Registrierung (Aktivierung) von AutoLogg Musterklauseln

Registrierung (Aktivierung) von AutoLogg. Um AutoLogg nutzen zu können, muss sich ein Kunde bei AutoLogg registrieren. Dabei hat er auf xx.xxxxxxxx.xxx eine individuelle Ziffern- und Zahlenkombination (die sich auf der mitgelieferten Membership-Card befindet oder dem Kunden via Mail zugegangen ist), Vor- und Nachname, Marke, Modell und Serie des Fahrzeuges, Kfz-Kennzeichen sowie Passwort seine E-Mail-Adresse, über die er unsere E-Mails empfangen, lesen, speichern und ausdrucken kann, an der dafür vorgesehenen Stelle bekanntzugeben, sofern er diese Daten nicht schon während des Bestellvorganges freiwillig bekannt gegeben hat. Um die automatische Aufzeichnung von AutoLogg zu starten, ist ein einmaliges Verbinden mit dem Fahrzeug notwendig. Dies erfolgt entweder über die AutoLogg Box oder bei bestimmten Modellen (ausstattungsabhängig) direkt mit dem Fahrzeug via Schnittstelle (AutoLogg Connected). Wählt der Kunde das Verbinden direkt mit dem Fahrzeug (ohne die AutoLogg-Box), sind die Zugangsdaten (zum Fahrzeug bzw. zur App) im vorgesehenen Feld einzugeben und zuzustimmen, dass die ausgewählten Daten (Datum der Fahrt, Reisedauer(Uhrzeit), Ausgangsort der Fahrt, Fahrtziele- und –Wege (GPS- Koordinaten), Anfangs- und Endkilometerstand inkl. Anzahl der gefahrenen Kilometer) von AutoLogg übernommen werden können, damit AutoLogg die Fahrtdaten zur Erstellung des Fahrtenbuches automatisch empfangen kann. Anschließend hat der Kunde die Möglichkeit, in seinem Nutzerprofil zusätzlich seine Adresse (optional) und Telefonnummer (optional) bekannt zu geben.
Registrierung (Aktivierung) von AutoLogg. Um AutoLogg nutzen zu können, muss sich ein Kunde, nachdem er die AutoLogg-Box erhalten hat, bei AutoLogg registrieren. Dabei hat er auf xx.xxxxxxxx.xxx neben der AutoLogg-ID (eine individuelle Ziffern- und Zahlenkombination, die sich auf der mitgelieferten Membership-Card befindet), Vor- und Nachname, Marke, Modell und Serie des Fahrzeuges, Kfz-Kennzeichen sowie Passwort seine E-Mail-Adresse, über die er unsere E-Mails empfangen, lesen, speichern und ausdrucken kann, an der dafür vorgesehenen Stelle bekanntzugeben, sofern er diese Daten nicht schon während des Bestellvorganges freiwillig bekannt gegeben hat. Anschließend hat der Kunde die Möglichkeit, in seinem Nutzerprofil zusätzlich seine Adresse (optional) und Telefonnummer (optional) bekannt zu geben.

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  • Ausführung von Aufträgen Erhält die Bank die Weisung, einen Auftrag brieflich oder auf telekommunikativem Wege auszuführen, so behält sie sich vor, von der Weisung ohne vorherige Anzeige an den Auf- traggeber abzuweichen, wenn sie den Umständen nach annehmen darf, dass der Auftrag- geber bei Kenntnis der Sachlage die Abweichung billigen würde. Bei Fehlen einer Weisung führt die Bank den Auftrag nach ihrem Ermessen aus.

  • Widerruf von Aufträgen Die Widerrufbarkeit eines Auftrags richtet sich nach den für die jeweilige Auftragsart geltenden Sonderbedingungen (z. B. Bedingungen für den Überweisungsverkehr). Der Widerruf von Aufträgen kann nur außerhalb des Online-Banking erfolgen, es sei denn, die Bank sieht eine Widerrufmög- lichkeit im Online-Banking ausdrücklich vor.

  • Obliegenheiten zur Sicherung von Ersatzansprüchen Der Versicherungsnehmer hat seinen Ersatzanspruch oder ein zur Sicherung dieses Anspruchs dienendes Recht unter Beachtung der geltenden Form- und Fristvorschriften zu wahren, und nach Übergang des Ersatzanspruchs auf den Versicherer bei dessen Durchsetzung durch den Versicherer soweit erforderlich mitzuwirken. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit vorsätzlich, ist der Versicherer zur Leistung insoweit nicht verpflichtet, als er infolge dessen keinen Ersatz von dem Dritten erlangen kann. Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer.

  • Aufzeichnung und Archivierung von Nachrichten 6.1 Jede Partei archiviert ein vollständiges, chronologisches Protokoll aller von den Parteien während einer geschäftlichen Transaktion i. S. d. Art. 1 ausgetauschten EDI- Nachrichten unverändert und sicher gemäß den Fristen und Spezifikationen, die durch die bestehenden rechtlichen Grundlagen (insbesondere nach den handels- und steuerrechtlichen Vorschriften und nach GPKE /GeLi Gas) vorgeschrieben sind. Die Servicenachrichten CONTRL und APERAK fallen nicht unter diese Archivierungsvorschriften. 6.2 Die Nachrichten werden vom Sender im übertragenen Format und vom Empfänger in dem Format archiviert, in dem sie empfangen werden. Hierbei ist zusätzlich sicherzustellen, dass die Lesbarkeit über den gesetzlichen Aufbewahrungszeitraum gewährleistet wird. 6.3 Die Parteien stellen sicher, dass elektronische Protokolle der EDI-Nachrichten problemlos zugänglich sind und bei Bedarf in einer für Menschen lesbaren Form reproduziert und gedruckt werden können. Betriebseinrichtungen, die hierzu erforderlich sind, müssen beibehalten werden.

  • Unterrichtung über nicht autorisierte oder fehlerhaft ausgeführte Aufträge Der Kunde hat die Bank unverzüglich nach Feststellung eines nicht autorisierten oder fehlerhaft ausgeführten Auftrags hierüber zu unterrichten.

  • Kündigung nach Risikoerhöhung aufgrund Änderung oder Erlass von Rechtsvorschriften Bei Erhöhungen des versicherten Risikos durch Änderung bestehender oder Erlass neuer Rechtsvorschriften ist der Versicherer berechtigt, das Versicherungsverhältnis unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zu kündigen. Das Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats von dem Zeitpunkt an ausgeübt wird, in welchem der Versicherer von der Erhöhung Kenntnis erlangt hat.

  • Vorsätzliche oder grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalles Führt der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall vorsätzlich herbei, so ist der Versicherer von der Entschädigungspflicht frei. Ist die Herbeiführung des Schadens durch rechtskräftiges Strafurteil wegen Vorsatzes in der Person des Versicherungsnehmers festgestellt, so gilt die vorsätzliche Herbeiführung des Schadens als bewiesen.

  • Umfang der Forderungsausfalldeckung A3-3.1 Versicherungsschutz besteht bis zur Höhe der titulierten Forderung. A3-3.2 Die Entschädigungsleistung des Versicherers ist bei jedem Versicherungsfall auf die im Versicherungsschein und seinen Nachträgen vereinbarten Versicherungssummen begrenzt. Dies gilt auch dann, wenn sich der Versicherungsschutz auf mehrere entschädigungspflichtige Personen erstreckt. A3-3.3 Dem schadensersatzpflichtigen Dritten stehen keine Rechte aus diesem Vertrag zu.

  • Konkretisierung des Auftragsinhalts (1) Art und Zweck der vorgesehenen Verarbeitung von Daten (2) Art der Daten (3) Kategorien betroffener Personen

  • Verfahren zur regelmäßigen Überprüfung, Bewertung und Evaluierung (Art. 32 Abs. 1 lit. d DS-GVO; Art. 25 Abs. 1 DS-GVO)