelten nicht.
(2) Eine Kündigung durch Je Abholung muss ein Mindestaufkommen von 10 Briefen oder 2 Paketen im Zustellgebiet von MBL garantiert sein. Bei geringerem Aufkommen behält sich MBL das Recht vor, die Abholung zu verweigern. Soweit bei vereinbarter Abholung keine Sendungen für MBL vorliegen, ist MBL zur Berechnung einer vergeblichen Anfahrt berechtigt. Für den Absender gem. § 415 HGB nach Übergang Transport von Sendungen zur Einlieferung bei der Sendung in DPAG behält sich MBL die Obhut der Deutschen Post ist ausgeschlossenBerechnung einer Kurierleistung vor.
(3) Dem Absender obliegt es, ein Produkt der Deutschen Post AG oder ihrer ver- bundenen Unternehmen mit der Haftung oder Versicherung sich im Bedarfsfall von MBL über Möglichkeiten informieren zu wählenlassen, die seinen sicher stellen, dass sein möglicher Schaden bei Verlust, Beschädigung oder einer sonst nicht ordnungs- gemäßen ordnungsgemäßen Leistung am ehesten decktseitens MBL über die in Abschnitt 11 getroffene Regelung hinaus gedeckt ist.
(4) Der Absender hat die Sendungen ausreichend zu kennzeichnensorgt dafür, dass jede Sendung eine richtige und vollständige Empfänger- adresse, ggf. Beförderungspapiere und eine von außen erkennbare, den Versender bezeichnende Absenderangabe aufweist. Er wird – so- weit möglich und erforderlich – vollständige und wahrheitsgemäße Angaben zu seiner beachtet die Regeln der DIN 5008 über die Anschrift. Bei Versand von Xxxxxxx hat der Absender alle Papiere außen an der Sendung machenin einer Dokumententasche beizufügen, die auch im Schadensfall deren eindeutige Identifi- kation ermöglichen. Der Absender wird für die Sendungen so verpacken, dass sie vor Verlust und Beschädigung geschützt sind und dass auch der Deutschen Post und Dritten keine Schäden entstehen. Die äußere Verpackung darf dabei keine Rückschlüsse auf den Wert des Gutes zulassen. Für Päckchen, DHL Infopost und Blindensendungen Schwer gelten die Versandbedingungen DHL PAKET NATIO- NAL und INTERNATIONAL. §§ 410, 411 HGB bleiben unberührtzollamtliche Abwicklung erforderlich sind.
(5) Der Absender hat für die Transportfähigkeit der Sendung zu sorgen und diese so zu verpacken, dass sie als Ganzes oder Teile von ihr vor Verlust oder Beschädigung geschützt ist und dass MBL keine Schäden entstehen. Die Beförderung erfordert eine Verpackung, die das Gut auch vor Beanspruchungen durch automatische Sortieranlagen und mechanischen Umschlag sowie erforderlichenfalls klimatischen Bedingungen schützt.
(6) MBL übernimmt für den Inhalt der Sendungen keine Verantwortung. Der Absender trägt die alleinige Verantwortung und das Risiko für alle Folgen, die aus einem – - auch nach anderen Bestimmungen als diesen AGB – unzulässi- gen - unzulässigen Güterversand resultieren. Der Absender stellt die Deutsche Post MBL ist nicht zur Verpackung, Verwiegung, Untersuchung sowie zur Durchführung von jeg- lichen Ansprüchen Dritter, die allein aus Maßnahmen zur Erhaltung oder im Zusammenhang mit Verstößen des Absenders gegen den nach diesen AGB oder sonstigen Bestimmungen unzulässigen Güterversand entstehen, freiBesserung der Sendung und ihrer Verpackung verpflichtet. Eine Verschuldenshaftung der Deutschen Post ist hiervon unberührt.
(6) Der Absender ist verpflichtet, postalische Stempel und Vermerke sowie Werbe- stempel Werbestempel auf der Sendung zu dulden, sofern sie betrieblich erforderlich sind oder die Rechte des Absenders nur unwesentlich beeinträchtigen.
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Rechte und Obliegenheiten des Absenders. (1) Weisungen des Absenders, mit der Sendung in besonderer Weise zu verfahren, sind nur dann verbindlich, wenn diese in der im Verzeichnis „Leistungen und Preise“ oder in einem Rahmenvertrag (Kundenvertrag) einer Einzelvereinbarung vorgesehen sind und in der dort festgelegten Form er- folgen („Vorausverfügungen“)erfol- gen. Der Absender hat jedoch keinen Anspruch auf Beachtung von Weisungen, die er der Deutschen Post nach Übergabe/Über- nahme Übernahme der Sendung erteilt.
(2) Eine Kündigung durch den Absender gem. § 415 HGB nach Übergang der Sendung in die Obhut der Deutschen Post ist ausgeschlossen.
(3) Dem Absender obliegt es, ein Produkt der Deutschen Post AG oder ihrer ver- bundenen Unternehmen mit der Haftung oder Versicherung zu wählen, die seinen Schaden bei Verlust, Beschädigung oder einer sonst nicht ordnungs- gemäßen Leistung am ehesten deckt.
(4) Der Absender hat die Sendungen ausreichend mit einer vollständigen Empfängerangabe zu kennzeichnenver- sehen. Er wird – so- weit soweit möglich und erforderlich – vollständige und wahrheitsgemäße wahrheitsge- mäße Angaben zu seiner Sendung machen, die auch im Schadensfall deren eindeutige Identifi- kation eindeu- tige Identifikation ermöglichen. Der Absender wird die Sendungen hat das Gut so zu verpacken, dass sie es vor Verlust Teilverlust und Beschädigung geschützt sind ist und dass auch der Deutschen Post und Dritten keine Schäden entstehenentstehen (§ 411 HGB). Die äußere Verpackung darf dabei keine Rückschlüsse auf den Wert des Gutes zulassen. Für Näheres bestimmen für Päckchen, DHL Infopost Dialogpost Schwer und Blindensendungen Schwer gelten die „Versandbedingungen DHL PAKET NATIO- NAL NATIONAL und INTERNATIONAL. §§ 410, 411 HGB bleiben unberührt“.
(5) Der Absender trägt die alleinige Verantwortung und das Risiko für alle Folgen, die aus einem – auch nach anderen Bestimmungen als diesen AGB – unzulässi- gen Güterversand resultieren. Der Absender stellt die Deutsche Post von jeg- lichen Ansprüchen Dritter, die allein aus oder im Zusammenhang mit Verstößen des Absenders gegen den nach diesen AGB oder sonstigen Bestimmungen unzulässigen Güterversand entstehen, frei. Eine Verschuldenshaftung der Deutschen Post ist hiervon unberührt.
(6) Der Absender ist verpflichtet, postalische Stempel und Vermerke sowie Werbe- stempel auf der Sendung zu dulden, sofern sie betrieblich erforderlich sind oder die Rechte des Absenders nur unwesentlich beeinträchtigen.
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