Rücknahme unbenutzter Schecks Musterklauseln

Rücknahme unbenutzter Schecks. Die Bank nimmt Schecks, die ihr unbenutzt zurückgegeben werden, auf Antrag zurück. Der Berechnung des Gegenwertes legt die Zentrale der Bank bei auf ausländische Währung (Abschn. I. Nr. 26 (1)) lautenden Schecks den Ankaufskurs (A. 3 (1) b)) des Tages zugrunde, an dem der Scheck bei ihr eintrifft.