Rückgabe des Fahrzeugs. 11.1. Der Mieter ist verpflichtet, das Wohnmobil spätestens zum angegebenen Zeitpunkt an den Vermieter an dessen Wohnsitz unbeschädigt zurückzugeben. 11.2. Ist eine Rückgabe des Fahrzeugs am Wohnsitz des Vermieters z.B. durch Unfall oder Erkrankung unmöglich oder erschwert, ist der Mieter uneingeschränkt für die Rückführung des Fahrzeugs verantwortlich. Durch Ab-schluss einer Kfz-Schutzbrief-Vereinbarung (etwa: ADAC) kann das Kostenrisiko reduziert werden. Wird Abholung durch den Vermieter vereinbart, trägt der Mieter die Rückführungskosten. In diesem Fall ist das Wohnmobil zum angegebenen Zeitpunkt zur Abholung an dem vereinbarten Ort vom Mieter bereitzustellen. Befindet sich das Fahrzeug auf einem Camping- oder Parkplatz oder in einem Parkhaus, hat der Mieter rechtzeitig vor Abholung sämtliche etwa angefallenen Gebühren zu entrichten. 11.3. Gibt der Mieter das Wohnmobil nicht termingerecht zurück, verlängert sich das Mietverhältnis nicht automatisch. Der Vermieter kann aber – auch bei unverschuldet verspäteter Rückgabe – gemäß § 546a BGB vom Mieter für die Dauer der Vorenthaltung eine Entschädigung in Höhe des vereinbarten Mietpreises verlangen. 11.4. Bei einer verspäteten Rückgabe, die der Mieter zu vertreten hat, muss er dem Vermieter darüber hinaus alle Folgeschäden wie z.B. einen Mietausfall ersetzen, wenn dieser das Fahrzeug nicht oder nicht rechtzeitig weiter-vermieten oder es nicht für eigene Zwecke nutzen kann. 11.5. Das Gleiche gilt, wenn der Mieter das Fahrzeug in beschädigtem Zustand zurückgibt und für die Beschädigung haften muss. 11.6. Bei Fahrzeugrückgabe vor dem vereinbartem Rückgabetermin ist der volle vereinbarte Mietpreis zu zahlen. 11.7. Der Mieter ist nicht berechtigt, an dem Wohnmobil ein Zurückbehaltungsrecht geltend zu machen, wenn eine von ihm behauptete Gegenforderung nur unverhältnismäßig gering ist.
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Rückgabe des Fahrzeugs. 11.1. Der Mieter ist verpflichtet, das Wohnmobil spätestens zum angegebenen Zeitpunkt an den Vermieter an dessen Wohnsitz unbeschädigt zurückzugeben.
11.2. Ist eine persönliche Rückgabe des Fahrzeugs am Wohnsitz des Vermieters z.B. durch Unfall oder Erkrankung Erkran- kung des Mieters unmöglich oder erschwert, ist der Mieter uneingeschränkt für die Rückführung des Fahrzeugs verantwortlich. Durch Ab-schluss einer Sind im Vertrag mehrere Personen als Fahrer benannt worden und ist einem von ihnen eine Rückführung in ei- gener Person unmöglich, muss die Rückführung von einem anderen im Vertrag aufgeführten Fahrer vorgenom- men werden. Die Kosten der Rückführung trägt in jedem Fall der Mieter. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Vermieter selbst das Fahrzeug zurückbringt oder ein Dritter mit der Rückführung beauftragt wird. Unter bestimm- ten Voraussetzungen übernimmt die vom Vermieter abgeschlossene Kfz-Schutzbrief-Vereinbarung (etwa: ADAC) kann das Kostenrisiko reduziert werdenVersicherung mit Selbstbe- teiligung die Rückführung bzw. Wird Abholung durch die Kosten der Rückführung auch für den Vermieter vereinbart, Mieter. In diesem Fall trägt der Mieter die RückführungskostenRückführungskosten jedenfalls in Höhe der Selbstbeteiligung und im Übrigen insoweit, als Kosten durch die Schutzbriefversicherung nicht gedeckt sind. In diesem Fall Hat der Mieter die Absicht, eine sich aus dem Schutzbrief ergebende Leistung in Anspruch zu nehmen, muss er den Vermieter unverzüglich und vor einer Kontaktaufnahme mit dem Versicherer davon in Kenntnis setzen. Soll die Rückführung des Fahrzeugs vom Vermieter oder einem Dritten durchgeführt werden, ist das Wohnmobil vom Mieter zum angegebenen Zeitpunkt und am vereinbarten Ort zur Abholung an dem vereinbarten Ort vom Mieter bereitzustellen. Befindet sich das Fahrzeug auf einem Camping- oder Parkplatz oder in einem ParkhausPark- haus, hat der Mieter rechtzeitig vor Abholung sämtliche etwa angefallenen Gebühren zu entrichten.
11.3. Gibt der Mieter das Wohnmobil nicht termingerecht zurück, verlängert sich das Mietverhältnis nicht automatischautoma- tisch. Der Vermieter kann aber – auch bei unverschuldet verspäteter Rückgabe – gemäß § 546a BGB vom Mieter für die Dauer der Vorenthaltung eine Entschädigung in Höhe des vereinbarten Mietpreises verlangen.
11.4. Bei einer verspäteten Rückgabe, die der Mieter zu vertreten hat, muss er dem Vermieter darüber hinaus alle Folgeschäden wie z.B. einen Mietausfall ersetzen, wenn dieser das Fahrzeug nicht oder nicht rechtzeitig weiter-weiter- vermieten oder es nicht für eigene Zwecke nutzen kann.
11.5. Das Gleiche gilt, wenn der Mieter das Fahrzeug in beschädigtem Zustand zurückgibt und für die Beschädigung Beschädi- gung haften muss.
11.6. Bei Fahrzeugrückgabe vor dem vereinbartem Rückgabetermin ist der volle vereinbarte Mietpreis zu zahlen.
11.7. Der Mieter ist nicht berechtigt, an dem Wohnmobil ein Zurückbehaltungsrecht geltend zu machen, wenn eine von ihm behauptete Gegenforderung nur unverhältnismäßig gering ist.
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Samples: Mietvertrag, Mietvertrag
Rückgabe des Fahrzeugs. 11.1. Der Mieter ist verpflichtet, das Wohnmobil spätestens zum angegebenen Zeitpunkt an den Vermieter an dessen Wohnsitz unbeschädigt zurückzugeben.
11.2. Ist eine Rückgabe des Fahrzeugs am Wohnsitz des Vermieters z.B. durch Unfall oder Erkrankung unmöglich oder erschwert, ist der Mieter uneingeschränkt für die Rückführung des Fahrzeugs verantwortlich. Durch Ab-schluss einer Kfz-Schutzbrief-Vereinbarung (etwa: ADAC) kann das Kostenrisiko reduziert werden. Wird Abholung Abho-lung durch den Vermieter vereinbart, trägt der Mieter die Rückführungskosten. In diesem Fall ist das Wohnmobil zum angegebenen Zeitpunkt zur Abholung an dem vereinbarten Ort vom Mieter bereitzustellen. Befindet sich das Fahrzeug auf einem Camping- oder Parkplatz oder in einem Parkhaus, hat der Mieter rechtzeitig vor Abholung sämtliche etwa angefallenen Gebühren zu entrichten.
11.3. Gibt der Mieter das Wohnmobil nicht termingerecht zurück, verlängert sich das Mietverhältnis nicht automatischautoma-tisch. Der Vermieter kann aber – auch bei unverschuldet verspäteter Rückgabe – gemäß § 546a BGB vom Mieter für die Dauer der Vorenthaltung eine Entschädigung in Höhe des vereinbarten Mietpreises verlangen.
11.4. Bei einer verspäteten Rückgabe, die der Mieter zu vertreten hat, muss er dem Vermieter darüber hinaus alle Folgeschäden wie z.B. einen Mietausfall ersetzen, wenn dieser das Fahrzeug nicht oder nicht rechtzeitig weiter-vermieten oder es nicht für eigene Zwecke nutzen kann.
11.5. Das Gleiche gilt, wenn der Mieter das Fahrzeug in beschädigtem Zustand zurückgibt und für die Beschädigung Beschädi-gung haften muss.
11.6. Bei Fahrzeugrückgabe vor dem vereinbartem Rückgabetermin ist der volle vereinbarte Mietpreis zu zahlen.
11.7. Der Mieter ist nicht berechtigt, an dem Wohnmobil ein Zurückbehaltungsrecht geltend zu machen, wenn eine von ihm behauptete Gegenforderung nur unverhältnismäßig gering ist.
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Rückgabe des Fahrzeugs. 11.19.1 Der Mieter hat das Fahrzeug zu dem im Mietvertrag vereinbarten Datum sowie an der vereinbarten Vermietstation der Vermieterin oder am sonst vereinbarten Ort mit allen Schlüsseln, vollständigem Zubehör und allen überlassenen Unterlagen (z. B. Zulassungsbescheinigung Teil I, Kundendienstheft, Servicekarte) auf eigene Kosten und Gefahr zurückzugeben. Eine Verlängerung des Mietvertrags vor dessen Ablauf ist telefonisch oder schriftlich nach Vereinbarung mit der Vermieterin möglich. Setzt der Mieter die Nutzung des Fahrzeugs nach Ablauf der vereinbarten Mietzeit ohne Zustimmung der Vermieterin fort, so gilt das Mietverhältnis nicht als stillschweigend verlängert. Der § 545 BGB findet keine Anwendung.
9.2 Bei Fahrzeugen mit einer Anmietdauer von mehr als 30 Tagen muss sich der Mieter zwei Arbeitstage vor dem gewünschten Rückgabetermin schriftlich bei der Vermieterin melden, um den Abgabezeitraum abzustimmen.
9.3 Eine Rückgabe des Fahrzeuges liegt erst dann vor, wenn der Mieter das Fahrzeug sowie die Schlüssel, vollständiges Zubehör und Unterlagen an den Vermieter zurückgegeben hat. Gibt der Mieter Schlüssel, vollständiges Zubehör oder Unterlagen nicht zurück, hat er die Kosten der Ersatzbeschaffung sowie einen sich daraus ergebenden weiteren Schaden zu ersetzen.
9.4 Bei Mieten mit einer vereinbarten Mietdauer von mehr als 30 Tagen (Langzeitmieten) behält sich die Vermieterin das Recht vor, mit Erreichen des maximal zulässigen Kilometerstands das Fahrzeug zurück zu verlangen und dem Mieter ein Fahrzeug der gleichen Kategorie zur Verfügung zu stellen. Der zulässige Höchst-Kilometerstand wird im Mietvertrag angegebenen oder dem Mieter schriftlich mitgeteilt.
9.5 Der Mieter ist verpflichtet, das Wohnmobil spätestens zum angegebenen Zeitpunkt an den Vermieter an dessen Wohnsitz unbeschädigt Fahrzeug mit gleichem Tankfüllstand wie bei Fahrzeugübernahme (Dokumentation gemäß Mietvertrag) bzw. mindestens halbvoll geladenem Akku zurückzugeben.
11.2. Ist eine Rückgabe Kommt der Mieter der Betankungsverpflichtung bzw. Beladungsverpflichtungen nicht nach, wird die Vermieterin dem Mieter für die Betankung bzw. Beladung des Fahrzeugs am Wohnsitz des Vermieters z.B. durch Unfall und für Kraftstoff die Entgelte gemäß dem Gebührenverzeichnis in Rechnung stellen, es sei denn, der Mieter weist nach, dass für die Betankung oder Erkrankung unmöglich Beladung keine oder erschwertniedrigere Kosten angefallen sind. Wird der Rückgabezeitpunkt bei Mieten von mindestens 24 Stunden – auch unverschuldet – um mehr als 59 Minuten überschritten, ist der Mieter uneingeschränkt unbeschadet einer weiteren Haftung verpflichtet, für die Rückführung des Fahrzeugs verantwortlich. Durch Ab-schluss den Zeitraum der Überschreitung eine Nutzungsentschädigung von einer Kfz-Schutzbrief-Vereinbarung Tagesmiete (etwa: ADACNormaltarif) kann das Kostenrisiko reduziert werden. Wird Abholung durch den Vermieter vereinbart, trägt der Mieter die Rückführungskosten. In diesem Fall ist das Wohnmobil zum angegebenen Zeitpunkt zur Abholung an dem vereinbarten Ort vom Mieter bereitzustellen. Befindet sich das Fahrzeug auf einem Camping- oder Parkplatz oder in einem Parkhaus, hat der Mieter rechtzeitig vor Abholung sämtliche etwa angefallenen Gebühren pro angefangenem Tag zu entrichten.
11.3. Gibt der Mieter das Wohnmobil nicht termingerecht zurück, verlängert sich das Mietverhältnis nicht automatisch. Der Vermieter kann aber – auch bei unverschuldet verspäteter es sei denn, die Vermieterin hat die verspätete Rückgabe – gemäß § 546a BGB vom Mieter für die Dauer der Vorenthaltung eine Entschädigung in Höhe des vereinbarten Mietpreises verlangen.
11.4zu vertreten. Bei einer verspäteten RückgabeMieten von weniger als 24 Stunden beträgt die entsprechende Kulanz- frist 15 Minuten. Dem Mieter bleibt der Nachweis offen, die dass der Mieter zu vertreten hat, muss er dem Vermieter darüber hinaus alle Folgeschäden wie z.B. einen Mietausfall ersetzen, wenn dieser das Fahrzeug nicht Vermieterin kein oder nicht rechtzeitig weiter-vermieten oder es nicht für eigene Zwecke nutzen kann.
11.5. Das Gleiche gilt, wenn der Mieter das Fahrzeug in beschädigtem Zustand zurückgibt und für die Beschädigung haften muss.
11.6. Bei Fahrzeugrückgabe vor dem vereinbartem Rückgabetermin ist der volle vereinbarte Mietpreis zu zahlen.
11.7. Der Mieter ist nicht berechtigt, an dem Wohnmobil ein Zurückbehaltungsrecht geltend zu machen, wenn eine von ihm behauptete Gegenforderung nur unverhältnismäßig gering wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.
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Samples: Rental Agreement
Rückgabe des Fahrzeugs. 11.1. Der Mieter ist verpflichtet, das Wohnmobil spätestens zum angegebenen Zeitpunkt an den Vermieter an dessen Wohnsitz unbeschädigt zurückzugeben.
11.2. Ist eine Rückgabe des Fahrzeugs am Wohnsitz des Vermieters z.B. durch Unfall oder Erkrankung unmöglich oder erschwert, ist der Mieter uneingeschränkt für die Rückführung des Fahrzeugs verantwortlich. Durch Ab-schluss Abschluss einer Kfz-Schutzbrief-Vereinbarung (etwa: ADAC) kann das Kostenrisiko reduziert werden. Wird Abholung durch den Vermieter vereinbart, trägt der Mieter die Rückführungskosten. In diesem Fall ist das Wohnmobil zum angegebenen Zeitpunkt zur Abholung an dem vereinbarten Ort vom Mieter bereitzustellen. Befindet sich das Fahrzeug auf einem Camping- oder Parkplatz oder in einem Parkhaus, hat der Mieter rechtzeitig vor Abholung sämtliche etwa angefallenen Gebühren zu entrichten.
11.3. Gibt der Mieter das Wohnmobil nicht termingerecht zurück, verlängert sich das Mietverhältnis nicht automatisch. Der Vermieter kann aber – auch bei unverschuldet verspäteter Rückgabe – gemäß § 546a BGB vom Mieter für die Dauer der Vorenthaltung eine Entschädigung in Höhe des vereinbarten doppelten n Mietpreises verlangen.
11.4. Bei einer verspäteten Rückgabe, die der Mieter zu vertreten hat, muss er dem Vermieter darüber hinaus alle Folgeschäden wie z.B. einen Mietausfall ersetzen, wenn dieser das Fahrzeug nicht oder nicht rechtzeitig weiter-vermieten weitervermieten oder es nicht für eigene Zwecke nutzen kann. Bei nicht Einhaltung wird der doppelte Tagessatz berechnet.
11.5. Das Gleiche gilt, wenn der Mieter das Fahrzeug in beschädigtem Zustand zurückgibt und für die Beschädigung haften muss.
11.6. Bei Fahrzeugrückgabe vor dem vereinbartem vereinbarten Rückgabetermin ist der volle vereinbarte Mietpreis zu zahlen.
11.7. Der Mieter ist nicht berechtigt, an dem Wohnmobil ein Zurückbehaltungsrecht geltend zu machen, wenn eine von ihm behauptete Gegenforderung nur unverhältnismäßig gering ist.
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Samples: Mietvertrag
Rückgabe des Fahrzeugs. 11.19.1. Der Mieter hat das Fahrzeug zu dem im Mietvertrag vereinbarten Datum sowie an der vereinbarten Vermietstation der Vermieterin oder am sonst vereinbarten Ort mit allen Schlüsseln, vollständigem Zubehör und allen überlassenen Unterlagen (z. B. Zulassungsbescheinigung Teil I, Kundendienstheft, Servicekarte) auf eigene Kosten und Gefahr zurückzugeben. Eine Verlängerung des Mietvertrags vor dessen Ablauf ist telefonisch oder schriftlich nach Vereinbarung mit der Vermieterin möglich. Setzt der Mieter die Nutzung des Fahrzeugs nach Ablauf der vereinbarten Mietzeit ohne Zustimmung der Vermieterin fort, so gilt das Mietverhältnis nicht als stillschweigend verlängert. Der § 545 BGB findet keine Anwendung.
9.2. Bei Fahrzeugen mit einer Anmietdauer von mehr als 30 Tagen muss sich der Mieter zwei Arbeitstage vor dem gewünschten Rückgabetermin schriftlich bei der Vermieterin melden, um den Abgabezeitraum abzustimmen.
9.3. Eine Rückgabe des Fahrzeugs liegt erst dann vor, wenn die Vermieterin den Besitz des Fahrzeugs und der Fahrzeugschlüssel sowie aller überlassenen Fahrzeugdoku- mente und aller amtlichen Kennzeichen erlangt hat. Der Mieter kommt für die Wiederbeschaffung von fehlenden Fahrzeugschlüsseln und Fahrzeugdokumenten auf. Falls der Mieter die Wiederbeschaffung durch die Vermieterin wünscht, erfolgt eine Berechnung aller in diesem Zusammenhang stehenden Kosten an den Mieter. Der Fahrer, dem der Mieter das Fahrzeug willentlich zur Nutzung überlassen hat, ist im Hinblick auf die Rückgabeverpflichtung der Erfüllungsgehilfe des Mieters.
9.4. Bei Mieten mit einer vereinbarten Mietdauer von mehr als 30 Tagen (Langzeitmieten) behält sich die Vermieterin das Recht vor, mit Erreichen des maximal zulässigen Kilometerstands das Fahrzeug zurück zu verlangen und dem Mieter ein Fahrzeug der gleichen Kategorie zur Verfügung zu stellen. Der zulässige Höchst-Kilometerstand wird im Mietvertrag angegebenen oder dem Mieter schriftlich mitgeteilt.
9.5. Der Mieter ist verpflichtet, das Wohnmobil spätestens zum angegebenen Zeitpunkt an den Vermieter an dessen Wohnsitz unbeschädigt Fahrzeug mit gleichem Tankfüllstand wie bei Fahrzeugübernahme (Dokumentation gemäß Mietvertrag) bzw. mindestens halbvoll geladenem Akku zurückzugeben. Kommt der Mieter der Betankungsverpflichtung bzw. Beladungsverpflichtungen nicht nach, wird die Vermieterin dem Mieter für die Betankung bzw. Beladung des Fahrzeugs und für Kraftstoff die Entgelte gemäß dem Gebührenverzeichnis in Rechnung stellen, es sei denn, der Mieter weist nach, dass für die Betankung oder Beladung keine oder niedrigere Kosten angefallen sind.
11.29.6. Ist eine Rückgabe des Fahrzeugs am Wohnsitz des Vermieters z.B. durch Unfall oder Erkrankung unmöglich oder erschwertWird der Rückgabezeitpunkt bei Mieten von mindestens 24 Stunden – auch unverschuldet – um mehr als 59 Minuten überschritten, ist der Mieter uneingeschränkt unbeschadet einer weiteren Haftung verpflichtet, für den Zeitraum der Überschreitung eine Nutzungsentschädigung von einer Tagesmiete (Normaltarif) pro angefangenem Tag zu entrichten, es sei denn, die Rückführung des Fahrzeugs verantwortlichVermieterin hat die verspätete Rückgabe zu vertreten. Durch Ab-schluss einer Kfz-Schutzbrief-Vereinbarung (etwa: ADAC) kann das Kostenrisiko reduziert werdenBei Mieten von weniger als 24 Stunden beträgt die entsprechende Kulanzfrist 15 Minuten. Dem Mieter bleibt der Nachweis offen, dass der Vermieterin kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.
9.7. Wird Abholung das Fahrzeug ohne entsprechende vorherige Abrede außerhalb der Vermietstations-Öffnungszeiten, die durch den Vermieter vereinbartAushang bekannt gemacht werden, trägt oder durch Einwurf der Mieter die RückführungskostenFahrzeugschlüssel oder -papiere in einen Nachttresor – falls vorhanden – abgestellt, so verlängert sich der Mietvertrag bis zur Öffnung der Rückgabestation. In diesem Fall erfolgen die Fahrzeugbesichtigung und die Erstellung des Rückgabeprotokolls durch die Vermieterin erst zu Beginn der Geschäftszeiten am nächstfolgen- den Werktag. Der Mieter hat für seine Teilnahme an der Besichtigung selbst zu sorgen. Nimmt der Mieter an der Besichtigung nicht teil, so stimmt er stillschweigend der Beurteilung des Fahrzeugzustands durch die Vermieterin zu.
9.8. Nach Rückgabe des Fahrzeugs werden eventuelle Mehrkilometer gemäß den vereinbarten Mehrkilometersätzen berechnet. Der Betrag ist sofort fällig. Minderkilometer werden nicht erstattet.
9.9. Das Fahrzeug ist bei Langzeitmieten im begutachtungsfähig gereinigten Zustand (innen und außen) zurückzugeben. Entspricht das Fahrzeug nicht diesem Zustand, hat die Vermieterin Anspruch auf Erstattung der Reinigungskosten gemäß dem aktuellen Gebührenverzeichnis. Schäden, die erst nach der Reinigung des verschmutzten Fahrzeugs festgestellt werden können, darf die Vermieterin dem Mieter nachträglich in Rechnung stellen.
9.10. Bei Rückgabe muss das Fahrzeug in einem dem Alter und der vertragsgemäßen Fahrleistung entsprechenden angemessenen Erhaltungszustand, verkehrs- und betriebssicher, sowie, soweit nicht abweichend vereinbart, frei von Schäden sein. Über den Zustand müssen die Parteien bei Rückgabe ein gemeinsames Protokoll anfertigen und unterschreiben. Eine vom Mieter mit der Rückgabe betraute Person handelt als dessen Erfüllungsgehilfe.
9.11. Entspricht das Fahrzeug nicht dem Zustand und ist das Wohnmobil Fahrzeug hierdurch im Wert gemindert, ist der Mieter zum angegebenen Zeitpunkt zur Abholung an dem vereinbarten Ort Ausgleich des Minderwertes verpflichtet, es sei denn, der Minderwert ist von der Vermieterin zu vertreten.
9.12. Zur Feststellung eines Schuldsachverhaltes ist die Vermieterin berechtigt, die Diagnosedaten des Fahrzeugs auszulesen und zu verwenden.
9.13. Können sich die Vertragspartner über einen vom Mieter bereitzustellen. Befindet sich das Fahrzeug auf einem Camping- auszugleichenden Minderwert nicht einigen oder Parkplatz oder in einem Parkhaus, hat der Mieter rechtzeitig vor Abholung sämtliche etwa angefallenen Gebühren zu entrichten.
11.3. Gibt sollte der Mieter das Wohnmobil Rücknahmeprotokoll nicht termingerecht zurückunterschrei- ben, verlängert sich das Mietverhältnis nicht automatischwird der Minderwert auf Veranlassung der Vermieterin oder dessen Bevollmächtigten durch einen öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen oder ein unabhängiges Sachverständigenunternehmen ermittelt. Die Kosten des Gutachtens trägt der Mieter. Dieses Sachverständigengutachten ist für beide Vertragsparteien als Schiedsgutachten verbindlich. Der Vermieter kann aber – auch bei unverschuldet verspäteter Rückgabe – gemäß § 546a BGB vom Mieter für die Dauer der Vorenthaltung eine Entschädigung in Höhe des vereinbarten Mietpreises verlangenRechtsweg ist dadurch nicht ausgeschlossen.
11.4. Bei einer verspäteten Rückgabe, die der Mieter zu vertreten hat, muss er dem Vermieter darüber hinaus alle Folgeschäden wie z.B. einen Mietausfall ersetzen, wenn dieser das Fahrzeug nicht oder nicht rechtzeitig weiter-vermieten oder es nicht für eigene Zwecke nutzen kann.
11.5. Das Gleiche gilt, wenn der Mieter das Fahrzeug in beschädigtem Zustand zurückgibt und für die Beschädigung haften muss.
11.6. Bei Fahrzeugrückgabe vor dem vereinbartem Rückgabetermin ist der volle vereinbarte Mietpreis zu zahlen.
11.79.14. Der Mieter ist nicht berechtigtdafür verantwortlich, an dem Wohnmobil ein Zurückbehaltungsrecht geltend bei Rückgabe des Fahrzeugs die personenbezogenen Daten im Fahrzeug zu machenlöschen (z. B. Einträge im Navigationssystem, wenn eine von ihm behauptete Gegenforderung nur unverhältnismäßig gering istTele- fonkopplungen und Rufnummernlisten). Der Mieter setzt die Geräte gemäß Bedienungsanleitung auf Werkseinstellungen zurück.
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