Rundfunk und Fernsehen. (1) Der Freistaat wird Sorge tragen, dass den Kirchen von den öffentlich- rechtlichen Rundfunk- und Fernsehanstalten ausreichende Sendezeit einge- räumt wird. Die Kirchen sollen in den Aufsichts- und Programmorganen an- gemessen vertreten sein.
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Samples: Staatsvertrag Über Den Rundfunk Im Vereinten Deutschland Vom 31. August 1991, Sächsgvbl
Rundfunk und Fernsehen. (1) Der 1Der Freistaat wird Sorge tragen, dass daß den Kirchen von den öffentlich- öffentlich-rechtlichen Rundfunk- Rundfunk-und Fernsehanstalten ausreichende ausreichend Sendezeit einge- räumt eingeräumt wird. Die 2Die Kirchen sollen in den Aufsichts- Aufsichts-und Programmorganen an- gemessen angemessen vertreten sein.
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Samples: www.revosax.sachsen.de
Rundfunk und Fernsehen. (1) Der 1Der Freistaat wird Sorge tragen, dass den Kirchen von den öffentlich- rechtlichen öffentlichrechtlichen Rundfunk- und Fernsehanstalten ausreichende ausreichend Sendezeit einge- räumt eingeräumt wird. Die 2Die Kirchen sollen in den Aufsichts- und Programmorganen an- gemessen angemessen vertreten sein.
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Samples: Vertrag Des Freistaates Sachsen Mit Den Evangelischen Landeskirchen Im Freistaat Sachsen (Evang
Rundfunk und Fernsehen. (1) Der Freistaat wird Sorge tragen, dass daß den Kirchen von den öffentlich- öffentlich-rechtlichen Rundfunk- und Fernsehanstalten ausreichende ausreichend Sendezeit einge- räumt eingeräumt wird. Die Kirchen sollen in den Aufsichts- und Programmorganen an- gemessen angemessen vertreten sein.
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Samples: www.uni-trier.de