Eigenschadenversicherung Musterklauseln

Eigenschadenversicherung. Der Versicherer gewährt den Versicherten gegen Abtretung der ihnen zustehenden Haftpflichtansprüche Versicherungsschutz im Rahmen der folgenden Bestandteile (4.1 bis 4.5) für Vermögens- oder Sachschäden, die sie selbst erleiden (Eigenschäden). Für die folgenden Bestandteile (4.1 bis 4.5) der Eigenschadenversicherung gelten die jeweils genannten Entschädigungsgrenzen im Rahmen der Versicherungssumme für Vermögensschäden. Es gilt der im Versicherungsschein genannte Selbstbehalt für Vermögensschäden.
Eigenschadenversicherung. Der Versicherer gewährt den Versicherten gegen Abtretung der diesen zustehen- den Haftpflichtansprüche außerdem im Rahmen der nachstehenden Bestimmun- gen Versicherungsschutz für nachfolgend aufgeführte Schaden- und Kosten- positionen, die sie selbst erleiden (Eigenschäden). 2.2.1. Ausfall von Repräsentanten oder Beratern in Schlüsselpositionen / Key Man Cover Der Versicherer ersetzt den versicherten Gesellschaften gemäß den nach- folgenden Bestimmungen diejenigen Kosten, die durch den Ausfall eines Mitarbeiters in Schlüsselposition, d. h. eines Repräsentanten oder eines Beraters in Schlüsselpositionen, der einen wesentlichen Einfluss auf den Erfolg der versicherten Tätigkeit oder einzelner Projekte hat, entstehen. Ein versicherter Ausfall eines Mitarbeiters in Schlüsselposition liegt vor, wenn dieser seine Arbeit aufgrund eines der folgenden Umstände dauer- haft nicht erbringen kann: • wirksame außerordentliche und fristlose Kündigung durch die ver- sicherte Gesellschaft aufgrund massiven beruflichen Fehlverhaltens des Mitarbeiters, • länger als sechs Wochen andauernde, von einem Arzt bescheinigte Arbeitsunfähigkeit oder • Versterben des Mitarbeiters. Ersetzt werden die folgenden zur Vermeidung eines versicherten Haft- pflichtschadens notwendigen Kosten im Zusammenhang mit einer Nach- besetzung der Schlüsselposition, soweit diese vorab mit dem Versicherer abgestimmt wurden: • Kosten der Personalberatung (einschließlich Headhunter-Kosten), • Kosten für externe Kommunikation (einschließlich Kosten der Stellenausschreibung) sowie • Personalmehrkosten für einen Zeitraum von bis zu sechs Monaten, d. h. zusätzliche interne und externe Kosten zur Erfüllung der Auf- gaben des ausgefallenen Mitarbeiters, abzüglich etwa ersparter Ver- gütungen. Für die Deckung nach der vorliegenden Ziffer gilt die im Versicherungs- schein benannte Entschädigungsgrenze. 2.2.2. Verlust von Dokumenten zur Auftragserledigung Der Versicherer ersetzt die notwendigen Kosten für die Wiederbeschaf- fung oder -herstellung eigener (auch elektronischer) Dokumente, die eine versicherte Gesellschaft zur Auftragserledigung benötigt. Für die Deckung nach der vorliegenden Ziffer gilt die im Versicherungs- schein benannte Entschädigungsgrenze.
Eigenschadenversicherung. Der Versicherer gewährt den Versicherten gegen Abtretung der diesen zustehen- den Haftpflichtansprüche außerdem im Rahmen der nachstehenden Bestimmun- gen Versicherungsschutz für nachfolgend aufgeführte Schaden- und Kosten- positionen, die sie selbst erleiden (Eigenschäden).
Eigenschadenversicherung. Wir ersetzen Sachschäden unter folgenden Voraussetzungen: • Sie haben eine Vollkasko abgeschlossen. • Durch den Gebrauch des versicherten Fahrzeugs verursachen Sie einen Sachschaden: – an einem auf Sie zugelassenen Kraftfahrzeug – an einem Gebäude in Ihrem Eigentum oder – an Ihren sonstigen Sachen. Wir leisten auch, wenn nicht Sie, sondern eine in der Kfz-Haftpflichtver- sicherung mitversicherte Person den Schaden verursacht. Versicherungsschutz besteht auch auf Ihren eigenen Grundstücken. Die maximale Entschädigungsleistung pro Versicherungsjahr beläuft sich auf 000.000 €. Die Selbstbeteiligung für derartige Schäden beträgt 500 € je Schaden- ereignis. Haben Sie in der Kasko eine Selbstbeteiligung für den Schaden an Ihrem Fahrzeug vereinbart, ziehen wir diese zusätzlich von unserer Leistung ab.
Eigenschadenversicherung. Sofern einer der nachfolgenden Deckungsbausteine im Versicherungsschein vereinbart wurde, gewährt der Versiche- rer dem Versicherungsnehmer im Rahmen der nachstehenden Bestimmungen Versicherungsschutz für die notwendi- gen und angemessenen Kosten oder Aufwendungen (Eigenschäden).
Eigenschadenversicherung. Der Versicherer gewährt den Versicherten gegen Abtretung der diesen zustehenden Haftpflichtansprüche im Rahmen der nachste- henden Bestimmungen Versicherungsschutz für nachfolgend aufgeführte Schaden- und Kostenpositionen, die sie selbst erleiden (Eigenschäden).
Eigenschadenversicherung. Der Versicherer gewährt den Versicherten gegen Abtretung der ihnen zustehenden Haftpflichtansprüche Versiche- rungsschutz im Rahmen der folgenden Bestandteile (4.1 bis 4.5) für Vermögens- oder Sachschäden, die sie selbst erleiden (Eigenschäden). Für die folgenden Bestandteile (4.1 bis 4.5) der Eigenschadenversicherung gelten die jeweils genannten Entschä- digungsgrenzen im Rahmen der Versicherungssumme für Vermögensschäden. Es gilt der im Versicherungsschein genannte Selbstbehalt für Vermögensschäden. Wording INFINCO Markel Pro Media Ausgabe 04.2019
Eigenschadenversicherung 

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  • Mehrfachversicherung 22.1 Eine Mehrfachversicherung liegt vor, wenn das Risiko in mehreren Versicherungsverträgen versichert ist. 22.2 Wenn die Mehrfachversicherung zustande gekommen ist, ohne dass der Versicherungsnehmer dies wusste, kann er die Aufhebung des später geschlossenen Vertrages verlangen. 22.3 Das Recht auf Aufhebung erlischt, wenn der Versicherungsnehmer es nicht innerhalb eines Monats geltend macht, nachdem er von der Mehrfachversicherung Kenntnis erlangt hat. Die Aufhebung wird zu dem Zeitpunkt wirksam, zu dem die Erklärung, mit der sie verlangt wird, dem Versicherer zugeht.

  • Haftpflichtversicherung Bei Abschluss einer Vereinbarung nach § 14 Abs. 6 AEG weist das EVU das Bestehen einer Haftpflichtversicherung im Sinne der Verordnung über die Haftpflichtversicherung der Eisenbahnen (Eisenbahnhaftpflichtversicherungsverordnung – EBHaftpflV) vom 21. Dezember 1995 [BGBl. I S. 2101] nach. Änderungen zum bestehenden Versicherungsvertrag zeigt es dem EIU unverzüglich schriftlich an.

  • Kfz-Haftpflichtversicherung Von Beitragssatz in % KH VK Schaden-/ SF-Klasse Rückstufung nach 1 Schaden 2 Schäden 3 und mehr Schäden Kalenderjahre SF 33 SF 16 SF 7 SF 1 34 SF 34 21 21 SF 32 SF 16 SF 6 SF 1 33 SF 33 21 22 SF 31 SF 15 SF 6 SF 1 32 SF 32 22 22 SF 30 SF 15 SF 6 SF 1 31 SF 31 22 22 SF 29 SF 14 SF 6 SF 1 30 SF 30 22 23 SF 28 SF 14 SF 5 SF ½ 29 SF 29 23 23 SF 27 SF 13 SF 5 SF ½ 28 SF 28 23 23 SF 26 SF 13 SF 5 SF ½ 27 SF 27 23 24 SF 25 SF 12 SF 4 SF ½ 26 SF 26 24 24 SF 24 SF 12 SF 4 SF ½ 25 SF 25 24 25 SF 23 SF 11 SF 4 SF ½ 24 SF 24 25 25 SF 22 SF 11 SF 4 SF ½ 23 SF 23 25 26 SF 21 SF 10 SF 3 SF ½ 22 SF 22 26 26 SF 20 SF 10 SF 3 SF ½ 21 SF 21 26 27 SF 19 SF 9 SF 3 SF ½ 20 SF 20 27 27 SF 18 SF 9 SF 2 0 19 SF 19 27 28 SF 17 SF 8 SF 2 0 18 SF 18 28 28 SF 16 SF 8 SF 2 0 17 SF 17 29 29 SF 15 SF 7 SF 1 0 16 SF 16 30 30 SF 14 SF 6 SF 1 0 15 SF 15 30 31 SF 13 SF 6 SF 1 0 14 SF 14 31 31 SF 12 SF 5 SF 1 0 13 SF 13 32 32 SF 11 SF 5 SF 1 0 12 SF 12 33 33 SF 10 SF 4 SF ½ M 11 SF 11 35 34 SF 9 SF 3 SF ½ M 10 SF 10 36 35 SF 8 SF 3 SF ½ M 9 SF 9 37 37 SF 7 SF 2 SF ½ M 8 SF 8 39 38 SF 6 SF 2 S M 7 SF 7 41 40 SF 5 SF 1 S M 6 SF 6 43 41 SF 4 SF 1 0 M 5 SF 5 45 43 SF 3 SF 1 0 M 4 SF 4 48 45 SF 2 SF ½ 0 M 3 SF 3 51 47 SF 1 0 M M 2 SF 2 55 50 SF ½ M M M 1 SF 1 60 53 S M M M - SF ½ 75 57 0 M M M - S 90 --- M M M M - 0 110 60 - M 160 85 35 und mehr SF 35 20 20 SF 35 SF 20 SF 8 SF 2 SF 34 SF 17 SF 7 SF 1

  • Überversicherung Übersteigt die Versicherungssumme den Wert des versicherten Interesses erheblich, so kann sowohl der Versicherer als auch der Versicherungsnehmer verlangen, dass zur Beseitigung der Überversicherung die Versicherungssumme mit sofortiger Wirkung herabgesetzt wird. Ab Zugang des Herabsetzungsverlangens, ist für die Höhe des Beitrags der Betrag maßgebend, den der Versicherer berechnet haben würde, wenn der Vertrag von vornherein mit dem neuen Inhalt geschlossen worden wäre. Hat der Versicherungsnehmer die Überversicherung in der Absicht geschlossen, sich dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist der Vertrag nichtig. Dem Versicherer steht der Beitrag bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem er von den die Nichtigkeit begründenden Umständen Kenntnis erlangt.

  • Rechtsschutzversicherung Soweit der Rechtsanwalt auch beauftragt ist, den Schriftwechsel mit der Rechtsschutzversicherung zu führen, wird dieser von der Verschwiegenheitsverpflichtung im Verhältnis zur Rechtsschutzversicherung ausdrücklich befreit. In diesem Fall versichert der Mandant, dass der Versicherungsvertrag mit der Rechtsschutzversicherung weiterhin besteht, keine Beitragsrückstände vorliegen und in gleicher Angelegenheit keine anderen Rechtsanwältinnen oder Rechtsanwälte beauftragt sind.

  • Unfallversicherung 1. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, alle Arbeitnehmer nach den Vorschriften der Unfallversicherung gegen Berufs- und Nichtberufsunfälle zu versichern. 2. Arbeitnehmer, deren wöchentliche Arbeitszeit bei einem Arbeitgeber weniger als 8 Stunden beträgt, sind nur für Berufsunfälle zu versichern. Als Berufsunfälle gelten für diese Arbeitnehmer auch Unfälle auf dem Arbeitsweg.

  • Unterversicherung Ist die Versicherungssumme niedriger als der Versicherungswert unmittelbar vor Eintritt des Versicherungsfalles, so besteht Unterversicherung. Im Fall der Unterversicherung wird die Entschädigung in dem Verhältnis von Versicherungssumme zum Versicherungswert nach folgender Berechnungsformel gekürzt: Entschädigung = Schadenbetrag multipliziert mit der Versicherungssumme dividiert durch den Versicherungswert. Ist die Entschädigung für einen Teil der in einer Position versicherten Sachen auf bestimmte Beträge begrenzt, so werden bei Ermittlung des Versicherungswertes der davon betroffenen Sachen höchstens diese Beträge berücksichtigt. Ergibt sich aus dem so ermittelten Versicherungswert eine Unterversicherung, so wird die Entschädigung entsprechend gekürzt. Ob Unterversicherung vorliegt, ist für jede vereinbarte Position gesondert festzustellen. Die Bestimmungen über die Entschädigungsgrenzen (siehe Ziff. 6 Teil A Entschädigungsgrenzen) sind im Anschluss von (1) und (2) anzuwenden.

  • Haftpflichtansprüche gegen den Versicherungsnehmer (1) aus Schadenfällen seiner Angehörigen, die mit ihm in häuslicher Gemeinschaft leben oder die zu den im Ver- sicherungsvertrag mitversicherten Personen gehören; Als Angehörige gelten Ehegatten, Lebenspartner im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes oder ver- gleichbarer Partnerschaften nach dem Recht anderer Staaten, Eltern und Kinder, Adoptiveltern und -kinder, Schwiegereltern und -kinder, Stiefeltern und -kinder, Großeltern und Enkel, Geschwister sowie Pflegeeltern und -kinder (Personen, die durch ein familienähnliches, auf längere Dauer angelegtes Verhältnis wie Eltern und Kinder miteinander verbunden sind). (2) von seinen gesetzlichen Vertretern oder Betreuern, wenn der Versicherungsnehmer eine geschäftsunfähige, beschränkt geschäftsfähige oder betreute Person ist; (3) von seinen gesetzlichen Vertretern, wenn der Versi- cherungsnehmer eine juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts oder ein nicht rechtsfähiger Verein ist; (4) von seinen unbeschränkt persönlich haftenden Gesell- schaftern, wenn der Versicherungsnehmer eine Offene Handelsgesellschaft, Kommanditgesellschaft oder Ge- sellschaft bürgerlichen Rechts ist; (5) von seinen Partnern, wenn der Versicherungsnehmer eine eingetragene Partnerschaftsgesellschaft ist; (6) von seinen Liquidatoren, Xxxxxx- und Xxxxxxxxxxxx- xxxxxxx; Die Ausschlüsse unter Ziffer 7.4 und Ziffer 7.5 (2) bis 7.5 (6) erstrecken sich auch auf Haftpflichtansprüche von Angehö- rigen der dort genannten Personen, die mit diesen in häus- licher Gemeinschaft leben.

  • Vorsorgeversicherung 4.1 Risiken, die nach Abschluss des Versicherungsvertrages neu entstehen, sind im Rahmen des bestehenden Vertrages sofort versi- chert. 4.1.1 Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, nach Aufforderung des Versicherers jedes neue Risiko innerhalb eines Monats anzuzeigen. Die Aufforderung kann auch mit der Beitragsrechnung erfolgen. Unter- lässt der Versicherungsnehmer die rechtzeitige Anzeige, entfällt der Versicherungsschutz für das neue Risiko rückwirkend ab dessen Ent- stehung. 4.1.2 Der Versicherer ist berechtigt, für das neue Risiko einen an- gemessenen Beitrag zu verlangen. Kommt eine Einigung über die Höhe dieses Beitrages innerhalb eines Monats nach Eingang der An- zeige nicht zustande, entfällt der Versicherungsschutz für das neue Risiko rückwirkend ab dessen Entstehung. 4.2 Der Versicherungsschutz für neue Risiken ist von ihrer Entste- hung bis zur Einigung im Sinne von Ziffer 4.1.2 auf den Betrag von 4.3 Die Vorsorgeversicherung gilt nicht für Risiken 4.3.1 aus dem Eigentum, Besitz, Halten oder Führen eines Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugs, soweit diese Fahrzeuge der Zulassungs-, Führerschein- oder Versicherungspflicht unterliegen; 4.3.2 aus dem Eigentum, Besitz, Betrieb oder Führen von Bahnen; 4.3.3 die der Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht unterlie- gen; 4.3.4 die kürzer als ein Jahr bestehen werden und deshalb im Rah- men von kurzfristigen Versicherungsverträgen zu versichern sind.

  • Beseitigung der Mehrfachversicherung a) Hat der Versicherungsnehmer den Vertrag, durch den die Mehrfachversicherung entstanden ist, ohne Kenntnis von dem Entstehen der Mehrfachversicherung geschlossen, kann er verlangen, dass der später geschlossene Vertrag aufgehoben oder die Versicherungssumme unter verhältnismäßiger Minderung des Beitrags auf den Teilbetrag herabgesetzt wird, der durch die frühere Versicherung nicht gedeckt ist. Die Aufhebung des Vertrages oder die Herabsetzung der Versicherungssumme und Anpassung des Beitrags werden zu dem Zeitpunkt wirksam, zu dem die Erklärung dem Versicherer zugeht. b) Die Regelungen nach a) sind auch anzuwenden, wenn die Mehrfachversicherung dadurch entstanden ist, dass nach Abschluss der mehreren Versicherungsverträge der Versicherungswert gesunken ist. Sind in diesem Fall die mehreren Versicherungsverträge gleichzeitig oder im Einvernehmen der Versicherer geschlossen worden, kann der Versicherungsnehmer nur die verhältnismäßige Herabsetzung der Versicherungssummen und der Beiträge verlangen.