Common use of Rücknahme und Umtausch von Anteilen Clause in Contracts

Rücknahme und Umtausch von Anteilen. 1. Die Anleger sind berechtigt, jederzeit die Rücknahme ihrer Anteile zum Anteilwert gemäß Artikel 6 Nr. 4 dieses Verwaltungsreglements, gegebenenfalls abzüglich eines etwaigen Rücknahmeabschlages („Rücknahmepreis“), zu verlangen. Diese Rücknahme erfolgt nur an einem Bewertungstag. Sollte ein Rücknahmeabschlag erhoben werden, so ist dessen maxi- male Höhe für den jeweiligen Teilfonds in dem betreffenden Anhang zum Verkaufsprospekt angegeben. Der Rücknahmepreis vermindert sich in bestimmten Ländern um dort anfallende Steuern und andere Belastungen. Mit Auszahlung des Rücknahmepreises erlischt der ent- sprechende Anteil. 2. Die Auszahlung des Rücknahmepreises sowie etwaige sonstige Zahlungen an die Anleger erfolgen über die Depotbank sowie über die Zahlstellen. Die Depotbank ist nur insoweit zur Zahlung verpflichtet, als keine gesetzlichen Bestimmungen, z.B. devisenrechtliche Vorschrif- ten oder andere von der Depotbank nicht beeinflussbare Umstände, die Überweisung des Rücknahmepreises in das Land des Antragstellers verbieten. Die Verwaltungsgesellschaft kann Anteile einseitig gegen Zahlung des Rücknahmepreises zurückkaufen, soweit dies im Interesse der Gesamtheit der Anleger oder zum Schutz der An- leger oder eines Teilfonds erforderlich erscheint, insbesondere wenn: a) ein Verdachtsfall besteht, dass durch den jeweiligen Anteilinhaber mit dem Erwerb der Anteile das „Market Timing“, das „Late-Trading“ oder sonstige Markttechniken be- trieben werden, die der Gesamtheit der Anleger schaden können, b) der Anleger nicht die Bedingung für einen Erwerb der Anteile erfüllt oder c) die Anteile in einem Staat vertrieben oder in einem solchen Staat von einer Person (z.B. US-Bürger) erworben worden sind, in dem der Fonds zum Vertrieb oder der Er- werb von Anteilen an solche Personen nicht zugelassen ist. 3. Der Umtausch sämtlicher Anteile oder eines Teils derselben in Anteile eines anderen Teil- fonds erfolgt auf der Grundlage des entsprechend Artikel 6 Nr. 4 dieses Verwaltungsregle- ments maßgeblichen Anteilwertes der betreffenden Teilfonds unter Berücksichtigung einer Umtauschprovision in Höhe von maximal 1% des Anteilwertes der zu zeichnenden Anteile, mindestens jedoch in Höhe der Differenz des Ausgabeaufschlags des Teilfonds der umzutau- schenden Anteile zu dem Ausgabeaufschlag des Teilfonds, in welchen ein Umtausch erfolgt. Falls keine Umtauschprovision erhoben wird, wird dies für den jeweiligen Teilfonds in dem betreffenden Anhang zum Verkaufsprospekt erwähnt. Sofern unterschiedliche Anteilklassen innerhalb eines Teilfonds angeboten werden, kann auch ein Umtausch von Anteilen einer Anteilklasse in Anteile einer anderen Anteilklasse in- nerhalb des Teilfonds erfolgen, sofern nicht im jeweiligen Anhang zum Verkaufsprospekt etwas Gegenteiliges bestimmt ist und wenn der Anleger die im Anhang genannten Bedin- gungen für eine Direktanlage in diese Anteilklasse erfüllt. In diesen Fällen wird keine Um- tauschprovision erhoben. Die Verwaltungsgesellschaft kann für den jeweiligen Teilfonds einen Umtauschantrag zu- rückweisen, wenn dies im Interesse des Fonds bzw. des Teilfonds oder im Interesse der An- leger geboten erscheint. 4. Vollständige Rücknahmeaufträge bzw. Umtauschanträge für die Rücknahme bzw. den Um- tausch von Namensanteilen können bei der Verwaltungsgesellschaft, der Depotbank, der Register- und Transferstelle, der Vertriebsstelle und den Zahlstellen eingereicht werden. Die- se entgegennehmenden Stellen sind zur unverzüglichen Weiterleitung der Rücknahmeauf- träge bzw. Umtauschanträge an die Register- und Transferstelle verpflichtet. Ein Rücknahmeauftrag bzw. ein Umtauschantrag für die Rücknahme bzw. den Umtausch von Namensanteilen ist dann vollständig, wenn er den Namen und die Anschrift des Anle- gers sowie die Anzahl bzw. den Gegenwert der zurückzugebenden oder umzutauschenden Anteile und den Namen des Teilfonds angibt und wenn er von dem entsprechenden Anleger unterschrieben ist. Vollständige Rücknahmeaufträge bzw. Umtauschanträge für die Rücknahme bzw. den Um- tausch von Inhaberanteilen werden durch die Stelle, bei der der Anleger sein Depot unter- hält, an die Register – und Transferstelle weitergeleitet. Vollständige Rücknahmeaufträge bzw. vollständige Umtauschanträge, welche bis spätestens 14.00 Uhr an einem Bewertungstag eingegangen sind, werden zum Anteilwert des darauf folgenden Bewertungstages, abzüglich eines etwaigen Rücknahmeabschlages bzw. unter Berücksichtigung der Umtauschprovision, abgerechnet. Die Verwaltungsgesellschaft stellt auf jeden Fall sicher, dass die Rücknahme bzw. der Umtausch von Anteilen auf der Grundla- ge eines dem Anleger vorher unbekannten Anteilwertes abgerechnet wird. Vollständige Rücknahmeaufträge bzw. vollständige Umtauschanträge, welche nach 14.00 Uhr an einem Bewertungstag eingegangen sind, werden zum Anteilwert des übernächsten Bewertungsta- ges, abzüglich eines etwaigen Rücknahmeabschlages bzw. unter Berücksichtigung der Um- tauschprovision, abgerechnet. Maßgeblich für den Eingang des Rücknahmeauftrages bzw. des Umtauschantrages ist der Eingang bei der Register- und Transferstelle. Die Auszahlung des Rücknahmepreises erfolgt innerhalb von drei Bewertungstagen nach dem entsprechenden Bewertungstag in der jeweiligen Teilfondswährung bzw. im Falle von mehreren Anteilklassen in der jeweiligen Anteilklassenwährung. Im Fall von Namensanteilen erfolgt die Auszahlung auf ein vom Anleger anzugebendes Konto. Sich aus dem Umtausch von Anteilen ergebende Spitzenbeträge werden dem Anleger gut- geschrieben. 5. Die Verwaltungsgesellschaft ist verpflichtet, die Rücknahme bzw. den Umtausch von Antei- len wegen einer Einstellung der Berechnung des Anteilwertes zeitweilig einzustellen. 6. Die Verwaltungsgesellschaft ist nach vorheriger Genehmigung durch die Depotbank unter Wahrung der Interessen der Anleger berechtigt, erhebliche Rücknahmen erst zu tätigen, nachdem entsprechende Vermögenswerte des jeweiligen Teilfonds ohne Verzögerung ver- kauft wurden. In diesem Falle erfolgt die Rücknahme zum dann geltenden Rücknahmepreis. Entsprechendes gilt für Anträge auf Umtausch von Anteilen. Die Verwaltungsgesellschaft achtet aber darauf, dass dem jeweiligen Teilfondsvermögen ausreichende flüssige Mittel zur Verfügung stehen, damit eine Rücknahme bzw. der Umtausch von Anteilen auf Antrag von Anlegern unter normalen Umständen unverzüglich erfolgen kann. 7. Durch Beschluss des Vorstands der Verwaltungsgesellschaft können Anteilklassen der Teil- fonds einem Anteilsplit unterzogen werden.

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Samples: Spezialverkaufsprospekt

Rücknahme und Umtausch von Anteilen. 1. Die Anleger Anteilinhaber eines Teilfonds sind berechtigt, jederzeit die Rücknahme ihrer Anteile zum Anteilwert gemäß Artikel 6 NrAnteilwert, ggfs. 4 dieses Verwaltungsreglements, gegebenenfalls abzüglich eines etwaigen Rücknahmeabschlages („Rücknahmepreis“), ) zu verlangen, es sei denn im Anhang zum jeweiligen Teil- fonds ist eine abweichende Regelung getroffen. Diese Rücknahme erfolgt nur an einem Bewertungstag. Sollte ein Rücknahmeabschlag erhoben werden, so ist dessen maxi- male Höhe für den jeweiligen Teilfonds in dem betreffenden Anhang zum Verkaufsprospekt angegeben. Der Rücknahmepreis vermindert sich in bestimmten Ländern um dort anfallende Steuern und andere Belastungen. Mit Auszahlung Die Zahlung des Rücknahmepreises erlischt erfolgt innerhalb von drei (3) Luxemburger Bankarbeitstagen nach dem entsprechenden Bewertungs- tag in der ent- sprechende AnteilTeilfondswährung gegen Rückgabe der Anteile. 2. Die Auszahlung Sofern im Anhang zum jeweiligen Teilfonds nicht abweichend geregelt, werden Rücknahmeanträge, welche bis spätestens 16:30 Uhr (Luxemburger Zeit) am Vor- tag eines jeweiligen Bewertungstages bei der Register- und Transferstelle einge- gangen sind, zum Nettoinventarwert dieses Bewertungstages abgerechnet und Rücknahmeanträge, welche nach 16:30 Uhr (Luxemburger Zeit) am Vortag eines Bewertungstages eingehen, zum Nettoinventarwert des Rücknahmepreises sowie etwaige sonstige Zahlungen an die Anleger erfolgen über die Depotbank sowie über die Zahlstellennächsten Bewertungsta- ges abgerechnet. 3. Die Depotbank Verwaltungsgesellschaft ist berechtigt, umfangreiche Rücknahmen von mehr als 10% des jeweiligen Netto-Teilfondsvermögens, die nicht aus den flüssigen Mitteln und zulässigen Kreditaufnahmen des betroffenen Teilfonds befriedigt wer- den können, erst zu tätigen, nachdem entsprechende Vermögenswerte dieses Teilfonds ohne Verzögerung verkauft wurden. Anleger, die ihre Anteile zur Rück- nahme angeboten haben, werden von einer Aussetzung der Rücknahme sowie von der Wiederaufnahme der Rücknahme unverzüglich in geeigneter Weise in Kenntnis gesetzt. Die Aussetzung der Rücknahme kann aufgrund der teilweise illiquiden Anlagen in Asset Backed Securities unter Umstanden mehrere Jahre betragen. 4. Der Umtausch von Anteilen erfolgt auf der Grundlage des Anteilwertes der betref- fenden Anteilklassen beziehungsweise der betreffenden Teilfonds. Dabei kann eine Umtauschprovision zugunsten der Vertriebstelle des Teilfonds erhoben wer- den, in den getauscht werden soll. Wird eine Umtauschprovision erhoben, so be- trägt diese höchstens 1% des Anteilwertes des Teilfonds, in welche(n) der Um- tausch erfolgen soll; eine Nachzahlung der etwaigen Differenz zwischen den Aus- gabeaufschlägen auf die Anteilwerte der betreffenden Teilfonds bleibt hiervon un- berührt. Sofern im teilfondsspezifischen Anhang nicht abweichend geregelt, wer- den Umtauschanträge, welche bis spätestens 16:30 Uhr (Luxemburger Zeit) am Vortag eines jeweiligen Bewertungstages bei der Register- und Transferstelle ein- gegangen sind, zum Nettoinventarwert dieses Bewertungstages abgerechnet und Umtauschanträge, welche nach 16:30 Uhr (Luxemburger Zeit) am Vortag eines Bewertungstages eingehen, zum Nettoinventarwert des nächsten Bewertungsta- ges abgerechnet. 5. Die Verwahrstelle ist nur insoweit zur Zahlung verpflichtet, als keine gesetzlichen Bestimmungen, z.B. devisenrechtliche Vorschrif- ten Vorschriften oder andere andere, von der Depotbank Ver- wahrstelle nicht beeinflussbare Umstände, Umstände die Überweisung des Rücknahmepreises Rücknahmeprei- ses in das Land des Antragstellers verbieten. 6. Die Verwaltungsgesellschaft kann für jeden Teilfonds Anteile einseitig gegen Zahlung Zah- lung des Rücknahmepreises zurückkaufen, soweit dies im Interesse der Gesamtheit Gesamt- heit der Anleger Anteilinhaber oder zum Schutz der An- leger Verwaltungsgesellschaft oder eines des je- weiligen Teilfonds erforderlich erscheint, insbesondere wenn: a) ein Verdachtsfall besteht, dass durch den jeweiligen Anteilinhaber mit dem Erwerb der Anteile das „Market Timing“, das „Late-Trading“ oder sonstige Markttechniken be- trieben werden, die der Gesamtheit der Anleger schaden können, b) der Anleger nicht die Bedingung für einen Erwerb der Anteile erfüllt oder c) die Anteile in einem Staat vertrieben oder in einem solchen Staat von einer Person (z.B. US-Bürger) erworben worden sind, in dem der Fonds zum Vertrieb oder der Er- werb von Anteilen an solche Personen nicht zugelassen ist. 3. Der Umtausch sämtlicher Anteile oder eines Teils derselben in Anteile eines anderen Teil- fonds erfolgt auf der Grundlage des entsprechend Artikel 6 Nr. 4 dieses Verwaltungsregle- ments maßgeblichen Anteilwertes der betreffenden Teilfonds unter Berücksichtigung einer Umtauschprovision in Höhe von maximal 1% des Anteilwertes der zu zeichnenden Anteile, mindestens jedoch in Höhe der Differenz des Ausgabeaufschlags des Teilfonds der umzutau- schenden Anteile zu dem Ausgabeaufschlag des Teilfonds, in welchen ein Umtausch erfolgt. Falls keine Umtauschprovision erhoben wird, wird dies für den jeweiligen Teilfonds in dem betreffenden Anhang zum Verkaufsprospekt erwähnt. Sofern unterschiedliche Anteilklassen innerhalb eines Teilfonds angeboten werden, kann auch ein Umtausch von Anteilen einer Anteilklasse in Anteile einer anderen Anteilklasse in- nerhalb des Teilfonds erfolgen, sofern nicht im jeweiligen Anhang zum Verkaufsprospekt etwas Gegenteiliges bestimmt ist und wenn der Anleger die im Anhang genannten Bedin- gungen für eine Direktanlage in diese Anteilklasse erfüllt. In diesen Fällen wird keine Um- tauschprovision erhoben. Die Verwaltungsgesellschaft kann für den jeweiligen Teilfonds einen Umtauschantrag zu- rückweisen, wenn dies im Interesse des Fonds bzw. des Teilfonds oder im Interesse der An- leger geboten erscheint. 4. Vollständige Rücknahmeaufträge bzw. Umtauschanträge für die Rücknahme bzw. den Um- tausch von Namensanteilen können bei der Verwaltungsgesellschaft, der Depotbank, der Register- und Transferstelle, der Vertriebsstelle und den Zahlstellen eingereicht werden. Die- se entgegennehmenden Stellen sind zur unverzüglichen Weiterleitung der Rücknahmeauf- träge bzw. Umtauschanträge an die Register- und Transferstelle verpflichtet. Ein Rücknahmeauftrag bzw. ein Umtauschantrag für die Rücknahme bzw. den Umtausch von Namensanteilen ist dann vollständig, wenn er den Namen und die Anschrift des Anle- gers sowie die Anzahl bzw. den Gegenwert der zurückzugebenden oder umzutauschenden Anteile und den Namen des Teilfonds angibt und wenn er von dem entsprechenden Anleger unterschrieben ist. Vollständige Rücknahmeaufträge bzw. Umtauschanträge für die Rücknahme bzw. den Um- tausch von Inhaberanteilen werden durch die Stelle, bei der der Anleger sein Depot unter- hält, an die Register – und Transferstelle weitergeleitet. Vollständige Rücknahmeaufträge bzw. vollständige Umtauschanträge, welche bis spätestens 14.00 Uhr an einem Bewertungstag eingegangen sind, werden zum Anteilwert des darauf folgenden Bewertungstages, abzüglich eines etwaigen Rücknahmeabschlages bzw. unter Berücksichtigung der Umtauschprovision, abgerechnet. Die Verwaltungsgesellschaft stellt auf jeden Fall sicher, dass die Rücknahme bzw. der Umtausch von Anteilen auf der Grundla- ge eines dem Anleger vorher unbekannten Anteilwertes abgerechnet wird. Vollständige Rücknahmeaufträge bzw. vollständige Umtauschanträge, welche nach 14.00 Uhr an einem Bewertungstag eingegangen sind, werden zum Anteilwert des übernächsten Bewertungsta- ges, abzüglich eines etwaigen Rücknahmeabschlages bzw. unter Berücksichtigung der Um- tauschprovision, abgerechnet. Maßgeblich für den Eingang des Rücknahmeauftrages bzw. des Umtauschantrages ist der Eingang bei der Register- und Transferstelle. Die Auszahlung des Rücknahmepreises erfolgt innerhalb von drei Bewertungstagen nach dem entsprechenden Bewertungstag in der jeweiligen Teilfondswährung bzw. im Falle von mehreren Anteilklassen in der jeweiligen Anteilklassenwährung. Im Fall von Namensanteilen erfolgt die Auszahlung auf ein vom Anleger anzugebendes Konto. Sich aus dem Umtausch von Anteilen ergebende Spitzenbeträge werden dem Anleger gut- geschrieben. 5. Die Verwaltungsgesellschaft ist verpflichtet, die Rücknahme bzw. den Umtausch von Antei- len wegen einer Einstellung der Berechnung des Anteilwertes zeitweilig einzustellen. 6. Die Verwaltungsgesellschaft ist nach vorheriger Genehmigung durch die Depotbank unter Wahrung der Interessen der Anleger berechtigt, erhebliche Rücknahmen erst zu tätigen, nachdem entsprechende Vermögenswerte des jeweiligen Teilfonds ohne Verzögerung ver- kauft wurden. In diesem Falle erfolgt die Rücknahme zum dann geltenden Rücknahmepreis. Entsprechendes gilt für Anträge auf Umtausch von Anteilen. Die Verwaltungsgesellschaft achtet aber darauf, dass dem jeweiligen Teilfondsvermögen ausreichende flüssige Mittel zur Verfügung stehen, damit eine Rücknahme bzw. der Umtausch von Anteilen auf Antrag von Anlegern unter normalen Umständen unverzüglich erfolgen kann. 7. Durch Beschluss des Vorstands der Verwaltungsgesellschaft können Anteilklassen der Teil- fonds einem Anteilsplit unterzogen werden.

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Samples: Investmentfonds Verkaufsprospekt

Rücknahme und Umtausch von Anteilen. 1. Die Anleger Anteilinhaber eines Teilfonds sind berechtigt, jederzeit die Rücknahme ihrer Anteile zum Anteilwert gemäß Artikel 6 NrAnteilwert, ggfs. 4 dieses Verwaltungsreglements, gegebenenfalls abzüglich eines etwaigen Rücknahmeabschlages Rücknahmeab- schlages („Rücknahmepreis“), ) zu verlangen. Diese Rücknahme erfolgt nur an einem Bewertungstag. Sollte ein Rücknahmeabschlag erhoben werden, so ist dessen maxi- male Höhe für den jeweiligen Teilfonds in dem betreffenden Anhang zum Verkaufsprospekt angegeben. Der Rücknahmepreis vermindert sich in bestimmten Ländern um dort anfallende Steuern und andere Belastungen. Mit Auszahlung Die Zahlung des Rücknahmepreises erlischt erfolgt inner- halb von 3 Luxemburger Bankarbeitstagen nach dem entsprechenden Be- wertungstag in der ent- sprechende AnteilTeilfondswährung gegen Rückgabe der Anteile. 2. Die Auszahlung Sofern im Anhang zum jeweiligen Teilfonds nicht abweichend geregelt, wer- den Rücknahmeanträge, welche bis spätestens 16:30 Uhr (Luxemburger Zeit) am Vortag eines Bewertungstages bei der Register- und Transferstelle eingegangen sind, zum Anteilwert dieses Bewertungstages abgerechnet und Rücknahmeanträge, welche nach 16:30 Uhr (Luxemburger Zeit) am Vortag eines Bewertungstages eingehen, zum Anteilwert des Rücknahmepreises sowie etwaige sonstige Zahlungen an die Anleger erfolgen über die Depotbank sowie über die Zahlstellennächsten Be- wertungstages abgerechnet. 3. Die Depotbank Verwaltungsgesellschaft ist berechtigt, umfangreiche Rücknahmen von mehr als 10% des jeweiligen Netto-Teilfondsvermögens, die nicht aus den flüssigen Mitteln und zulässigen Kreditaufnahmen des betroffenen Teilfonds befriedigt werden können, erst zu tätigen, nachdem entsprechende Vermö- genswerte dieses Teilfonds ohne Verzögerung verkauft wurden. Anleger, die ihre Anteile zur Rücknahme angeboten haben, werden von einer Aus- setzung der Rücknahme sowie von der Wiederaufnahme der Rücknahme unverzüglich in geeigneter Weise in Kenntnis gesetzt. 4. Der Umtausch von Anteilen erfolgt auf der Grundlage des Anteilwertes der betreffenden Anteilklassen beziehungsweise der betreffenden Teilfonds. Dabei kann eine Umtauschprovision zugunsten der Vertriebstelle des Teil- fonds erhoben werden, in den getauscht werden soll. Wird eine Umtausch- provision erhoben, so beträgt diese höchstens 1% des Anteilwertes des Teil- fonds, in welche(n) der Umtausch erfolgen soll; eine Nachzahlung der etwaigen Differenz zwischen den Ausgabeaufschlägen auf die Anteilwerte der betreffenden Teilfonds bleibt hiervon unberührt. Sofern im Anhang zum jeweiligen Teilfonds nicht abweichend geregelt, wer- den Umtauschanträge, welche bis spätestens 16:30 Uhr (Luxemburger Zeit) am Vortag eines Bewertungstages bei der Register- und Transferstelle ein- gegangen sind, zum Anteilwert dieses Bewertungstages abgerechnet und Umtauschanträge, welche nach 16:30 Uhr (Luxemburger Zeit) am Vortag eines Bewertungstages eingehen, zum Anteilwert des nächsten Bewer- tungstages abgerechnet. 5. Die Verwahrstelle ist nur insoweit zur Zahlung verpflichtet, als keine gesetzlichen gesetz- lichen Bestimmungen, z.B. devisenrechtliche Vorschrif- ten Vorschriften oder andere andere, von der Depotbank Verwahrstelle nicht beeinflussbare Umstände, Umstände die Überweisung des Rücknahmepreises in das Land des Antragstellers verbieten. 6. Die Verwaltungsgesellschaft kann für jeden Teilfonds Anteile einseitig gegen Zahlung des Rücknahmepreises zurückkaufen, soweit dies im Interesse der Gesamtheit der Anleger Anteilinhaber oder zum Schutz der An- leger Verwaltungsgesellschaft oder eines des jeweiligen Teilfonds erforderlich erscheint, insbesondere wenn: a) ein Verdachtsfall besteht, dass durch den jeweiligen Anteilinhaber mit dem Erwerb der Anteile das „Market Timing“, das „Late-Trading“ oder sonstige Markttechniken be- trieben werden, die der Gesamtheit der Anleger schaden können, b) der Anleger nicht die Bedingung für einen Erwerb der Anteile erfüllt oder c) die Anteile in einem Staat vertrieben oder in einem solchen Staat von einer Person (z.B. US-Bürger) erworben worden sind, in dem der Fonds zum Vertrieb oder der Er- werb von Anteilen an solche Personen nicht zugelassen ist. 3. Der Umtausch sämtlicher Anteile oder eines Teils derselben in Anteile eines anderen Teil- fonds erfolgt auf der Grundlage des entsprechend Artikel 6 Nr. 4 dieses Verwaltungsregle- ments maßgeblichen Anteilwertes der betreffenden Teilfonds unter Berücksichtigung einer Umtauschprovision in Höhe von maximal 1% des Anteilwertes der zu zeichnenden Anteile, mindestens jedoch in Höhe der Differenz des Ausgabeaufschlags des Teilfonds der umzutau- schenden Anteile zu dem Ausgabeaufschlag des Teilfonds, in welchen ein Umtausch erfolgt. Falls keine Umtauschprovision erhoben wird, wird dies für den jeweiligen Teilfonds in dem betreffenden Anhang zum Verkaufsprospekt erwähnt. Sofern unterschiedliche Anteilklassen innerhalb eines Teilfonds angeboten werden, kann auch ein Umtausch von Anteilen einer Anteilklasse in Anteile einer anderen Anteilklasse in- nerhalb des Teilfonds erfolgen, sofern nicht im jeweiligen Anhang zum Verkaufsprospekt etwas Gegenteiliges bestimmt ist und wenn der Anleger die im Anhang genannten Bedin- gungen für eine Direktanlage in diese Anteilklasse erfüllt. In diesen Fällen wird keine Um- tauschprovision erhoben. Die Verwaltungsgesellschaft kann für den jeweiligen Teilfonds einen Umtauschantrag zu- rückweisen, wenn dies im Interesse des Fonds bzw. des Teilfonds oder im Interesse der An- leger geboten erscheint. 4. Vollständige Rücknahmeaufträge bzw. Umtauschanträge für die Rücknahme bzw. den Um- tausch von Namensanteilen können bei der Verwaltungsgesellschaft, der Depotbank, der Register- und Transferstelle, der Vertriebsstelle und den Zahlstellen eingereicht werden. Die- se entgegennehmenden Stellen sind zur unverzüglichen Weiterleitung der Rücknahmeauf- träge bzw. Umtauschanträge an die Register- und Transferstelle verpflichtet. Ein Rücknahmeauftrag bzw. ein Umtauschantrag für die Rücknahme bzw. den Umtausch von Namensanteilen ist dann vollständig, wenn er den Namen und die Anschrift des Anle- gers sowie die Anzahl bzw. den Gegenwert der zurückzugebenden oder umzutauschenden Anteile und den Namen des Teilfonds angibt und wenn er von dem entsprechenden Anleger unterschrieben ist. Vollständige Rücknahmeaufträge bzw. Umtauschanträge für die Rücknahme bzw. den Um- tausch von Inhaberanteilen werden durch die Stelle, bei der der Anleger sein Depot unter- hält, an die Register – und Transferstelle weitergeleitet. Vollständige Rücknahmeaufträge bzw. vollständige Umtauschanträge, welche bis spätestens 14.00 Uhr an einem Bewertungstag eingegangen sind, werden zum Anteilwert des darauf folgenden Bewertungstages, abzüglich eines etwaigen Rücknahmeabschlages bzw. unter Berücksichtigung der Umtauschprovision, abgerechnet. Die Verwaltungsgesellschaft stellt auf jeden Fall sicher, dass die Rücknahme bzw. der Umtausch von Anteilen auf der Grundla- ge eines dem Anleger vorher unbekannten Anteilwertes abgerechnet wird. Vollständige Rücknahmeaufträge bzw. vollständige Umtauschanträge, welche nach 14.00 Uhr an einem Bewertungstag eingegangen sind, werden zum Anteilwert des übernächsten Bewertungsta- ges, abzüglich eines etwaigen Rücknahmeabschlages bzw. unter Berücksichtigung der Um- tauschprovision, abgerechnet. Maßgeblich für den Eingang des Rücknahmeauftrages bzw. des Umtauschantrages ist der Eingang bei der Register- und Transferstelle. Die Auszahlung des Rücknahmepreises erfolgt innerhalb von drei Bewertungstagen nach dem entsprechenden Bewertungstag in der jeweiligen Teilfondswährung bzw. im Falle von mehreren Anteilklassen in der jeweiligen Anteilklassenwährung. Im Fall von Namensanteilen erfolgt die Auszahlung auf ein vom Anleger anzugebendes Konto. Sich aus dem Umtausch von Anteilen ergebende Spitzenbeträge werden dem Anleger gut- geschrieben. 5. Die Verwaltungsgesellschaft ist verpflichtet, die Rücknahme bzw. den Umtausch von Antei- len wegen einer Einstellung der Berechnung des Anteilwertes zeitweilig einzustellen. 6. Die Verwaltungsgesellschaft ist nach vorheriger Genehmigung durch die Depotbank unter Wahrung der Interessen der Anleger berechtigt, erhebliche Rücknahmen erst zu tätigen, nachdem entsprechende Vermögenswerte des jeweiligen Teilfonds ohne Verzögerung ver- kauft wurden. In diesem Falle erfolgt die Rücknahme zum dann geltenden Rücknahmepreis. Entsprechendes gilt für Anträge auf Umtausch von Anteilen. Die Verwaltungsgesellschaft achtet aber darauf, dass dem jeweiligen Teilfondsvermögen ausreichende flüssige Mittel zur Verfügung stehen, damit eine Rücknahme bzw. der Umtausch von Anteilen auf Antrag von Anlegern unter normalen Umständen unverzüglich erfolgen kann. 7. Durch Beschluss des Vorstands der Verwaltungsgesellschaft können Anteilklassen der Teil- fonds einem Anteilsplit unterzogen werden.

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Samples: Investment Fund Prospectus

Rücknahme und Umtausch von Anteilen. 1. Die Anleger Anteilinhaber eines Teilfonds sind berechtigt, jederzeit die Rücknahme ihrer Anteile zum Anteilwert gemäß Artikel 6 NrAnteilwert, ggfs. 4 dieses Verwaltungsreglements, gegebenenfalls abzüglich eines etwaigen Rücknahmeabschlages („Rücknahmepreis“), ) zu verlangen. Diese Rücknahme erfolgt nur an einem BewertungstagBe- wertungstag. Sollte ein Rücknahmeabschlag erhoben werden, so ist dessen maxi- male Höhe für den jeweiligen Teilfonds in dem betreffenden Anhang zum Verkaufsprospekt angegeben. Der Rücknahmepreis vermindert sich in bestimmten Ländern um dort anfallende Steuern und andere Belastungen. Mit Auszahlung Die Zahlung des Rücknahmepreises erlischt erfolgt innerhalb von 3 Lu- xemburger Bankarbeitstagen nach dem entsprechenden Bewertungstag in der ent- sprechende AnteilTeilfondswährung gegen Rückgabe der Anteile. 2. Die Auszahlung Sofern im Anhang zum jeweiligen Teilfonds nicht abweichend geregelt, werden Rücknahmeanträge, welche bis spätestens 17:00 Uhr (Luxemburger Zeit) am Vortag eines Bewertungstages bei der Register- und Transferstelle eingegan- gen sind, zum Anteilwert dieses Bewertungstages abgerechnet und Rücknah- meanträge, welche nach 17:00 Uhr (Luxemburger Zeit) am Vortag eines Bewer- tungstages eingehen, zum Anteilwert des Rücknahmepreises sowie etwaige sonstige Zahlungen an die Anleger erfolgen über die Depotbank sowie über die Zahlstellennächsten Bewertungstages abgerech- net. 3. Die Depotbank Verwaltungsgesellschaft ist berechtigt, umfangreiche Rücknahmen von mehr als 10% des jeweiligen Netto-Teilfondsvermögens, die nicht aus den flüs- sigen Mitteln und zulässigen Kreditaufnahmen des betroffenen Teilfonds befrie- digt werden können, erst zu tätigen, nachdem entsprechende Vermögenswerte dieses Teilfonds ohne Verzögerung verkauft wurden. Anleger, die ihre Anteile zur Rücknahme angeboten haben, werden von einer Aussetzung der Rück- nahme sowie von der Wiederaufnahme der Rücknahme unverzüglich in geeig- neter Weise in Kenntnis gesetzt. 4. Der Umtausch von Anteilen erfolgt auf der Grundlage des Anteilwertes der be- treffenden Anteilklassen beziehungsweise der betreffenden Teilfonds. Dabei kann eine Umtauschprovision zugunsten der Vertriebstelle des Teilfonds erho- ben werden, in den getauscht werden soll. Wird eine Umtauschprovision erho- ben, so beträgt diese höchstens 1% des Anteilwertes des Teilfonds, in welche(n) der Umtausch erfolgen soll; eine Nachzahlung der etwaigen Differenz zwischen den Ausgabeaufschlägen auf die Anteilwerte der betreffenden Teilfonds bleibt hiervon unberührt. Sofern im Anhang zum jeweiligen Teilfonds nicht abweichend geregelt, werden Umtauschanträge, welche bis spätestens 17:00 Uhr (Luxem- burger Zeit) am Vortag eines Bewertungstages bei der Register- und Transfer- stelle eingegangen sind, zum Anteilwert dieses Bewertungstages abgerechnet und Umtauschanträge, welche nach 17:00 Uhr (Luxemburger Zeit) am Vortag eines Bewertungstages eingehen, zum Anteilwert des nächsten Bewertungsta- ges abgerechnet. 5. Die Verwahrstelle ist nur insoweit zur Zahlung verpflichtet, als keine gesetzlichen Bestimmungen, z.B. devisenrechtliche Vorschrif- ten Vorschriften oder andere andere, von der Depotbank Ver- wahrstelle nicht beeinflussbare Umstände, Umstände die Überweisung des Rücknahmepreises Rücknahme- preises in das Land des Antragstellers verbieten. 6. Die Verwaltungsgesellschaft kann für jeden Teilfonds Anteile einseitig gegen Zahlung des Rücknahmepreises zurückkaufen, soweit dies im Interesse der Gesamtheit Ge- samtheit der Anleger Anteilinhaber oder zum Schutz der An- leger Verwaltungsgesellschaft oder eines des jeweiligen Teilfonds erforderlich erscheint, insbesondere wenn: a) ein Verdachtsfall besteht, dass durch den jeweiligen Anteilinhaber mit dem Erwerb der Anteile das „Market Timing“, das „Late-Trading“ oder sonstige Markttechniken be- trieben werden, die der Gesamtheit der Anleger schaden können, b) der Anleger nicht die Bedingung für einen Erwerb der Anteile erfüllt oder c) die Anteile in einem Staat vertrieben oder in einem solchen Staat von einer Person (z.B. US-Bürger) erworben worden sind, in dem der Fonds zum Vertrieb oder der Er- werb von Anteilen an solche Personen nicht zugelassen ist. 3. Der Umtausch sämtlicher Anteile oder eines Teils derselben in Anteile eines anderen Teil- fonds erfolgt auf der Grundlage des entsprechend Artikel 6 Nr. 4 dieses Verwaltungsregle- ments maßgeblichen Anteilwertes der betreffenden Teilfonds unter Berücksichtigung einer Umtauschprovision in Höhe von maximal 1% des Anteilwertes der zu zeichnenden Anteile, mindestens jedoch in Höhe der Differenz des Ausgabeaufschlags des Teilfonds der umzutau- schenden Anteile zu dem Ausgabeaufschlag des Teilfonds, in welchen ein Umtausch erfolgt. Falls keine Umtauschprovision erhoben wird, wird dies für den jeweiligen Teilfonds in dem betreffenden Anhang zum Verkaufsprospekt erwähnt. Sofern unterschiedliche Anteilklassen innerhalb eines Teilfonds angeboten werden, kann auch ein Umtausch von Anteilen einer Anteilklasse in Anteile einer anderen Anteilklasse in- nerhalb des Teilfonds erfolgen, sofern nicht im jeweiligen Anhang zum Verkaufsprospekt etwas Gegenteiliges bestimmt ist und wenn der Anleger die im Anhang genannten Bedin- gungen für eine Direktanlage in diese Anteilklasse erfüllt. In diesen Fällen wird keine Um- tauschprovision erhoben. Die Verwaltungsgesellschaft kann für den jeweiligen Teilfonds einen Umtauschantrag zu- rückweisen, wenn dies im Interesse des Fonds bzw. des Teilfonds oder im Interesse der An- leger geboten erscheint. 4. Vollständige Rücknahmeaufträge bzw. Umtauschanträge für die Rücknahme bzw. den Um- tausch von Namensanteilen können bei der Verwaltungsgesellschaft, der Depotbank, der Register- und Transferstelle, der Vertriebsstelle und den Zahlstellen eingereicht werden. Die- se entgegennehmenden Stellen sind zur unverzüglichen Weiterleitung der Rücknahmeauf- träge bzw. Umtauschanträge an die Register- und Transferstelle verpflichtet. Ein Rücknahmeauftrag bzw. ein Umtauschantrag für die Rücknahme bzw. den Umtausch von Namensanteilen ist dann vollständig, wenn er den Namen und die Anschrift des Anle- gers sowie die Anzahl bzw. den Gegenwert der zurückzugebenden oder umzutauschenden Anteile und den Namen des Teilfonds angibt und wenn er von dem entsprechenden Anleger unterschrieben ist. Vollständige Rücknahmeaufträge bzw. Umtauschanträge für die Rücknahme bzw. den Um- tausch von Inhaberanteilen werden durch die Stelle, bei der der Anleger sein Depot unter- hält, an die Register – und Transferstelle weitergeleitet. Vollständige Rücknahmeaufträge bzw. vollständige Umtauschanträge, welche bis spätestens 14.00 Uhr an einem Bewertungstag eingegangen sind, werden zum Anteilwert des darauf folgenden Bewertungstages, abzüglich eines etwaigen Rücknahmeabschlages bzw. unter Berücksichtigung der Umtauschprovision, abgerechnet. Die Verwaltungsgesellschaft stellt auf jeden Fall sicher, dass die Rücknahme bzw. der Umtausch von Anteilen auf der Grundla- ge eines dem Anleger vorher unbekannten Anteilwertes abgerechnet wird. Vollständige Rücknahmeaufträge bzw. vollständige Umtauschanträge, welche nach 14.00 Uhr an einem Bewertungstag eingegangen sind, werden zum Anteilwert des übernächsten Bewertungsta- ges, abzüglich eines etwaigen Rücknahmeabschlages bzw. unter Berücksichtigung der Um- tauschprovision, abgerechnet. Maßgeblich für den Eingang des Rücknahmeauftrages bzw. des Umtauschantrages ist der Eingang bei der Register- und Transferstelle. Die Auszahlung des Rücknahmepreises erfolgt innerhalb von drei Bewertungstagen nach dem entsprechenden Bewertungstag in der jeweiligen Teilfondswährung bzw. im Falle von mehreren Anteilklassen in der jeweiligen Anteilklassenwährung. Im Fall von Namensanteilen erfolgt die Auszahlung auf ein vom Anleger anzugebendes Konto. Sich aus dem Umtausch von Anteilen ergebende Spitzenbeträge werden dem Anleger gut- geschrieben. 5. Die Verwaltungsgesellschaft ist verpflichtet, die Rücknahme bzw. den Umtausch von Antei- len wegen einer Einstellung der Berechnung des Anteilwertes zeitweilig einzustellen. 6. Die Verwaltungsgesellschaft ist nach vorheriger Genehmigung durch die Depotbank unter Wahrung der Interessen der Anleger berechtigt, erhebliche Rücknahmen erst zu tätigen, nachdem entsprechende Vermögenswerte des jeweiligen Teilfonds ohne Verzögerung ver- kauft wurden. In diesem Falle erfolgt die Rücknahme zum dann geltenden Rücknahmepreis. Entsprechendes gilt für Anträge auf Umtausch von Anteilen. Die Verwaltungsgesellschaft achtet aber darauf, dass dem jeweiligen Teilfondsvermögen ausreichende flüssige Mittel zur Verfügung stehen, damit eine Rücknahme bzw. der Umtausch von Anteilen auf Antrag von Anlegern unter normalen Umständen unverzüglich erfolgen kann. 7. Durch Beschluss des Vorstands der Verwaltungsgesellschaft können Anteilklassen der Teil- fonds einem Anteilsplit unterzogen werden.

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Samples: Investmentfonds Verkaufsprospekt

Rücknahme und Umtausch von Anteilen. 1. Die Anleger sind berechtigt, jederzeit die Rücknahme ihrer Anteile zum Anteilwert gemäß Artikel 6 Nr. 4 dieses Verwaltungsreglements, gegebenenfalls abzüglich eines etwaigen Rücknahmeabschlages („Rücknahmepreis“), zu verlangen. Diese Rücknahme erfolgt nur an einem Bewertungstag. Sollte ein Rücknahmeabschlag erhoben werden, so ist dessen maxi- male maximale Höhe für den jeweiligen Teilfonds in dem betreffenden Anhang zum Verkaufsprospekt angegeben. Der Rücknahmepreis Die Auszahlung des Rücknahmepreises vermindert sich in bestimmten Ländern um dort anfallende Steuern und andere Belastungen. Mit Auszahlung des Rücknahmepreises erlischt der ent- sprechende entsprechende Anteil. 2. Die Auszahlung des Rücknahmepreises sowie etwaige sonstige Zahlungen an die Anleger erfolgen über die Depotbank Verwahrstelle sowie über die Zahlstellen. Die Depotbank Verwahrstelle ist nur insoweit zur Zahlung verpflichtet, als keine gesetzlichen Bestimmungen, z.B. devisenrechtliche Vorschrif- ten Vorschriften oder andere von der Depotbank Verwahrstelle nicht beeinflussbare Umstände, die Überweisung des Rücknahmepreises in das Land des Antragstellers verbieten. Die Verwaltungsgesellschaft kann Anteile einseitig gegen Zahlung des Rücknahmepreises zurückkaufen, soweit dies im Interesse der Gesamtheit der Anleger oder zum Schutz der An- leger Anleger oder eines Teilfonds erforderlich erscheint, insbesondere wenn: wenn einer der unter Artikel 9 Nr. 1 a) ein Verdachtsfall besteht, dass durch den jeweiligen Anteilinhaber mit dem Erwerb der Anteile das „Market Timing“, das „Late-Trading“ oder sonstige Markttechniken be- trieben werden, die der Gesamtheit der Anleger schaden können, bbis f) der Anleger nicht die Bedingung für einen Erwerb der Anteile erfüllt oder c) die Anteile in einem Staat vertrieben oder in einem solchen Staat von einer Person (z.B. US-Bürger) erworben worden sind, in dem der Fonds zum Vertrieb oder der Er- werb von Anteilen an solche Personen nicht zugelassen istaufgelisteten Fälle vorliegt. 3. Der Umtausch sämtlicher Anteile oder eines Teils derselben in Anteile eines anderen Teil- fonds Teilfonds erfolgt auf der Grundlage des entsprechend Artikel 6 Nr. 4 dieses Verwaltungsregle- ments maßgeblichen Anteilwertes der betreffenden Teilfonds unter Berücksichtigung einer Umtauschprovision in Höhe von maximal 12% des Anteilwertes der zu zeichnenden Anteile, mindestens jedoch in Höhe der Differenz des Ausgabeaufschlags des Teilfonds der umzutau- schenden umzutauschenden Anteile zu dem Ausgabeaufschlag des Teilfonds, in welchen ein Umtausch erfolgt. Falls keine Umtauschprovision erhoben wird, wird dies für den jeweiligen Teilfonds in dem betreffenden Anhang zum Verkaufsprospekt erwähnt. Sofern unterschiedliche Anteilklassen innerhalb eines Teilfonds angeboten werden, kann auch ein Umtausch von Anteilen einer Anteilklasse in Anteile einer anderen Anteilklasse in- nerhalb innerhalb des Teilfonds erfolgen, sofern nicht im jeweiligen Anhang zum Verkaufsprospekt etwas Gegenteiliges bestimmt ist und wenn der Anleger die im Anhang genannten Bedin- gungen Bedingungen für eine Direktanlage in diese Anteilklasse erfüllt. In diesen Fällen wird keine Um- tauschprovision Umtauschprovision erhoben. Die Verwaltungsgesellschaft kann für den jeweiligen Teilfonds einen Umtauschantrag zu- rückweisenzurückweisen, wenn dies im Interesse des Fonds bzw. des Teilfonds oder im Interesse der An- leger Anleger geboten erscheint, insbesondere wenn einer der unter Artikel 9 Nr. 1 a) bis f) aufgelisteten Fälle vorliegt. 43. Vollständige Rücknahmeaufträge bzw. Umtauschanträge für die Rücknahme bzw. den Um- tausch Umtausch von Namensanteilen können bei der Verwaltungsgesellschaft, der Depotbank, der Register- und Transferstelle, der Vertriebsstelle und den Zahlstellen eingereicht werden. Die- se Diese entgegennehmenden Stellen sind zur unverzüglichen Weiterleitung der Rücknahmeauf- träge Rücknahmeaufträge bzw. Umtauschanträge an die Register- und Transferstelle verpflichtet. Maßgeblich ist der Eingang bei der Register- und Transferstelle. Ein Rücknahmeauftrag bzw. ein Umtauschantrag für die Rücknahme bzw. den Umtausch von Namensanteilen ist dann vollständig, wenn er den Namen und die Anschrift des Anle- gers Anlegers sowie die Anzahl bzw. den Gegenwert der zurückzugebenden oder umzutauschenden Anteile und den Namen des Teilfonds angibt und wenn er von dem entsprechenden Anleger unterschrieben ist. Vollständige Rücknahmeaufträge bzw. Umtauschanträge Verkaufsaufträge für die Rücknahme bzw. den Um- tausch von Inhaberanteilen werden durch die Stelle, bei der der Anleger sein Depot unter- hältunterhält, an die Register – und Transferstelle weitergeleitet. Maßgeblich ist der Eingang bei der Register- und Transferstelle. Der Umtausch von Inhaberanteilen ist ausgeschlossen. Vollständige Rücknahmeaufträge Rücknahme-/Verkaufsaufträge bzw. vollständige Umtauschanträge, welche bis spätestens 14.00 Uhr zu dem im Verkaufsprospekt bestimmten Zeitpunkt an einem Bewertungstag eingegangen sind, werden zum Anteilwert des darauf folgenden Bewertungstages, abzüglich eines etwaigen Rücknahmeabschlages bzw. unter Berücksichtigung der Umtauschprovision, abgerechnet. Die Verwaltungsgesellschaft stellt auf jeden Fall sicher, dass die Rücknahme bzw. der Umtausch von Anteilen auf der Grundla- ge Grundlage eines dem Anleger vorher unbekannten Anteilwertes abgerechnet wird. Vollständige Rücknahmeaufträge Rücknahme- /Verkaufsaufträge bzw. vollständige Umtauschanträge, welche nach 14.00 Uhr dem im Verkaufsprospekt bestimmten Zeitpunkt an einem Bewertungstag eingegangen sind, werden zum Anteilwert des übernächsten Bewertungsta- gesBewertungstages, abzüglich eines etwaigen Rücknahmeabschlages bzw. unter Berücksichtigung der Um- tauschprovisionUmtauschprovision, abgerechnet. Maßgeblich für den Eingang des Rücknahmeauftrages Rücknahme-/verkaufsauftrages bzw. des Umtauschantrages ist der Eingang bei der Register- und Transferstelle. Die Auszahlung des Rücknahmepreises erfolgt innerhalb von drei Bewertungstagen der im Verkaufsprospekt angegebenen Anzahl von Bankarbeitstagen nach dem entsprechenden Bewertungstag in der jeweiligen Teilfondswährung bzw. im Falle von mehreren Anteilklassen in der jeweiligen Anteilklassenwährung. Im Fall von Namensanteilen erfolgt die Auszahlung auf ein vom Anleger anzugebendes Konto. Sich aus dem Umtausch von Anteilen ergebende Spitzenbeträge werden dem Anleger gut- geschrieben. 5. Die Verwaltungsgesellschaft ist verpflichtet, die Rücknahme bzw. den Umtausch von Antei- len wegen einer Einstellung der Berechnung des Anteilwertes zeitweilig einzustellen. 6. Die Verwaltungsgesellschaft ist nach vorheriger Genehmigung durch die Depotbank unter Wahrung der Interessen der Anleger berechtigt, erhebliche Rücknahmen erst zu tätigen, nachdem entsprechende Vermögenswerte des jeweiligen Teilfonds ohne Verzögerung ver- kauft wurden. In diesem Falle erfolgt die Rücknahme zum dann geltenden Rücknahmepreis. Entsprechendes gilt für Anträge auf Umtausch von Anteilen. Die Verwaltungsgesellschaft achtet aber darauf, dass dem jeweiligen Teilfondsvermögen ausreichende flüssige Mittel zur Verfügung stehen, damit eine Rücknahme bzw. der Umtausch von Anteilen auf Antrag von Anlegern unter normalen Umständen unverzüglich erfolgen kann. 7. Durch Beschluss des Vorstands der Verwaltungsgesellschaft können Anteilklassen der Teil- fonds einem Anteilsplit unterzogen werden.

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