Eigenschadenversicherung Musterklauseln

Eigenschadenversicherung. Der Versicherer gewährt den Versicherten gegen Abtretung der ihnen zustehenden Haftpflichtansprüche Versicherungsschutz im Rahmen der folgenden Bestandteile (4.1 bis 4.5) für Vermögens- oder Sachschäden, die sie selbst erleiden (Eigenschäden). Für die folgenden Bestandteile (4.1 bis 4.5) der Eigenschadenversicherung gelten die jeweils genannten Entschädigungsgrenzen im Rahmen der Versicherungssumme für Vermögensschäden. Es gilt der im Versicherungsschein genannte Selbstbehalt für Vermögensschäden.
Eigenschadenversicherung. Der Versicherer gewährt den Versicherten gegen Abtretung der diesen zustehen- den Haftpflichtansprüche außerdem im Rahmen der nachstehenden Bestimmun- gen Versicherungsschutz für nachfolgend aufgeführte Schaden- und Kosten- positionen, die sie selbst erleiden (Eigenschäden).
Eigenschadenversicherung. Wir ersetzen Sachschäden unter folgenden Voraussetzungen: • Sie haben eine Vollkasko abgeschlossen. • Bei Gebrauch des versicherten Fahrzeugs verursachen Sie einen Sach- schaden an: – einem auf Sie zugelassenen Kraftfahrzeug – einem Gebäude in Ihrem Eigentum oder – Ihren sonstigen Sachen. Wir leisten auch, wenn nicht Sie, sondern eine in der Kfz-Haftpflichtver- sicherung mitversicherte Person den Schaden verursacht. Versicherungsschutz besteht auch auf Ihren eigenen Grundstücken. Die maximale Entschädigungsleistung pro Versicherungsjahr beläuft sich auf 000.000 €. Die Selbstbeteiligung für derartige Schäden beträgt 500 € je Schaden- ereignis. Haben Sie in der Kasko eine Selbstbeteiligung für den Schaden an Ihrem Fahrzeug vereinbart, ziehen wir diese zusätzlich von unserer Leistung ab.
Eigenschadenversicherung. Sofern einer der nachfolgenden Deckungsbausteine im Versicherungsschein vereinbart wurde, gewährt der Versiche- rer dem Versicherungsnehmer im Rahmen der nachstehenden Bestimmungen Versicherungsschutz für die notwendi- gen und angemessenen Kosten oder Aufwendungen (Eigenschäden).
Eigenschadenversicherung. Der Versicherer gewährt den Versicherten gegen Abtretung der ihnen zustehenden Haftpflichtansprüche Versiche- rungsschutz im Rahmen der folgenden Bestandteile (4.1 bis 4.5) für Vermögens- oder Sachschäden, die sie selbst erleiden (Eigenschäden). Für die folgenden Bestandteile (4.1 bis 4.5) der Eigenschadenversicherung gelten die jeweils genannten Entschä- digungsgrenzen im Rahmen der Versicherungssumme für Vermögensschäden. Es gilt der im Versicherungsschein genannte Selbstbehalt für Vermögensschäden. Wording INFINCO Markel Pro Media Ausgabe 04.2019
Eigenschadenversicherung. Der Versicherer gewährt den Versicherten gegen Abtretung der diesen zustehenden Haftpflichtansprüche im Rahmen der nachste- henden Bestimmungen Versicherungsschutz für nachfolgend aufgeführte Schaden- und Kostenpositionen, die sie selbst erleiden (Eigenschäden).
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