Beitragszahlung. Je nach Vereinbarung werden die Beiträge im Voraus gezahlt, entweder durch laufende Zahlungen monatlich, vierteljährlich, halbjährlich, jährlich oder als Einmalbeitrag.
Beitragszahlung. Die Beiträge können je nach Vereinbarung durch Monats-, Vierteljahres-, Halbjahres- oder Jahresbeiträge entrichtet werden. Die Versicherungsperiode umfasst bei Monatsbeiträgen einen Monat, bei Vierteljahresbeiträgen ein Vierteljahr, bei Halbjahresbeiträgen ein Halbjahr und bei Jahresbeiträgen ein Jahr.
Beitragszahlung. Der Beitrag ist ein Jahresbeitrag und wird vom Versicherungsbeginn an berechnet. Er ist zu Be- ginn eines jeden Versicherungsjahres zu entrichten, kann aber auch in gleichen monatlichen Bei- tragsraten gezahlt werden, die jeweils bis zur Fälligkeit der Beitragsrate als gestundet gelten. Die Beitragsraten sind am Ersten eines jeden Monats fällig. Wird der Jahresbeitrag während des Ver- sicherungsjahres neu festgesetzt, so ist der Unterschiedsbetrag vom Änderungszeitpunkt an bis zum Beginn des nächsten Versicherungsjahres nachzuzahlen bzw. zurückzuzahlen.
Beitragszahlung. Die Beiträge können je nach Vereinbarung durch Monats-, Vierteljah- res-, Halbjahres- oder Jahresbeiträge entrichtet werden. Die Versiche- rungsperiode umfasst bei Monatsbeiträgen einen Monat, bei Viertel- jahresbeiträgen ein Vierteljahr, bei Halbjahresbeiträgen ein Halbjahr und bei Jahresbeiträgen ein Jahr.
Beitragszahlung a) Der Beitrag wird bei Versicherungsbeginn für die ver- einbarte Leistung und bei Vertragsänderungen für die Mehrleistung nach dem jeweiligen Eintrittsalter fest- gesetzt. Dieses errechnet sich aus dem Unterschied zwischen dem Geburtsjahr und dem Jahr des Versiche- rungsbeginns.
b) Von dem auf die Vollendung des 15. Lebensjahres fol- genden Kalenderjahr an ist der Beitrag für Jugendliche und von dem auf die Vollendung des 20. Lebensjahres folgenden Kalenderjahr an der für Erwachsene zu ent- richten.
c) Der Beitrag ist ein Jahresbeitrag und wird vom Versiche- rungsbeginn an berechnet. Er ist zu Beginn eines jeden Versicherungsjahres zu entrichten, kann aber auch in gleichen monatlichen Beitragsraten gezahlt werden, die jeweils bis zur Fälligkeit der Beitragsrate als gestundet gelten. Die Beitragsraten sind am Ersten eines jeden Monats fällig. Wird der Jahresbeitrag während des Ver- sicherungsjahres neu festgesetzt, ist der Unterschieds- betrag vom Änderungszeitpunkt an bis zum Beginn des nächsten Versicherungsjahres nachzuzahlen bzw. zu- rückzuzahlen.
d) Der erste Beitrag bzw. die erste Beitragsrate ist unver- züglich nach Zugang des Versicherungsscheines zu zahlen, jedoch nicht vor dem im Versicherungsschein ausgewiesenen Zeitpunkt des Versicherungsbeginns.
e) Für Neugeborene, die nach Abschnitt I 2 b ab Geburt mitversichert werden, sind die monatlichen Beitragsra- ten erst von dem auf die Geburt folgenden Monat an zu zahlen.
f) Kommt der Versicherungsnehmer mit der Zahlung einer Beitragsrate in Verzug, so werden die gestundeten Bei- tragsraten des laufenden Versicherungsjahres fällig. Sie gelten jedoch erneut als gestundet, wenn der rückstän- dige Beitragsteil einschließlich der Beitragsrate für den am Tage der Zahlung laufenden Monat und die Mahnko- sten entrichtet sind.
g) Nicht rechtzeitige Zahlung des Erstbeitrages oder eines Folgebeitrages kann unter den Voraussetzungen der §§ 37 und 38 VVG (siehe Anhang) zum Verlust des Versicherungsschutzes führen. Ist ein Beitrag bzw. eine Beitragsrate nicht rechtzeitig gezahlt und wird der Ver- sicherungsnehmer in Textform gemahnt, ist er zur Zah- lung der Mahnkosten verpflichtet, deren Höhe sich aus dem Tarif ergibt.
h) Wird das Versicherungsverhältnis vor Ablauf der Ver- tragslaufzeit beendet, steht dem Versicherer für diese Vertragslaufzeit nur derjenige Teil des Beitrags bzw. Beitragsrate zu, der dem Zeitraum entspricht, in dem der Versicherungsschutz bestanden hat. Wird das Ver- sicherungsverhältnis durch R...
Beitragszahlung. 22 B. INNOVATIONSKLAUSEL FÜR KÜNFTIGE BEDINGUNGSWERKE 23 C. ANZEIGEPFLICHTEN VOR VERTRAGSABSCHLUSS 23 X. XXXXX DES VERSICHERUNGSVERTRAGS 23 E. ANZUWENDENDES RECHT UND GERICHTSSTAND 23 F. BESTIMMUNGEN ZU SANKTIONEN UND EMBARGOS 24 X. XXXXXXXXXXXXXXX 24
Beitragszahlung. Der Beitrag ist ein Jahresbeitrag und wird vom Versi- cherungsbeginn an berechnet. Er ist zu Beginn eines jeden Versicherungsjahres (siehe § 12 Abs. 1) zu ent- richten, kann aber auch in monatlichen Beitragsraten gezahlt werden, die jeweils bis zur Fälligkeit der Bei- tragsrate als gestundet gelten. Die Beitragsraten sind am Ersten eines jeden Monats fällig. Bei Jahreszah- lung wird ein Beitragsnachlass (Skonto) von 4 % ein- geräumt. Der Beitrag oder die monatliche Beitragsrate ist dem jeweils gültigen Versicherungsschein bzw. Nachtrag zum Versicherungsschein zu entnehmen. Die Beiträge sind an die von der INTER zu bezeich- nende Stelle zu entrichten. Wird der Jahresbeitrag während des Versicherungs- jahres neu festgesetzt, ist der Unterschiedsbetrag vom Änderungszeitpunkt an bis zum Beginn des nächsten Versicherungsjahres nachzuzahlen bzw. zu- rückzuzahlen.
Beitragszahlung. Grundsätze:
Beitragszahlung. Je nach Vereinbarung werden die Beiträge im Voraus gezahlt, entweder durch laufende Zah- lungen monatlich, vierteljährlich, halbjährlich, jährlich oder als Einmalbeitrag.
Beitragszahlung. 6 Was müssen Sie bei der Beitragszahlung beachten?