Common use of Regulierung des Finanzmarktes Clause in Contracts

Regulierung des Finanzmarktes. 1. Hinsichtlich der Finanzdienstleistungen schliesst dieses Kapitel das Recht der Mitgliedstaaten nicht aus, Massnahmen zu ergreifen, die aus aufsichtsrechtlichen Gründen erforderlich sind, um den Schutz von Investoren, Kontoinhabern, Ver- sicherungsnehmern oder von Personen, gegenüber denen eine Verbindlichkeit auf Grund eines Treuhandgeschäfts besteht, oder die Integrität und Stabilität des Finanz- systems sicherzustellen. Diese Massnahmen dürfen Gesellschaften der anderen Mitgliedstaaten gegenüber den eigenen Gesellschaften nicht benachteiligen.

Appears in 3 contracts

Samples: fedlex.data.admin.ch, www.lexfind.ch, www.fedlex.admin.ch

Regulierung des Finanzmarktes. 1. Hinsichtlich der Finanzdienstleistungen schliesst dieses Kapitel das Recht der Mitgliedstaaten nicht aus, Massnahmen zu ergreifen, die aus aufsichtsrechtlichen Gründen erforderlich sind, um den Schutz von Investoren, Kontoinhabern, Ver- sicherungsnehmern oder von Personen, gegenüber denen eine Verbindlichkeit auf Grund eines Treuhandgeschäfts besteht, oder die Integrität und Stabilität des Finanz- systems sicherzustellen. Diese Massnahmen dürfen Gesellschaften natürliche Personen und Gesell- schaften der anderen Mitgliedstaaten gegenüber den eigenen natürlichen Personen und Gesellschaften nicht benachteiligen.

Appears in 3 contracts

Samples: fedlex.data.admin.ch, www.lexfind.ch, www.fedlex.admin.ch

Regulierung des Finanzmarktes. 1. Hinsichtlich der Finanzdienstleistungen schliesst dieses Kapitel das Recht der Mitgliedstaaten nicht aus, Massnahmen zu ergreifen, die aus aufsichtsrechtlichen Gründen erforderlich sind, um den Schutz von Investoren, Kontoinhabern, Ver- sicherungsnehmern Versi- cherungsnehmern oder von Personen, gegenüber denen eine Verbindlichkeit auf Grund eines Treuhandgeschäfts besteht, oder die Integrität und Stabilität des Finanz- systems Fi- nanzsystems sicherzustellen. Diese Massnahmen dürfen natürliche Personen und Gesellschaften der anderen Mitgliedstaaten gegenüber den eigenen natürlichen Per- sonen und Gesellschaften nicht benachteiligen.

Appears in 1 contract

Samples: bundesblatt.weblaw.ch

Regulierung des Finanzmarktes. 1. Hinsichtlich der Finanzdienstleistungen schliesst dieses Kapitel das Recht der Mitgliedstaaten nicht aus, Massnahmen zu ergreifen, die aus aufsichtsrechtlichen Gründen erforderlich sind, um den Schutz von Investoren, Kontoinhabern, Ver- sicherungsnehmern Versi- cherungsnehmern oder von Personen, gegenüber denen eine Verbindlichkeit auf Grund eines Treuhandgeschäfts besteht, oder die Integrität und Stabilität des Finanz- systems Fi- nanzsystems sicherzustellen. Diese Massnahmen dürfen Gesellschaften der anderen Mitgliedstaaten gegenüber den eigenen Gesellschaften nicht benachteiligen.

Appears in 1 contract

Samples: bundesblatt.weblaw.ch