Beitragszahlung Musterklauseln

Beitragszahlung. Je nach Vereinbarung werden die Beiträge im Voraus gezahlt, entweder durch laufende Zahlungen monatlich, vierteljährlich, halbjährlich, jährlich oder als Einmalbeitrag.
Beitragszahlung. Die Beiträge können je nach Vereinbarung durch Monats-, Vierteljahres-, Halbjahres- oder Jahresbeiträge entrichtet werden. Die Versicherungsperiode umfasst bei Monatsbeiträgen einen Monat, bei Vierteljahresbeiträgen ein Vierteljahr, bei Halbjahresbeiträgen ein Halbjahr und bei Jahresbeiträgen ein Jahr.
Beitragszahlung. 1. Der Beitrag ist ein Jahresbeitrag und wird vom Versicherungsbeginn an berechnet. Er ist zu Be- ginn eines jeden Versicherungsjahres zu entrichten, kann aber auch in gleichen monatlichen Bei- tragsraten gezahlt werden, die jeweils bis zur Fälligkeit der Beitragsrate als gestundet gelten. Die Beitragsraten sind am Ersten eines jeden Monats fällig. Wird der Jahresbeitrag während des Ver- sicherungsjahres neu festgesetzt, so ist der Unterschiedsbetrag vom Änderungszeitpunkt an bis zum Beginn des nächsten Versicherungsjahres nachzuzahlen bzw. zurückzuzahlen.
Beitragszahlung. Die Beiträge können je nach Vereinbarung durch Monats-, Vierteljah- res-, Halbjahres- oder Jahresbeiträge entrichtet werden. Die Versiche- rungsperiode umfasst bei Monatsbeiträgen einen Monat, bei Viertel- jahresbeiträgen ein Vierteljahr, bei Halbjahresbeiträgen ein Halbjahr und bei Jahresbeiträgen ein Jahr.
Beitragszahlung. 22 B. INNOVATIONSKLAUSEL FÜR KÜNFTIGE BEDINGUNGSWERKE 23 C. ANZEIGEPFLICHTEN VOR VERTRAGSABSCHLUSS 23 X. XXXXX DES VERSICHERUNGSVERTRAGS 23 E. ANZUWENDENDES RECHT UND GERICHTSSTAND 23 F. BESTIMMUNGEN ZU SANKTIONEN UND EMBARGOS 24 X. XXXXXXXXXXXXXXX 24
Beitragszahlung. Grundsätze:
Beitragszahlung. Je nach Vereinbarung werden die Beiträge im Voraus gezahlt, entweder durch laufende Zah- lungen monatlich, vierteljährlich, halbjährlich, jährlich oder als Einmalbeitrag.
Beitragszahlung. (1) Der Beitrag ist ein Jahresbeitrag und wird vom Versicherungs- beginn an berechnet. Er ist zu Beginn eines jeden Versiche- rungsjahres zu entrichten, kann aber auch in gleichen monatli- chen Beitragsraten gezahlt werden, die jeweils bis zur Fälligkeit der Beitragsrate als gestundet gelten. Die Beitragsraten sind am Ersten eines jeden Monats fällig. Wird der Jahresbeitrag während des Versicherungsjahres neu festgesetzt, so ist der Unterschiedsbetrag vom Änderungszeitpunkt an bis zum Be- ginn des nächsten Versicherungsjahres nachzuzahlen bzw. zu- rückzuzahlen. zu § 8 (1) MB/KK 2009: Das erste Versicherungsjahr beginnt für den einzelnen Tarif, die einzelne Tarifklasse oder -stufe jeweils an dem Tag, der auf dem Versicherungsschein unter „Beginn“ angegeben ist; es en- det am 31. Dezember des dort angegebenen Jahres. Alle wei- teren Versicherungsjahre sind mit dem Kalenderjahr gleich.
Beitragszahlung. Der erste oder einmalige Beitrag ist zwei Wochen nach Zugang des Versi- cherungsscheins fällig. Er ist dann unverzüglich (d. h. innerhalb von zwei Wochen) zu zahlen. Ein Folgebeitrag ist zu dem im Versicherungsschein oder in der Beitrags- rechnung angegebenen Zeitpunkt zur Zahlung fällig. Ist Lastschrifteinzug von Ihrem Konto vereinbart, erfolgt die Abbuchung nach Fälligkeit.
Beitragszahlung. Die Beiträge sind zum jeweiligen Fälligkeitstermin zu zahlen. Diese Termine, die Zahlungsart und die Zahlungsweise können Sie Ihrem Versicherungsschein entnehmen.