Kapitalverkehr Musterklauseln

Kapitalverkehr. 1. Die Vertragsparteien stellen sicher, dass Kapital für Investitionen in gemäss ihrem Recht gebildeten Unternehmen, jegliche daraus erzielte Erträge sowie Beträ- ge, welche aus der Liquidation von Investitionen stammen, frei transferiert werden können.
Kapitalverkehr. 60) In Artikel 57 Absatz 2 werden die Worte "kann der Rat auf Vorschlag der Kommission mit qualifizierter Mehrheit Maßnahmen ... beschließen" ersetzt durch "beschließen das Europäische Parlament und der Rat gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren Maßnahmen … " und werden die Worte "seiner Bemühungen" am Anfang des Absatzes 2 durch "ihrer Bemühungen" ersetzt. Der letzte Satz des Absatzes 2 wird Absatz 3 und erhält folgende Fassung:
Kapitalverkehr. 1. Unter Vorbehalt von Artikel 29 stellen die Vertragsparteien sicher, dass Kapital für Investitionen in gemäss ihrem Recht gebildeten Unternehmen, jegliche daraus erzielte Erträge sowie Beträge, welche aus der Liquidation von Investitionen stam- men, frei transferiert werden können.
Kapitalverkehr. 1. In Bezug auf Kapitalbilanztransaktionen sehen die Vertragsparteien von Beschränkungen des freien Kapitalverkehrs im Zusammenhang mit liberalisierten Investitionen gemäß Kapitel 8 (Liberalisierung von Investitionen, Dienstleistungshandel und elektronischer Geschäftsverkehr) Abschnitt B (Liberalisierung von Investitionen) ab.
Kapitalverkehr. Die Vertragsparteien bemühen sich, den Kapitalverkehr zu erleichtern, um die Ziele des Abkommens zu fördern.
Kapitalverkehr. Die Vertragsparteien lassen den freien Kapitalverkehr in Zusammenhang mit Direkt- investitionen, die in Übereinstimmung mit den Gesetzen des Gastlandes getätigt werden sowie in Zusammenhang mit Investitionen, die in Übereinstimmung mit den Bestimmungen der Abschnitte Dienstleistungshandel und Niederlassung dieses Kapitels getätigt werden, einschliesslich der Liquidierung oder Repatriierung dieser Kapitalanlagen sowie der daraus stammenden Gewinne zu.
Kapitalverkehr. Was die Transaktionen bezüglich des Kapitalverkehrs in der Zahlungsbilanz anbe- langt, so sorgen die EFTA-Staaten und Tunesien ab Inkrafttreten dieses Abkommens dafür, dass sich das Kapital von Direktinvestitionen in Tunesien in Unternehmen, die in Übereinstimmung mit dem massgeblichen Recht gegründet worden sind, frei bewegen kann und dass der erzielte Investitionsertrag und die daraus stammenden Gewinne gewechselt und repatriiert werden können.
Kapitalverkehr. (1) Hinsichtlich der Kapitalbilanztransaktionen gewährleisten die Vertragsparteien ab Inkrafttreten dieses Abkommens den freien Kapitalverkehr im Zusammenhang mit nach den Rechtsvorschriften des Aufnahmestaates getätigten Direkt­ investitionen, einschließlich des Erwerbs von Immobilien, mit Investitionen, die nach den Bestimmungen des Titels IV (Handel und Handelsfragen) Kapitel 6 (Niederlassung, Dienstleistungshandel und elektronischer Geschäftsverkehr) getätigt werden, sowie mit der Liquidation oder Rückführung investierten Kapitals und etwaiger daraus resultierender Gewinne.
Kapitalverkehr. 1. Im Rahmen dieses Kapitels bestehen für den Kapitalverkehr zwischen den Mit- gliedstaaten bezüglich Niederlassung auf dem Hoheitsgebiet eines anderen Mitglied- staates keine Beschränkungen für die Gesellschaft dieses Mitgliedstaates.
Kapitalverkehr. Jede Vertragspartei gestattet im Hinblick auf Transaktionen in der Kapitalbilanz und im Finanzierungskonto den freien Verkehr von Kapital zum Zweck der Liberalisierung von Investitionen und sonstigen Transaktionen nach Kapitel 10 (Liberalisierung von Investitionen und Handel mit Dienstleistungen).