Rückstellung des Leasingobjektes. 14.1. Bei Beendigung des LV, sei es durch Kündigung, Zeitablauf oder vorzeitige Auflösung hat der LN das LO der LG auf eigene Kosten und Gefahr zurückzustellen. Die Rückstellung hat an dem von der LG genannten Ort am Sitz der LG zu erfolgen. Unterlässt der LN die Rückstellung, gehen die Kosten des Einzuges und der Überstellung an den Rückgabeort zu Lasten des LN. Die zum LO gehörigen Papiere (insbesondere Zulassungsschein, Serviceheft, Gutachten gemäß § 57a Abs.4 KFG 1967, etc.) und Schlüssel sind mit zu übergeben. Im LO belassene Sachen darf die LG nach vorangegangener, mit einer angemessenen Frist verbundenen, erfolglosen Aufforderung des LN zur Abholung frühestens drei Monate nach Fristende entschädigungslos entsorgen. 14.2. In jedem Falle einer verspäteten Rückgabe hat der LN für die Zeit zwischen Vertragsende und Rückstellung pro Tag ein Benützungsentgelt in der Höhe eines Dreißigstels des letzten monatlichen Leasingentgeltes zuzüglich Kollisionskaskoversicherungsprämie zu entrichten. Bis zur Rückgabe bestehen alle Pflichten des LN aus dem Vertrag fort. 14.3. Endet das Leasingverhältnis durch Ablauf der vereinbarten Dauer oder durch Kündigung, ist das LO in einem fahrbereiten, schadensfreien, verkehrs- und betriebssicheren, technisch einwandfreien Zustand, außen und innen gereinigt und mit allen vorgesehenen Servicearbeiten gewartet, zurückzustellen. Der Zustand des LO muss zumindest der Eurotax-Bewertungsklasse 2 entsprechen. Ist der bedungene Rückgabezustand nicht zweifelsfrei vorhanden, ist von der LG ein Gutachten eines gerichtlich beeideten Sachverständigen einzuholen, das auch den Aufwand für die Herstellung des bedungenen Rückgabezustandes wiedergibt. Liegt der bedungene Rückgabezustand vor, sind die Gutachtenskosten von der LG zu tragen, sonst gehen sie zu Lasten des LN. Die LG darf den bedungenen Rückgabezustand auf Kosten des LN tatsächlich herstellen lassen, unterbleibt diese Herstellung, ist der vom Sachverständigen geschätzte Aufwand abzulösen. Ist der bedungene Rückgabezustand gegeben, findet keine Mehrkilometer- verrechnung gemäß Punkt 8.3. statt. 14.4. Bei Rücknahme des LO ist ein gemeinsames Protokoll zu errichten, in dem die wichtigsten, von einem Laien erkennbaren Merkmale des tatsächlichen Rückgabe- zustandes festgehalten werden. Es ersetzt das Gutachten gemäß Punkt 14.3. nur, wenn es einen entsprechenden, ausdrücklichen Vermerk enthält. Seine Errichtung kann unterbleiben, wenn der LN die Unterfertigung verweigert, das LO in Abwesenheit des LN zurückgenommen wird oder sonstige Umstände die Errichtung untunlich erscheinen lassen.
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Samples: Abbuchungsauftrag
Rückstellung des Leasingobjektes. 14.1. Bei Beendigung des LV, sei es durch Kündigung, Zeitablauf oder vorzeitige Auflösung hat der LN das LO der LG auf eigene Kosten und Gefahr zurückzustellen. Die Rückstellung hat an dem von der LG genannten Ort am Sitz der LG zu erfolgen. Unterlässt der LN die Rückstellung, gehen die Kosten des Einzuges und der Überstellung an den Rückgabeort zu Lasten des LN. Die zum LO gehörigen Papiere (insbesondere Zulassungsschein, Serviceheft, Gutachten gemäß § 57a Abs.4 KFG 1967, etc.) und Schlüssel sind mit zu übergeben. Im LO belassene Sachen darf die LG nach vorangegangener, mit einer angemessenen Frist verbundenen, erfolglosen Aufforderung des LN zur Abholung frühestens drei Monate nach Fristende entschädigungslos entsorgen.
14.2. In jedem Falle einer verspäteten Rückgabe hat der LN für die Zeit zwischen Vertragsende und Rückstellung pro Tag ein Benützungsentgelt in der Höhe eines Dreißigstels des letzten monatlichen Leasingentgeltes zuzüglich Kollisionskaskoversicherungsprämie zu entrichten. Bis zur Rückgabe bestehen alle Pflichten des LN aus dem Vertrag fort.
14.3. Endet das Leasingverhältnis durch Ablauf der vereinbarten Dauer oder durch Kündigung, ist das LO in einem fahrbereiten, schadensfreien, verkehrs- und betriebssicheren, technisch einwandfreien Zustand, außen und innen gereinigt und mit allen vorgesehenen Servicearbeiten gewartet, zurückzustellen. Der Zustand des LO muss zumindest der Eurotax-Bewertungsklasse 2 entsprechen. Ist der bedungene Rückgabezustand nicht zweifelsfrei vorhanden, ist von der LG ein Gutachten eines gerichtlich beeideten Sachverständigen einzuholen, das auch den Aufwand für die Herstellung des bedungenen Rückgabezustandes wiedergibt. Liegt der bedungene Rückgabezustand vor, sind die Gutachtenskosten von der LG zu tragen, sonst gehen sie zu Lasten des LN. Die LG darf den bedungenen Rückgabezustand auf Kosten des LN tatsächlich herstellen lassen, unterbleibt diese Herstellung, ist der vom Sachverständigen geschätzte Aufwand abzulösen. Ist der bedungene Rückgabezustand gegeben, findet keine Mehrkilometer- verrechnung gemäß Punkt 8.3. statt.technisch
14.4. Bei Rücknahme des LO ist ein gemeinsames Protokoll zu errichten, in dem die wichtigsten, von einem Laien erkennbaren Merkmale des tatsächlichen Rückgabe- zustandes Rückgabezustandes festgehalten werden. Es ersetzt das Gutachten gemäß Punkt 14.3. nur, wenn es einen entsprechenden, ausdrücklichen Vermerk enthält. Seine Errichtung kann unterbleiben, wenn der LN die Unterfertigung verweigert, das LO in Abwesenheit des LN zurückgenommen wird oder sonstige Umstände die Errichtung untunlich erscheinen lassen.
14.5. Unterbleibt die Rückstellung, ist der LG Schadenersatz für das LO nach den Regeln der Punkte 15. und 16. zu leisten. Der LN hat unter keinen Umständen Anspruch auf Übereignung des LO und Herausgabe des Typenscheines/Einzelgenehmigungsbescheides/COC-Papieres.
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Samples: KFZ Leasingvertrag
Rückstellung des Leasingobjektes. 14.1. Bei Beendigung des LV, sei es durch Kündigung, Zeitablauf oder vorzeitige Auflösung hat der LN ist das LO der LG vom LN auf eigene Kosten und Gefahr zu demontieren und zurückzustellen. Die Rückstellung hat an dem von der LG genannten Ort am Sitz der LG zu erfolgen. Unterlässt der LN die Demontage und/oder Rückstellung, gehen die Kosten des Einzuges und der Überstellung an den Rückgabeort zu Lasten des LN. Der LN darf die Demontage und den Einzug nicht behindern und verzichtet hinsichtlich Handlungen der LG zur Erlangung der Gewahrsame am LO auf den Einwand der Besitzstörung. Die zum LO gehörigen Papiere und sonstige Bezug habende Unterlagen (bei einem Kraftfahrzeu g insbesondere Zulassungsschein, Serviceheft, Gutachten gemäß § 57a Abs.4 57 a Abs. 4 KFG 1967, etc.) und Schlüssel sind mit zu übergeben. Im LO belassene Sachen darf die LG nach vorangegangener, mit einer angemessenen Frist verbundenen, erfolglosen Aufforderung des LN zur Abholung frühestens drei Monate einen Monat nach Fristende entschädigungslos entsorgen.
14.2. In jedem Falle einer verspäteten Rückgabe hat der LN für die Zeit zwischen Vertragsende und Rückstellung pro Tag ein Benützungsentgelt in der Höhe eines Dreißigstels 1/30 des letzten monatlichen Leasingentgeltes zuzüglich Kollisionskaskoversicherungsprämie zu entrichten. Bis zur Rückgabe bestehen alle Pflichten des LN aus dem Vertrag Vertrage fort.
14.3. Endet das Leasingverhältnis der LV durch Ablauf der vereinbarten Dauer oder durch Kündigung, ist das LO in einem schadensfreien, technisch einwandfreien, betriebssicheren, bei Kraftfahrzeugen auch fahrbereiten, schadensfreien, verkehrs- und betriebssicheren, technisch einwandfreien verkehrssicheren Zustand, außen und innen gereinigt und mit allen vorgesehenen Servicearbeiten gewartet, zurückzustellen.
14.4. Der Bei einem Kraftfahrzeug muss der Zustand des LO muss zumindest der Eurotax-Bewertungsklasse 2 entsprechen. Ist der bedungene dieser Rückgabezustand nicht zweifelsfrei vorhanden, ist von der darf die LG ein Gutachten eines gerichtlich beeideten Sachverständigen einzuholen, das auf Kosten des LN einholen. Dieses Gutachten hat auch den Aufwand für die Herstellung des bedungenen Rückgabezustandes wiedergibt. Liegt der bedungene Rückgabezustand vor, sind die Gutachtenskosten von der LG zu tragen, sonst gehen sie zu Lasten des LNanzugeben. Die LG darf den dem bedungenen Rückgabezustand auf Kosten des LN tatsächlich herstellen lassen, unterbleibt diese Herstellung, ist der vom Sachverständigen geschätzte Aufwand abzulösen. Ist der bedungene Rückgabezustand gegeben, findet keine Mehrkilometer- verrechnung gemäß Punkt 8.3. statt.
14.414.5. Bei Rücknahme des LO ist ein gemeinsames Protokoll zu errichten, in dem die wichtigsten, von einem Laien erkennbaren Merkmale des tatsächlichen Rückgabe- zustandes Rückgabezustandes festgehalten werden. Es ersetzt das ein allfälliges Gutachten gemäß Punkt 14.314.4. nur, wenn es einen entsprechenden, ausdrücklichen Vermerk enthält. Seine Errichtung kann unterbleiben, wenn der LN die Unterfertigung verweigert, das LO in Abwesenheit des LN zurückgenommen wird oder sonstige Umstände die Errichtung untunlich erscheinen lassen.
14.6. Unterbleibt die Rückstellung, ist der LG Schadenersatz für das LO nach den Regeln des Punktes 15 zu leisten. Der LN hat unter keinen Umständen Anspruch auf Übereignung des LO und Herausgabe des Typenscheines/Einzelgenehmigungsbescheides/COC-Papieres.
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Samples: Allgemeine Vertragsbedingungen Für Mobilien Leasing
Rückstellung des Leasingobjektes. 14.1. Bei Beendigung des LV, sei es durch Kündigung, Zeitablauf oder vorzeitige Auflösung hat der LN das LO der LG auf eigene Kosten und Gefahr zurückzustellen. Die Rückstellung hat an dem von der LG genannten Ort am Sitz der LG zu erfolgen. Unterlässt der LN die Rückstellung, gehen die Kosten des Einzuges und der Überstellung an den Rückgabeort zu Lasten des LN. Die zum LO gehörigen Papiere (insbesondere Zulassungsschein, Serviceheft, Gutachten gemäß § 57a Abs.4 KFG 1967, etc.) und Schlüssel sind mit zu übergeben. Im LO belassene Sachen darf die LG nach vorangegangener, mit einer angemessenen Frist verbundenen, erfolglosen Aufforderung des LN zur Abholung frühestens drei Monate nach Fristende entschädigungslos entsorgen.
14.2. In jedem Falle einer verspäteten Rückgabe hat der LN für die Zeit zwischen Vertragsende und Rückstellung pro Tag ein Benützungsentgelt in der Höhe eines Dreißigstels des letzten monatlichen Leasingentgeltes zuzüglich Kollisionskaskoversicherungsprämie zu entrichten. Bis zur Rückgabe bestehen alle Pflichten des LN aus dem Vertrag fort.
14.3. Endet das Leasingverhältnis durch Ablauf der vereinbarten Dauer oder durch Kündigung, ist das LO in einem fahrbereiten, schadensfreien, verkehrs- und betriebssicheren, technisch einwandfreien Zustand, außen und innen gereinigt und mit allen vorgesehenen Servicearbeiten gewartet, zurückzustellen. Der Zustand des LO muss zumindest der Eurotax-Bewertungsklasse 2 entsprechen. Ist der bedungene Rückgabezustand nicht zweifelsfrei vorhanden, ist von der LG ein Gutachten eines gerichtlich beeideten Sachverständigen einzuholen, das auch den Aufwand für die Herstellung des bedungenen Rückgabezustandes wiedergibt. Liegt der bedungene Rückgabezustand vor, sind die Gutachtenskosten von der LG zu tragen, sonst gehen sie zu Lasten des LN. Die LG darf den bedungenen Rückgabezustand auf Kosten des LN tatsächlich herstellen lassen, unterbleibt diese Herstellung, ist der vom Sachverständigen geschätzte Aufwand abzulösen. Ist der bedungene Rückgabezustand gegeben, findet keine Mehrkilometer- verrechnung gemäß Punkt 8.3. statt.technisch
14.4. Bei Rücknahme des LO ist ein gemeinsames Protokoll zu errichten, in dem die wichtigsten, von einem Laien erkennbaren Merkmale Merkma le des tatsächlichen Rückgabe- zustandes Rückgabezustandes festgehalten werden. Es ersetzt das Gutachten gemäß Punkt 14.3. nur, wenn es einen entsprechenden, ausdrücklichen Vermerk enthält. Seine Errichtung kann unterbleiben, wenn der LN die Unterfertigung verweigert, das LO in Abwesenheit des LN zurückgenommen wird oder sonstige Umstände die Errichtung untunlich erscheinen lassen.
14.5. Unterbleibt die Rückstellung, ist der LG Schadenersatz für das LO nach den Regeln der Punkte 15. und 16. zu leisten. Der LN hat unter keinen Umständen Anspruch auf Übereignung des LO und Herausgabe des Typenscheines/Einzelgenehmigungsbescheides/COC-Papieres.
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Samples: KFZ Leasingvertrag
Rückstellung des Leasingobjektes. 14.1. Bei Beendigung des LV, sei es durch Kündigung, Zeitablauf oder vorzeitige Auflösung hat der LN ist das LO der LG vom LN auf eigene Kosten und Gefahr zu demontieren und zurückzustellen. Die Rückstellung hat an dem von der LG genannten Ort am Sitz der LG zu erfolgen. Unterlässt der LN die Demontage und/oder Rückstellung, gehen die Kosten des Einzuges und der Überstellung an den Rückgabeort zu Lasten des LN. Der LN darf die Demontage und den Einzug nicht behindern und verzichtet hinsichtlich Handlungen der LG zur Erlangung der Gewahrsame am LO auf den Einwand der Besitzstörung. Die zum LO gehörigen Papiere und sonstige Bezug habende Unterlagen (insbesondere bei einem Kraftfahrzeug insbes ondere Zulassungsschein, Serviceheft, Gutachten gemäß § 57a Abs.4 57 a Abs. 4 KFG 1967, etc.) und Schlüssel sind mit zu übergeben. Im LO belassene Sachen darf die LG nach vorangegangener, mit einer angemessenen Frist verbundenen, erfolglosen Aufforderung des LN zur Abholung frühestens drei Monate einen Monat nach Fristende entschädigungslos entsorgen.
14.2. In jedem Falle einer verspäteten Rückgabe hat der LN für die Zeit zwischen Vertragsende und Rückstellung pro Tag ein Benützungsentgelt in der Höhe eines Dreißigstels 1/30 des letzten monatlichen Leasingentgeltes zuzüglich Kollisionskaskoversicherungsprämie zu entrichten. Bis zur Rückgabe bestehen alle Pflichten des LN aus dem Vertrag Vertrage fort.
14.3. Endet das Leasingverhältnis der LV durch Ablauf der vereinbarten Dauer oder durch Kündigung, ist das LO in einem schadensfreien, technisch einwandfreien, betriebssicheren, bei Kraftfahrzeugen auch fahrbereiten, schadensfreien, verkehrs- und betriebssicheren, technisch einwandfreien verkehrssicheren Zustand, außen und innen gereinigt und mit allen vorgesehenen Servicearbeiten gewartet, zurückzustellen.
14.4. Der Bei einem Kraftfahrzeug muss der Zustand des LO muss zumindest der Eurotax-Bewertungsklasse 2 entsprechen. Ist der bedungene dieser Rückgabezustand nicht zweifelsfrei vorhanden, ist von der darf die LG ein Gutachten eines gerichtlich beeideten Sachverständigen einzuholen, das auf Kosten des LN einholen. Dieses Gutachten hat auch den Aufwand für die Herstellung des bedungenen Rückgabezustandes wiedergibt. Liegt der bedungene Rückgabezustand vor, sind die Gutachtenskosten von der LG zu tragen, sonst gehen sie zu Lasten des LNanzugeben. Die LG darf den dem bedungenen Rückgabezustand auf Kosten des LN tatsächlich herstellen lassen, unterbleibt diese Herstellung, ist der vom Sachverständigen Sachverständi gen geschätzte Aufwand abzulösen. Ist der bedungene Rückgabezustand gegeben, findet keine Mehrkilometer- verrechnung gemäß Punkt 8.3. statt.
14.414.5. Bei Rücknahme des LO ist ein gemeinsames Protokoll zu errichten, in dem die wichtigsten, von einem Laien erkennbaren Merkmale des tatsächlichen Rückgabe- zustandes Rückgabezustandes festgehalten werden. Es ersetzt das ein allfälliges Gutachten gemäß Punkt 14.314.4. nur, wenn es einen entsprechenden, ausdrücklichen Vermerk enthält. Seine Errichtung kann unterbleiben, wenn der LN die Unterfertigung verweigert, das LO in Abwesenheit des LN zurückgenommen wird oder sonstige Umstände die Errichtung untunlich erscheinen lassen.
14.6. Unterbleibt die Rückstellung, ist der LG Schadenersatz für das LO nach den Regeln des Punktes 15 zu leisten. Der LN hat unter keinen Umständen Anspruch auf Übereignung des LO und Herausgabe des Typenscheines/Einzelgenehmigungsbescheides/COC-Papieres.
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