Reproduktion Musterklauseln

Reproduktion. Es ist Ihnen untersagt, die Software ohne die vorherige schriftliche Zustimmung von Data Innovations zu kopieren. Unbeschadet des Vorangehenden ist es Ihnen jedoch gestattet, eine Sicherungskopie der Software zu erstellen, und zwar in maschinenlesbarer Form für Archivierungs- und Disaster Recovery- Zwecke, vorausgesetzt, Ihre Sicherungskopie wird nicht auf einem anderen Computer benutzt. Sämtliche Sicherungskopien verbleiben im Besitz von Data Innovations und unterliegen den Bestimmungen und Konditionen dieser Vereinbarung. Sie sind dazu angehalten, eine Liste der Anzahl und Standorte sämtlicher Kopien der Software zu führen, einschließlich mit anderer Software zusammengelegter Kopien, und müssen derartige Listen Data Innovations auf Anfrage zur Verfügung stellen. Von Ihnen erstellte Sicherungskopien der Software müssen dieselben Titel, Handelszeichen, Copyrightvermerke, Markierungen und andere eigentumsrechtliche Kennzeichnungen enthalten, die auf bzw. in der Software erscheinen.
Reproduktion. Alle Rechte an einer Kopierung oder Reproduktion des Werkes gehen auf den Sammler über. Der Sammler darf seine Zustimmung zu einer Reproduktion des Werkes in Katalogen oder für ähnliche, mit einer öffentlichen Ausstellung des Werkes zusammenhängende Zwecke ohne wichtigen Grund nicht versagen. Der Künstler verpflichtet sich, keine weiteren Kopien der Arbeit (außer einer privaten Sicherungskopie) anzufertigen, aufzubewahren, öffentlich auszustellen, zu veräußern oder sonstwie zu verbreiten. Die persönliche Sicherungskopie darf weder vervielfältigt, noch ausgestellt, noch veräußert noch sonstwie in der Öffentlichkeit präsentiert werden. Sie ist nach dem Tode des Künstlers zu vernichten. Das einzige Original der Arbeit ist somit der im Besitze des Sammlers befindliche Domainname plus der signierten und datierten Back-Up-Festplatte, auf der alle Scripte, Grafiken und html- Seiten zur Darstellung des Werks gespeichert sind.

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  • Verwendung der Erträge Der Erfolg eines OGAW setzt sich aus dem Nettoertrag und den realisierten Kursgewinnen zusammen. Die Verwaltungsgesellschaft kann den im OGAW bzw. in einer Anteilsklasse erwirtschafteten Erfolg an die Anleger des OGAW bzw. dieser Anteilsklasse ausschütten oder diesen Erfolg im OGAW bzw. der jeweiligen Anteilsklasse wiederanlegen (thesaurieren). Der erwirtschaftete Erfolg des OGAW bzw. Anteilsklasse, welche eine Erfolgsverwendung des Typs „THES“ gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“ aufweisen, werden laufend wieder angelegt, d.h. thesauriert. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten werden von der Verwaltungsgesellschaft zur Wiederanlage zurückbehalten. Der erwirtschaftete Erfolg des OGAW bzw. der Anteilsklassen, welche eine Erfolgsverwendung des Typs „ausschüttend“ gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“ aufweisen, werden jährlich ausgeschüttet. Falls Ausschüttungen vorgenommen werden, erfolgen diese innerhalb von 4 Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres. Bis zu 10% der Nettoerträge des OGAW bzw. der Anteilsklasse können auf die neue Rechnung vorgetragen werden. Ausschüttungen werden auf die am Ausschüttungstag ausgegebenen Anteile ausgezahlt. Auf erklärte Ausschüttungen werden vom Zeitpunkt ihrer Fälligkeit an keine Zinsen bezahlt. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten werden von der Verwaltungsgesellschaft zur Wiederanlage zurückbehalten.