Kapitalverkehr. 1. Die Vertragsparteien stellen sicher, dass Kapital für Investitionen in gemäss ihrem Recht gebildeten Unternehmen, jegliche daraus erzielte Erträge sowie Beträ- ge, welche aus der Liquidation von Investitionen stammen, frei transferiert werden können.
2. Die Vertragsparteien halten Konsultationen im Hinblick auf die Erleichterung des Kapitalverkehrs zwischen den EFTA-Staaten und Serbien ab und liberalisieren diesen vollständig, sobald es die Umstände erlauben.
Kapitalverkehr. 1. Im Rahmen dieses Kapitels bestehen für den Kapitalverkehr zwischen den Mit- gliedstaaten bezüglich Niederlassung auf dem Hoheitsgebiet eines anderen Mitglied- staates keine Beschränkungen für die Gesellschaft dieses Mitgliedstaates.
2. Der Kapitalverkehr zwischen den Mitgliedstaaten, welcher sich nicht auf die Niederlassung bezieht, wird in Übereinstimmung mit den internationalen Abkom- men, zu deren Mitgliedern sie zählen, gewährleistet.
Kapitalverkehr. In Artikel 57 Absatz 2 werden die Worte "kann der Rat auf Vorschlag der Kommission mit qualifizierter Mehrheit Maßnahmen ... beschließen" ersetzt durch "beschließen das Europäische Parlament und der Rat gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren Maßnahmen … " und werden die Worte "seiner Bemühungen" am Anfang des Absatzes 2 durch "ihrer Bemühungen" ersetzt. Der letzte Satz des Absatzes 2 wird Absatz 3 und erhält folgende Fassung:
Kapitalverkehr. Die Vertragsparteien lassen den freien Kapitalverkehr in Zusammenhang mit Direkt- investitionen, die in Übereinstimmung mit den Gesetzen des Gastlandes getätigt werden sowie in Zusammenhang mit Investitionen, die in Übereinstimmung mit den Bestimmungen der Abschnitte Dienstleistungshandel und Niederlassung dieses Kapitels getätigt werden, einschliesslich der Liquidierung oder Repatriierung dieser Kapitalanlagen sowie der daraus stammenden Gewinne zu.
Kapitalverkehr. 1. In Bezug auf Kapitalbilanztransaktionen sehen die Vertragsparteien von Beschränkungen des freien Kapitalverkehrs im Zusammenhang mit liberalisierten Investitionen gemäß Kapitel 8 (Liberalisierung von Investitionen, Dienstleistungshandel und elektronischer Geschäftsverkehr) Abschnitt B (Liberalisierung von Investitionen) ab.
2. Die Vertragsparteien nehmen Konsultationen auf, um zur Förderung von Handel und Investitionen den Kapitalverkehr zwischen ihnen zu erleichtern.
Kapitalverkehr. Die Vertragsparteien bemühen sich, den Kapitalverkehr zu erleichtern, um die Ziele des Abkommens zu fördern.
Kapitalverkehr. Was die Transaktionen bezüglich des Kapitalverkehrs in der Zahlungsbilanz anbe- langt, so sorgen die EFTA-Staaten und Tunesien ab Inkrafttreten dieses Abkommens dafür, dass sich das Kapital von Direktinvestitionen in Tunesien in Unternehmen, die in Übereinstimmung mit dem massgeblichen Recht gegründet worden sind, frei bewegen kann und dass der erzielte Investitionsertrag und die daraus stammenden Gewinne gewechselt und repatriiert werden können.
Kapitalverkehr. Hinsichtlich der Kapitalbilanztransaktionen gewährleisten die Vertragsparteien ab Inkrafttreten dieses Abkommens den freien Kapitalverkehr im Zusammenhang mit nach den Rechtsvorschriften des Aufnahmestaates getätigten Direkt investitionen, einschließlich des Erwerbs von Immobilien, mit Investitionen, die nach den Bestimmungen des Titels IV (Handel und Handelsfragen) Kapitel 6 (Niederlassung, Dienstleistungshandel und elektronischer Geschäftsverkehr) getätigt werden, sowie mit der Liquidation oder Rückführung investierten Kapitals und etwaiger daraus resultierender Gewinne.
Kapitalverkehr. Jede Vertragspartei gestattet im Hinblick auf Transaktionen in der Kapitalbilanz und im Finanzierungskonto den freien Verkehr von Kapital zum Zweck der Liberalisierung von Investitionen und sonstigen Transaktionen nach Kapitel 10 (Liberalisierung von Investitionen und Handel mit Dienstleistungen).
Kapitalverkehr. 1. Im Rahmen dieses Kapitels bestehen für den Kapitalverkehr zwischen den Mit- gliedstaaten bezüglich Niederlassung auf dem Hoheitsgebiet eines anderen Mitglied- staates keine Beschränkungen für eine Gesellschaft dieses Mitgliedstaates.
2. Der Kapitalverkehr zwischen den Mitgliedstaaten, welcher sich nicht auf die Niederlassung bezieht, wird in Übereinstimmung mit den internationalen Abkom- men, zu deren Mitgliedern sie zählen, gewährleistet.
3. Die Mitgliedstaaten vereinbaren, die vorliegende Bestimmung binnen zweier Jahre nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens, welches das EFTA-Übereinkommen vom 21. Juni 2001 ergänzt, zu überprüfen mit dem Ziel, den Anwendungsbereich für 12 Massnahmen, die auf eine gerechte oder tatsächlich wirksame Festsetzung oder Erhebung direkter Steuern abzielen, umfassen Massnahmen eines Mitgliedstaates im Rahmen seines Steuersystems, die
(i) für gebietsfremde Dienstleistungserbringer in Anerkennung der Tatsache gelten, dass sich die Steuerpflicht Gebietsfremder nach den Besteuerungsgrundlagen richtet, die im Hoheitsgebiet des Mitglieds ihren Ursprung haben oder dort belegen sind, oder
(ii) für Gebietsfremde gelten, um die Festsetzung oder die Erhebung von Steuern im Hoheitsgebiet des Mitglieds zu gewährleisten, oder
(iii) für Gebietsfremde oder Gebietsansässige gelten, um die Steuervermeidung oder Steuerhinterziehung zu verhindern, einschliesslich Massnahmen, welche die Einhaltung von Rechtsvorschriften gewährleisten, oder
(iv) für Dienstleistungsnutzer gelten, die in dem oder von dem Hoheitsgebiet eines anderen Mitglieds aus erbracht werden, um die Besteuerung der Nutzer oder die Erhebung von Steuern aus Quellen im Hoheitsgebiet des Mitglieds zu gewährleisten, oder
(v) unterscheiden zwischen Dienstleistungserbringern, die hinsichtlich weltweiter Besteuerungsgrundlagen der Steuer unterliegen, und anderen Dienstleistungserbringern, in Anerkennung des Unterschiedes in der Art der Steuerbemessungsgrundlage zwischen beiden oder