Rundfunk und Fernsehen. (1) Der Freistaat wird Sorge tragen, daß den Kirchen von den öffentlich-rechtlichen Rundfunk- und Fernsehanstalten ausreichend Sendezeit eingeräumt wird. Die Kirchen sollen in den Aufsichts- und Programmorganen angemessen vertreten sein. (2) Das Recht der Kirchen, nach Maßgabe der landesgesetzlichen Bestimmungen allein oder mit Dritten Rundfunk zu veranstalten, bleibt unberührt.
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Samples: Staatsvertrag
Rundfunk und Fernsehen. (1) Der 1Der Freistaat wird Sorge tragen, daß dass den Kirchen von den öffentlich-rechtlichen öffentlichrechtlichen Rundfunk- und Fernsehanstalten ausreichend Sendezeit eingeräumt wird. Die 2Die Kirchen sollen in den Aufsichts- und Programmorganen angemessen vertreten sein.
(2) Das Recht der Kirchen, nach Maßgabe der landesgesetzlichen Bestimmungen allein alleine oder mit Dritten Rundfunk zu veranstalten, bleibt unberührt.
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Samples: Evang. Kirchenvertrag Sachsen
Rundfunk und Fernsehen. (1) Der 1Der Freistaat wird Sorge tragen, daß den Kirchen von den öffentlich-rechtlichen Rundfunk- Rundfunk-und Fernsehanstalten ausreichend Sendezeit eingeräumt wird. Die 2Die Kirchen sollen in den Aufsichts- Aufsichts-und Programmorganen angemessen vertreten sein.
(2) Das Recht der Kirchen, nach Maßgabe der landesgesetzlichen Bestimmungen allein oder mit Dritten Rundfunk zu veranstalten, bleibt unberührt.
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Samples: Evangelischer Kirchenvertrag Sachsen
Rundfunk und Fernsehen. (1) Der Freistaat wird Sorge tragen, daß dass den Kirchen von den öffentlich-öffentlich- rechtlichen Rundfunk- und Fernsehanstalten ausreichend ausreichende Sendezeit eingeräumt einge- räumt wird. Die Kirchen sollen in den Aufsichts- und Programmorganen angemessen an- gemessen vertreten sein.
(2) Das Recht der Kirchen, nach Maßgabe der landesgesetzlichen Bestimmungen allein Bestimmun- gen alleine oder mit Dritten Rundfunk zu veranstalten, bleibt unberührt.
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Samples: Evangelischer Kirchenvertrag Sachsen