Common use of Rückstellung des Leasingobjektes Clause in Contracts

Rückstellung des Leasingobjektes. Bei Beendigung des Vertrages, aus welchen Gründen immer, hat der Leasingnehmer das Leasingobjekt nach Xxxx des Leasinggebers auf Kosten und Gefahr des Leasingnehmers unverzüglich an eine vom Leasinggeber zu bestimmende Anschrift zurückzuliefern, zur Abholung bereit zu halten oder selbst zu entsorgen. Der Leasinggeber ist bei Vertragsbeendigung berechtigt, das Leasingobjekt abzuholen oder durch einen Beauftragten abholen zu lassen und bei der Abholung die Räumlichkeiten des Leasingnehmers zu betreten. Sollte das Leasingobjekt mit anderen Gegenständen, die im Eigentum des Leasingnehmers stehen, verbunden sein, sind der Leasinggeber und sein Abholberechtigter befugt, die Trennung dieser Gegenstände durchzuführen. Insbesondere hat der Leasingnehmer, der nicht selbst Grundstücks- bzw. Gebäudeeigentümer ist, dieses Rückführungsrecht mit dem jeweiligen Eigentümer schriftlich zu begründen und den Leasinggeber daraus schadlos zu halten. Die Kosten der Abholung, der Rücklieferung, der Schätzung und der Lagerung trägt der Leasingnehmer. Die Abholung des Leasingobjektes ist vereinbarungsgemäß kein Eingriff in den ruhigen Besitz des Leasingnehmers. Bis zur Rückstellung des Leasingobjektes oder Bereitstellung der Abholung steht dem Leasinggeber für jeden angefangenen Monat ein vom tatsächlichen Gebrauch unabhängiges Benützungsentgelt in der Höhe der zuletzt bezahlten Leasingrate zu. Falls der Leasinggeber und der Leasingnehmer keine abweichende Vereinbarung zur Rückstellungsverpflichtung treffen (zB über den Ankauf des Leasingobjektes durch den Leasingnehmer oder durch einen vom Leasingnehmer namhaft gemachten Dritten), gilt bei Vertragsbeendigung zum oder nach dem Ablauf der Grundleasingdauer Folgendes: Übersteigt der vereinbarte Restwert (Punkt III.) bei Vertragsende den Verkaufserlös des Leasingobjektes (jeweils Einkaufspreis für den Fachhandel), so ergeben sich für den Leasingnehmer zusätzliche Kosten. Unterliegt der Leasingobjekt während der Vertragsdauer, aus welchen Gründen immer, einer derart übermäßigen Abnützung oder Wertminderung, sodass der Einkaufspreis für den Fachhandel des Leasingobjektes bei Vertragsende den Restwert unterschreitet oder wird im Falle der Verwertung ein Verwertungserlös (Einkaufspreis für den Fachhandel) erzielt, der unter dem Restwert (zuzüglich Zinsen bis zum Tag der Verwertung in der Höhe des vereinbarten kalkulatorischen Zinssatzes) liegt, so hat der Leasingnehmer dem Leasinggeber diesen Minderwert binnen 8 Tagen nach Aufforderung zu ersetzen. Eine allfällige vom Leasinggeber aus einem Schadensfall erlöste Wertminderung ist zu Gunsten des Leasingnehmers anzurechnen. Von einem allfälligen den Restwert übersteigenden Erlös erhält der Leasingnehmer 75 % und der Leasinggeber 25 %. In jedem Fall hat der Leasingnehmer die Kosten einer Verwertung des Leasingobjektes zu tragen; der Leasinggeber ist berechtigt, diese von einem dem Leasingnehmer anzurechnenden Verwertungserlös in Abzug zu bringen. Kann das Leasingobjekt innerhalb angemessener Zeit nicht verwertet werden, hat der Leasingnehmer dem Leasinggeber den Restwert, Kosten im Zusammenhang mit den erfolglosen Verwertungsversuchen und allfällige Entsorgungskosten zu bezahlen.

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Rückstellung des Leasingobjektes. Bei Beendigung des Vertrages, aus welchen Gründen immer, hat der Leasingnehmer das Leasingobjekt nach Xxxx W ahl des Leasinggebers auf Kosten und Gefahr des Leasingnehmers unverzüglich an eine vom Leasinggeber zu bestimmende Anschrift zurückzuliefern, zur Abholung bereit zu halten oder selbst zu entsorgen. Der Leasinggeber ist bei Vertragsbeendigung berechtigt, das Leasingobjekt abzuholen oder durch einen Beauftragten abholen zu lassen und bei der Abholung die Räumlichkeiten des Leasingnehmers zu betreten. Sollte das Leasingobjekt mit anderen Gegenständen, die im Eigentum des Leasingnehmers stehen, verbunden sein, sind der Leasinggeber und sein Abholberechtigter befugt, die Trennung dieser Gegenstände durchzuführen. Insbesondere hat der Leasingnehmer, der nicht selbst Grundstücks- bzw. Gebäudeeigentümer ist, dieses Rückführungsrecht mit dem jeweiligen Eigentümer schriftlich zu begründen und den Leasinggeber daraus schadlos zu halten. Die Kosten der Abholung, der Rücklieferung, der Schätzung und der Lagerung trägt der Leasingnehmer. Die Abholung des Leasingobjektes ist vereinbarungsgemäß kein Eingriff in den ruhigen Besitz des Leasingnehmers. Bis zur Rückstellung des Leasingobjektes oder Bereitstellung der Abholung steht dem Leasinggeber für jeden angefangenen Monat ein vom tatsächlichen Gebrauch unabhängiges Benützungsentgelt in der Höhe der zuletzt bezahlten Leasingrate zu. Falls der Leasinggeber und der Leasingnehmer keine abweichende Vereinbarung zur Rückstellungsverpflichtung treffen (zB über den Ankauf des Leasingobjektes durch den Leasingnehmer oder durch einen vom Leasingnehmer namhaft gemachten Dritten), gilt bei Vertragsbeendigung zum oder nach dem Ablauf der Grundleasingdauer Folgendes: Übersteigt der vereinbarte Restwert (Punkt III.) bei Vertragsende den Schätzwert bzw. Verkaufserlös des Leasingobjektes (jeweils Einkaufspreis für den Fachhandel)Leasingobjektes, so ergeben sich für den Leasingnehmer zusätzliche Kosten. Unterliegt der Leasingobjekt während der Vertragsdauer, aus welchen Gründen immer, einer derart übermäßigen Abnützung oder Wertminderung, sodass der Einkaufspreis für den Fachhandel Verkehrswert des Leasingobjektes bei Vertragsende den Restwert unterschreitet oder wird im Falle der Verwertung ein Verwertungserlös (Einkaufspreis für den Fachhandel) erzielt, der unter dem Restwert (zuzüglich Zinsen bis zum Tag der Verwertung in der Höhe des vereinbarten kalkulatorischen Zinssatzes) liegt, so hat der Leasingnehmer dem Leasinggeber diesen Minderwert binnen 8 Tagen nach Aufforderung zu ersetzen. Eine allfällige vom Leasinggeber aus einem Schadensfall erlöste Wertminderung ist zu Gunsten des Leasingnehmers anzurechnen. Von einem allfälligen den Restwert übersteigenden Erlös erhält der Leasingnehmer 75 % und der Leasinggeber 25 %. In jedem Fall hat der Leasingnehmer die Kosten einer Verwertung des Leasingobjektes zu tragen; der Leasinggeber ist berechtigt, diese von einem dem Leasingnehmer anzurechnenden Verwertungserlös in Abzug zu bringen. Kann das Leasingobjekt innerhalb angemessener Zeit nicht verwertet werden, hat der Leasingnehmer dem Leasinggeber den Restwert, Kosten im Zusammenhang mit den erfolglosen Verwertungsversuchen Restwert und allfällige Entsorgungskosten zu bezahlen.

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Rückstellung des Leasingobjektes. Bei Beendigung des Vertrages, aus welchen Gründen immer, hat der Leasingnehmer das Leasingobjekt nach Xxxx des Leasinggebers auf Kosten und Gefahr des Leasingnehmers unverzüglich an eine vom Leasinggeber zu bestimmende Anschrift zurückzuliefern, zur Abholung bereit zu halten oder selbst zu entsorgen. Der Leasinggeber ist bei Vertragsbeendigung berechtigt, das Leasingobjekt abzuholen oder durch einen Beauftragten abholen zu lassen und bei der Abholung die Räumlichkeiten des Leasingnehmers zu betreten. Sollte das Leasingobjekt mit anderen Gegenständen, die im Eigentum des Leasingnehmers stehen, verbunden sein, sind der Leasinggeber und sein Abholberechtigter befugt, die Trennung dieser Gegenstände durchzuführen. Insbesondere hat der Leasingnehmer, der nicht selbst Grundstücks- bzw. Gebäudeeigentümer ist, dieses Rückführungsrecht mit dem jeweiligen Eigentümer schriftlich zu begründen und den Leasinggeber daraus schadlos zu halten. Die Kosten der Abholung, der Rücklieferung, der Schätzung und der Lagerung trägt der Leasingnehmer. Die Abholung des Leasingobjektes ist vereinbarungsgemäß kein Eingriff in den ruhigen Besitz des Leasingnehmers. Bis zur Rückstellung des Leasingobjektes oder Bereitstellung der Abholung steht dem Leasinggeber für jeden angefangenen Monat ein vom tatsächlichen Gebrauch unabhängiges Benützungsentgelt in der Höhe der zuletzt bezahlten Leasingrate zu. Falls der Leasinggeber und der Leasingnehmer keine abweichende Vereinbarung zur Rückstellungsverpflichtung treffen (zB über den Ankauf des Leasingobjektes durch den Leasingnehmer oder durch einen vom Leasingnehmer namhaft gemachten Dritten), gilt bei Vertragsbeendigung zum oder nach dem Ablauf der Grundleasingdauer Folgendes: Übersteigt der vereinbarte Restwert (Punkt III.) bei Vertragsende den Schätzwert bzw. Verkaufserlös des Leasingobjektes (jeweils Einkaufspreis für den Fachhandel)Leasingobjektes, so ergeben sich für den Leasingnehmer zusätzliche Kosten. Unterliegt der Leasingobjekt während der Vertragsdauer, aus welchen Gründen immer, einer derart übermäßigen Abnützung oder Wertminderung, sodass der Einkaufspreis für den Fachhandel Verkehrswert des Leasingobjektes bei Vertragsende den Restwert unterschreitet oder wird im Falle der Verwertung ein Verwertungserlös (Einkaufspreis für den Fachhandel) erzielt, der unter dem Restwert (zuzüglich Zinsen bis zum Tag der Verwertung in der Höhe des vereinbarten kalkulatorischen Zinssatzes) liegt, so hat der Leasingnehmer dem Leasinggeber diesen Minderwert binnen 8 Tagen nach Aufforderung zu ersetzen. Eine allfällige vom Leasinggeber aus einem Schadensfall erlöste Wertminderung ist zu Gunsten des Leasingnehmers anzurechnen. Von einem allfälligen den Restwert übersteigenden Erlös erhält der Leasingnehmer 75 % und der Leasinggeber 25 %. In jedem Fall hat der Leasingnehmer die Kosten einer Verwertung des Leasingobjektes zu tragen; der Leasinggeber ist berechtigt, diese von einem dem Leasingnehmer anzurechnenden Verwertungserlös in Abzug zu bringen. Kann das Leasingobjekt innerhalb angemessener Zeit nicht verwertet werden, hat der Leasingnehmer dem Leasinggeber den Restwert, Kosten im Zusammenhang mit den erfolglosen Verwertungsversuchen Restwert und allfällige Entsorgungskosten zu bezahlen.

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Rückstellung des Leasingobjektes. Bei Beendigung des Vertrages, aus welchen Gründen immer, hat der Leasingnehmer das Leasingobjekt nach Xxxx des Leasinggebers auf Kosten und Gefahr des Leasingnehmers unverzüglich an eine vom Leasinggeber zu bestimmende Anschrift zurückzuliefern, zur Abholung bereit zu halten oder selbst zu entsorgen. Der Leasinggeber ist bei Vertragsbeendigung berechtigt, das Leasingobjekt abzuholen oder durch einen Beauftragten abholen zu lassen und bei der Abholung die Räumlichkeiten des Leasingnehmers zu betreten. Sollte das Leasingobjekt mit anderen Gegenständen, die im Eigentum des Leasingnehmers stehen, verbunden sein, sind der Leasinggeber und sein Abholberechtigter befugt, die Trennung dieser Gegenstände durchzuführen. Insbesondere hat der Leasingnehmer, der nicht selbst Grundstücks- bzw. Gebäudeeigentümer ist, dieses Rückführungsrecht mit dem jeweiligen Eigentümer schriftlich zu begründen und den Leasinggeber daraus schadlos zu halten. Die Kosten der Abholung, der Rücklieferung, der Schätzung und der Lagerung trägt der Leasingnehmer. Die Abholung des Leasingobjektes ist vereinbarungsgemäß kein Eingriff in den ruhigen Besitz des Leasingnehmers. Bis zur Rückstellung des Leasingobjektes oder Bereitstellung der Abholung steht dem Leasinggeber für jeden angefangenen Monat ein vom tatsächlichen Gebrauch unabhängiges Benützungsentgelt in der Höhe der zuletzt bezahlten Leasingrate zu. Falls der Leasinggeber und der Leasingnehmer keine abweichende Vereinbarung zur Rückstellungsverpflichtung treffen (zB über den Ankauf des Leasingobjektes durch den Leasingnehmer oder durch einen vom Leasingnehmer namhaft gemachten Dritten), gilt bei Vertragsbeendigung zum oder nach dem Ablauf der Grundleasingdauer Folgendes: Übersteigt der vereinbarte Restwert (Punkt III.) bei Vertragsende den Schätzwert bzw. Verkaufserlös des Leasingobjektes (jeweils Einkaufspreis für den Fachhandel)Leasingobjektes, so ergeben sich für den Leasingnehmer zusätzliche Kosten. Unterliegt der Leasingobjekt während der Vertragsdauer, aus welchen Gründen immer, einer derart übermäßigen Abnützung oder Wertminderung, sodass der Einkaufspreis für den Fachhandel Verkehrswert des Leasingobjektes bei Vertragsende den Restwert unterschreitet oder wird im Falle der Verwertung ein Verwertungserlös (Einkaufspreis für den Fachhandel) erzielt, der unter dem Restwert (zuzüglich Zinsen bis zum Tag der Verwertung in der Höhe des vereinbarten kalkulatorischen Zinssatzes) liegt, so hat der Leasingnehmer dem Leasinggeber diesen Minderwert binnen 8 Tagen nach Aufforderung zu ersetzen. Eine allfällige vom Leasinggeber aus einem Schadensfall erlöste Wertminderung ist zu Gunsten des Leasingnehmers anzurechnen. Von einem allfälligen den Restwert übersteigenden Erlös erhält der Leasingnehmer 75 % und der Leasinggeber 25 %. In jedem Fall hat der Leasingnehmer die Kosten einer Verwertung des Leasingobjektes zu tragen; der Leasinggeber ist berechtigt, diese von einem dem Leasingnehmer anzurechnenden Verwertungserlös in Abzug zu bringen. Kann das Leasingobjekt innerhalb angemessener Zeit nicht verwertet werden, hat der Leasingnehmer dem Leasinggeber den Restwert, Kosten im Zusammenhang mit den erfolglosen Verwertungsversuchen Restwert und allfällige Entsorgungskosten zu bezahlen. Der Leasingnehmer verpflichtet sich, jährlich unaufgefordert bis spätestens 9 Monate nach dem Bilanzstichtag den Jahresabschluss (Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung samt Anhang) und den Lagebericht des vorjährigen Geschäftsjahres dem Leasinggeber vorzulegen. Der Leasinggeber ist berechtigt, jederzeit die wirtschaftlichen Verhältnisse des Leasingnehmers zu prüfen, insbesondere hat der Leasingnehmer dem Leasinggeber auf dessen Verlangen Bucheinsicht zu gewähren. Der Leasingnehmer hat Änderungen seines Namens oder seines Firmensitzes dem Leasinggeber unverzüglich schriftlich bekannt zu geben. Bis zur Bekanntgabe können Erklärungen des Leasinggebers rechtswirksam an die vom Leasingnehmer zuletzt nachweislich bekannt gegebene Anschrift des Leasingnehmers abgeschickt werden. Für den Fall der Verletzung der Bekanntgabeverpflichtung verzichtet der Leasingnehmer auf die Erhebung des Einwandes der Verjährung, soweit die verspätete Geltendmachung auf diese Vertragsverletzung zurückzuführen ist.

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Rückstellung des Leasingobjektes. 17.1 Bei Beendigung des Vertrages, aus welchen Gründen immer, Vertrages hat der Leasingnehmer das Leasingobjekt gemeinsam mit dem Datenauszug und der Zulassungsbescheinigung Teil II im Original nach Xxxx des Leasinggebers auf Kosten und Gefahr des Leasingnehmers unverzüglich an eine vom Leasinggeber zu bestimmende Anschrift zurückzuliefern, zur Abholung bereit zu halten oder selbst zu entsorgen. Der Leasinggeber ist bei nach Vertragsbeendigung berechtigt, das Leasingobjekt (gemeinsam mit dem Datenauszug und der Zulassungsbescheinigung Teil II im Original) abzuholen oder durch einen Beauftragten abholen zu lassen und bei der Abholung die Räumlichkeiten des Leasingnehmers zu betreten. Sollte das Leasingobjekt mit anderen Gegenständen, die im Eigentum des Leasingnehmers stehen, verbunden sein, sind der Leasinggeber und sein Abholberechtigter befugt, die Trennung dieser Gegenstände durchzuführen. Insbesondere hat der Leasingnehmer, der nicht selbst Grundstücks- bzw. Gebäudeeigentümer ist, dieses Rückführungsrecht mit dem jeweiligen Eigentümer schriftlich zu begründen und den Leasinggeber daraus schadlos zu halten. Sollte der Leasingnehmer den Datenauszug und die Zulassungsbescheinigung Teil II nicht gemeinsam mit dem Leasingobjekt herausgeben, ist der Leasinggeber berichtigt, Duplikate hiervon auf Kosten des Leasingnehmers anfertigen zu lassen. Die Kosten der Abholung, der Rücklieferung, der Schätzung und der Lagerung Abmeldung trägt – soweit diese notwendig und angemessen sind – der Leasingnehmer. Die Abholung Bei vorzeitiger Auflösung dieses Vertrages aus vom Leasingnehmer zu vertretenden Gründen und bei Beendigung im Zuge eines Insolvenzverfahrens trägt der Leasingnehmer zusätzlich die Kosten einer allfälligen Garagierung des Leasingobjektes ist vereinbarungsgemäß kein Eingriff in den ruhigen Besitz des LeasingnehmersLeasingobjektes. Bis zur Rückstellung des Leasingobjektes oder Bereitstellung der Abholung steht dem Leasinggeber für jeden angefangenen Monat Tag ein vom tatsächlichen Gebrauch unabhängiges Benützungsentgelt in der Höhe eines Dreißigstels der zuletzt bezahlten monatlichen Leasingrate zu. Falls der Leasinggeber und der Leasingnehmer keine abweichende Vereinbarung zur Rückstellungsverpflichtung treffen (zB über den Ankauf des Leasingobjektes durch den Leasingnehmer oder durch einen vom Leasingnehmer namhaft gemachten Dritten), gilt bei Vertragsbeendigung zum oder nach dem Ablauf der Grundleasingdauer Folgendes: Übersteigt der vereinbarte Restwert (Punkt III.) bei Vertragsende den Verkaufserlös des Leasingobjektes (jeweils Einkaufspreis für den Fachhandel), so ergeben sich für den Leasingnehmer zusätzliche Kosten. Unterliegt der Leasingobjekt während der Vertragsdauer, aus welchen Gründen immer, einer derart übermäßigen Abnützung oder Wertminderung, sodass der Einkaufspreis für den Fachhandel des Leasingobjektes bei Vertragsende den Restwert unterschreitet oder wird im Falle der Verwertung ein Verwertungserlös (Einkaufspreis für den Fachhandel) erzielt, der unter dem Restwert (zuzüglich Zinsen bis zum Tag der Verwertung in der Höhe des vereinbarten kalkulatorischen Zinssatzes) liegt, so hat der Leasingnehmer dem Leasinggeber diesen Minderwert binnen 8 Tagen nach Aufforderung zu ersetzen. Eine allfällige vom Leasinggeber aus einem Schadensfall erlöste Wertminderung ist zu Gunsten des Leasingnehmers anzurechnen. Von einem allfälligen den Restwert übersteigenden Erlös erhält der Leasingnehmer 75 % und der Leasinggeber 25 %. In jedem Fall hat der Leasingnehmer die Kosten einer Verwertung des Leasingobjektes zu tragen; der Leasinggeber ist berechtigt, diese von einem dem Leasingnehmer anzurechnenden Verwertungserlös in Abzug zu bringen. Kann das Leasingobjekt innerhalb angemessener Zeit nicht verwertet werden, hat der Leasingnehmer dem Leasinggeber den Restwert, Kosten im Zusammenhang mit den erfolglosen Verwertungsversuchen und allfällige Entsorgungskosten zu bezahlen.

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