Common use of Rückgabe des Fahrzeugs Clause in Contracts

Rückgabe des Fahrzeugs. 9.1 Der Mieter hat das Fahrzeug zu dem im Mietvertrag vereinbarten Datum sowie an der vereinbarten Vermietstation der Vermieterin oder am sonst vereinbarten Ort mit allen Schlüsseln, vollständigem Zubehör und allen überlassenen Unterlagen (z. B. Zulassung- sbescheinigung Teil I, Kundendienstheft, Servicekarte) auf eigene Kosten und Gefahr zurückzugeben. Eine Verlängerung des Mietvertrags vor dessen Ablauf ist telefonisch oder schriftlich nach Vereinbarung mit der Vermieterin möglich. Setzt der Mieter die Nutzung des Fahrzeugs nach Ablauf der vereinbarten Mietzeit ohne Zustimmung der Vermieterin fort, so gilt das Mietverhältnis nicht als stillschweigend verlängert. Der § 545 BGB findet keine Anwendung. 9.2 Bei Fahrzeugen mit einer Anmietdauer von mehr als 30 Tagen muss sich der Mieter zwei Arbeitstage vor dem gewünschten Rück- gabetermin schriftlich bei der Vermieterin melden, um den Abgabezeitraum abzustimmen. 9.3 Eine Rückgabe des Fahrzeuges liegt erst dann vor, wenn der Mieter das Fahrzeug sowie die Schlüssel, vollständiges Zubehör und Unterlagen an den Vermieter zurückgegeben hat. Gibt der Mieter Schlüssel, vollständiges Zubehör oder Unterlagen nicht zurück, hat er die Kosten der Ersatzbeschaffung sowie einen sich daraus ergebenden weiteren Schaden zu ersetzen. 9.4 Bei Mieten mit einer vereinbarten Mietdauer von mehr als 30 Tagen (Langzeitmieten) behält sich die Vermieterin das Recht vor, mit Erreichen des maximal zulässigen Kilometerstands das Fahrzeug zurück zu verlangen und dem Mieter ein Fahrzeug der gleichen Kategorie zur Verfügung zu stellen. Der zulässige Höchst-Kilometerstand wird im Mietvertrag angegebenen oder dem Mieter schriftlich mitgeteilt. 9.5 Der Mieter ist verpflichtet, das Fahrzeug mit gleichem Tankfüllstand wie bei Fahrzeugübernahme (Dokumentation gemäß Mietver- trag) bzw. mindestens halbvoll geladenem Akku zurückzugeben. Kommt der Mieter der Betankungsverpflichtung bzw. Beladungs- verpflichtungen nicht nach, wird die Vermieterin dem Mieter für die Betankung bzw. Beladung des Fahrzeugs und für Kraftstoff die Entgelte gemäß dem Gebührenverzeichnis in Rechnung stellen, es sei denn, der Mieter weist nach, dass für die Betankung oder Beladung keine oder niedrigere Kosten angefallen sind. 9.6 Wird der Rückgabezeitpunkt bei Mieten von mindestens 24 Stunden – auch unverschuldet – um mehr als 59 Minuten überschrit- ten, ist der Mieter unbeschadet einer weiteren Haftung verpflichtet, für den Zeitraum der Überschreitung eine Nutzungsentschä- digung von einer Tagesmiete (Normaltarif) pro angefangenem Tag zu entrichten, es sei denn, die Vermieterin hat die verspätete Rückgabe zu vertreten. Bei Mieten von weniger als 24 Stunden beträgt die entsprechende Kulanzfrist 15 Minuten. Dem Mieter bleibt der Nachweis offen, dass der Vermieterin kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. 9.7 Wird das Fahrzeug ohne entsprechende vorherige Abrede außerhalb der Vermietstations-Öffnungszeiten, die durch Aushang bekannt gemacht werden, oder durch Einwurf der Fahrzeugschlüssel oder -papiere in einen Nachttresor – falls vorhanden – ab- gestellt, so verlängert sich der Mietvertrag bis zur Öffnung der Rückgabestation. In diesem Fall erfolgen die Fahrzeugbesichtigung und die Erstellung des Rückgabeprotokolls durch die Vermieterin erst zu Beginn der Geschäftszeiten am nächstfolgenden Werk- tag. Der Mieter hat für seine Teilnahme an der Besichtigung selbst zu sorgen. Nimmt der Mieter an der Besichtigung nicht teil, so stimmt er stillschweigend der Beurteilung des Fahrzeugzustands durch die Vermieterin zu. 9.8 Nach Rückgabe des Fahrzeugs werden eventuelle Mehrkilometer gemäß den vereinbarten Mehrkilometersätzen berechnet. Der Betrag ist sofort fällig. Minderkilometer werden nicht erstattet. 9.9 Das Fahrzeug ist bei Langzeitmieten im begutachtungsfähig gereinigten Zustand (innen und außen) zurückzugeben. Entspricht das Fahrzeug nicht diesem Zustand, hat die Vermieterin Anspruch auf Erstattung der Reinigungskosten gemäß dem aktuellen Gebührenverzeichnis. Schäden, die erst nach der Reinigung des verschmutzten Fahrzeugs festgestellt werden können, darf die Vermieterin dem Mieter nachträglich in Rechnung stellen. 9.10 Bei Rückgabe muss das Fahrzeug in einem dem Alter und der vertragsgemäßen Fahrleistung entsprechenden angemessenen Erhaltungszustand, verkehrs- und betriebssicher, sowie, soweit nicht abweichend vereinbart, frei von Schäden sein. Über den Zustand müssen die Parteien bei Rückgabe ein gemeinsames Protokoll anfertigen und unterschreiben. Eine vom Mieter mit der Rückgabe betraute Person handelt als dessen Erfüllungsgehilfe. 9.11 Entspricht das Fahrzeug nicht dem Zustand und ist das Fahrzeug hierdurch im Wert gemindert, ist der Mieter zum Ausgleich des Minderwertes verpflichtet, es sei denn, der Minderwert ist von der Vermieterin zu vertreten. 9.12 Zur Feststellung eines Schuldsachverhaltes ist die Vermieterin berechtigt, die Diagnosedaten des Fahrzeugs auszulesen und zu verwenden. 9.13 Können sich die Vertragspartner über einen vom Mieter auszugleichenden Minderwert nicht einigen oder sollte der Mieter das Rücknahmeprotokoll nicht unterschreiben, wird der Minderwert auf Veranlassung der Vermieterin oder dessen Bevollmächtigten durch einen öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen, ein unabhängiges Sachverständigenunternehmen oder durch einen Kostenvoranschlag einer Vertragswerkstatt des Herstellers ermittelt. Die Kosten des Gutachtens oder des Kostenvoran- schlags trägt der Mieter, wobei dem Mieter mindestens eine Schadensermittlungspauschale in Höhe von 75,00 EUR berechnet wird, es sei denn der Mieter weist nach, dass der Vermieterin kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist. Das Sachverständigengut- achten oder der Kostenvoranschlag der Vertragswerkstatt ist für beide Vertragsparteien verbindlich. Der Rechtsweg ist dadurch nicht ausgeschlossen. 9.14 Der Mieter ist dafür verantwortlich, bei Rückgabe des Fahrzeugs die personenbezogenen Daten im Fahrzeug zu löschen (z. B. Ein- träge im Navigationssystem, Telefonkopplungen und Rufnummernlisten). Der Mieter setzt die Geräte gemäß Bedienungsanleitung auf Werkseinstellungen zurück.

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Samples: Vermietvertrag

Rückgabe des Fahrzeugs. 9.1 Soweit nicht anders vereinbart, ist der Mieter verpflichtet, das Fahrzeug nach Ablauf der Mietzeit am vereinbarten Ort zur vereinbarten Stunde während der allgemeinen Geschäftszeiten an den Vermieter oder einen von diesen Beauftragten nebst überlassenem Zubehör in dem Zustand zurückzugeben, in dem er es übernommen hat, mit Ausnahme der durch den vertragsgemäßen Gebrauch üblichen Abnutzung des Fahrzeuges. Das Abstellen des Fahrzeuges bzw. das Einwerfen der Fahrzeugschlüssel außerhalb der Geschäftszeiten ohne vorherige Zustimmung des Vermieters zu dieser Vorgehensweise erfolgt auf Gefahr des Mieters und stellt keine vertragsgemäße Rückgabe des Fahrzeuges dar. Dies gilt nicht, der wenn der Vermieter dieser Vorgehensweise ausdrücklich und schriftlich zugestimmt hat. Im Falle der Rückgabe des Fahrzeuges außerhalb der allgemeinen Geschäftszeiten des Vermieters wird der Vermieter einen Zustandsbericht des Fahrzeuges in Abwesenheit des Mieters erstellen. Der Mieter hat das ist zudem in diesem Fall verpflichtet, jedes Ereignis und/oder jeden Schaden, der den Zustand des Fahrzeugs beeinträchtigt, dem Vermieter im Zeitpunkt der Fahrzeugrückgabe durch eine schriftliche Mitteilung, die Fahrzeug zu dem belassen ist mitzuteilen. Der Vermieter wird den Mieter unverzüglich informieren, falls bei der Besichtigung des Fahrzeuges ein Schaden festgestellt wurde. Für den Fall der nicht rechtzeitigen und/oder nicht vollständigen Rückgabe des Fahrzeuges und sämtlichen überlassenen Zubehörs einschließlich der Fahrzeugpapiere ist der Mieter verpflichtet, für die Dauer der Verlängerung für das gemietete Fahrzeug den tagesaktuellen Vermieterpreis pro Verlängerungstag zu bezahlen. Dem Vermieter ist in diesem Fall außerdem berechtigt, weitergehenden Schadenersatz wegen der nicht rechtzeitigen Rückgabe, insbesondere in Form von Mietausfällen und/oder Rückführungskosten etc. geltend zu machen. Für jede Verlängerung des im Mietvertrag vereinbarten Datum sowie an der vereinbarten Vermietstation der Vermieterin oder am sonst vereinbarten Ort mit allen Schlüsseln, vollständigem Zubehör und allen überlassenen Unterlagen (z. B. Zulassung- sbescheinigung Teil I, Kundendienstheft, Servicekarte) auf eigene Kosten und Gefahr zurückzugeben. Eine Verlängerung des Mietvertrags vor dessen Ablauf ist telefonisch oder schriftlich nach Vereinbarung mit der Vermieterin möglich. Setzt der Mieter die Nutzung des Fahrzeugs nach Ablauf der vereinbarten Mietzeit ohne Zustimmung der Vermieterin fort, so gilt das Mietverhältnis nicht als stillschweigend verlängert. Der § 545 BGB findet keine Anwendung. 9.2 Bei Fahrzeugen mit einer Anmietdauer von mehr als 30 Tagen muss sich der Mieter zwei Arbeitstage vor dem gewünschten Rück- gabetermin schriftlich bei der Vermieterin melden, um den Abgabezeitraum abzustimmen. 9.3 Eine Rückgabe des Fahrzeuges liegt erst dann vor, wenn der Mieter das Fahrzeug sowie die Schlüssel, vollständiges Zubehör und Unterlagen an den Vermieter zurückgegeben hat. Gibt der Mieter Schlüssel, vollständiges Zubehör oder Unterlagen nicht zurück, hat er die Kosten der Ersatzbeschaffung sowie einen sich daraus ergebenden weiteren Schaden zu ersetzen. 9.4 Bei Mieten mit einer vereinbarten Mietdauer von mehr als 30 Tagen (Langzeitmieten) behält sich die Vermieterin das Recht vor, mit Erreichen des maximal zulässigen Kilometerstands das Fahrzeug zurück zu verlangen und dem Mieter ein Fahrzeug der gleichen Kategorie zur Verfügung zu stellen. Der zulässige Höchst-Kilometerstand wird im Mietvertrag angegebenen oder dem Mieter schriftlich mitgeteilt. 9.5 Der Mieter ist verpflichtet, das Fahrzeug mit gleichem Tankfüllstand wie bei Fahrzeugübernahme (Dokumentation gemäß Mietver- trag) bzw. mindestens halbvoll geladenem Akku zurückzugeben. Kommt der Mieter der Betankungsverpflichtung bzw. Beladungs- verpflichtungen nicht nach, wird die Vermieterin dem Mieter für die Betankung bzw. Beladung des Fahrzeugs und für Kraftstoff die Entgelte gemäß dem Gebührenverzeichnis in Rechnung stellen, es sei denn, der Mieter weist nach, dass für die Betankung oder Beladung keine oder niedrigere Kosten angefallen sind. 9.6 Wird der Rückgabezeitpunkt bei Mieten von mindestens 24 Stunden – auch unverschuldet – um mehr als 59 Minuten überschrit- ten, ist der Mieter unbeschadet einer weiteren Haftung verpflichtet, für den Zeitraum der Überschreitung eine Nutzungsentschä- digung von einer Tagesmiete (Normaltarif) pro angefangenem Tag zu entrichten, es sei denn, die Vermieterin hat die verspätete Rückgabe zu vertreten. Bei Mieten Mietzeitraums von weniger als 24 Stunden beträgt ist der Mieter zusätzlich verpflichtet, den Vermieter unverzüglich zu informieren. Bei einer Verlängerung von mehr als 24 Stunden ist der Mieter verpflichtet, - die entsprechende Kulanzfrist 15 Minuten. Dem Mieter bleibt der Nachweis offen, dass der Vermieterin kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. 9.7 Wird Zustimmung des Vermieters unverzüglich einzuholen - das Fahrzeug ohne entsprechende vorherige Abrede außerhalb zusammen mit einem vom Vermieter bestimmten Vertreter zu überprüfen und - die Miete und eventuelle Zusatzkosten zu bezahlen sowie - -einen neuen Mietvertrag oder einen Zusatz zum Ursprungsvertrag zu unterschreiben - sowie ein Zahlungsmittel für den Verlängerungszeitraum vorzulegen. Für den Fall der Vermietstations-Öffnungszeiten, die durch Aushang bekannt gemacht werden, oder durch Einwurf der Fahrzeugschlüssel oder -papiere in einen Nachttresor – falls vorhanden – ab- gestellt, so verlängert sich der Mietvertrag bis zur Öffnung der Rückgabestation. In diesem Fall erfolgen die Fahrzeugbesichtigung und die Erstellung des Rückgabeprotokolls durch die Vermieterin erst zu Beginn der Geschäftszeiten am nächstfolgenden Werk- tag. Der Mieter hat für seine Teilnahme an der Besichtigung selbst zu sorgen. Nimmt Nichterfüllung dieser Bedingungen ist der Mieter an der Besichtigung nicht teil, so stimmt er stillschweigend der Beurteilung des Fahrzeugzustands durch die Vermieterin zu. 9.8 Nach zur unverzüglichen Rückgabe des Fahrzeugs werden eventuelle Mehrkilometer gemäß an den vereinbarten Mehrkilometersätzen berechnet. Der Betrag ist sofort fällig. Minderkilometer werden nicht erstattetVermieter verpflichtet. 9.9 Das Fahrzeug ist bei Langzeitmieten im begutachtungsfähig gereinigten Zustand (innen und außen) zurückzugeben. Entspricht das Fahrzeug nicht diesem Zustand, hat die Vermieterin Anspruch auf Erstattung der Reinigungskosten gemäß dem aktuellen Gebührenverzeichnis. Schäden, die erst nach der Reinigung des verschmutzten Fahrzeugs festgestellt werden können, darf die Vermieterin dem Mieter nachträglich in Rechnung stellen. 9.10 Bei Rückgabe muss das Fahrzeug in einem dem Alter und der vertragsgemäßen Fahrleistung entsprechenden angemessenen Erhaltungszustand, verkehrs- und betriebssicher, sowie, soweit nicht abweichend vereinbart, frei von Schäden sein. Über den Zustand müssen die Parteien bei Rückgabe ein gemeinsames Protokoll anfertigen und unterschreiben. Eine vom Mieter mit der Rückgabe betraute Person handelt als dessen Erfüllungsgehilfe. 9.11 Entspricht das Fahrzeug nicht dem Zustand und ist das Fahrzeug hierdurch im Wert gemindert, ist der Mieter zum Ausgleich des Minderwertes verpflichtet, es sei denn, der Minderwert ist von der Vermieterin zu vertreten. 9.12 Zur Feststellung eines Schuldsachverhaltes ist die Vermieterin berechtigt, die Diagnosedaten des Fahrzeugs auszulesen und zu verwenden. 9.13 Können sich die Vertragspartner über einen vom Mieter auszugleichenden Minderwert nicht einigen oder sollte der Mieter das Rücknahmeprotokoll nicht unterschreiben, wird der Minderwert auf Veranlassung der Vermieterin oder dessen Bevollmächtigten durch einen öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen, ein unabhängiges Sachverständigenunternehmen oder durch einen Kostenvoranschlag einer Vertragswerkstatt des Herstellers ermittelt. Die Kosten des Gutachtens oder des Kostenvoran- schlags trägt der Mieter, wobei dem Mieter mindestens eine Schadensermittlungspauschale in Höhe von 75,00 EUR berechnet wird, es sei denn der Mieter weist nach, dass der Vermieterin kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist. Das Sachverständigengut- achten oder der Kostenvoranschlag der Vertragswerkstatt ist für beide Vertragsparteien verbindlich. Der Rechtsweg ist dadurch nicht ausgeschlossen. 9.14 Der Mieter ist dafür verantwortlich, bei Rückgabe des Fahrzeugs die personenbezogenen Daten im Fahrzeug zu löschen (z. B. Ein- träge im Navigationssystem, Telefonkopplungen und Rufnummernlisten). Der Mieter setzt die Geräte gemäß Bedienungsanleitung auf Werkseinstellungen zurück.

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Samples: Vermietvertrag

Rückgabe des Fahrzeugs. 9.1 Der Mieter hat das Fahrzeug zu dem im Mietvertrag vereinbarten ver- einbarten Datum sowie an der vereinbarten Vermietstation der Vermieterin oder am sonst vereinbarten Ort mit allen Schlüsseln, vollständigem Zubehör und allen überlassenen Unterlagen (z. B. Zulassung- sbescheinigung Zulassungsbescheinigung Teil I, KundendienstheftKunden- dienstheft, Servicekarte) auf eigene Kosten und Gefahr zurückzugebenzurück- zugeben. Eine Verlängerung des Mietvertrags vor dessen Ablauf ist telefonisch oder schriftlich nach Vereinbarung mit der Vermieterin möglich. Setzt der Mieter die Nutzung des Fahrzeugs nach Ablauf der vereinbarten Mietzeit ohne Zustimmung der Vermieterin fort, so gilt das Mietverhältnis nicht als stillschweigend verlängert. Der § 545 BGB findet keine Anwendung. 9.2 Bei Fahrzeugen mit einer Anmietdauer von mehr als 30 Tagen muss sich der Mieter zwei Arbeitstage vor dem gewünschten Rück- gabetermin Rückgabetermin schriftlich bei der Vermieterin melden, um den Abgabezeitraum abzustimmen. 9.3 Eine Rückgabe des Fahrzeuges liegt erst dann vor, wenn der Mieter das Fahrzeug sowie die Schlüssel, vollständiges Zubehör und Unterlagen an den Vermieter zurückgegeben hat. Gibt der Mieter Schlüssel, vollständiges Zubehör oder Unterlagen Unter- lagen nicht zurück, hat er die Kosten der Ersatzbeschaffung sowie einen sich daraus ergebenden weiteren Schaden zu ersetzen. 9.4 Bei Mieten mit einer vereinbarten Mietdauer von mehr als 30 Tagen (Langzeitmieten) behält sich die Vermieterin das Recht vor, mit Erreichen des maximal zulässigen Kilometerstands Kilometer- stands das Fahrzeug zurück zu verlangen und dem Mieter ein Fahrzeug der gleichen Kategorie zur Verfügung zu stellen. Der zulässige Höchst-Kilometerstand wird im Mietvertrag angegebenen oder dem Mieter schriftlich mitgeteilt. 9.5 Der Mieter ist verpflichtet, das Fahrzeug mit gleichem Tankfüllstand wie bei Fahrzeugübernahme (Dokumentation gemäß Mietver- tragMietvertrag) bzw. mindestens halbvoll geladenem Akku zurückzugeben. Kommt der Mieter der Betankungsverpflichtung Betankungsver- pflichtung bzw. Beladungs- verpflichtungen Beladungsverpflichtungen nicht nach, wird die Vermieterin dem Mieter für die Betankung bzw. Beladung des Fahrzeugs und für Kraftstoff die Entgelte gemäß dem Gebührenverzeichnis in Rechnung stellen, es sei denn, der Mieter weist nach, dass für die Betankung oder Beladung keine oder niedrigere Kosten angefallen sind. 9.6 Wird der Rückgabezeitpunkt bei Mieten von mindestens 24 Stunden – auch unverschuldet – um mehr als 59 Minuten überschrit- tenüberschritten, ist der Mieter unbeschadet einer weiteren Haftung verpflichtet, für den Zeitraum der Überschreitung eine Nutzungsentschä- digung Nutzungsentschädigung von einer Tagesmiete (Normaltarif) pro angefangenem Tag zu entrichten, es sei denn, die Vermieterin Ver- mieterin hat die verspätete Rückgabe zu vertreten. Bei Mieten von weniger als 24 Stunden beträgt die entsprechende Kulanzfrist Kulanz- frist 15 Minuten. Dem Mieter bleibt der Nachweis offen, dass der Vermieterin kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. 9.7 Wird das Fahrzeug ohne entsprechende vorherige Abrede außerhalb der Vermietstations-Öffnungszeiten, die durch Aushang bekannt gemacht werden, oder durch Einwurf der Fahrzeugschlüssel oder -papiere in einen Nachttresor – falls vorhanden – ab- gestelltabgestellt, so verlängert sich der Mietvertrag bis zur Öffnung der Rückgabestation. In diesem Fall erfolgen die Fahrzeugbesichtigung und die Erstellung des Rückgabeprotokolls Rückgabe- protokolls durch die Vermieterin erst zu Beginn der Geschäftszeiten Geschäfts- zeiten am nächstfolgenden Werk- tagWerktag. Der Mieter hat für seine Teilnahme an der Besichtigung selbst zu sorgen. Nimmt der Mieter an der Besichtigung nicht teil, so stimmt er stillschweigend still- schweigend der Beurteilung des Fahrzeugzustands durch die Vermieterin zu. 9.8 Nach Rückgabe des Fahrzeugs werden eventuelle Mehrkilometer Mehr- kilometer gemäß den vereinbarten Mehrkilometersätzen berechnet. Der Betrag ist sofort fällig. Minderkilometer werden nicht erstattet. 9.9 Das Fahrzeug ist bei Langzeitmieten im begutachtungsfähig begutachtungs- fähig gereinigten Zustand (innen und außen) zurückzugeben. Entspricht das Fahrzeug nicht diesem Zustand, hat die Vermieterin Anspruch auf Erstattung der Reinigungskosten gemäß dem aktuellen Gebührenverzeichnis. Schäden, die erst nach der Reinigung des verschmutzten Fahrzeugs festgestellt werden können, darf die Vermieterin dem Mieter nachträglich in Rechnung stellen. 9.10 Bei Rückgabe muss das Fahrzeug in einem dem Alter und der vertragsgemäßen Fahrleistung entsprechenden angemessenen Erhaltungszustand, verkehrs- und betriebssicherbetriebs- sicher, sowie, soweit nicht abweichend vereinbart, frei von Schäden sein. Über den Zustand müssen die Parteien bei Rückgabe ein gemeinsames Protokoll anfertigen und unterschreibenunter- schreiben. Eine vom Mieter mit der Rückgabe betraute Person handelt als dessen Erfüllungsgehilfe. 9.11 Entspricht das Fahrzeug nicht dem Zustand und ist das Fahrzeug Fahr- zeug hierdurch im Wert gemindert, ist der Mieter zum Ausgleich Aus- gleich des Minderwertes verpflichtet, es sei denn, der Minderwert Minder- wert ist von der Vermieterin zu vertreten. 9.12 Zur Feststellung eines Schuldsachverhaltes ist die Vermieterin berechtigt, die Diagnosedaten des Fahrzeugs auszulesen und zu verwenden. 9.13 Können sich die Vertragspartner über einen vom Mieter auszugleichenden Minderwert nicht einigen oder sollte der Mieter das Rücknahmeprotokoll nicht unterschreiben, wird der Minderwert auf Veranlassung der Vermieterin oder dessen Bevollmächtigten durch einen öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen, ein unabhängiges Sachverständigenunternehmen Sachver- ständigenunternehmen oder durch einen Kostenvoranschlag einer Vertragswerkstatt des Herstellers ermittelt. Die Kosten des Gutachtens oder des Kostenvoran- schlags Kostenvoranschlags trägt der Mieter, wobei dem Mieter mindestens eine Schadensermittlungspauschale Schadensermittlungs- pauschale in Höhe von 75,00 EUR berechnet wird, es sei denn der Mieter weist nach, dass der Vermieterin kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist. Das Sachverständigengut- achten Sachverständigen- gutachten oder der Kostenvoranschlag der Vertragswerkstatt ist für beide Vertragsparteien verbindlich. Der Rechtsweg ist dadurch nicht ausgeschlossen. 9.14 Der Mieter ist dafür verantwortlich, bei Rückgabe des Fahrzeugs Fahr- zeugs die personenbezogenen Daten im Fahrzeug zu löschen (z. B. Ein- träge Einträge im Navigationssystem, Telefonkopplungen und Rufnummernlisten). Der Mieter setzt die Geräte gemäß Bedienungsanleitung auf Werkseinstellungen zurück.

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Samples: Rental Agreement

Rückgabe des Fahrzeugs. 9.1 Der Mieter Die Rückgabe des Fahrzeugs hat das Fahrzeug zu dem bis zum im Mietvertrag festgelegten Zeitpunkt zu erfolgen. Bei der Rückgabe des Fahrzeugs vor dem vereinbarten Datum sowie an Termin ist der vereinbarten Vermietstation der Vermieterin oder am sonst vereinbarten Ort mit allen Schlüsseln, vollständigem Zubehör und allen überlassenen Unterlagen (z. B. Zulassung- sbescheinigung Teil I, Kundendienstheft, Servicekarte) auf eigene Kosten und Gefahr zurückzugebenvolle vereinbarte Mietpreis zu bezahlen. Eine Verlängerung Es besteht generell kein Einverständnis des Mietvertrags vor dessen Ablauf ist telefonisch oder schriftlich nach Vereinbarung Vermieters mit der Vermieterin möglichautomatischen Umwandlung in ein Mieterverhältnis auf unbestimmte Zeit bei fortgesetztem Gebrauch. Setzt Der Mietvertrag kann jedoch mit vorheriger Zustimmung des Vermieters verlängert werden, sofern der Mieter die Nutzung des Fahrzeugs nach Verlängerung dem Vermieter drei Tage vor Ablauf der vereinbarten Mietzeit ohne Zustimmung bekannt gibt. Eine nicht bekannte und vom Mieter zu verschuldende Überziehung der Vermieterin fortMietzeit wird mit 20 € je angefangener Stunde in Rechnung gestellt. Wird durch die Überziehung der Mietzeit eine Anschlussmiete verhindert, so gilt das Mietverhältnis nicht als stillschweigend verlängert. Der § 545 BGB findet keine Anwendung. 9.2 Bei Fahrzeugen mit einer Anmietdauer von mehr als 30 Tagen muss sich haftet der Mieter zwei Arbeitstage vor dem gewünschten Rück- gabetermin schriftlich bei der Vermieterin meldenfür den entstehenden Schaden (z.B. Schadensersatzansprüche des nachfolgenden Mieters etc.). Das Fahrzeug ist im besenreinen und vollgetanktem Zustand zurückzugeben. Ist die Reinigung ganz oder teilweise nicht erfolgt, um den Abgabezeitraum abzustimmen. 9.3 Eine Rückgabe des Fahrzeuges liegt erst dann vor, wenn so trägt der Mieter das Fahrzeug sowie die Schlüssel, vollständiges Zubehör und Unterlagen an den Vermieter zurückgegeben hat. Gibt der Mieter Schlüssel, vollständiges Zubehör oder Unterlagen nicht zurück, hat er die Kosten der Ersatzbeschaffung sowie einen sich daraus ergebenden weiteren Schaden zu ersetzen. 9.4 Bei Mieten mit einer vereinbarten Mietdauer Reinigung in Höhe von mehr als 30 Tagen (Langzeitmieten) behält sich die Vermieterin das Recht vor20,- €. Ist ein Nachtanken durch den Vermieter notwendig, mit Erreichen des maximal zulässigen Kilometerstands das Fahrzeug zurück zu verlangen und dem Mieter ein Fahrzeug der gleichen Kategorie zur Verfügung zu stellenwird eine Servicepauschale in Höhe von 20,- € zuzüglich Kraftstoffkosten erhoben. Das Rauchen ist im Mietfahrzeug strikt untersagt. Der zulässige Höchst-Kilometerstand Vermieter ist berechtigt, in jedem Fall schuldhafter Zuwiderhandlung gegen dieses Verbot durch den Mieter oder vom Mieter beförderter Dritter eine Schadenersatzpauschale in Höhe von 100,- € geltend zu machen. Dem Mieter wird im Mietvertrag angegebenen oder dem Mieter schriftlich mitgeteilt. 9.5 Der Mieter ist verpflichtetgestattet, das Fahrzeug mit gleichem Tankfüllstand wie bei Fahrzeugübernahme (Dokumentation gemäß Mietver- trag) bzw. mindestens halbvoll geladenem Akku zurückzugeben. Kommt der Mieter der Betankungsverpflichtung bzw. Beladungs- verpflichtungen nicht nach, wird die Vermieterin dem Mieter für die Betankung bzw. Beladung des Fahrzeugs und für Kraftstoff die Entgelte gemäß dem Gebührenverzeichnis in Rechnung stellen, es sei denn, der Mieter weist nachnachzuweisen, dass für ein Schaden überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger als die Betankung Pauschale ist. Sind Schäden durch den Mieter entstanden oder Beladung keine oder niedrigere Kosten angefallen sind. 9.6 Wird der Rückgabezeitpunkt bei Mieten von mindestens 24 Stunden – auch unverschuldet – um mehr als 59 Minuten überschrit- tenGegenstände abhanden gekommen, ist der Mieter unbeschadet einer weiteren Haftung Xxxxxx verpflichtet, für dies dem Vermieter mitzuteilen. Zudem sind durch den Zeitraum der Überschreitung eine Nutzungsentschä- digung von einer Tagesmiete Mieter verursachte Strafzettel jeglicher Art (Normaltarifsoweit bekannt) pro angefangenem Tag zu entrichten, es sei denn, die Vermieterin hat die verspätete Rückgabe zu vertreten. Bei Mieten von weniger als 24 Stunden beträgt die entsprechende Kulanzfrist 15 Minuten. Dem Mieter bleibt der Nachweis offen, dass der Vermieterin kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. 9.7 Wird das Fahrzeug ohne entsprechende vorherige Abrede außerhalb der Vermietstations-Öffnungszeiten, die durch Aushang bekannt gemacht werden, oder durch Einwurf der Fahrzeugschlüssel oder -papiere in einen Nachttresor – falls vorhanden – ab- gestellt, so verlängert sich der Mietvertrag bis zur Öffnung der Rückgabestation. In diesem Fall erfolgen die Fahrzeugbesichtigung dem Vermieter mitzuteilen und die Erstellung des Rückgabeprotokolls durch die Vermieterin erst zu Beginn der Geschäftszeiten am nächstfolgenden Werk- tag. Der Mieter hat für seine Teilnahme an der Besichtigung selbst zu sorgen. Nimmt der Mieter an der Besichtigung nicht teil, so stimmt er stillschweigend der Beurteilung des Fahrzeugzustands durch die Vermieterin zu. 9.8 Nach Rückgabe des Fahrzeugs werden eventuelle Mehrkilometer gemäß den vereinbarten Mehrkilometersätzen berechnet. Der Betrag ist sofort fällig. Minderkilometer werden nicht erstattet. 9.9 Das Fahrzeug ist bei Langzeitmieten im begutachtungsfähig gereinigten Zustand (innen und außen) zurückzugeben. Entspricht das Fahrzeug nicht diesem Zustand, hat die Vermieterin Anspruch auf Erstattung der Reinigungskosten gemäß dem aktuellen Gebührenverzeichnis. Schäden, die erst nach der Reinigung des verschmutzten Fahrzeugs festgestellt werden können, darf die Vermieterin dem Mieter nachträglich in Rechnung stellenÜbergabeprotokoll zu vermerken. 9.10 Bei Rückgabe muss das Fahrzeug in einem dem Alter und der vertragsgemäßen Fahrleistung entsprechenden angemessenen Erhaltungszustand, verkehrs- und betriebssicher, sowie, soweit nicht abweichend vereinbart, frei von Schäden sein. Über den Zustand müssen die Parteien bei Rückgabe ein gemeinsames Protokoll anfertigen und unterschreiben. Eine vom Mieter mit der Rückgabe betraute Person handelt als dessen Erfüllungsgehilfe. 9.11 Entspricht das Fahrzeug nicht dem Zustand und ist das Fahrzeug hierdurch im Wert gemindert, ist der Mieter zum Ausgleich des Minderwertes verpflichtet, es sei denn, der Minderwert ist von der Vermieterin zu vertreten. 9.12 Zur Feststellung eines Schuldsachverhaltes ist die Vermieterin berechtigt, die Diagnosedaten des Fahrzeugs auszulesen und zu verwenden. 9.13 Können sich die Vertragspartner über einen vom Mieter auszugleichenden Minderwert nicht einigen oder sollte der Mieter das Rücknahmeprotokoll nicht unterschreiben, wird der Minderwert auf Veranlassung der Vermieterin oder dessen Bevollmächtigten durch einen öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen, ein unabhängiges Sachverständigenunternehmen oder durch einen Kostenvoranschlag einer Vertragswerkstatt des Herstellers ermittelt. Die Kosten des Gutachtens oder des Kostenvoran- schlags trägt der Mieter, wobei dem Mieter mindestens eine Schadensermittlungspauschale in Höhe von 75,00 EUR berechnet wird, es sei denn der Mieter weist nach, dass der Vermieterin kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist. Das Sachverständigengut- achten oder der Kostenvoranschlag der Vertragswerkstatt ist für beide Vertragsparteien verbindlich. Der Rechtsweg ist dadurch nicht ausgeschlossen. 9.14 Der Mieter ist dafür verantwortlich, bei Rückgabe des Fahrzeugs die personenbezogenen Daten im Fahrzeug zu löschen (z. B. Ein- träge im Navigationssystem, Telefonkopplungen und Rufnummernlisten). Der Mieter setzt die Geräte gemäß Bedienungsanleitung auf Werkseinstellungen zurück.

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