Rechte und Pflichten des Auftraggebers Musterklauseln

Rechte und Pflichten des Auftraggebers. (1) Für die Beurteilung der Zulässigkeit der beauftragten Verarbeitung sowie für die Wahrung der Rechte von Betroffenen ist allein der Auftraggeber verantwortlich. (2) Der Auftraggeber erteilt alle Aufträge, Teilaufträge oder Weisungen dokumentiert. In Eilfällen können Weisungen mündlich erteilt werden. Solche Weisungen wird der Auftraggeber unverzüglich dokumentiert bestätigen. (3) Der Auftraggeber informiert den Auftragnehmer unverzüglich, wenn er Fehler oder Unregelmäßigkeiten bei der Prüfung der Auftragsergebnisse feststellt. (4) Der Auftraggeber ist berechtigt, die Einhaltung der Vorschriften über den Datenschutz und der vertraglichen Vereinbarungen beim Auftragnehmer in angemessenem Umfang selbst oder durch Dritte, insbesondere durch die Einholung von Auskünften und die Einsichtnahme in die gespeicherten Daten und die Datenverarbeitungsprogramme sowie sonstige Kontrollen vor Ort zu kontrollieren. Den mit der Kontrolle betrauten Personen ist vom Auftragnehmer soweit erforderlich Zutritt und Einblick zu ermöglichen. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, erforderliche Auskünfte zu erteilen, Abläufe zu demonstrieren und Nachweise zu führen, die zur Durchführung einer Kontrolle erforderlich sind. (5) Kontrollen beim Auftragnehmer haben ohne vermeidbare Störungen seines Geschäftsbetriebs zu erfolgen. Soweit nicht aus vom Auftraggeber zu dokumentierenden, dringlichen Gründen anders angezeigt, finden Kontrollen nach angemessener Vorankündigung und zu Geschäftszeiten des Auftragnehmers, sowie nicht häufiger als alle 12 Monate statt. Soweit der Auftragnehmer den Nachweis der korrekten Umsetzung der vereinbarten Datenschutzpflichten wie unter Kapitel 5 (8) dieses Vertrages vorgesehen erbringt, soll sich eine Kontrolle auf Stichproben beschränken.
Rechte und Pflichten des Auftraggebers. (1) Der Auftraggeber ist Verantwortlicher i.S.d. Art. 4 Nr. 7 DSGVO für die Verarbeitung von Daten im Auftrag durch den Auftragnehmer. Dem Auftragnehmer steht nach Ziff. 4 Abs. 5 das Recht zu, den Auftraggeber darauf hinzuweisen, wenn eine seiner Meinung nach rechtlich unzulässige Datenverarbeitung Gegenstand des Auftrags und/oder einer Weisung ist. (2) Der Auftraggeber ist als Verantwortlicher für die Wahrung der Betroffenenrechte verantwortlich. Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber unverzüglich darüber informieren, wenn Betroffene ihre Betroffenenrechte im Zusammenhang mit dieser Verarbeitung von Daten im Auftrag gegenüber dem Auftragnehmer geltend machen. (3) Der Auftraggeber hat das Recht, jederzeit ergänzende Weisungen über Art, Umfang und Verfahren der Datenverarbeitung gegenüber dem Auftragnehmer zu erteilen. Weisungen müssen in Textform (z.B. E-Mail) erfolgen. (4) Regelungen über eine etwaige Vergütung von Mehraufwänden, die durch ergänzende Weisungen des Auftraggebers beim Auftragnehmer entstehen, bleiben unberührt. (5) Der Auftraggeber kann weisungsberechtigte Personen benennen. Sofern weisungsberechtigte Personen benannt werden sollen, werden diese in der Anlage 1 benannt. Für den Fall, dass sich die weisungsberechtigten Personen beim Auftraggeber ändern, wird der Auftraggeber dies dem Auftragnehmer in Textform mitteilen. (6) Der Auftraggeber informiert den Auftragnehmer unverzüglich, wenn er Fehler oder Unregelmäßigkeiten im Zusammenhang mit der Verarbeitung personenbezogener Daten durch den Auftragnehmer feststellt. (7) Für den Fall, dass eine Informationspflicht gegenüber Dritten nach Art. 33, 34 DSGVO oder einer sonstigen, für den Auftraggeber geltenden gesetzlichen Meldepflicht besteht, ist der Auftraggeber für deren Einhaltung verantwortlich.
Rechte und Pflichten des Auftraggebers. (1) Der Auftraggeber ist verantwortliche Stelle bzw. Verantwortlicher i.S.d. Art. 4 Nr. 7 DSGVO für die Verarbeitung von Daten im Auftrag durch den Auftragnehmer. Dem Auftragnehmer steht nach Ziff. 4 Abs. 6 das Recht zu, den Auftraggeber auf seiner Meinung nach rechtlich unzulässige Datenverarbei- tungen hinzuweisen. Sofern der Auftragnehmer xxxxxxxx kann, dass eine Verarbeitung nach Weisung des Auftraggebers zu einer Haftung des Auftragnehmers nach Art. 82 DSGVO führen kann, steht dem Auftragnehmer das Recht frei, die weitere Verarbeitung insoweit bis zu einer Klärung der Haftung zwi- schen den Parteien auszusetzen. (2) Der Auftraggeber ist als verantwortliche Stelle / Verantwortlicher für die Wahrung der Betroffenen- rechte verantwortlich. Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber unverzüglich darüber informieren, wenn Betroffene ihre Betroffenenrechte gegenüber dem Auftragnehmer geltend machen. (3) Der Auftraggeber hat sich vor Beginn der Datenverarbeitung und sodann regelmäßig von der Ein- haltung der beim Auftragnehmer getroffenen technischen und organisatorischen Maßnahmen zur Da- tensicherheit zu überzeugen. Der Auftraggeber wird das Ergebnis in geeigneter Weise dokumentieren. (4) Der Auftraggeber hat das Recht, jederzeit ergänzende Weisungen über Art, Umfang und Verfahren der Datenverarbeitung gegenüber dem Auftragnehmer zu erteilen. Weisungen können ☐ schriftlich ☐ per Fax ☐ per E-Mail ☐ mündlich erfolgen. Der Auftraggeber soll mündliche Weisungen, sofern diese in diesem Vertrag für Weisungen zulässig sind, unverzüglich in Textform (z.B. Fax, E-Mail) gegenüber dem Auftragnehmer bestätigen. (5) Regelungen über eine etwaige Vergütung von Mehraufwänden, die durch ergänzende Weisungen des Auftraggebers beim Auftragnehmer entstehen, bleiben unberührt. (6) Der Auftraggeber kann weisungsberechtigte Personen benennen. Weisungsberechtigte Personen des Auftraggebers sind: Für den Fall, dass sich die weisungsberechtigten Personen beim Auftraggeber ändern, wird der Auf- traggeber dies dem Auftragnehmer schriftlich oder in Textform mitteilen. (7) Der Auftraggeber informiert den Auftragnehmer unverzüglich, wenn er Fehler oder Unregelmäßig- keiten im Zusammenhang mit der Verarbeitung personenbezogener Daten durch den Auftragnehmer feststellt. (8) Für den Fall, dass eine Informationspflicht gegenüber Dritten nach § 15a TMG, § 109a TKG oder Art. 33, 34 DSGVO besteht, ist der Auftraggeber für deren Einhaltung verantwortlich.
Rechte und Pflichten des Auftraggebers. (1) Der Auftraggeber hat das Recht, jederzeit ergänzende Weisungen über Art, Umfang und Verfahren der Wartung und Pflege von IT-Systemen gegenüber dem Auftragnehmer zu erteilen. Weisungen können schriftlich per Fax per E-Mail mündlich erfolgen. (2) Regelungen über eine etwaige Vergütung von Mehraufwänden, die durch er- gänzende Weisungen des Auftraggebers beim Auftragnehmer entstehen, bleiben unberührt. (3) Der Auftraggeber informiert den Auftragnehmer unverzüglich, wenn er Fehler oder Unregelmäßigkeiten im Zusammenhang mit der Wartung und Pflege durch den Auftragnehmer feststellt.
Rechte und Pflichten des Auftraggebers. (1) Der Auftraggeber ist der Verantwortliche i. S. d. Art. 4 Nr. 7 DSGVO für die Verarbeitung von Daten durch den Auftragnehmer im Auftrag des Auftraggebers. Der Auftraggeber hat das Recht, ergänzende Weisungen über Art, Umfang und Verfahren der Datenverarbeitung zu erteilen. Die Weisungen müssen schriftlich (mind. Textform) erfolgen. (2) Erteilt der Auftraggeber ergänzende Weisungen, die über die vertraglich vereinbarten Leistungen hinausgehen, und erklärt sich der Auftragnehmer zur Leistungserbringung bereit, ist der Auftragnehmer berechtigt, eine Vergütung für den Mehraufwand zu verlangen. (3) Der Auftraggeber kann weisungsberechtigte Personen benennen. Sofern weisungsberechtigte Personen benannt werden, muss dies mindestens in Textform erfolgen. Für den Fall, dass sich WHEREAS (1) The Contractor is a developer and supplier of business software solutions for smaller and larger sized companies. (2) The Contractor provides business software serving a wide range of branches and supporting multiple business processes to its customers (hereinafter to be referred to as: the “Services”). (3) The Parties have concluded an agreement for the use of the software developed by Contractor under which the Terms of Use are applicable (hereinafter to be referred to as: the “Service Agreement”). (4) Pursuant to the provision of the Services and the Service Agreement, the Contractor will be processing personal data (hereinafter to be referred to as: the “Personal Data”) on behalf of the Client in the course of the performance of the Service Agreement with the Client. (5) In consideration of the foregoing premises, Parties have agreed to enter into this data processing agreement (hereinafter to be referred to as: the “Data Processing Agreement”).
Rechte und Pflichten des Auftraggebers. Für die Beurteilung der Zulässigkeit der beauftragten Verarbeitung sowie für die Wahrung der Rechte von Betroffenen ist der Auftraggeber verantwortlich. Der Auftragnehmer dokumentiert die Erteilung aller Aufträge, Teilaufträge oder Weisungen. Der Auftragnehmer informiert den Auftraggeber unver- züglich, wenn er Fehler oder Unregelmäßigkeiten bei der Prüfung der Auftragsergebnisse feststellt. Der Auftraggeber ist berechtigt, die Einhaltung der Vorschriften über den Datenschutz und der ver- traglichen Vereinbarungen beim Auftragnehmer in angemessenem Umfang selbst oder durch Dritte zu kontrollieren sowie Nachweise über die Einhaltung der in diesem Vertrag niedergelegten Pflichten anzufordern. Den mit der Kontrolle betrauten Personen ist vom Auftragnehmer - soweit erforderlich - Zutritt und Einblick zu ermöglichen. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, erforderliche Auskünfte zu erteilen, Abläufe zu demonstrieren und Nachweise zu führen, die zur Durchführung einer Kontrolle erforderlich sind. Xxxxxxxxxx beim Auftragnehmer haben ohne vermeidbare Störungen seines Ge- schäftsbetriebs zu erfolgen.
Rechte und Pflichten des Auftraggebers. (1) Der Auftraggeber ist nach Terminvereinbarung berechtigt, die Einhaltung der Datenschutzvorschriften sowie der vertraglichen Vereinbarungen selbst oder durch vom Auftraggeber beauftragte Dritte, gemäß Art. 28 Abs. 3 Satz 2 lit. h DSGVO, zu kontrollieren. (2) Der Auftraggeber hat den Auftragnehmer unverzüglich und vollständig zu informieren, wenn er in den Auftragsergebnissen Fehler oder Unregelmäßigkeiten bzgl. datenschutzrechtlicher Bestimmungen feststellt. (3) Der Auftraggeber nennt dem Auftragnehmer den Ansprechpartner für im Rahmen des Vertrages anfallende Datenschutzfragen. (4) Für die Beurteilung der Zulässigkeit der Verarbeitung gemäß Art. 6 Abs. 1 DSGVO sowie für die Wahrung der Rechte der betroffenen Personen nach den Art. 12 bis 22 DSGVO ist allein der Auftraggeber verantwortlich. Gleichwohl ist der Auftragnehmer verpflichtet, alle solche Anfragen, sofern sie erkennbar ausschließlich an den Auftraggeber gerichtet sind, unverzüglich an diesen weiterzuleiten. (5) Der Auftraggeber ist verpflichtet, alle im Rahmen des Vertragsverhältnisses erlangten Kenntnisse von Geschäftsgeheimnissen und Datensicherheitsmaßnahmen des Auftragnehmers vertraulich zu behandeln. Diese Verpflichtung bleibt auch nach Beendigung dieses Vertrages bestehen.
Rechte und Pflichten des Auftraggebers. (1) Für die Beurteilung der Zulässigkeit der beauftragten Verarbeitung sowie für die Wahrung der Rechte von Betroffenen ist allein der Auftraggeber verantwortlich. (2) Der Auftraggeber erteilt alle Aufträge, Teilaufträge oder Weisungen dokumentiert. In Eilfällen können Weisungen mündlich erteilt werden. Solche Weisungen wird der Auftraggeber unverzüglich dokumentiert bestätigen. (3) Der Auftraggeber informiert a.b.s. unverzüglich, wenn er Fehler oder Unregelmäßigkeiten bei der Prüfung der Auftragsergebnisse feststellt. (4) Der Auftraggeber ist berechtigt, die Einhaltung der Vorschriften über den Datenschutz und der vertraglichen Vereinbarungen bei a.b.s. in angemessenem Umfang selbst oder durch Dritte, insbesondere durch die Einholung von Auskünften und die Einsichtnahme in die gespeicherten Daten und die Datenverarbeitungsprogramme sowie sonstige Kontrollen vor Ort zu kontrollieren. Den mit der Kontrolle betrauten Personen ist von a.b.s. soweit erforderlich Zutritt und Einblick zu ermöglichen. a.b.s. ist verpflichtet, erforderliche Auskünfte zu erteilen, Abläufe zu demonstrieren und Nachweise zu führen, die zur Durchführung einer Kontrolle erforderlich sind. Die hierfür bei a.b.s. entstehenden Kosten für Personalaufwand und ggf. Produktionsausfall hat der Auftraggeber zu übernehmen. (5) Kontrollen bei a.b.s. haben ohne vermeidbare Störungen des Geschäftsbetriebs zu erfolgen. Soweit nicht aus vom Auftraggeber zu dokumentierenden, dringlichen Gründen anders angezeigt, finden Kontrollen nach angemessener Vorankündigung und zu Geschäftszeiten von a.b.s., sowie nicht häufiger als alle 12 Monate statt. Soweit a.b.s. den Nachweis der korrekten Umsetzung der vereinbarten Datenschutzpflichten wie unter Kapitel 5 (8) dieses Vertrages vorgesehen erbringt, soll sich eine Kontrolle auf Stichproben beschränken.
Rechte und Pflichten des Auftraggebers. Für die Beurteilung der Zulässigkeit der beauftragten Verarbeitung sowie für die Wahrung der Rechte von Betroffenen ist allein der Auftraggeber verantwortlich.
Rechte und Pflichten des Auftraggebers. Der Auftraggeber hat für zweckmässige und beförderungssichere Verpa- ckung zu sorgen. Insbesondere, aber nicht abschliessend, sind zerbrechliche Gegenstände, Lampen, Lampenschirme, Pflanzen und technische Geräte (Fernseher, Computer usw.) so zu verpacken, dass sie gegen die auf einem Transport möglicherweise auftretenden Kräfte ausreichend geschützt sind. Nicht zweckmässig oder beförderungssicher verpacktes oder verschmutztes Transportgut darf zurückgewiesen werden, ohne dass die übrigen vertragli- chen Rechte und Pflichten davon berührt werden. Der Auftraggeber hat dafür zu sorgen, dass die Arbeiten zum vereinbarten Zeitpunkt bzw. sofort nach Eintreffen der Transportfahrzeuge begonnen wer- den können. Die Kontrolle, ob alle für den Transport bestimmten Güter gela- den und keine Güter mitgenommen werden, die nicht für den Transport be- stimmt sind, obliegt einzig dem Auftraggeber. Der Auftraggeber oder seine Leute sollen keine Arbeiten ausführen, die dem Frachtführer obliegen oder diesen bei seinen Arbeiten unterstützen. Nehmen der Auftraggeber oder seine Leute dennoch solche Tätigkeiten vor, so tun sie dies auf eigenes Risiko und nicht als Hilfspersonen des Frachtführers. Die Besorgung aller für die Durchführung des Transportes erforderlichen Do- kumente, Bewilligungen und Absperrungen obliegt dem Auftraggeber. Der Auftraggeber ist zur wahrheitsgetreuen Deklaration des Transportgutes verpflichtet und übernimmt gegenüber dem Frachtführer, seinen Hilfsperso- nen sowie Behörden (insbes. Zollorganen) die volle Verantwortung für seine Deklaration. Der Auftraggeber hat für die Beschaffung der erforderlichen Zolldokumente besorgt zu sein und ist für deren Richtigkeit verantwortlich. Für alle Folgen, die durch das Fehlen, die verspätete Zustellung und die Unvollständigkeit o- der Unrichtigkeit dieser Dokumente entstehen, hat der Auftraggeber aufzu- kommen. Er haftet dem Frachtführer für alle sich aus der Zollbehandlung des Transportgutes ergebenden Auslagen. Der Preis für die Zollabfertigungskos- ten setzt eine normale Abwicklung voraus. Verlängerte Zollaufenthalte und besondere Verhandlungen mit den zuständigen Behörden sind dem Fracht- führer entsprechend zu vergüten. Der Frachtführer ist nicht verpflichtet, Frachten, Zölle und Abgaben zu bevorschussen. Er kann vom Auftraggeber Vorschüsse in der jeweiligen Währung verlangen. Tritt der Frachtführer in Vorlage, so sind ihm Vorlageprovision und Zins sowie ein angemessener Kursverlust zu ersetzen.