Reputationsschaden Musterklauseln
Reputationsschaden. Der Versicherer gewährt den Versicherten Versicherungsschutz für die notwendigen Kosten eines externen PR-Beraters zur Verhinderung, Beseitigung oder Verminderung eines drohenden oder bereits eingetretenen Reputationsschadens, wenn dieser im Zusammenhang mit einem versicherten Schadenfall steht und die Einschaltung des Beraters sowie die damit verbundenen Kosten vor Einschaltung mit dem Versicherer in Textform abgestimmt waren. Für diese Deckungserweiterung gilt eine Entschädigungsgrenze im Rahmen der Versicherungssumme für Vermögensschäden von maximal ▇▇▇.▇▇▇ € je Versicherungsfall und -jahr.
Reputationsschaden. Ein Reputationsschaden liegt vor, wenn aufgrund eines Versicherungsfalls durch Berichterstattung in den Medien Ihre Glaubwürdigkeit und das Ihnen entgegengebrachte Vertrauen erschüttert wurden.
Reputationsschaden. Kosten eines externen PR-oder Krisenkommunikationsberaters zur Verhinderung, Beseitigung oder Verminde- rung eines eingetretenen Reputationsschadens, wenn dieser während der Vertragslaufzeit von einem Dritten verur- sacht wird, im Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit steht und die Einschaltung des Beraters sowie die damit verbundenen Kosten vor Einschaltung mit dem Versicherer in geschriebener Form abgestimmt waren. Der Versicherer übernimmt in diesem Fall auch notwendige außergerichtliche und gerichtliche Kosten für Verfügungen oder Klagen, die einen Anspruch auf Unterlassung oder Widerruf zum Gegenstand haben. Vorstehender Absatz gilt insbesondere auch im Falle öffentlicher Falschinformationen (fake news) durch Dritte wäh- rend der Vertragslaufzeit (Medienberichte, Soziale Netzwerke, Reden usw.), die zu einem Reputationsschaden führen oder führen können.
Reputationsschaden. Jede schädliche Auswirkung auf die Reputation aufgrund einer Veröffentlichung im Internet durch einen Dritten.
