Rückrechnungsgründe, Berechnung von Zinsen und Kosten. (1) Ein zum Einzug hereingenommener Xxxxxx wird zurückgerechnet, wenn a) der Scheck gemäß Nr. 2 zurückgegeben wird, b) der Scheck auf dem Einzugswege verloren gegangen ist, c) seine Einziehung durch ein von der Bank nicht zu vertretendes Vorkommnis (Abschn. l. Nr. 12) gestört wird, d) der Scheck unbezahlt geblieben ist, e) nach Einlösung der Scheckbetrag der Bank nicht unverzüglich angeschafft (A. 1) wird. (2) Der Rückrechnung wird der Gegenwert des Schecks – bei auf ausländische Währung (Abschn. I. Nr. 26 (1)) lautenden Schecks zum in Nr. 8 (1) bezeichneten Kurs – zuzüglich Zinsen vom Gutschriftstag (Nr. 8 (2)) bis zum Rückzahlungstag zu dem am Gutschriftstag geltenden von der Bank bekannt gegebenen Basiszinssatz zu Grunde gelegt. Im Fall der Rückrechnung mangels Zahlung werden etwa entstandene Protest- und sonstige Kosten in Ansatz gebracht.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen, Allgemeine Geschäftsbedingungen, Allgemeine Geschäftsbedingungen
Rückrechnungsgründe, Berechnung von Zinsen und Kosten. (1) Ein zum Einzug hereingenommener Xxxxxx wird zurückgerechnet, wenn
a) der Scheck gemäß Nr. 2 zurückgegeben wird,
b) der Scheck auf dem Einzugswege verloren gegangen ist,
c) seine Einziehung durch ein von der Bank nicht zu vertretendes Vorkommnis (Abschn. l. Nr. 12) gestört wird,
d) der Scheck unbezahlt geblieben ist,
e) nach Einlösung der Scheckbetrag der Bank nicht unverzüglich angeschafft (A. 1) wird.
(2) Der Rückrechnung wird der Gegenwert des Schecks – - bei auf ausländische Währung (Abschn. I. Nr. 26 (1)) lautenden Schecks zum in Nr. 8 (1) bezeichneten Kurs – - zuzüglich Zinsen vom Gutschriftstag (Nr. 8 (2)) bis zum Rückzahlungstag zu dem am Gutschriftstag geltenden von der Bank bekannt gegebenen Basiszinssatz zu Grunde gelegt. Im Fall der Rückrechnung mangels Zahlung werden etwa entstandene Protest- und sonstige Kosten in Ansatz gebracht.
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