Rücknahme und Umtausch von Anteilen. Die Anteilinhaber sind berechtigt, jederzeit über die Register- und Transferstelle, ggf. die jeweilige depotführende Stelle des Investors oder eine der Vertriebsstel- len die Rücknahme oder, sofern dies im betreffenden Anhang nicht abweichend geregelt ist, den Umtausch ihrer Anteile zum Anteilwert, ggfs. abzüglich eines etwaigen Rücknahmeabschlages („Rücknahmepreis“)zu verlangen. Bei massiven Rücknahmeorders von mehr als 10% des jeweiligen Netto-Teil- fondsvermögens bleibt der Verwaltungsgesellschaft vorbehalten, die Anteile erst zum dann gültigen Rücknahmepreis zurückzunehmen, nachdem sie unverzüglich, jedoch unter Wahrung der Interessen der Anteilinhaber, entsprechende Vermögenswerte veräußert hat. Weitere Einzelheiten zu Rücknahme und Umtausch von Anteilen sind im Ver- waltungsreglement, insbesondere in dessen Artikel 9, sowie im Anhang des jeweiligen Teilfonds festgelegt. Allgemeine Informationen zur Ausgabe und Rück- nahme von Anteilen Die Verwaltungsgesellschaft erlaubt keine “Market Timing“- oder „Late Trading“- Praktiken“. Unter „Market Timing“ wird z.B. das illegale Aus- nutzen von Preisdifferenzen in unterschiedlichen Zeitzonen verstanden. Unter „Late Trading“ ist die Annahme eines Auftrages nach Ablauf der entsprechenden Annahmefristen am jeweiligen Bewertungstag sowie die Ausführung eines solchen Auftrags zu dem an diesem Tag geltenden Preis auf Basis des Nettoinventarwertes zu verstehen. Sollte ein Verdacht hinsichtlich dieser Praktiken bestehen, wird die Verwaltungsgesellschaft die notwendigen Maßnahmen ergreifen, um die Anleger vor nachteiligen Auswirkungen zu schützen. Demzufolge erfolgen Ausgaben, Rücknah- men und Umtäusche von Anteilen eines jeden Teilfonds grundsätzlich nur zu unbekannten Nettoinventarwerten. Die Verwaltungsgesellschaft und die Verwahrstelle befolgen die luxem- burgische und europäische Gesetzgebung in Bezug auf die Bekämpfung der Geldwäsche und die Finanzierung des Terrorismus (insbesondere das luxemburgische Gesetz vom 19. Februar 1973 in seiner aktuellen Fas- sung), das Gesetz vom 05. April 1993 in seiner aktuellen Fassung, das Gesetz vom 12. November 2004 sowie alle Rundschreiben der luxemburgischen Aufsichtsbehörden.
Appears in 1 contract
Samples: Investment Fund Prospectus
Rücknahme und Umtausch von Anteilen. Die Anteilinhaber sind berechtigt, jederzeit über die Register- und Transferstelle, ggf. die jeweilige depotführende Stelle des Investors oder eine der Vertriebsstel- len Vertriebsstellen die Rücknahme oder, sofern dies im betreffenden Anhang nicht abweichend geregelt gere- gelt ist, den Umtausch ihrer Anteile zum Anteilwert, ggfs. abzüglich eines etwaigen Rücknahmeabschlages („Rücknahmepreis“)zu Rücknahmepreis“) zu verlangen. Bei massiven Rücknahmeorders von mehr als 10% des jeweiligen Netto-Teil- fondsvermögens Teilfonds- vermögens bleibt der Verwaltungsgesellschaft vorbehalten, die Anteile erst zum dann gültigen Rücknahmepreis zurückzunehmen, nachdem sie unverzüglich, jedoch je- doch unter Wahrung der Interessen der Anteilinhaber, entsprechende Vermögenswerte Vermögens- werte veräußert hat. Weitere Einzelheiten zu Rücknahme und Umtausch von Anteilen sind im Ver- waltungsreglementVerwal- tungsreglement, insbesondere in dessen Artikel 9, sowie im Anhang des jeweiligen Teilfonds festgelegt. Allgemeine Informationen zur Ausgabe und Rück- nahme von Anteilen Die Verwaltungsgesellschaft erlaubt keine “„Market Timing“- oder „Late Trading“- Tra- ding“- Praktiken“. Unter „Market Timing“ wird z.B. das illegale Aus- nutzen Ausnutzen von Preisdifferenzen in unterschiedlichen Zeitzonen verstanden. Unter „Late Trading“ ist die Annahme eines Auftrages nach Ablauf der entsprechenden Annahmefristen am jeweiligen Bewertungstag sowie die Ausführung eines solchen Auftrags zu dem an diesem Tag geltenden Preis auf Basis des Nettoinventarwertes Net- toinventarwertes zu verstehen. Sollte ein Verdacht hinsichtlich dieser Praktiken bestehen, wird die Verwaltungsgesellschaft Verwal- tungsgesellschaft die notwendigen Maßnahmen ergreifen, um die Anleger vor nachteiligen Auswirkungen zu schützen. Demzufolge erfolgen Ausgaben, Rücknah- men Rücknahmen und Umtäusche Umtausche von Anteilen eines jeden Teilfonds grundsätzlich grundsätz- lich nur zu unbekannten Nettoinventarwerten. Die Verwaltungsgesellschaft und die Verwahrstelle befolgen die luxem- burgische luxemburgi- sche und europäische Gesetzgebung in Bezug auf die Bekämpfung der Geldwäsche Geld- wäsche und die Finanzierung des Terrorismus (insbesondere das luxemburgische Gesetz vom 19. Februar 1973 in seiner aktuellen Fas- sungFassung), das Gesetz vom 05. April 1993 in seiner aktuellen Fassung, das Gesetz vom 12. November 2004 sowie alle Rundschreiben der luxemburgischen AufsichtsbehördenAuf- sichtsbehörden. Ausschüttungen und sons- tige Zahlungen Die Verwendung der Erträge wird für jeden Teilfonds im Rahmen der Bestimmun- gen des jeweiligen Anhangs zu jedem Teilfonds festgelegt. Zur Ausschüttung nach Maßgabe der Verwaltungsgesellschaft können im Rahmen der Bestimmung des Artikels 11 des Verwaltungsreglements neben den ordentlichen Nettoerträgen die realisierten Kapitalgewinne, die Erlöse aus dem Verkauf von Bezugsrechten und/o- der die sonstigen Erträge nicht wiederkehrender Art sowie sonstige Aktiva, jeder- zeit ganz oder teil-ausgeschüttet werden, sofern das Netto-Fondsvermögen auf- grund der Ausschüttung nicht unter die Mindestgrenze nach Artikel 1 Absatz 2 des Verwaltungsreglements fällt. Sofern im jeweiligen Anhang eine Ausschüttung der Erträge vorgesehen ist, kann abweichend hiervon auf gesonderten Beschluss der Verwaltungsgesellschaft auch eine Thesaurierung der Erträge vorgenommen wer- den. Sofern im jeweiligen Anhang eine Thesaurierung der Erträge vorgesehen ist, kann abweichend hiervon auf gesonderten Beschluss der Verwaltungsgesellschaft auch eine Ausschüttung der Erträge vorgenommen werden. Eventuelle Ausschüttungen auf Fondsanteile erfolgen über die Zahlstellen bzw. die Verwahrstelle. Gleiches gilt auch für etwaige sonstige Zahlungen an die Anteilin- haber. Geschäftsjahr, Berichter- stattung und Fondswäh- rung Das Geschäftsjahr des Fonds beginnt grundsätzlich jeweils am 01. Juli und endet am 30. Juni des darauffolgenden Jahres. Das erste Geschäftsjahr endete am 30. Juni 2003. Der erste geprüfte Jahresbericht wurde zum 30. Juni 2003 und der erste ungeprüfte Halbjahresbericht wurde zum 31. Dezember 2002 erstellt. Die Währung des Fonds lautet auf Euro. Die Teilfondswährung ist jeweils im An- hang des Verkaufsprospektes des Fonds angegeben. Veröffentlichungen und An- sprechpartner Die jeweils gültigen Ausgabe- und Rücknahmepreise der einzelnen Teilfonds so- wie alle sonstigen, für die Anteilinhaber bestimmten Informationen können jederzeit am Sitz der Verwaltungsgesellschaft, der Verwahrstelle sowie bei den Zahl-, Infor- mations- und Vertriebsstellen erfragt werden. Dort sind auch der Verkaufsprospekt mit Verwaltungsreglement und Anhängen in der jeweils aktuellen Fassung sowie die Jahres- und Halbjahresberichte nach LUX GAAP kostenlos erhältlich; die Satzung der Verwaltungsgesellschaft kann an de- ren Sitz eingesehen werden. Die wesentlichen Anlegerinformationen (Key Investor Information Document) können auf der Internetseite der Verwaltungsgesellschaft (xxx.xxxxxx.xx) heruntergeladen werden. Ferner wird auf Anfrage eine Papierver- sion seitens der Verwaltungsgesellschaft, der Vertriebsstellen oder der Informati- onsstellen zur Verfügung gestellt. Die Datenschutzerklärung, welche die Anleger über die Verarbeitung von perso- nenbezogenen Daten sowie die zustehenden Rechte im Sinne der EU-Daten- schutz-Grundverordnung (DSGVO), die zum 25. Mai 2018 in Kraft getreten ist, in- formiert, ist auf der Internetseite der Verwaltungsgesellschaft unter xxxxx://xxx.xxxxxx.xx/xx/xxxxxxxxxxx.xxxx abrufbar. Die Verwaltungsgesellschaft kann bestimmen, dass Ausgabe- und Rücknahme- preis nur auf der Internetseite (xxx.xxxxxx.xx) veröffentlicht werden. Aktuell werden Ausgabe- und Rücknahmepreise auf der Internetseite xxx.xxxxxx.xx veröffentlicht. Hier können auch der aktuelle Verkaufsprospekt, die wesentlichen Anlegerinformationen (Key Investor Information Document), sowie die Jahresberichte und Halbjahresberichte des Fonds zur Verfügung gestellt wer- den. Informationen, insbesondere Mitteilungen an die Anleger werden ebenfalls auf der Internetseite der Verwaltungsgesellschaft xxx.xxxxxx.xx veröffentlicht. Darüber hinaus werden in gesetzlich vorgeschriebenen Fällen für das Großherzogtum Lu- xemburg Mitteilungen auch auf der elektronischen Plattform „Recueil électronique des sociétés et associations" (xxx.xxxx.xx) offengelegt und im „Tageblatt“ sowie falls erforderlich in einer weiteren Tageszeitung mit hinreichender Auflage, publi- ziert. Die jeweils gültigen Ausgabe- und Rücknahmepreise sowie alle sonstigen Informa- tionen werden in den jeweils erforderlichen Medien eines jeden Vertriebslandes veröffentlicht. Die Performance der letzten zehn Jahre der jeweiligen Teilfonds kann – soweit verfügbar – den wesentlichen Anlegerinformationen (Key Investor Information Document) entnommen werden. Anlegerbeschwerden können an die Verwaltungsgesellschaft, die Verwahrstelle sowie an alle Zahl-, Informations- oder Vertriebsstellen gerichtet werden. Die Ver- waltungsgesellschaft verfügt über Verfahren zur angemessenen und raschen Be- arbeitung von Anlegerbeschwerden.
Appears in 1 contract
Samples: Investmentfonds Verkaufsprospekt
Rücknahme und Umtausch von Anteilen. 1. Die Anteilinhaber eines Teilfonds sind berechtigt, jederzeit über die Register- und Transferstelle, ggf. die jeweilige depotführende Stelle des Investors oder eine der Vertriebsstel- len die Rücknahme oder, sofern dies im betreffenden Anhang nicht abweichend geregelt ist, den Umtausch ihrer Anteile zum Anteilwert, ggfs. abzüglich eines etwaigen Rücknahmeabschlages („Rücknahmepreis“)zu Rücknahmepreis“) zu verlangen. Bei massiven Rücknahmeorders Diese Rücknahme erfolgt nur an einem Be- wertungstag. Die Zahlung des Rücknahmepreises erfolgt innerhalb von mehr als 10% des jeweiligen Netto-Teil- fondsvermögens bleibt 3 Lu- xemburger Bankarbeitstagen nach dem entsprechenden Bewertungstag in der Verwaltungsgesellschaft vorbehalten, die Anteile erst zum dann gültigen Rücknahmepreis zurückzunehmen, nachdem sie unverzüglich, jedoch unter Wahrung Teilfondswährung gegen Rückgabe der Interessen der Anteilinhaber, entsprechende Vermögenswerte veräußert hatAnteile. Weitere Einzelheiten zu Rücknahme und Umtausch von Anteilen sind im Ver- waltungsreglement, insbesondere in dessen Artikel 9, sowie im Anhang des jeweiligen Teilfonds festgelegt. Allgemeine Informationen zur Ausgabe und Rück- nahme von Anteilen Die Verwaltungsgesellschaft erlaubt keine “Market Timing“- oder „Late Trading“- Praktiken“. Unter „Market Timing“ wird z.B. das illegale Aus- nutzen von Preisdifferenzen in unterschiedlichen Zeitzonen verstanden. Unter „Late Trading“ ist die Annahme eines Auftrages nach Ablauf der entsprechenden Annahmefristen am jeweiligen Bewertungstag sowie die Ausführung eines solchen Auftrags zu dem an diesem Tag geltenden Preis auf Basis des Nettoinventarwertes zu verstehen. Sollte ein Verdacht hinsichtlich dieser Praktiken bestehen, wird die Verwaltungsgesellschaft die notwendigen Maßnahmen ergreifen, um die Anleger vor nachteiligen Auswirkungen zu schützen. Demzufolge erfolgen Ausgaben, Rücknah- men und Umtäusche von Anteilen eines jeden Teilfonds grundsätzlich nur zu unbekannten Nettoinventarwerten2. Die Verwaltungsgesellschaft und die Verwahrstelle befolgen die luxem- burgische und europäische Gesetzgebung in Bezug auf die Bekämpfung der Geldwäsche und die Finanzierung des Terrorismus (insbesondere das luxemburgische Gesetz kann den Anteilinhaber ersuchen, eine „Sachaus- kehr“ zu akzeptieren, d. h. er erhält ein Portfolio aus Wertpapieren vom 19. Februar 1973 in seiner aktuellen Fas- sung)Teil- fonds, das Gesetz vom 05der Höhe der Rücknahmeerlöse entspricht. April 1993 Dem Anteilinhaber steht es frei, die Sachauskehr abzulehnen. Stimmt der Anteilinhaber der Sachauskehr zu, so erhält er unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Gleichbehandlung aller Anteilinhaber eine Auswahl aus dem Bestand des Teilfonds. Die Verwal- tungsgesellschaft kann auch nach eigenem Ermessen Anträge der Anteilinha- ber auf Sachauskehr annehmen. Der Wert der Sachauskehr wird in seiner aktuellen Fassungeinem Prü- fungsbericht testiert, das Gesetz vom 12sofern nach Luxemburger Recht erforderlich. November 2004 sowie alle Rundschreiben Alle zusätzli- chen Kosten, die mit der luxemburgischen AufsichtsbehördenSachauskehr verbunden sind, werden von dem Antei- linhaber, der die Sachauskehr beantragt, oder einer anderen von der Verwaltungsgesellschaft festgelegten Partei getragen. Diese vorgenannten Kosten dürfen nicht dem Fondsvermögen belastet werden.
Appears in 1 contract
Samples: Investmentfonds Verkaufsprospekt
Rücknahme und Umtausch von Anteilen. Die Anteilinhaber sind berechtigt, jederzeit über die Register- und Transferstelle, ggf. die jeweilige depotführende Stelle des Investors oder eine der Vertriebsstel- len Vertriebsstellen die Rücknahme oder, sofern dies im betreffenden Anhang nicht abweichend geregelt gere- gelt ist, den Umtausch ihrer Anteile zum Anteilwert, ggfs. abzüglich eines etwaigen Rücknahmeabschlages („Rücknahmepreis“)zu Rücknahmepreis“) zu verlangen. Bei massiven Rücknahmeorders von mehr als 10% des jeweiligen Netto-Teil- fondsvermögens Teilfonds- vermögens bleibt der Verwaltungsgesellschaft vorbehalten, die Anteile erst zum dann gültigen Rücknahmepreis zurückzunehmen, nachdem sie unverzüglich, jedoch je- doch unter Wahrung der Interessen der Anteilinhaber, entsprechende Vermögenswerte Vermögens- werte veräußert hat. Weitere Einzelheiten zu Rücknahme und Umtausch von Anteilen sind im Ver- waltungsreglementVerwal- tungsreglement, insbesondere in dessen Artikel 9, sowie im Anhang des jeweiligen Teilfonds festgelegt. Allgemeine Informationen zur Ausgabe und Rück- nahme Rücknahme von Anteilen Die Verwaltungsgesellschaft erlaubt keine “„Market Timing“- oder „Late Trading“- Tra- ding“- Praktiken“. Unter „Market Timing“ wird z.z. B. das illegale Aus- nutzen Ausnutzen von Preisdifferenzen in unterschiedlichen Zeitzonen verstanden. Unter „Late Trading“ ist die Annahme eines Auftrages nach Ablauf der entsprechenden Annahmefristen am jeweiligen Bewertungstag sowie die Ausführung eines solchen Auftrags zu dem an diesem Tag geltenden Preis auf Basis des Nettoinventarwertes Net- toinventarwertes zu verstehen. Sollte ein Verdacht hinsichtlich dieser Praktiken Prakti- ken bestehen, wird die Verwaltungsgesellschaft die notwendigen Maßnahmen Maßnah- men ergreifen, um die Anleger vor nachteiligen Auswirkungen zu schützen. Demzufolge erfolgen Ausgaben, Rücknah- men Rücknahmen und Umtäusche Umtausche von Anteilen eines jeden Teilfonds grundsätzlich nur zu unbekannten NettoinventarwertenNettoinventarwer- ten. Die Verwaltungsgesellschaft und die Verwahrstelle befolgen die luxem- burgische luxemburgi- sche und europäische Gesetzgebung in Bezug auf die Bekämpfung der Geldwäsche Geld- wäsche und die Finanzierung des Terrorismus (insbesondere das luxemburgische luxembur- gische Gesetz vom 19. Februar 1973 in seiner aktuellen Fas- sungFassung), das Gesetz vom 055. April 1993 in seiner aktuellen Fassung, das Gesetz vom 12. November 2004 sowie alle Rundschreiben der luxemburgischen Aufsichtsbehörden.
Appears in 1 contract
Samples: Investmentfonds Verkaufsprospekt