Höhere Gewalt 11.1 Ist der Verkäufer aufgrund einer in diesem Abschnitt beschriebenen Ursache nicht in der Lage, seinen Verpflichtungen aus einem Vertrag, dessen Bestandteil diese AGB sind, ganz oder teilweise zu erfüllen, so werden diese Verpflichtungen für deren Dauer ausgesetzt. Der Zeitraum, um diese Verpflichtungen zu erbringen, wird so verlängert, dass die ausgesetzten Lieferungen nachgeholt werden können. 11.2 Der Verkäufer haftet nicht für Verluste oder Schäden, die durch Verspätung oder den Ausfall von Lieferungen oder Leistungen entstehen, die auf Folgendes zurückzuführen sind: 11.2.1 außerhalb der Kontrolle des Verkäufers liegende – Probleme innerhalb des Werks, Unfälle, Ausfälle oder Störungen der Ausrüstung; 11.2.2 Streik, Konflikte mit der Belegschaft, Aussperrung oder Personalmangel oder -probleme; Feuer, Überschwemmung, Unfall, Quarantänebeschränkungen, Erdbeben, Tornado, Epidemie oder andere Unglücksfälle oder höhere Gewalt; terroristische Handlungen, Krieg, Aufruhr, zivile Unruhen oder andere Notsituationen oder Handlungen von zivilen oder militärischen Stellen; Befolgung von Anordnungen, Prioritäten oder Aufforderungen von staatlichen Behörden oder Gerichten oder Schiedsrichtern; Embargos; Nichteinhaltung von Lieferterminen durch den Verkäufer oder Rohstoffmangel, wie auch immer verursacht; Verhinderung oder Verzögerung bei der Beschaffung von Personal oder Materialien; Verhinderung oder Verzögerung bei der Beschaffung von Fahrzeugen, Lastwagen, Kraftstoff oder Maschinen, die für den Transport erforderlich sind; 11.2.3 oder jegliche Ursachen, Umstände oder Notfälle, die außerhalb der annehmbaren Kontrolle des Verkäufers liegen, unabhängig davon, ob sie den aufgeführten ähnlich sind oder nicht. Im Fall eines der vorstehenden Ereignisse kann der Verkäufer die Waren nach eigenem Ermessen auf die Kunden aufteilen. 11.3 Die Erfüllung der Verpflichtungen des Verkäufers aus der Bestellung können als Folge der COVID-19-Pandemie oder künftiger Pandemien und der Unvorhersagbarkeit in Bezug auf ihre mögliche Entwicklung, ihr Ausmaß und ihre Auswirkungen beeinträchtigt sein. Wenn die Erfüllung der Verpflichtungen des Verkäufers im Rahmen einer Bestellung durch oder im Zusammenhang mit COVID-19 oder künftiger Pandemien verzögert, verhindert oder unverhältnismäßig erschwert wird, unabhängig davon, ob dies einen Fall höherer Gewalt darstellen würde oder als vorhersehbar angesehen werden kann, haftet der Verkäufer, innerhalb der Grenzen der Zumutbarkeit, solange nicht, bis eine Erfüllung wieder möglich ist. Das ist zum Beispiel insbesondere dann der Fall, wenn: (i) die Belegschaft des Verkäufers durch COVID-19 oder künftiger Pandemien betroffen ist, z. B. in Form von Quarantäne, Reise- oder Transportbeschränkungen oder ähnliche Umstände; (ii) wenn der Verkäufer nicht in der Lage ist, die bestellten Waren in zumutbarer Weise zu beschaffen oder zu liefern; (iii) Preiserhöhungen aufgrund von oder im Zusammenhang mit COVID-19 oder künftiger Pandemien stattfinden und/oder (iv) wenn eine der anderen oben genannten Situationen oder Beschränkungen im Zusammenhang mit COVID-19 oder künftiger Pandemien eintritt.