Bauherrenrisiko. Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht als Bauherr oder Unter- nehmer von Bauarbeiten (Neubauten, Umbauten, Reparaturen, Abbruch- und Grabearbeiten) auf den versicherten Grund- stücken, wenn ihre Kosten im Einzelfall auf nicht mehr als € 300.000,– zu veranschlagen sind. Wird der Betrag überschritten, besteht dennoch Versicherungs- schutz, wenn durch gesonderte Anmeldung beim Versiche- rungsbüro lediglich die Differenz zwischen € 300.000,– und der tatsächlichen Bausumme nachversichert wird.
Bauherrenrisiko. Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht als Bauherr oder Unternehmer von Bauarbeiten (Neubauten, Umbauten, Reparaturen, Abbruch- oder Grabearbeiten) auf den versicherten Grundstücken, wenn ihre Kosten im Einzelfall auf nicht mehr als € 500.000 zu veranschlagen sind. Wird dieser Betrag überschritten, so entfällt der beitragsfreie Einschluss des Bauherren- risikos. € 500.000,- und der tatsächlichen Bausumme nachversichert wird. Mitversichert ist die persönliche gesetzliche Haftpflicht der Mitglieder bei der Mitarbeit an Bauobjekten oder sonstigen Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten des Vereins.
Bauherrenrisiko a) wegen nachbarschaftsrechtlicher Ansprüche gemäß §§ 906 ff. BGB,
b) wegen privatrechtlicher oder öffentlichrechtlicher Aufopferungs- und Ausgleichsansprüche,
c) wegen Ansprüchen aus Enteignungen und enteignungsgleichen Eingriffen. Nicht versichert ist die persönliche Haftpflicht von Personen, die als Betriebsunternehmer beruflich, amtlich u. dgl. tätig werden, ins- besondere von selbständigen Bauunternehmen, Handwerksbetrieben und Architekten, Bauingenieuren u. dgl. und ihres Personals;
Bauherrenrisiko. Abweichend von § 3 Abs. 2 i ARB 2013 umfasst der Versicherungsschutz auch die Verteidigung in Verfahren wegen der Verletzung einer Vorschrift des Baurechtes.
Bauherrenrisiko. Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsneh- mers als Bauherr oder Unternehmer von Bauarbeiten (Neubau- ten, Umbauten, Reparaturen, Abbruch-, Grabearbeiten) - auch wenn diese in Eigenleistung oder mit Nachbarschaftshilfe durch- geführt werden - bis zu einer Bausumme von 200.000 EUR je Bauvorhaben. Wenn der Betrag überschritten wird, entfällt dieser Versiche- rungsschutz. Es gelten dann die Bestimmungen gemäß § 7. Versichert ist die persönliche Haftung gesetzliche Haftpflicht sämtlicher mit den Bauarbeiten beschäftigten Personen für Schäden, die sie während der Bauausführung in Eigenleistung verursachen. Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb des Versicherungsnehmers gemäß dem Sozialgesetzbuch VII handelt.
Bauherrenrisiko. Versicherungsschutz besteht für den Versicherungsnehmer oder sein Ehe- oder Lebenspartner für die Haftpflicht als Bauherr. Dies gilt nur wenn die vorgenannten Personen als privater Bauherr auftreten, nicht jedoch als Bauträger. Für solche Bauten besteht Versicherungsschutz für die Haftpflicht als Bauherr und aus dem versicherten Tätigkeitsbereich.
Bauherrenrisiko. Photovoltaik- und Solarthermieanlagen, Einspeisung von Strom A4-1.19 Gewässerschäden – Anlagenrisiko Heizöltank
Bauherrenrisiko. In Erweiterung zu A1-6.3 gilt die gesetzliche Haftpflicht als Bauherr für Bauvorhaben am selbstgenutzten Ein- oder Zweifamilienhaus ohne Begrenzung einer Bau- summe mitversichert. Mitversichert ist dabei die gesetzliche Haftpflicht
(1) wegen Senkungen eines Grundstücks sowie Erd- rutschungen. Ausgeschlossen bleiben Sachschä- den am Baugrundstück selbst oder an den darauf befindlichen Gebäuden oder Anlagen.
(2) wegen Schäden, die durch den Gebrauch von Kränen, Winden und sonstigen Be- und Entlade- vorrichtungen verursacht werden, auch soweit es sich um Schäden an fremden Kraftfahrzeugen handelt. Schäden beim Auf- und Abbau sind nicht mitversichert.
Bauherrenrisiko. Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers und der unter Teil B Ziffer 26.1.1 genannten Personen als Bauherr von Gebäuden und Gebäudeteilen, die für den Zweck des versicherten Betriebes oder für private Zwecke der Versicherten bestimmt oder ihrem Privatvermögen zuzuordnen sind bis zu einer veranschlagten Bausumme von 250.000 EUR je Bauvorhaben. Wenn dieser Betrag überschritten wird, muss die Versicherung dieses Risikos gesondert beantragt werden. Eingeschlossen sind Ausgleichsansprüche nach § 906 Absatz 2 BGB, soweit es sich dabei um gesetzliche Schadensersatzan- sprüche handelt.
Bauherrenrisiko. Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers und der unter der Ziffer A1-6.14.1.1 Absatz 1 genannten Personen ausschließlich als Bauherren von Gebäuden und Gebäudeteilen, die für den versicherten Betrieb oder privaten Zwecken der Versicherten dienen oder ihrem Privatvermögen zuzuordnen sind. Ausgeschlossen sind jedoch Ansprüche wegen Schäden aus der Durchführung von Geothermie-Bohrungen. Eingeschlossen sind Ausgleichsansprüche nach § 906 Absatz 2 BGB, soweit es sich dabei um gesetzliche Schadensersatzan- sprüche handelt.