Rücktritt durch den Reiseveranstalter vor Reisebeginn. 12.1. Sofern der Reiseveranstalter in einer Reiseaus- schreibung, oder in sonstiger Weise spätestens bevor der Reiseanmelder eine auf den Vertragsschluss gerich- tete Willenserklärung abgibt, auf eine Mindestteilneh- merzahl und eine Frist bis zu der der Rücktritt möglich ist, hinweist, kann er, soweit sich weniger Personen für diese Reise angemeldet haben, binnen der mitgeteilten Frist, die Vertragsgegenstand geworden ist, vor Reise- anttritt vom Reisevertrag zurücktreten. Folgende Fris- ten dürfen nicht unterschritten werden: 12.2. Weiterhin weisen wir darauf hin, dass der Reise- veranstalter nach dem Gesetz, wenn er aufgrund un- vermeidbarer, außergewöhnlicher Umstände an der Erfüllung des Reisevertrages gehindert wird, vom Reise- vertrag zurücktreten kann (§ 651 h Abs. 4 BGB). In diesen Fällen verweisen wir im Hinblick auf die Rückerstattung des Reisepreises auf die gesetzlichen Vorschriften des 12.3. Tritt der Reiseveranstalter nach den Bestimmun- gen des 12.1 oder nach den gesetzlichen Vorschriften des
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen (Agb), Allgemeine Geschäftsbedingungen (Agb)